Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 nebst hierauf anfallenden Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.072,82 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 15.10.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus den beklagtenseits gestellten Gebührenrechnungen Nr. 543 vom 30.07.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 1.083,61 brutto und Nr. 546 vom 06.08.2010 in Höhe eines Betrages von EUR 335,58 brutto Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 349,14 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 24.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24% und der Beklagte zu 76 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt, der Beklagte ist selbständiger Steuerberater. Bis zur Kündigung des Mandats zum 30.06.2010 war der Kläger Mandant des Beklagten. Der Kläger ließ die monatliche Lohn- und Finanzbuchhaltung beim Beklagten erstellen. Im Rahmen des Mandats erteilte der Kläger dem Beklagten eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, von welcher der Beklagte stets Gebrauch machte und monatliche Abschläge auf voraussichtlich entstehendes Steuerberaterhonorar vereinnahmte. Der Beklagte stellte dem Kläger dabei unter anderem folgende Rechnungen, die er auf Grund der Ermächtigung per Lastschrift vom Konto des Klägers einzog: Rechnungsnummer Datum Betrag Adressat 181 29.02.2008 EUR 3.382,15 Kläger 182 29.02.2008 EUR 757,67 Ehefrau des Klägers und Kläger 253 31.03.2009 EUR 1.522,25 Kläger 903 15.12.2008 EUR 3.515,50 Kläger Der Beklagte stellte dem Kläger darüber hinaus zwei weitere Rechnungen, hinsichtlich derer der Kläger die Beträge bei dem Amtsgericht M hinterlegte, um auf diese Weise die Aushändigung notwendiger Unterlagen und DATEV-Passwörter an den neuen Steuerberater nach der Kündigung des Mandates zu erreichen: Rechnungsnummer Datum Betrag Adressat 543 30.07.2010 EUR 1.134,31 Kläger 546 06.08.2010 EUR 704,48 Kläger Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu hohe Honorare eingezogen habe. Diese seien überhöht und würden gegen die Vorgaben der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) verstoßen. Er behauptet, die Honorare seien von ihm erstmals im Zusammenhang mit der Mandatskündigung im Jahr 2010 überprüft worden. Die Verstöße gegen die Steuerberatergebührenverordnung lägen darin begründet, dass ermessensfehlerhaft Rahmengebühren überschritten und systematisch gesetzlich zugewiesene Höchstgebühren nochmals überhöht abgerechnet worden sein. Im Einzelnen trägt der Kläger hierzu folgende Rechtsansichten vor: In der Rechnung mit der Nummer 181 hätte in der Rechnungsposition 2 anstelle einer 18,0/10 Gebühr nach Artikel 15 JSTG allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe von 12,50/10 abgerechnet werden dürfen. In der Rechnungsposition 3 hätte nicht nach § 33 Abs. 2 StBGebV eine 9,0/10 Gebühr, sondern allenfalls eine 7,0/10 Gebühr berechnet werden dürfen. In der Rechnungsposition 4 wäre gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle eines Honorarsatzes von EUR 16,00 pro Arbeitnehmer und Monat allenfalls ein Höchstbetrag von EUR 15,00 zulässig gewesen. Darüber hinaus hätte in der Rechnungsposition 7 anstelle eines Stundensatzes in Höhe von EUR 130,00 allenfalls ein Stundensatz von EUR 92,00 (EUR 46,00 pro halbe Stunde) abgerechnet werden dürfen. Darüber hinaus sei ein Auftrag für die in dieser Rechnungsposition angesetzte Tätigkeit – Wirtschaftsberatung – nicht erteilt worden. Im Ergebnis sei somit in der Rechnung mit der Nummer 181 ein Betrag in Höhe von EUR 1.172,30 zu hoch ausgewiesen und vereinnahmt worden. In der Rechnung mit der Nummer 182 sei statt einer angemessenen 12,5/10 Gebühr eine 15,0/10 Gebühr berechnet worden. Aus diesem Grund sei eine Bruttohonorarsumme in Höhe von EUR 32,12 zu Unrecht berechnet worden. In der Rechnung mit der Nummer 253 sei in der Rechnungsposition 1 statt einer allenfalls angemessenen Mittelgebühr in Höhe 7,0/10 mit einer 9,0/10 Gebühr abgerechnet worden. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. In der Rechnungsposition 3 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 253 ergebe sich daher eine Überzahlung in Höhe von EUR 725,60. In der Rechnung mit der Nummer 903 sei in der Rechnungsposition 2 statt einer angemessenen 12,5/10 Mittelgebühr eine 18,0/10 Gebühr angesetzt worden. In der Rechnungsposition 3 sehe die Abrechnung eine Gebühr in Höhe einer 9,0/10 vor, wobei allenfalls eine 7,0/10 angemessen wäre. In der Rechnungsposition 4 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Die Honorarüberhöhung in dieser Rechnung belaufe sich daher auf EUR 1.277,10. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 543 – der offene Betrag wurde durch den Kläger bei dem Amtsgericht M hinterlegt – sei in der Rechnungsposition 1 unzulässig eine 9,00/10 Gebühr abgerechnet worden, obwohl allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe einer 7,00/10 Gebühr angemessen gewesen wäre. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Hierzu behauptet er, die mit der Rechnungsposition 3 abgerechnete SV-Prüfung sei ihm nicht bekannt. Einen entsprechenden Auftrag habe er nie erteilt. In der Rechnungsposition 4 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Es ergäben sich insoweit nichtberechtigte Forderungen in Höhe von EUR 990,60 netto und berechtigte Forderungen in Höhe von EUR 3.022,60, die auf Grund des klägerischen Vorschusses in Höhe von EUR 3.060,00 bereits vollständig ausgeglichen seien, sodass eine Überzahlung in Höhe von EUR 44,51 bestehen würde. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 546 – der offene Betrag wurde durch den Kläger bei dem Amtsgericht M hinterlegt – sei in der Rechnungsposition 1 unzulässig eine 9,00/10 Gebühr abgerechnet worden, obwohl allenfalls eine Mittelgebühr in Höhe einer 7,00/10 Gebühr angemessen gewesen wäre. In der Rechnungsposition 2 sei unter Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBGebV anstelle des zugebilligten Höchstbetrages in Höhe von EUR 15,00 mit EUR 16,00 abgerechnet worden. Er behauptet hierzu, die mit der Rechnungsposition 3 abgerechnete Prüfung von Steuerbescheiden sei ihm nicht bekannt. Einen entsprechenden Auftrag habe er nie erteilt. Die mit der Rechnungsposition 4 abgerechneten Vorarbeiten für die Jahresabschlusserstellung seien von ihm nicht beauftragt worden, da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Entziehung des Mandats beabsichtigt habe. In der Rechnungsposition 5 hätte anstelle der angesetzten Pauschale in Höhe von EUR 120,00 gemäß § 16 StBGebV allenfalls zweifach eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00, mithin EUR 40,00 angesetzt werden dürfen. Es ergäben sich insoweit nichtberechtigte Forderungen in Höhe von EUR 1.132,00 netto und berechtigte Forderungen in Höhe von EUR 1.140,00, die auf Grund des klägerischen Vorschusses in Höhe von EUR 1.680,00 bereits vollständig ausgeglichen seien, sodass eine Überzahlung in Höhe von EUR 540,00 netto bestehen würde. Weiter behauptet er, dem Beklagten sei grundsätzlich nie ein Pauschalauftrag für alle steuerlichen Belange erteilt worden. Zunächst sei nur die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchhaltung beauftragt worden. Alle weiteren Leistungen seien jeweils einzeln, separat und ausdrücklich erteilt worden. Der Kläger forderte den Beklagten mit einer eMail vom 7.10.2010 (Anlage K9) unter Fristsetzung bis zum 14.10.2010 und mit Schreiben vom 12.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 13.10.2010 (Anlage K10) zur Begleichung der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf. Mit dem Klageantrag zu 2) der am 31.12.2011 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 24.01.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger als Schadensersatz die Summe der seiner Ansicht nach zu Unrecht eingezogenen Beträge aus den Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 sowie der seiner Ansicht nach bestehenden Überzahlungen aus den Rechnungen mit den Nummern 543 und 546. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von 1.838,79 € nebst hierauf anfallender Hinterlegungszinsen an ihn zu bewilligen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.791,63 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 13.10.2010 zu zahlen, 3. festzustellen, dass dem Beklagten aus den beklagtenseits gestellten Gebührenrechnungen Nr. 543 vom 30.07.2010 und Nr. 546 vom 06.08.2010 Zahlungsansprüche nicht mehr zustehen, 4. festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche hinsichtlich des ihm entstandenen Zinsschadens betreffend des in Ziffer 1 bezeichneten Hinterlegungsbetrages zustehen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger über sämtliche anfallenden Gebühren vor der Mandatierung informiert worden sei. Darüber hinaus sei insbesondere die Bearbeitung der durchlaufenden Posten besonders zeitintensiv und aufwendig gewesen sei, da der Kläger regelmäßig an die Abstimmung und die Einreichung von Unterlagen hätte erinnert werden müssen, welches durch drei Mitarbeiter des Beklagten erledigt worden sei. Eine Vorkontierung, wie der Kläger diese behauptet, habe es nicht gegeben. Er habe im Rahmen der Lohnbuchführung auch Anträge auf Lohnfortzahlung gestellt, Bescheinigungen für diverse Arbeitnehmer ausgestellt, Meldungen an die Berufsgenossenschaft vorgenommen und die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft geprüft. Außerdem habe er neben der Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls die Anlage EÜR, der Schuldzinsen nach § 4a Abs. 4 EStG und die Anlage Altersvorsorge für das Jahr 2006 erstellt. Weiterhin habe er den Kläger auch über die Gestaltung seines steuerlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG beraten sowie umfassend zu Kinderbetreuungskosten und dem Haushaltsscheckverfahren. Die Rechnung für das Kalenderjahr 2006 mit der Nummer 181 habe er dem Kläger in einem Besprechungstermin unmittelbar nach deren Erstellung am 29.02.2008 übergeben und sodann dessen steuerliche Situation mit ihm beraten. Hierbei sei auch die Gebührenrechnung eingehend erörtert worden. In diesem Termin sei auch die Rechnung mit der Nummer 182 erörtert worden. Hinsichtlich des Gebührenansatzes bei der Position 6 in Höhe von 15/10 habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt. Gleiches Vorgehen wie bei der Rechnung mit der Nummer 181 habe für die nachfolgenden Kalenderjahre stets unmittelbar nach Stellung der Rechnungen für die Rechnungen mit den Nummern 903 und 253 stattgefunden. Hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 546 habe er den bereits entstandenen Arbeitsaufwand für die Erstellung der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2009 entsprechend angesetzt, da er erst unterjährig von der Mandatsentziehung Kenntnis erlangt habe und der Kläger frühzeitig um Erledigung gebeten habe. Darüber hinaus habe am 05.11.2009 in den Räumlichkeiten des Beklagten eine Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2008 stattgefunden, in deren Rahmen der Beklagte den Prüfern diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Zusätzlich habe er das Ergebnis der Prüfung überprüft. Der diesbezügliche Aufwand sei dem Kläger mit Rechnung vom 30.07.2010 in Rechnung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.01.2013 durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen D . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 8. Januar 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Die teilweise zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4) unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt es bereits am Feststellungsinteresse, weil die Klage auf Leistung möglich ist und deshalb bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. Dem Kläger kann es zugemutet werden, den geltend gemachten Zinsschaden zu beziffern und gegebenenfalls im Übrigen einen Feststellungsantrag zu stellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.072,82 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB und einen Anspruch auf Freigabe des bei dem Amtsgericht M, AZ: 49 HL 73/10, hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB. Der Beklagte hat im Falle der bereits geleisteten Zahlungen auf die Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 einen direkten Vermögensvorteil durch eine Leistung des Klägers erlangt, die dieser durch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug kausal bewirkt hat. Im Fall des hinterlegten Betrages für die Rechnungen mit den Nummern 543 und 546 hat der Beklagte eine günstige Rechtsstellung auf Kosten des Klägers erlangt. Dies erfolgte jeweils auf Grund eines teilweise zu hohen Gebührenansatzes insoweit ohne Rechtsgrund. Dies steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. 1. § 25 Abs. 1 StBGebV, § 33 Abs. 1 StBGebV Der Sachverständige D hat die Tätigkeiten, die eine Gebührenpflicht nach den § 25 Abs. 1 StBGebV (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) und § 33 Abs. 1 StBGebV (Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege) durchweg als „Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad“ (2.Stufe) eingestuft. Dies hat er für die Kammer überzeugend dargelegt und insoweit auf eine gängige Klassifizierung in der entsprechenden Fachliteratur zurückgegriffen. Die Kammer schließt sich auf Grund der schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen dieser Einordnung an. Auf Grund der Einordnung als „Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad“ hat der Sachverständige jeweils eine mittlere Gebühr innerhalb des entsprechenden Gebührenrahmens zuzüglich einer 20%igen Toleranzgrenze angesetzt. Der Gebührenrahmen des § 25 Abs. 1StBGebV beläuft sich auf 5/10 bis 20/10, sodass eine mittlere Gebühr 12,5/10 und mit der Toleranzgrenze 15/10 beträgt. Der Gebührenrahmen des § 33 Abs. 1 StBGebV beläuft sich auf 2/10 bis 12/10, sodass eine mittlere Gebühr 7/10 und mit der Toleranzgrenze 8,4/10 beträgt. Der Ansatz einer mittleren Gebühr ist nach dem Gutachten des Sachverständigen D und in Anbetracht des Umstandes, dass die Tätigkeit auf der zweiten von vier Stufen eingeordnet worden ist, nachvollziehbar und erscheint dem Gericht als angemessen, wobei insoweit auf § 11 StBGebV verwiesen sei, der dem Steuerberater ein billiges Ermessen einräumt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, festzulegen. Eine Toleranzgrenze in Höhe von 20%, die zusätzlich zur mittleren Gebühr angenommen werden kann, sieht die Kammer jedoch nicht als gerechtfertigt an. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Zunächst ist festzustellen, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die eine 20%ige Toleranzgrenze angenommen hat, nicht zu Steuerberaterhonoraren, sondern zur Vergütung von Rechtsanwälten nach dem RVG ergangen ist. Insoweit sind auch die Darlegungen des Sachverständige D nicht überzeugend, der ausgeführt hat, dass der BGH diese Rechtsprechung auch auf Fälle von Rahmengebühren nach der StBGebV ausgeweitet hat. Das als Beleg für diese Ausführungen zitierte Urteil des BGH vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10) befasst sich mit der StBGebV nicht, sondern ausschließlich mit dem RVG und kann insoweit keine Ausweitung der Rechtsprechung im obigen Sinne begründen. Der VIII. Senat des BGH hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, dargelegt, dass im Rahmen des RVG eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich und schwierig war und deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. In den Entscheidungsgründen verweist der VIII. Senat bereits darauf, dass der IX. Senat auf Anfrage mitgeteilt habe, dass er dies ebenso sehe und aus seinem vorgenannten Urteil sich nichts anderes ergebe (vgl. BGH VIII ZR 323/11 zitiert nach BeckRS 2012, 16854 Rz. 12). Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob im Rahmen des RVG an der Toleranzrechtsprechung künftig festgehalten wird. Letztlich ist zu beachten, dass die StBGebV eine „Mittelgebühr“ nicht kennt und sich hieran keine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung anknüpfen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.08.2011, I-23 U 167/10). Das Fehlen einer Regelgebühr, wie diese im RVG der Fall ist, verhindert nach Auffassung der Kammer bereits die entsprechende Anwendung der Toleranzrechtsprechung hinsichtlich des RVG auf die StBGebV, sofern diese nach dem genannten Urteil des VIII. Senates noch aufrechterhalten wird. Im vorliegenden Fall erscheint der Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass die Tätigkeit durch den Sachverständigen auf der zweiten von vier Stufen eingeordnet worden ist, der Ansatz einer mittleren Gebühr, wie von dem Sachverständigen vorgenommen für angemessen. Die zusätzliche Annahme eines 20%igen Toleranzzuschlages würde im Übrigen vielmehr dazu führen, dass in beiden Fällen – § 25 Abs. 1 StBGebV und § 33 Abs. 1 StBGebV – eine Gebühr angesetzt würde, die sich an der Grenze zum oberen Drittel befinden würde, obwohl eine Einstufung auf der zweiten von vier Stufen durch den Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dies würde die vorgenannte Einstufung ad absurdum führen und den vorgegeben Gebührenrahmen unterlaufen, da zukünftig nahezu ausschließlich Gebühren aus dem oberen Drittel angesetzt werden könnten. 2. § 34 Abs. 2 StBGebV Hinsichtlich des Gebührenansatzes nach § 34 Abs. 2 StBGebV verbleibt die Kammer bei ihrem Hinweis aus dem Beschluss vom 16.01.2013, wonach die Gebühr dem Gesetzeswortlaut in der Fassung bis zum 19.12.2012 nach auf maximal EUR 15,00 anstelle der angesetzten EUR 16,00 angesetzt werden kann. Eine vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von EUR 16,00 konnte nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen werden. Es ist bereits fraglich, ob der pauschale Hinweis des Beklagten, dass eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 16,00 vereinbart worden sei, ausreichend substantiiert ist. Jedenfalls konnte der Kläger die Vereinbarung von Gebühren einfach bestreiten. Der Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben, da er keinen Beweis für die Vereinbarung der Pauschalgebühr angetreten hat. 3. § 16 StBGebV Hinsichtlich des Auslagenersatzes gemäß § 16 StBGebV ist auf den jeweiligen Auftrag abzustellen. Für einen Auftrag kann der Steuerberater die zu zahlenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal in Höhe von EUR 20,00 verlangen. Als Auftrag ist nach Auffassung der Kammer insoweit auf die einzelnen Tätigkeiten zurückzugreifen, die jeweils eine Gebühr ausgelöst haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1999, 13 U 161/98). 4. Einzelne Abrechnungen Dies vorangestellt ergibt sich für die einzelnen Rechnungen folgendes: a) Rechnung, Nummer 181 Hinsichtlich der Position 2, § 25 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 18/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 925,20 einen Betrag von EUR 642,50 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 282,70 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 3, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 9,00/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 7,00/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 2.743,20 einen Betrag von EUR 2.133,60 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,90 netto ergibt. Hinsichtlich Position 4, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, woraus sich ein Rückzahlungsbetrag von EUR 20,00 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 7 in der Rechnung mit der Nummer 181 („Wirtschaftsprüfung“) greift der Einwand des Klägers, dass eine Beauftragung hierzu nicht stattgefunden habe, nicht durch. Der Beklagte hat angegeben, dass er den Kläger über sein steuerliches Ergebnis unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG beraten habe. Der Kläger hat diese Beratung zugestanden. Der Umstand, dass der erteilte Rat des Beklagten nach Ansicht des Klägers fehlerhaft und somit wertlos gewesen sei, hemmt nicht den Anfall der Gebühr, sondern würde allenfalls haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Bezug auf die Höhe der Gebühr erachtet das Gericht den Ansatz von EUR 130,00 für eine Stunde nicht als überhöht. Nach § 13 StBGebV beträgt eine Zeitgebühr EUR 30,00 bis EUR 70,00 je angefangene halbe Stunde. Der Einwand des Klägers, dass allenfalls EUR 46,00 je halbe Stunde abgerechnet werden können, greift insoweit nicht durch. Der Kläger hat diese Ausführungen nicht weiter belegt. Insgesamt ergibt dies hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 181 einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 912,30 netto bzw. EUR 1.085,64 brutto. b) Rechnung, Nummer 182 Hinsichtlich der Position 6, § 25 Abs. 1 StBGebV, und zugleich für die gesamte Rechnung ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 15/10 ist jedoch lediglich eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen. Somit waren lediglich EUR 135,00 anstelle von EUR 162,00 gerechtfertigt und es besteht ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 27,00 netto bzw. EUR 32,13 brutto. c) Rechnung, Nummer 253 Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.133,60 anstelle von EUR 2.743,20 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,60 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 36,00 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 3, § 16 StBGebV, ist eine Pauschale in Höhe von EUR 20,00 für 2 Angelegenheiten und somit EUR 40,00 anstelle von EUR 120,00 gerechtfertigt, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 80,00 netto ergibt. Insgesamt errechnet sich aus der Rechnung mit der Nummer 253 ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 725,50 netto bzw. 863,46 brutto. d) Rechnung, Nummer 903 Hinsichtlich der Position 2, § 25 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle der Gebühr von 18/10 ist jedoch nur eine mittlere Gebühr von 12,5/10 anzusetzen, welches anstelle von EUR 925,20 einen Betrag von EUR 642,50 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 282,70 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 3, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.133,60 anstelle von EUR 2.743,20 und somit einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 609,60 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 4, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 25,00 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 8, § 16 StBGebV, ist eine Pauschale von je EUR 20,00 für sieben Angelegenheiten und somit die Gesamtpauschale in Höhe von EUR 120,00 gerechtfertigt. Insgesamt folgt diesbezüglich aus der Rechnung mit der Nummer 903 ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von EUR 917,30 netto bzw. EUR 1.091,59 brutto. e) Rechnungen 181, 182, 253 und 903 gesamt Demnach beträgt der Gesamtrückerstattungsbetrag aus den Rechnungen mit den Nummern 181, 182, 253 und 903 insgesamt EUR 3.072,82 brutto. Hinsichtlich der Rechnungen 543 und 546 (hinterlegtes Geld) gilt folgendes: f) Rechnung, Nummer 543 Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 2.427,60 anstelle von EUR 3.121,20 und somit einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 693,60 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, was zu einem Freigabebetrag in Höhe von EUR 37,00 netto führt. Hinsichtlich der Position 3 in der Rechnung mit der Nummer 543 („Vorbereitung und Teilnahme an einer SV-Prüfung“) kann der Beklagte die geltend gemachte Gebühr nicht einfordern, da er die Gebührenvorschrift falsch angegeben hat und somit der Zweck des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt ist, dem Auftraggeber eine Überprüfung zu ermöglichen. § 29 StBGebV i.V.m. § 13 StBGebV, die der Beklagte der Gebühr zu Grunde gelegt hat, sind ausschließlich auf steuerliche Prüfungen, nicht jedoch – wie vorliegend durch die Deutsche Rentenversicherung der Fall – auf Prüfungen von Sozialversicherungsträgern anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2000, 13 U 147/99, Rn. 29, zitiert nach juris). Die Teilnahme des Steuerberaters an der durch einen Sozialversicherungsträger durchgeführten Prüfung der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten kann nicht mehr dem Tätigkeitsfeld des Steuerberaters zugeordnet werden, auch wenn es mit der Tätigkeit des Steuerberaters vereinbar ist. In den Fällen einer Prüfung von Sozialversicherungsträgern kann, sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, allenfalls nach § 612 BGB der Rahmensatz des § 13 StBGebV der Berechnung zu Grunde gelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf aaO), welches vorliegend jedoch nicht geschehen ist. Insoweit ergibt sich ein Freigabebetrag in Höhe von EUR 180,00 netto. Insgesamt ergibt sich bezüglich der Rechnung mit der Nummer 543 somit ein Freigabebetrag in Höhe von EUR 910,60 netto bzw. EUR 1.083,61 brutto. g) Rechnung, Nummer 546 Hinsichtlich der Position 1, § 33 Abs. 1 StBGebV, ist der Gegenstandswert nach dem Sachverständigen nicht zu beanstanden. Anstelle einer Gebühr von 9,00/10 ist jedoch lediglich der Ansatz einer mittleren Gebühr von 7,00/10 gerechtfertigt, welches einen Betrag von EUR 770,00 anstelle von EUR 990,00 und somit einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 220,00 netto ergibt. Hinsichtlich der Position 2, § 34 Abs. 2 StBGebV, sind anstelle von EUR 16,00 je Arbeitnehmer nur EUR 15,00 anzusetzen, welches einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 22,00 netto ergibt. Hinsichtlich der Positionen 3 und 4 in der Rechnung 546 („Prüfung der Steuerbescheide“ und „Vorarbeiten für die Jahresabschlusserstellung und die Steuererklärungen“) geht die Kammer von einer Beauftragung des Beklagten durch den Kläger aus. Der Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. Der Kläger ist in dem Hinweisbeschluss der Kammer bereits darauf hingewiesen worden, dass er nach den allgemeinen Beweislastregeln des § 812 BGB die Nichtbeauftragung darzulegen und zu beweisen hat. Beides ist nicht zur Überzeugung der Kammer geschehen. Der Beklagte hat durch die Anlage B9 ein Schreiben betreffend die Prüfung des Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2008 mit den entsprechenden „Abhakungen“ datiert auf den 21.04.2010 vorgelegt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der Vorbereitungen der Jahresabschlusserstellung für das Jahr 2009 ist es für die Kammer ausreichend wahrscheinlich, dass diese innerhalb der ersten Jahreshälfte des Jahres 2010 anfallen. Da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch unstreitig umfangreich durch den Kläger mandatiert war, wäre es auch hier die Aufgabe des Klägers gewesen die Nichtbeauftragung darzulegen und zu beweisen. Dieses hat er mit dem pauschalen Bestreiten einer Beauftragung nicht getan. Hinsichtlich der Position 5, § 16 StBGebV, ergibt sich ein vierfacher Ansatz der Pauschale in Höhe von EUR 20,00 wegen vier Angelegenheiten und somit ein Betrag in Höhe von EUR 80,00 anstelle von EUR 120,00. Dies ergibt einen Freigabebetrag in Höhe von EUR 40,00 netto. Insgesamt ergibt sich bezüglich der Rechnung mit der Nummer 546 somit ein Freigabebetrag von EUR 282,00 netto bzw. EUR 335,58 brutto. h) Rechnungen 543 und 546 gesamt Dies ergibt aus den Rechnungen mit den Nummern 543 und 546 einen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von EUR 1.419,19. In dieser Höhe ist auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 begründet. Dem Beklagte steht aus der Rechnung mit der Nummer 543 ein Betrag in Höhe von EUR 1.083,61 brutto und aus der Rechnung mit der Nummer 546 ein Betrag in Höhe von EUR 335,58 brutto nicht zu. Da die jeweiligen freizugebenden Beträge hinter den laut Rechnung noch offenen Beträgen zurückstehen, ergibt sich insoweit keine Überzahlung durch den Kläger, welche mit dem Antrag zu 2) zurückverlangt werden könnte. Zusammenfassend errechnet sich die Klageforderung wie folgt: Gebühr R.Nr. Position Gegenstandswert 10/10 18/10 15/10 9/10 12,5/10 7/10 Differenz brutto Bemerkung 181 2 § 25 Abs. 1 StBGebV 265.114,67 € 514,00 € 925,20 € 642,50 € 282,70 € 3 § 33 Abs. 1 StBGebV 229.339,00 € 254,00 € 2.743,20 € 2.133,60 € 609,60 € Gebühr/mtl 4 § 24 Abs. 2 StBGebV 20 AN 15,00 € je AN 20,00 € Summe 912,30 € 182 6 § 25 Abs. 1 StBGebV 12.500,00 € 108,00 € 162,00 € 135,00 € 27,00 € 253 1 § 33 Abs. 1 StBGebV 242.742,00 € 254,00 € 2.743,20 € 2.133,60 € 609,60 € Gebühr/mtl 2 § 34 Abs. 2 StBGebV 36 AN 15,00 € je AN 36,00 € 3 § 16 StBGebV 20,00 € je Angelegenheit 80,00 € Summe 725,60 € 903 2 § 25 Abs. 1 StBGebV 275.645,25 € 514,00 € 925,20 € 642,50 € 282,70 € 3 § 33 Abs. 1 StBGebV 234.882,00 € 254,00 € 2.743,20 € 2.133,60 € 609,60 € Gebühr/mtl 4 § 34 Abs. 2 StBGebV 25 AN 15,00 € je AN 25,00 € Summe 917,30 € 181-903 Summe 2.582,20 € 3.072,82 € 543 1 § 33 Abs. 1 StBGebV 253.072,00 € 289,00 € 3.121,20 € 2.427,60 € 693,60 € Gebühr/mtl 2 § 34 Abs. 2 StBGebV 37 AN 15,00 € je AN 37,00 € 3 vgl. Urteilsgründe 180,00 € Summe 910,60 € 546 1 § 33 Abs. 1 StBGebV 200.000,00 € 220,00 € 990,00 € 770,00 € 220,00 € Gebühr/mtl; 5 Monate 2 § 34 Abs. 2 StBGebV 22 AN 15,00 € je AN 22,00 € 5 § 16 StBGebV 20,00 € je Angelegenheit 40,00 € Summe 282,00 € 543 - 546 Summe 1.192,60 € 1.419,19 € III. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu erstatten, mithin in Höhe von EUR 349,14. IV. Der Zinsanspruch war angesichts der Fristsetzung bis zum 14.10.2010 in der eMail vom 7.10.2010 (Anlage K9) um zwei Tage zu kürzen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf EUR 5880,42 festgesetzt.