Urteil
1 O 233/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Treuhandauftrag über Weiterleitung von Geldern begründet nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Pflicht des Treuhänders, die Bonität oder Existenz des vorgesehenen Geldempfängers zu prüfen.
• Äußerungen oder Vorstellungen eines Geschäftsführers zur gewünschten Abwicklung begründen ohne konkrete Vereinbarung keine treuhänderischen Auszahlungsvoraussetzungen.
• Hat ein Dritter (hier F) das Beratungsmandat gegenüber der Klägerin, schließt dies nicht automatisch ein anwaltliches Beratungsverhältnis zwischen dem von diesem Dritten beauftragten Anwalt und der Klägerin.
• Zur Darlehensgewährung vereinbarte Voraussetzungen in einem Kreditvertrag können der Behauptung entgegenstehen, dass Zahlungen erst nach endgültiger Zusage und Auszahlung des Darlehens an den Kreditgeber weitergeleitet werden sollten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Anwalts für Weiterleitung treuhänderischer Zahlungen ohne ausdrückliche Auszahlungsbedingungen • Ein Treuhandauftrag über Weiterleitung von Geldern begründet nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Pflicht des Treuhänders, die Bonität oder Existenz des vorgesehenen Geldempfängers zu prüfen. • Äußerungen oder Vorstellungen eines Geschäftsführers zur gewünschten Abwicklung begründen ohne konkrete Vereinbarung keine treuhänderischen Auszahlungsvoraussetzungen. • Hat ein Dritter (hier F) das Beratungsmandat gegenüber der Klägerin, schließt dies nicht automatisch ein anwaltliches Beratungsverhältnis zwischen dem von diesem Dritten beauftragten Anwalt und der Klägerin. • Zur Darlehensgewährung vereinbarte Voraussetzungen in einem Kreditvertrag können der Behauptung entgegenstehen, dass Zahlungen erst nach endgültiger Zusage und Auszahlung des Darlehens an den Kreditgeber weitergeleitet werden sollten. Die Klägerin plante eine Modernisierung einer Milchviehanlage und schloss mit der Firma F einen Vorvertrag zur Projektumsetzung. Der Beklagte eröffnete ein Anwaltstreuhandkonto und leitete dort eingegangene Beträge der Klägerin an die Genossenschaftsbank I3 weiter. Die Klägerin zahlte Spesen für einen Diskontwechsel und den Erwerb von Genossenschaftsanteilen auf das Treuhandkonto. Ein Darlehensvertrag zwischen Klägerin und I3 wurde abgeschlossen, ausgezahlt wurde das Darlehen jedoch nicht. Später stellte sich heraus, dass der Vorstand der I3 ein Betrüger war. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 194.775 € gegen den Beklagten wegen Verletzung von Treuhandpflichten und anwaltlicher Beratungspflichten. Der Beklagte behauptet, er sei nur von F beauftragt gewesen und habe kein eigenes Beratungsverhältnis mit der Klägerin übernommen. • Zwischen Parteien bestand rechtlich ein Auftrag (§ 662 BGB) zur Weiterleitung der Gelder; eine Vergütung war nicht vereinbart. • Das Gericht konnte keine Vereinbarung feststellen, wonach der Beklagte die Mittel erst bei gesicherter Darlehenszusage oder gesicherten EU-Mitteln weiterzuleiten habe; Darlegungs‑ und Beweislast hierfür trägt die Klägerin. • Inhalt des Darlehensvertrages zeigt, dass für die Darlehensgewährung bereits eingezahlte Genossenschaftsanteile und vorhandenes Eigenkapital Voraussetzung waren, was der behaupteten künftigen Auszahlungsbedingung widerspricht. • Die Zeugenaussagen bestätigten nicht hinreichend die behaupteten Auszahlungsvoraussetzungen; Zeugenaussagen zeigten nur Vorstellungen über einen Zug‑um‑Zug‑Ablauf, keine konkrete Vereinbarung. • Ein anwaltlicher Beratungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem kam nicht zustande; der Beklagte war im Wesentlichen im Auftrag der F tätig und von dieser vergütet. • Aus dem Treuhandauftrag folgt nicht die Pflicht, die Bonität oder Existenz der I3 umfassend zu prüfen; solche Prüfpflichten wären gesondert zu vereinbaren. • Mangels vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlage besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass zwischen ihr und dem Beklagten vereinbart war, Auszahlungen vom Treuhandkonto erst nach gesicherter Darlehenszusage oder Bereitstellung von EU‑Mitteln vorzunehmen. Der Beklagte hat die eingezahlten Beträge entsprechend dem vereinbarten Auftrag an die I3 weitergeleitet; ein eigenes anwaltliches Beratungsverhältnis mit entsprechenden Prüfpflichten gegenüber der Klägerin bestand nicht. Mangels Nachweises einer Pflichtverletzung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 194.775 €; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.