Urteil
12 O 158/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0723.12O158.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 – 12 O 158/11 – wird teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten, dessen Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird: a) Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, aa) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen; bb) an die Beklagte 725,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen; cc) an die Beklagte weitere 506,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen. a) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien des Rechtsstreites streiten um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerkes „L“ durch die Klägerin. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen sowie den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, widerklagend macht die Beklagte die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. 3 Die Beklagte besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zahlreichen nationalen und internationalen Werken in Deutschland, darunter auch das Filmwerk „L“. Sie erteilt grundsätzlich keine Lizenzen für die Vervielfältigung dieser Werke bzw. deren Angebot in Tauschbörsen. Auch der Klägerin wurden keine Verwertungsrechte eingeräumt. Die Beklagte erteilt jedoch Lizenzen zum Download an gewerbliche Portale, bei denen sich die zu zahlende Lizenzgebühr nach der Zahl der Abrufe richtet. Der als Lizenzgebühr für den dauerhaften Download an die Beklagte abzuführende Betrag für die Werke aus ihrem Repertoire beläuft sich auf nicht weniger als 7,25 € netto, kann jedoch je nach Aktualität des Werkes und der Bildqualität (SD/HD) auch deutlich höher liegen. Der streitgegenständliche Film „L“ startete in den Kinos am 07.10.2010. Verkauf und Verleih der DVD und Blu-Ray begannen am 24.03.2011. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, am 09.12.2011, mithin nach Verkaufsbeginn, lag der Preis der SD-Version noch bei 9,99 €. 4 Im Auftrag der Beklagten ermittelt die Firma ipoque GmbH die Fälle der illegalen Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke der Beklagten im Internet. Die ipoque GmbH ermittelte im hier streitgegenständlichen Fall, dass am 26.12.2010 von 3:45:47 Uhr bis 13:24:17 Uhr, am 31.12.2010 von 04:22:47 Uhr bis 07:24:48 Uhr sowie am 21.01.2011 von 02:18:35 Uhr bis 03:02:19 Uhr über die dem Anschluss der Klägerin jeweils zugeordnete IP-Adresse der Film „L“ zum Download angeboten wurde. Die alleinstehende Klägerin verfügt über einen Laptop, über den sie auch Zugang zum Internet hat. 5 Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und der Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Stattdessen wies sie die geltend gemachten Ansprüche mit eigenem Anwaltsschreiben vom 31.01.2011 zurück. 6 Die Klägerin behauptet, der Laptop sei das einzige Gerät in ihrem Haushalt, mit dem sie Zugang zum Internet habe. Diesen nutze sie ausschließlich allein, mit Ausnahme des Herrn J habe niemand Zugriff auf diesen Laptop. Der streitgegenständliche Film sei ihr nicht bekannt und ebenso wenig auf ihrem Rechner vorhanden gewesen wie etwaige Tauschbörsensoftware, die ihr ebenfalls grundsätzlich unbekannt sei. 7 Unter Verweis auf ein zur Akte gereichtes computererstelltes Protokoll behauptet sie ferner, ihr Laptop sei am 26.12.2012 erst um 09:51:34 in Betrieb genommen worden, also nach Beginn der behaupteten Rechtsverletzung. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie habe einen Herrn J damit beauftragt, eine Sicherung des WLAN-Anschlusses mittels eines individuellen Passwortes vorzunehmen. Das Passwort mit insgesamt 18 Buchstaben sei von Herrn J am 22.12.2010 installiert worden. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei weder als Täterin, noch als Teilnehmerin für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Auch eine Verantwortlichkeit nach dem Grundsatz der Störerhaftung bestehe nicht, da ihr eine Verletzung von Prüfpflichten nicht vorzuwerfen sei. Die Abmahnung durch die Beklagte sei mithin unberechtigterweise erfolgt und führe zu einem Übernahmeverschulden, aufgrund dessen die Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 546,69 € zu tragen habe. 9 Sie hat ursprünglich beantragt: 10 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG aus einer angeblichen Zurverfügungstellung von geschütztem Filmmaterial der Beklagten durch die Klägerin im Internet hat. 11 5. Die Beklagte trägt die außergerichtlich auf Klägerseite entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR. 12 Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 hat die Beklagte Widerklage erhoben und den unwiderruflichen Verzicht auf die Möglichkeit, die eingereichte Widerklage ohne die Einwilligung der Klägerseite zurückzunehmen, erklärt. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 10.02.2012 die Erledigung des Klageantrags zu Ziffer 1.) erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. 13 Die Klägerin hat sodann angekündigt zu beantragen: 14 Die Beklagte trägt die außergerichtlich auf Klägerseite entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR. 15 Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ist auf Antrag der Beklagten Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen: 16 I. 17 1. Die Klage wird abgewiesen. 18 2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, 19 a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L 3D“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen; 20 b) an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen; 21 c) an die Beklagte weitere 506,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen. 22 II. 23 Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. 24 Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Ausgangs einer Beweisaufnahme über die Frage, ob der streitgegenständlichen Filmes über den Anschluss der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, hälftig geteilt. 25 Gegen das ihr am 30.05.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 02.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage – Gegenstand von Ziffer 1 des Versäumnisurteils – übereinstimmend für erledigt erklärt. 27 Die Beklagte beantragt nunmehr, 28 das Versäumnisurteil vom 18.04.2012 zu Ziffer 2a bis 2c aufrechtzuerhalten, zu Ziffer 2a jedoch mit der Maßgabe, dass der Zusatz des Filmtitels „3D“ entfällt, sowie hilfsweise zu Ziffer 2a, es der Klägerseite bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, Dritten über ihren Internetanschluss zu ermöglichen, die Bild-/ Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. 31 Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes für die Urheberrechtsverletzung ist die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II der Auffassung, das erhöhte Risiko von Tauschbörsen müsse sich auf die Höhe der Lizenz auswirken. Insofern meint die Beklagte, es seien mindestens 200% des Mindestlizenzpreises anzusetzen. 32 Hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Abmahnkosten vertritt die Beklagte die Auffassung, die Begrenzung auf Abmahnkosten von 100,00 € gemäß § 97a UrhG a.F. greife hier nicht ein, da es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele, kein einfach gelagerter Fall vorliege und es sich schließlich auch nicht um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. 33 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 34 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2012 (Bl. 365 GA) durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 15.05.2013 (Bl. 391 GA) verwiesen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist fristgerecht eingelegt worden. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. 37 Der Einspruch bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn die Widerklage ist zulässig und begründet. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz sowie Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 97 a UrhG zu. 38 1. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Filmwerk, an dem der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt sind, in schuldhafter Weise öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. 39 Aus den Feststellungen des Sachverständigen zur Zuverlässigkeit der von der Beklagten zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzung verwendeten Software ergibt sich in überzeugender Weise, dass das Filmwerk der Beklagten über den Internetanschluss der Klägerin zugänglich gemacht wurde. Der Sachverständige hat den zugrundeliegenden Sachverhalt ausweislich seines Gutachtens zutreffend erfasst und sowohl seine kritische Untersuchung, die sich auch mit Manipulationsmöglichkeiten und ihrer Wahrscheinlichkeit auseinandersetzt, als auch sein Ergebnis nachvollziehbar und umfassend dargelegt. Eingängig hat der Sachverständige dargelegt, dass die Software den in Tauschbörsen generierten Netzwerkverkehr aufzeichnet und die so aufgezeichneten Dateipakete die Zuordnung von Dateien zu IP-Adressen in zuverlässiger Weise ermöglichen. 40 Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Diese – hier aufgrund der Alleininhaberschaft der Klägerin an dem Internetanschluss – eingreifende tatsächliche Vermutung wird entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus). 41 Es ist der Klägerin nicht gelungen, dem Sachverständigengutachten oder der tatsächlichen Vermutung entgegenzutreten. Zwar hat sie behauptet, ihr Laptop sei zu den streitgegenständlichen Zeiten ausgeschaltet gewesen. Dieser Vortrag wie auch das von der Klägerin vorgelegte Protokoll zu den Betriebszeiten des Laptops bezieht sich indes ausschließlich auf das Datum des 26.12.2010 und des 27.12.2010. Die Zeiten des 31.12.2010 und 21.01.2011 sind offen geblieben. Der Vortrag der Klägerin, sie allein nutze den Laptop und habe über diesen Zugang zum Internet, steht einer Entlastung entgegen. 42 Soweit die Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.11.2013 (Bl. 50 PKH-Heft) die Rechtsauffassung vertritt, die weiteren Zeiten seien nicht streitgegenständlich, ist dies unzutreffend. Die Widerklage bezog sich ausweislich ihrer Begründung im Schriftsatz vom 06.12.2011 (Bl. 79 GA) von vorneherein unmissverständlich auf alle drei genannten Zeiträume der Verletzungshandlung, die folglich den den Anträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und mit den Anträgen den Streitgegenstand bilden. 43 Auch der (bestrittene) Vortrag der Klägerin, der Film und Tauschbörsensoftware seien ihr weder bekannt, noch auf ihrem Laptop vorhanden, genügt der Darlegungslast nicht, denn dies begründet ebenfalls nicht die ernsthafte Möglichkeit, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 44 Zur Höhe des Schadensersatzes hat die Beklagte einen pauschalen Mindestschadensersatz beziffert und die konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichtes gemäß § 287 ZPO gestellt. 45 Gemäß § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG kann der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97, Rn. 64 m.w.N.). 46 Unmittelbar anwendbare Tarife für die Verwertung von Filmen existieren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht. Rechtsprechung in Bezug auf die Lizenzanalogie bei Filmwerken ist soweit ersichtlich noch nicht vorhanden. Als Schätzgrundlage für eine angemessene Lizenz kommt eine Verkaufslizenz in Höhe von 7,25 € je dauerhaftem Download bei den video-on-demand-Portalen in Betracht, wie von der Beklagten ebenfalls unbestritten vorgetragen (Bl. 74 GA). Nicht vorgetragen ist jedoch eine Zahl von Vervielfältigungen durch die Zurverfügungstellung über den Anschluss der Klägerin. Diese unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Schätzung. Das Werk wurde unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Zeiten insgesamt ca. 13 Stunden zur Verfügung gestellt. Die Kammer nimmt in diesem Fall nicht mehr als 100 Downloadvorgänge an, woraus sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. Dabei berücksichtigt die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum einen den Umstand, dass bei der Nutzung von Filesharing-Software Dateien in der Regel nicht vollständig von einem Anbieter, sondern in Fragmenten bei mehreren Anbietern heruntergeladen werden und gerade aktuelle Musik- und Filmtitel von vielen Anbietern in Tauschbörsen eingestellt werden, sodass auf jeden Anbieter nur Bruchteile entfallen, weshalb erst nach mehreren Zugriffen ein vollständiger Download gegeben ist (vgl. für Musiktitel OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2013, I – 20 U 138/12). Die von dem Oberlandesgericht für Musiktitel angenommene Anzahl von 200 Downloads erscheint der Kammer auf den Fall des Filesharings von Filmen jedoch nicht übertragbar, da nach Auffassung der Kammer davon auszugehen ist, dass sich diese gegenüber Musiktiteln einer geringeren Beliebtheit erfreuen und daher eine geringere Zugriffsrate verursachen. 47 2. Da die Klägerin somit in berechtigter Weise abgemahnt wurde, ist sie verpflichtet, der Beklagten auch die Kosten für diese Abmahnung nach § 97 a Abs. 2 UrhG in der Fassung bis zum 08.10.2013 zu ersetzen. Die geltend gemachten Gebühren sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Die nach alter Fassung vorgesehene Beschränkung der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € greift aus den zutreffenden Erwägungen der Beklagten nicht ein. Bereits der erhebliche organisatorische und technische Aufwand, den die Beklagte zu Ermittlung der Klägerin als ihre Rechte verletzende Person betreiben musste, macht deutlich, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelte. Die Standardisierung des Verfahrens zur Ermittlung rechtfertigt keinen anderen Schluss. 48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf den unbeschränkten Einspruch der Klägerin gegen das die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO enthaltende Versäumnisurteil vom 18.04.2014 war auch über die Kosten insoweit erneut zu entscheiden. Dabei entspricht es nach der nun durchgeführten Beweisaufnahme billigem Ermessen, die mit Blick auf den Klageantrag zu 1) entstandenen Kosten vollständig der Klägerin aufzuerlegen, denn ihr Antrag wäre bei streitiger Entscheidung abgewiesen worden. 49 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 5. Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,-- EUR festgesetzt. 51 Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,-- EUR festgesetzt.