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Beschluss

22 S 109/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2014:1124.22S109.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 24 C 17895/13 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 24 C 17895/13 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen einer XXX-Auktion geltend. Der Kläger war mit 200,00 € Höchstbietender für einen von der Beklagten bei A zum Verkauf angebotenen Schuhschrank „B“ Modell „C“. Die Auktion endete am 02.04.2009, der Kläger überwies in den folgenden Tagen den Kaufpreis an die Beklagte. Am 09.05.2009 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie den Schrank nicht mehr verkaufen wolle, und überwies den Kaufpreis an ihn zurück. Der Kläger bestand weiter auf Durchführung des Kaufvertrages. Am 16.10.2010 erwarb der Kläger einen entsprechenden Schuhschrank bei einem Möbelhaus für 799,00 €. Mit Klageschrift vom 27.12.2013, der Beklagten zugestellt am 01.02.2014, hat der Kläger den Ersatz dieser Kosten abzüglich der 200,00 € sowie der Kosten für den Miettransporter, für drei Melderegisteranfragen sowie für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gefordert. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 684,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB, aus 599,99 € seit dem 17.01.2011 sowie aus 85,00 € seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 21,00 € Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, 83,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB seit dem 17.01.2011 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt, da er bereits mit der Erfüllungsverweigerung der Beklagten am 20.05.2009 entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie von der Person des Schuldners gehabt. Dass die Höhe des Anspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, führt nach der Auffassung des Amtsgerichts zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Vermögenslage des Klägers bereits am 20.05.2009 durch die entgangene Mehrung verschlechtert habe. Denn der Schuhschrank habe einen weit höheren Marktwert als 200,00 € gehabt. Der Kläger hätte daher eine Feststellungsklage erheben können, um einer drohenden Verjährung zu entgehen. Das Urteil ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 13.08.2014 zugestellt worden. Der Vermerk des Zustelldatums auf dem Umschlag fehlte. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, vor der Ersatzbeschaffung sei ihm noch kein Schaden entstanden, da der Marktwert des Schuhschrankes 200,00 € betragen habe. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen und vom Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht im Tatbestand erwähnt worden. Das Amtsgericht habe seine Urteilsgründe daher auf Tatsachen gestützt, die nicht zutreffen würden, da es an den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien gebunden sei. Zudem habe das Amtsgericht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, indem es die konkrete Wertdifferenz nicht ermittelt habe, sondern für den Verjährungsbeginn einen abstrakten Schaden genügen ließ, obwohl die Wertdifferenz ausweislich des Urteils durch ein Sachverständigengutachten hätte ermittelt werden können. Das Amtsgericht habe sich so von dem fiktiven Ergebnis einer nie durchgeführten Beweisaufnahme leiten lassen. Auch sei es fehlerhaft, von dem Wert der Ersatzbeschaffung auf den Wert des Schuhschrankes der Beklagten zu schließen. Im Übrigen hätte die Beklagte die Voraussetzungen einer Verjährung darlegen und beweisen müssen. Zu einem Schaden im Jahr 2009 habe sie jedoch nichts vorgetragen. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe der Kläger im Jahr 2009 jedenfalls nicht gehabt, da er von der Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen sei. Feststellungen des Amtsgerichts dazu würden gänzlich fehlen. Entsprechendes gelte für die grob fahrlässige Unkenntnis. Auch bestehe keine Gefahr einer übermäßigen Verzögerung des Verjährungsbeginns, wenn man für den Beginn der Verjährung an das Datum der Ersatzbeschaffung anknüpfe. Denn dem werde vom Gesetzgeber durch die Einführung von Verjährungshöchstfristen in § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB vorgebeugt. Schließlich habe das Amtsgericht die im Urteil zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung fehlinterpretiert und einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat der Kläger seine am 11.09.2014 eingelegte Berufung begründet und beantragt, unter Abänderung des am 06.08.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 24 C 17895/13) nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, 684,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB, aus 599,99 € seit dem 17.01.2011 sowie aus 85,00 € seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 21,00 € Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, 83,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 247 BGB seit dem 17.01.2011 an den Kläger zu zahlen. II. Die Berufung ist unzulässig, da die Begründung nicht innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Berufungsgericht einging. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 13.10.2014, nachdem das Urteil des Amtsgerichts dem Kläger am 13.08.2014 zugestellt worden. 1. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, das Urteil des Amtsgerichts vom 06.08.2014 sei ihm erst nach Rückkehr von einer Dienstreise am 25.08.2014 zugegangen. Der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung steht aufgrund der Zustellungsurkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für diese Tatsache erbringt, fest, ohne dass dieser zu erraten wäre. Die Zustellungsurkunde datiert auf den 13.08.2014. Die Ausführungen des Klägers zur generellen Unzuverlässigkeit der Post eignen sich nicht, den Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zu führen. Es mangelt sowohl an einem substantiierten Vorbringen als auch an einem Beweisangebot des Klägers zu einem etwaigen Fehlverhalten des Zustellers und einer Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde. Die Zustellung ist ferner trotz Fehlens des Zustelldatums auf dem Briefumschlag wirksam. Dies entspricht sowohl der Begründung im Regierungsentwurf zu § 182 Abs. 2 Nr. 5 ZPO (BRDrucks 492/00, S. 49) als auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt (Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2014, § 182 Rn. 19). Vom Gericht soll demnach lediglich berücksichtigt werden, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gilt (BRDrucks 492/00, S. 49; Zöller/ Stöber , ebd.). Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend außer Streit steht, dass das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers in Form seines Briefkastens gelangt ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger selbst im Rahmen der Berufungseinlegung erklärt hat, das Urteil am 11.08.2014 erhalten zu haben. Selbst wenn es sich dabei um eine Schätzung in Anbetracht des Regelpostlaufs handelte, gab der Kläger damit zu verstehen, dass er selbst dieses Datum als fristauslösend betrachtete. Daran muss er sich festhalten lassen. Damit endete die Frist zur Berufungsbegründung am 13.10.2012. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 233 ff. ZPO sind nicht gegeben. Der von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vom 27.10.2014 gestellte Antrag ist zurückzuweisen, denn ein Fall der unverschuldeten Fristversäumung im Sinne von § 233 ZPO ist nicht feststellbar. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass er nur dazu verpflichtet ist, Vorkehrungen für einen vorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfall zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2008, Az. V ZB 32/08). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 22.10.2014, Az. XII ZB 257/14). Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass es an einer schuldhaften Fristversäumung nur dann fehle, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter habe eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag habe gestellt werden können; dies sei glaubhaft zu machen (Leitsatz). Vorliegend ist nicht feststellbar, dass es dem Kläger weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, im Zeitraum vom 09.10.2014 bis zum 13.10.2014 einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Der Kläger führt aus „plötzlich und heftig“ erkrankt zu sein und liegt zur Glaubhaftmachung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Mit Schriftsatz vom 01.11.2014 erklärt er ferner, er sei geschwächt und bettlägerig gewesen. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass es ihm nicht möglich und zumutbar war, einen Schriftsatz mit einem entsprechenden Antrag zu fertigen und diesen zu unterschreiben. Die ärztliche Bescheinigung attestiert lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BGH, edb.). Eine Arbeitsunfähigkeit kann vielerlei Gründe haben, die jedoch nicht unbedingt der Abfassung eines Schriftsatzes entgegenstehen müssen. Die Art und Entwicklung der Erkrankung wird weder vom Kläger versichert noch durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Die klägerischen Ausführungen zur seiner körperlichen Verfassung können von der Kammer nicht als genügende Entschuldigung gewertet werden. Daraus ergibt sich indes nicht die Unzumutbarkeit eines Fristverlängerungsantrages, der, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.