Urteil
12 O 200/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel, die konkrete Wirkungen auf Gelenke, Knochen oder Knorpel behaupten, sind als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu qualifizieren und bedürfen eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises.
• Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erlaubt zwar für bestimmte Nährstoffe Angaben zur Unterstützung der Knochenfunktion, nicht jedoch pauschale Aussagen über die Funktion oder Erhaltung der Gelenke; solche Angaben dürfen nicht zur Untermauerung von Werbeaussagen herangezogen werden, die Gelenkfunktionen betreffen.
• Für Werbeaussagen, die sich an Gesunde richten und eine Regeneration, Vorbeugung oder Unterstützung der Gelenk- bzw. Knochenfunktion in Aussicht stellen, genügt der Verweis auf Studien zur Behandlung von Erkrankungen wie Arthrose nicht als Nachweis der Wirksamkeit.
• Hat der Verwender den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch nach §§ 2, 3, 5 UKlaG in Verbindung mit §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und § 11 LFGB, der im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit Gelenk-/Knochenwirkung • Gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel, die konkrete Wirkungen auf Gelenke, Knochen oder Knorpel behaupten, sind als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu qualifizieren und bedürfen eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises. • Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erlaubt zwar für bestimmte Nährstoffe Angaben zur Unterstützung der Knochenfunktion, nicht jedoch pauschale Aussagen über die Funktion oder Erhaltung der Gelenke; solche Angaben dürfen nicht zur Untermauerung von Werbeaussagen herangezogen werden, die Gelenkfunktionen betreffen. • Für Werbeaussagen, die sich an Gesunde richten und eine Regeneration, Vorbeugung oder Unterstützung der Gelenk- bzw. Knochenfunktion in Aussicht stellen, genügt der Verweis auf Studien zur Behandlung von Erkrankungen wie Arthrose nicht als Nachweis der Wirksamkeit. • Hat der Verwender den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch nach §§ 2, 3, 5 UKlaG in Verbindung mit §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und § 11 LFGB, der im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar ist. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder aus Heilmittel- und Heilwesenbranchen. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „B1“ mit mehreren Werbeaussagen, die positive Effekte auf Knochen, Gelenke, Knorpel und Beweglichkeit versprechen, sowohl in einer Zeitschrift als auch im Internet. Der Kläger rügte die Werbung und erwirkte per einstweiliger Verfügung, der Beklagten bestimmte Aussagen zu unterlassen. Die Beklagte leistete nur teilweise Unterlassungserklärungen und erhob Widerspruch gegen die Verfügung. Streitpunkt ist, ob die behaupteten gesundheitsbezogenen Angaben durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gedeckt sind und damit zulässig sind. Der Kläger beruft sich auf fehlende Wirksamkeitsnachweise und fachliche Stellungnahmen, die Beklagte verweist auf Monographien, Studien und die zulässigen Angaben für einzelne Nährstoffe. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: Das Landgericht ist funktionell zuständig nach § 6 UKlaG; der klagende Verein ist antragsbefugt nach § 3 UKlaG, da er eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern als Mitglieder hat. • Qualifikation der Aussagen: Die beanstandeten Werbeaussagen sind gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sie einen Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Inhaltsstoffen und der Gesundheit (Knochen/Gelenke/Knorpel) ausdrücken oder suggerieren. • Erfüllung der Verordnungsvoraussetzungen: Konkrete Aussagen zu Gelenk-, Knorpel- oder Knochenfunktionen unterfallen Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und erfordern allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise, dass der Inhaltsstoff in relevanter Menge im Endprodukt vorhanden und bioverfügbar ist sowie die behauptete Wirkung durch übliche Verzehrmengen erzielt wird. • Unterscheidung zu unspezifischen Angaben: Anders als unspezifische Angaben (Allgemeinwohlbefinden) zielen die streitigen Aussagen auf spezifische Körperfunktionen, sodass sie nicht von der bloßen Unbestimmtheit der zulässigen Listen (Artikel 10 Abs. 3) profitieren. • Unzureichender Nachweis durch Beklagte: Vorgelegene Monographien, Einzelstudien und Literatur genügen nicht, weil sie entweder nur Erkrankungsbefunde (z.B. Arthrose) betreffen, unklare Dosierungsangaben aufweisen oder keine belastbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise dafür liefern, dass die beanspruchte Wirkung bei gesunden oder lediglich beanspruchten Gelenken eintritt. • Liste der zulässigen Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012): Die Liste erlaubt für manche Nährstoffe Angaben zur Knochengesundheit, nicht jedoch allgemeine Angaben zur Gelenkfunktion; daher kann die Beklagte die Liste nicht zur Rechtfertigung der behaupteten Gelenkwirkungen heranziehen. • Keine Aufbrauchfrist: Eine Aufbrauchfrist für vorhandene Werbemittel ist angesichts der lebensmittelrechtlichen Bedeutung und ausreichender Vorbereitungszeit der Beklagten nicht geboten. Die einstweilige Verfügung vom 26.06.2014 wird bestätigt; die Beklagte hat die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen zu unterlassen, weil sie die erforderlichen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise für die behaupteten Wirkungen auf Gelenke, Knochen und Knorpel nicht erbracht hat. Eine Berufung auf die Liste zulässiger Angaben nach Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hilft der Beklagten insoweit nicht, da diese Liste keine pauschalen Angaben zur Gelenkfunktion gestattet. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; eine Gewährung einer Aufbrauchfrist wird abgelehnt. Damit bleibt der Unterlassungsanspruch des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach UKlaG, UWG, LFGB und der VO (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt sind.