Beschluss
37 O 200/09 [Kart]
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0728.37O200.09KART.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der als Antrag auf besondere Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Streithelferinnen (§ 33 Abs. 1 RVG) auszulegende „Streitwertbeschwerde“ der Klägerin vom 2. Mai 2014 wird zurück gewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Am Schluss der Entscheidungsgründe des in dieser Sache am 17. Dezember 2014 verkündeten erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer den Gegenstandswert des Rechtsstreits für die Parteien und die Streithelferinnen nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühren einheitlich auf 131.751.027,46 EURO festgesetzt. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist dieser Wert auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich, soweit nicht für diese eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG erfolgt ist. 4 Dagegen wendet sich die in erster Instanz unterlegene Klägerin und beantragt, den Streitwert für die Streithelferinnen der Beklagten A auf höchstens € 2.439.833,84 und für die R auf höchstens € 100.000,00 herabzusetzen. Die Klägerin wendet sich hingegen erkennbar nicht gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, so dass ihr „Streitwertbeschwerde“ als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu behandeln ist. 5 Die A ist den Beklagten zu 2 und 3 als Streithelferin beigetreten. R ist als Streithelferin der Beklagten zu 1, 2, 3, 4, 5 und 6 beigetreten. 6 Der Beitritt als Streithelferinnen erfolgte aufgrund zuvor erfolgter Streitverkündungen. Grundlage der Streitverkündungen waren von den streitverkündenden Beklagten behauptete Regressansprüche nach §§ 426 Abs. 1, 254 BGB für den Fall ihres Unterliegens. 7 Die Klägerin meint, der Streitwert sei für die Streithelferin abweichend festzusetzen, weil deren wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits deutlich niedriger zu bemessen sei, als der festgesetzte Wert. 8 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferinnen, wird auf deren schriftsätzlichen Vortrag verwiesen. 9 II. 10 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin antragsberechtigt (vgl. Mayer / Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 33, Rn. 8), aber nicht begründet. 11 III. 12 Der Gebührenstreitwert ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gem. § 48 Absatz 1 GKG nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. 13 Streitig ist sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum, wie das Interesse im Falle der Streithilfe zu bewerten ist. Dazu werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten: 14 (a) Nach der einen Ansicht kommt es – unabhängig von den gestellten Anträgen – auf das Interesse des Streithelfers an. Weicht dessen Interesse ab, ist es maßgeblich bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei. 15 (b) Nach anderer Ansicht ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat (vgl. zum Vorstehenden m.Nw.: OLG Celle, NJW-RR 2011, 1296). 16 Die Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an (1.). An dem Ergebnis würde sich aber nichts ändern, wenn die unter (b) genannte Auffassung zur Anwendung käme (2.). 17 (1.) 18 Die unter (b) genannte Ansicht geht davon aus, dass das Interesse des Nebenintervenienten durch sein Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei bestimmt werde. Nur aus diesem Grund gebe ihm das Gesetz in § 66 ZPO die Möglichkeit zusätzliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Wertmäßig werde sein Interesse in der Regel nicht über die drohende Einwirkung der Hauptsachentscheidung auf seine vermögensrechtlichen Verhältnisse hinausgehen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Streithelfers entspreche nicht dem Streitwert der Klage sondern sei auf die Höhe herabzusetzen, die wertmäßig der drohenden Einwirkung der Hauptsacheentscheidung auf sein Vermögen entspreche. Diene die Streitverkündung der Vorbereitung der Durchsetzung und dient der Streitbeitritt der Abwehr von Regressansprüchen, dann sei für die Wertbestimmung regelmäßig auf deren – nach dem Vortrag der Hauptpartei oder dem Vortrag der Streithelfer / Nebenintervenienten – zu erwartende Höhe abzustellen. Für die Bemessung des Interesse des auf Beklagtenseite im Hinblick auf angekündigte Regressansprüche beigetretenen Streithelfers sei auf dessen Interesse an der mit der Klageabweisung verbundenen negativen Feststellung am Nichtbestehen der Forderung abzustellen, die die streitverkündende Hauptpartei – die Beklagte - im Regresswege anteilig gegen sie geltend zu machen beabsichtige (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdnr. 4252 ff.). 19 Nach Auffassung der Kammer ist in Fällen wie dem vorliegenden bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht zwischen dem Wert im allgemeinen und dem Wert des Interesses der Streithelfer zu unterscheiden, ohne dass es dabei auf die Antragstellung oder die sonstige Art der Mitwirkung der Streithelfer im Verfahren ankommt. 20 Abgesehen davon, dass eine negative Feststellungswirkung zugunsten des Streithelfers der beklagten Partei von einem klageabweisenden Urteil nicht ausgeht (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 68, Rdnr 6) widerspricht die abweichende Auffassung dem Wesen der Nebenintervention (vgl. § 74 Abs. 1 ZPO): Der Streithelfer agiert in einem fremden Prozess und die Regelungen der ZPO eröffnen ihm die Möglichkeit, die Hauptpartei unbeschränkt, d.h. in Bezug auf den gesamten Streitgegenstand zu unterstützen. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel bezwecken den Sieg der von ihm unterstützten Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (BGH, Beschluss v. 30.10.1959, Az.: V ZR 204/57). Entscheidend ist folglich das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits selbst und nicht sein wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits (OLG Karlsruhe, MDR 2003, S. 357). Für die Unerheblichkeit des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Streithelfers spricht weiterhin, dass ein solches für die Zulässigkeit des Streitbeitritts gerade nicht erforderlich ist. Streitgegenstand ist nur das, was im Verhältnis der Hauptparteien zur Entscheidung ansteht (OLG Celle, MDR 2004, S. 1445), allein hierauf bezieht sich das prozessuale Verhalten des Streithelfers. Sein eigenes wirtschaftliches Interesse betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen ihm und der streitverkündenden Hauptpartei. Es ist daher erst Gegenstand eines möglichen Folgeprozesses. Würde dies anders beurteilt, müsste das Gericht mit seinen Untersuchungen zum wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers ggf. über das hinausgehen, was Gegenstand des Prozesses ist und gegebenenfalls sogar eigens für diese Feststellung Beweise erheben. Ein solches Erfordernis würde dem Beschleunigungsgrundsatz und der Prozessökonomie widersprechen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.10.1959, Az.: V ZR 204/57; OLG Celle, MDR 2004, 1445; OLG Hamm, Beschluss v. 04.05.2011, Az.: 20 W 4/11). Hinzu kommt, dass eine differenzierende Streitwertfestsetzung überhaupt nur in Betracht gezogen werden kann, wenn sich das verminderte wirtschaftliche Interesse des Streithelfers eindeutig eingrenzen und verlässlich quantifizieren lässt, was im Entscheidungsfall nicht ersichtlich ist (dazu unter (2.)). 21 (2.) 22 Selbst wenn man die oben unter (b) referierte Auffassung vertreten würde, wäre die Streitwertbeschwerde nicht anders zu bescheiden, weil tragfähige Anhaltspunkte fehlen, die eine Herabsetzung des Streitwertes hinsichtlich der Streithelferinnen in einem zugunsten der Klägerin spürbaren Umfang rechtfertigen würden. Sie sind weder ersichtlich noch sind sie von der Klägerin aufgezeigt worden. 23 Wegen der Kappungsgrenzen in § 22 Abs. 2 RVG würde sich die anderweitige Wertfestsetzung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nur dann auswirken, wenn für die Streithelferinnen ein niedriger Wert als 30 Millionen Euro festzusetzen wäre. Das wäre aber nur dann möglich, wenn sicher davon auszugehen wäre, dass die Streithelferinnen auch im für sie denkbar ungünstigsten Fall niedrigeren Regressansprüchen ausgesetzt wären. Davon kann mit Blick auf § 426 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ausgegangen werden. Die Vorschrift regelt den Fall, dass von einem der Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden kann und bestimmt, dass der Ausfall dann von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen ist. Geht man – was Grundlage der Streitverkündung ist – davon aus, dass die Streithelfer ebenfalls als Gesamtschuldner für den eingeklagten Schaden haften, wäre darzulegen, wie hoch das größtmögliche Haftungsrisiko der Streithelferinnen wäre und dass dieser Betrag in jedem Fall unterhalb der Grenze des § 22 Abs. 2 RVG liegt. Das ist nicht geschehen.