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Urteil

12 O 207/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Einwilligung ist unzulässig, wenn Personen dadurch identifizierbar werden und kein überwiegendes Informationsinteresse besteht. • Teilweise Gepixelte Bilder können identifizierend wirken, wenn andere Merkmale (Tätowierungen, Statur, Kontext) Rückschlüsse ermöglichen. • Die Erwähnung allgemeiner Besuchszeiten (Langzeitbesuch) verletzt die Privatsphäre nur, wenn sie identifizierende oder intime Einzelheiten preisgibt; allgemeine Angaben können zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bildberichterstattung bei identifizierbarer Braut: Unterlassungsanspruch gegen Medien • Veröffentlichung von Lichtbildern ohne Einwilligung ist unzulässig, wenn Personen dadurch identifizierbar werden und kein überwiegendes Informationsinteresse besteht. • Teilweise Gepixelte Bilder können identifizierend wirken, wenn andere Merkmale (Tätowierungen, Statur, Kontext) Rückschlüsse ermöglichen. • Die Erwähnung allgemeiner Besuchszeiten (Langzeitbesuch) verletzt die Privatsphäre nur, wenn sie identifizierende oder intime Einzelheiten preisgibt; allgemeine Angaben können zulässig sein. Die Ehefrau eines inhaftierten Mitglieds einer Rockergruppe und ihr Sohn wehren sich gegen Berichterstattung einer Zeitung und ihres Onlineauftritts über die Hochzeit in einer JVA. In der Printausgabe erschien ein Foto der Hochzeitsgesellschaft, bei dem das Gesicht der Ehefrau gepixelt, das ihres Sohnes jedoch ungepixelt gezeigt wurde; die Bildunterschrift verwies auf Onlinebeiträge. Online wurden Fotos und ein Video veröffentlicht, in denen die Antragsteller zum Teil ungepixelt oder aus Perspektiven zu sehen waren, die Identifikation ermöglichten. Die Medien berichteten außerdem, dem Paar seien drei private Stunden im Rahmen eines Langzeitbesuchs gewährt worden; ein JVA-Leiter wurde mit allgemeinen Angaben zu Langzeitbesuchen zitiert. Die Antragsteller hatten keine Einwilligung erteilt und forderten Unterlassung; die Medien lehnten dies ab und beriefen sich auf Zeitgeschichte und öffentliches Informationsinteresse. • Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2, 1004 Abs.1 analog BGB sowie § 22 KUG begründen Unterlassungsansprüche gegen die veröffentlichenden Medien. • Erkennbarkeit: Die Antragsteller sind erkennbar. Teilweise Pixelung reicht nicht aus, wenn andere Merkmale (großflächige Tätowierung, Statur, Frisur, Brille) und die Verknüpfung mit Onlineberichten Identifikation ermöglichen. • Keine Einwilligung: Es liegt keine Einwilligung der Antragsteller vor; somit fehlt die notwendige Rechtfertigung für die Bildveröffentlichungen. • Keine Rechtfertigung nach § 23 KUG: Die Antragsteller sind keine Personen der Zeitgeschichte; das öffentliche Informationsinteresse bezieht sich auf den Ehemann, nicht auf die nahen Familienangehörigen, und rechtfertigt keine identifizierende Bildberichterstattung. • Versammlungsfiktion nicht anwendbar: Eine private Hochzeit ist keine Versammlung im Sinne des KUG, da kein Wille bestand, von Dritten wahrgenommen zu werden. • Wortberichterstattung zu Langzeitbesuch: Die allgemeine Angabe, dem Paar seien drei private Stunden gewährt worden, enthält keine identifizierenden oder intimen Details und verletzt die Persönlichkeitsrechte nicht. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Entscheidung zur Kostenverteilung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 91, 708, 709, 711 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte gesondert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde insoweit stattgegeben, als den Antragsgegnerinnen untersagt wurde, nicht oder nur teilweise gepixelte Fotos oder Videoaufnahmen der Antragsteller ohne deren Genehmigung in der streitgegenständlichen Weise zu veröffentlichen oder zu verbreiten; für Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Begründet ist dies damit, dass die Bildveröffentlichungen identifizierend wirkten und keine Rechtfertigung nach § 23 KUG oder durch Einwilligung bestand. Die Klage in Bezug auf die Berichterstattung über die gewährten drei privaten Stunden wurde abgewiesen, da diese allgemeine Information weder identifizierend noch intim-privat war. Die Parteien tragen anteilige außergerichtliche Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde festgesetzt.