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Beschluss

51 StVK 206/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0902.51STVK206.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 10. Juni.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 wird verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 I. 3 Der Untergebrachte befindet sich in der Unterbringung aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Leverkusen – Jugendschöffengericht – vom 15. November 1988 (59 Ls 163 Js 1671/87 59/88) und des Landgerichts Köln vom 15. April 1991 (102 - 17/91). 4 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. November 2013 wurden die Vollstreckungshefte der beiden Verfahren der Kammer zum Zwecke der jährlichen Prüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB vorgelegt. Hier wurden sie unter den Aktenzeichen 051 StVK 206/13 und 051 StVK 207/13 geführt. Mit Beschluss der Kammervorsitzenden vom 23. Januar 2014 wurde dem Untergebrachten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet und es wurde durch Kammerbeschluss vom gleichen Tag die mündliche Anhörung des Untergebrachten dem Berichterstatter als beauftragtem Richter übertragen. Am 27. Februar 2014 fand unter Angabe beider Aktenzeichen im Terminsprotokoll die mündliche Anhörung des Untergebrachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung statt. Auf der Grundlage dieser mündlichen Anhörung sowie einer ärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik Langenfeld vom 25. November 2013 beschloss die Kammer am 15. April 2014 die Fortdauer der Maßregel. Auch dieser Beschluss trägt beide Aktenzeichen. 5 Mit Schreiben vom 04. März 2014 beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG, wobei er insbesondere zweimal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 VV RVG in Höhe von jeweils 359,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte. Mit Beschluss vom 30. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren auf lediglich 740,54 Euro statt der geforderten 1.167,75 Euro fest mit der Begründung, dass die Strafvollstreckungsverfahren 051 StVK 206/13 und 051 StVK 207/13 miteinander verbunden seien, sodass nur eine Verfahrensgebühr erstattet werden könne. 6 Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Erinnerung, zu deren Begründung er ausführt, dass Gegenstand seiner Tätigkeit zwei verschiedene Maßregeln der Besserung und Sicherung gewesen seien, sodass trotz einer etwaigen Verbindung zwei gesonderte Gebühren entstanden seien. 7 Nach Anhörung des Bezirksrevisors half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf der Erinnerung des Pflichtverteidigers nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 20. August 2014 der Kammer zur Entscheidung vor. 8 II. 9 Nach Übertragung der Sache durch den nach den §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG originär zuständigen Einzelrichter auf die Kammer ist diese nach §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG zur Entscheidung berufen. 10 III. 11 Die Erinnerung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 12 Durch die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Rahmen des Verfahrens nach § 67e StGB ist nur eine Verfahrensgebühr entstanden, weil es sich bei der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung trotz zweier separater Anordnungen der Unterbringung gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt. 13 Auch wenn in getrennten Strafverfahren jeweils (gleichartige) Maßregeln der Besserung und Sicherung in Bezug auf einen Untergebrachten angeordnet wurden, so wird doch stets nur eine einzige Maßregel vollstreckt (vgl. § 54 Abs. 2 Strafvollzugsordnung NRW). Soweit neben einer gegenwärtig vollstreckten Unterbringung noch weitere entsprechende Anordnungen gegen einen Untergebrachten ergangen sind, sind diese im Rahmen der jährlichen Fortdauerüberprüfung nur insoweit relevant, als im Fall einer Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB bzw. einer Erklärung der Maßregel für erledigt nach § 67d Abs. 6 StGB zugleich auch über das Schicksal der weiteren angeordneten Maßregeln zu entscheiden ist. Die Entscheidung über sämtliche Maßregeln kann dabei regelmäßig nur einheitlich erfolgen, da – jedenfalls wenn die Anordnungen auf derselben psychischen Störung beruhen – kaum eine Fallkonstellation denkbar ist, in der die Fortdauer einer der angeordneten Unterbringungen erforderlich ist, die einer anderen jedoch nicht. 14 Mit Ausnahme der die Unterbringung jeweils anordnenden Entscheidung erfolgt die Prüfung nach § 67e StGB auch stets aufgrund einer einheitlichen Erkenntnisgrundlage, nämlich der jährlich einzuholenden ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Klinik, der ebenfalls jährlich stattfindenden mündlichen Anhörung des Untergebrachten sowie gegebenenfalls eines entsprechend der gesetzlich festgelegten Fristen einzuholenden externen Sachverständigengutachtens zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit. 15 All dies zeigt, dass – ungeachtet der zumindest fraglichen Möglichkeit einer förmlichen Verbindung mehrerer Strafvollstreckungsverfahren – im Rahmen der Prüfung nach § 67e StGB zwischen mehreren nebeneinander angeordneten Maßregeln jedenfalls ein derart enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, dass ein Pflichtverteidiger seine Tätigkeit bei objektiver Betrachtung aufgrund eines einheitlichen Auftrags, im gleichen Rahmen und mit einheitlicher Zielsetzung, mithin im Rahmen derselben Angelegenheit erbringt (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 23. Juni 2010, 33b StVK 453/10, zitiert nach juris). 16 IV. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.