Beschluss
19 T 199/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 L GNotKG kann auch bei formloser bzw. konkludenter Auftragserteilung anfallen.
• Konkludentes Verhalten der Parteien kann einen besonderen Betreuungsauftrag an den Notar begründen, wenn die Tätigkeit objektiv zur Umsetzung der Urkunde erforderlich ist.
• Die Übersendung der Urkundenausfertigung mit hinweisendem Begleitschreiben an die finanzierende Bank kann mehr als eine bloße Übermittlung sein und eine Gebühr für Betreuung auslösen.
• Die Anzeige der Abtretung des Auszahlungsanspruchs und die Mitteilung über die Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld können eine auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtete Tätigkeit darstellen und damit die Gebühr rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Betreuungsgebühr für Anzeige an finanzierende Bank bei Grundschuldbestellung • Eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 L GNotKG kann auch bei formloser bzw. konkludenter Auftragserteilung anfallen. • Konkludentes Verhalten der Parteien kann einen besonderen Betreuungsauftrag an den Notar begründen, wenn die Tätigkeit objektiv zur Umsetzung der Urkunde erforderlich ist. • Die Übersendung der Urkundenausfertigung mit hinweisendem Begleitschreiben an die finanzierende Bank kann mehr als eine bloße Übermittlung sein und eine Gebühr für Betreuung auslösen. • Die Anzeige der Abtretung des Auszahlungsanspruchs und die Mitteilung über die Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld können eine auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtete Tätigkeit darstellen und damit die Gebühr rechtfertigen. Käufer (Beteiligter zu 2) erwarb Wohnungseigentum; Notar (Beteiligter zu 1) beurkundete Kaufvertrag und später die Bestellung einer brieflosen Grundschuld zur Finanzierung durch die Bank der Käuferin. In der Grundschuldbestellungsurkunde wurden Beschränkungen des Sicherungszwecks und eine teilweise Abtretung des Auszahlungsanspruchs zugunsten des Verkäufers geregelt. Der Notar übersandte die Urkundenausfertigungen mit einem Begleitschreiben an die finanzierende Bank und wies ausdrücklich auf Abtretung und Zweckbeschränkung hin. Der Notar stellte dafür eine Betreuungsgebühr gemäß Nr. 22200 L GNotKG in Rechnung; der Käufer zahlte zunächst nicht den vollen Betrag und verlangte Rückzahlung der Betreuungsgebühr, weil es an einem ausdrücklichen Betreuungsauftrag und an einer erforderlichen Tätigkeit fehle. Das Landgericht prüfte, ob ein besonderer Betreuungsauftrag wirksam konkludent erteilt wurde und ob die Anzeige gegenüber der Bank erforderlich und gebührenpflichtig war. • Rechtliche Grundlage ist Nr. 22200 L Anmerkung Abs.1 Nr.5 GNotKG und die Vorbem. 2.2 L zum GNotKG; Betreuungsgebühr setzt einen besonderen, über die Beurkundung hinausgehenden Auftrag voraus. • Ein ausdrücklicher Betreuungsauftrag war nicht erteilt, allerdings kann ein solcher Auftrag formfrei und konkludent durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände im Zeitpunkt der Tätigkeit. • Bei komplizierteren Geschäften, geringem Geschäftswert für den Betroffenen oder mangelnder Erfahrung der Parteien kann objektiv anzunehmen sein, dass die Parteien den Notar auch mit notwendigen Betreuungshandlungen beauftragen würden. • Die Übersendung der Urkunde zusammen mit einem erläuterten Begleitschreiben überschreitet eine bloße Übermittlung; sie war erforderlich, um die Bank in Kenntnis zu setzen und die gewünschte Wirkungsänderung der Sicherungsabrede herbeizuführen, insbesondere um die Wirkung von § 407 Abs.1 BGB auszuschließen. • Die Bank hat durch die Annahme/Zurückbehaltung der Urkunde konkludent das Angebot zur Abänderung der Sicherungsabrede angenommen, sodass die Anzeige für das Entstehen der beabsichtigten Rechtswirkungen relevant und nicht unnötig war. • Eine Sachwidrigkeit der Tätigkeit ist nicht gegeben, weil die Anzeige objektiv erforderlich und geeignet war, die Rechtswirkung herbeizuführen. • Der Notar traf keine Pflicht, die Parteien vorab gesondert über die Entstehung der Kosten zu belehren; die Berechnung der Betreuungsgebühr ist daher rechtmäßig. Die Klage des Beteiligten zu 2) auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnung und auf Rückzahlung der Betreuungsgebühr wurde abgewiesen. Die Kostenrechnung des Notars vom 26.09.2013 über den strittigen Betrag ist zu bestätigen, weil ein konkludenter besonderer Betreuungsauftrag vorlag und die Anzeige gegenüber der Bank objektiv erforderlich war, um die beabsichtigte Rechtswirkung herbeizuführen. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht daher nicht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.