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Urteil

4c O 2/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2014:1202.4C.O2.14.00
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Tenor
  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Laborkontrollsysteme zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, die geeignet sind für Anlagen umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, die mit lufttechnischen Abzugsmitteln verbunden sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wobei die Abzugseinrichtungen jeweils umfassen

  • Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung,

  • Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit,

  • Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge sowie

  • Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge,

wobei

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind,

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit einen Master-Regler umfasst, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist und

der Master-Regler dazu eingerichtet ist

  • einen Übergang zwischen den Slave-Reglern und entfernten Mitteln zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel auszubilden;

  • die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren,

ohne

-          im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP A mit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;

-          im Falle der Lieferung das Laborkontrollsystem mit einem deutlichen und unübersehbaren Warnhinweis zu versehen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP Amit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf;

  • 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der entsprechenden Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (ggf. Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzeilten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin bezüglich des Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 262.500,- €, bezüglich des Tenors zu I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 58.500,- € und bezüglich des Tenors zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, Laborkontrollsysteme zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, die geeignet sind für Anlagen umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, die mit lufttechnischen Abzugsmitteln verbunden sind, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, wobei die Abzugseinrichtungen jeweils umfassen Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung, Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit, Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge sowie Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge, wobei das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind, das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit einen Master-Regler umfasst, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist und der Master-Regler dazu eingerichtet ist einen Übergang zwischen den Slave-Reglern und entfernten Mitteln zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel auszubilden; die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren, ohne - im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP A mit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf; - im Falle der Lieferung das Laborkontrollsystem mit einem deutlichen und unübersehbaren Warnhinweis zu versehen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP Amit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion verwendet werden darf; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der entsprechenden Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (ggf. Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzeilten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerin bezüglich des Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 262.500,- €, bezüglich des Tenors zu I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 58.500,- € und bezüglich des Tenors zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ausweislich der Erklärung über die Einräumung der Rechte und Berechtigung zur Geltendmachung der Rechte vom 13.12.2013 (Anlage K 4) zur Geltendmachung der Rechte aus dem EP AB1 (Anlage K 1, deutsche Übersetzung in Anlage K 3, im folgenden: Klagepatent) berechtigt. Eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaber des in französischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents sind die Herren B und C. Das Klagepatent, das eine französische Priorität vom 03.07.2000 in Anspruch nimmt, wurde am 28.06.2001 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 16.04.2003. Am 31.07.2013 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.04.2014 (Anlage B 7) gegen das Klagepatent Einspruch zum Europäischen Patentamt erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Anlage, umfassend ein System zur Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit für lufttechnische Abzugseinrichtungen wie Laborabzüge, die zum Schutz der Labortechniker und Anwender vor Ausströmungen bei Handhabungen mit giftigen oder korrosiven Stoffen verwendet werden. Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung: „Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen (1, 2, 3, 4), insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, wobei die Abzugseinrichtungen: - mit lufttechnischen Abzugsmitteln (5, 6) verbunden sind und - jeweils umfassen: Mittel zum Regulieren (10, 11, 12, 13) der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung, Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit (14, 15, 16, 17) Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge (18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26) sowie Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge (28, 29, 30, 31) und ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst: - ein lokales Kommunikationsnetz (38), mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel (10, 11, 12, 13) der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind, und - einen Master-Regler (8), der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden und dazu eingerichtet ist: einen Übergang zwischen den Slave-Reglern (10, 11, 12, 13) und entfernten Mitteln (35, 36, 37) zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel (5, 6) auszubilden, und die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung (1, 2, 3, 4) abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren.“ Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Figur 1 zeigt ein synoptisches Schema eines Regelungssystems im Sinne des Klagepatents, Figur 2 ist ein synoptisches Schema zur Abbildung verschiedener Netze, die im System wie in Figur 1 vorkommen. Die Beklagte ist ein im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Komponenten und Systemen zur Klimatisierung und Belüftung von Räumen tätiges Unternehmen. Zu den Produkten der Beklagten gehören auch verschiedene Luftmanagementsysteme zur Laborkontrolle, die sie in Deutschland anbietet und an Abnehmer liefert. Darunter befindet sich das Laborkontrollsystem „D“ (im folgenden: angegriffene Ausführungsform), dessen Aufbau den Seiten 8 bis 46 des Planungshandbuches „Laborkontrollluft-Managementsystem“ (Anlage K 7, im folgenden: Handbuch) entnommen werden kann. Die angegriffene Ausführungsform kann mit oder ohne Raum-Management-Funktion (im folgenden: RMF) eingesetzt werden. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Einsatz der angegriffenen Ausführungsform mit aktivierter RMF. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung ist dem Handbuch der Beklagten entnommen und verdeutlicht den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform mit aktivierter RMF. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung. Insbesondere sei sie geeignet, eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents zu ermöglichen. Wenn die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter RMF für Abzüge bzw. im Zusammenhang mit Abzügen eingesetzt werde, führe dies zu einer unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents. Vor allem sei dann ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit gegeben, das zum einen ein Kommunikationsnetz, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtung als Slave-Regler verbunden seien, und zum anderen einen Master-Regler, der mit einem lokalen Kommunikationsnetz verbunden sei, umfasse. Master-Regler und Slave-Regler könnten nach der Lehre des Klagepatents einen identischen Aufbau haben. Erforderlich sei jedenfalls, dass ein „Regler“ im Sinne des Klagepatents lufttechnische Mittel zum Regulieren der Luftströmgeschwindigkeit aufweise. Bei der angegriffenen Ausführungsform stellten die „TCU3“ – Regler an den einzelnen Abzügen die Slave-Regler dar; der Master-Regler sei in dem „TCU3“-Regler zu sehen, dem die RMF zugeordnet sei. Dieser sei im Hinblick auf die Slave-Regler eine „übergeordnete Intelligenz“, die die eingeblasene Luftmenge in dem Raum anpasse. Das Klagepatent gebe vor, dass die „Master-Slave-Kommunikationsbeziehung“ hierarchisch aufgebaut sei: Der Supervisor des Außennetzes steuere den Master-Regler, der den Übergang zwischen den Slave-Reglern und den entfernten Mitteln zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel bilde; er stelle daher den Übergang zwischen dem externen Kommunikationsnetz und dem lokalen Kommunikationsnetz dar und setze die Befehle des externen Kommunikationsnetzes derart um, dass er die Slave-Regler steuere. Mit anderen Worten setze der Master-Regler die Vorgaben des Supervisors für alle im lokalen Kommunikationsnetz eingebundenen Steuergeräte für Anströmgeschwindigkeit, die jeweils die Slave-Regler im Sinne des Klagepatents darstellten, zentral um und überwache diese. Die den Abzugseinrichtungen zugeordneten Slave-Regler müssten den von dem Master-Regler übermittelten Vorgaben gehorchen. Für die Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents sei es unerheblich, wenn die Slave-Regler im übrigen selbständig funktionierten. Ferner steuere der Master-Regler die Slave-Regler (= die Steuergeräte für Luftanströmgeschwindigkeit) derart, dass die Summe der insgesamt durch die Abzugseinrichtungen abgesogenen Luft den Vorgaben der entfernten Mittel entspreche. Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen. Sie stellt in Abrede, dass es sich bei dem Katalog E zum Laborsystem mc6 (Anlage B 9/1, im folgenden: Katalog E) um vorveröffentlichten Stand der Technik handele; dies sei insbesondere nicht dem Datumsvermerk „02-08-1999“, der sich nicht auf allen Seiten des Dokumentes befinde, zu entnehmen. Es sei schon nicht erkennbar, dass das angegebene Datum ein Druckdatum darstelle. Außerdem sei bereits anhand der Aufmachung der Entgegenhaltung davon auszugehen, dass es sich nicht um einen an Werbekunden gerichteten Katalog, sondern vielmehr um eine ringbuchartige technische Dokumentation handele, die ausschließlich unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung an einzelne Kunden verteilt werde. Die Klägerin, die im Rahmen des Unterlassungsantrages ursprünglich ein Schlechthinverbot begehrt hatte, beantragt nunmehr, I. wie erkannt, II. darüber hinaus, 1. die Beklagte im Rahmen des Unterlassungsantrags weitergehend dazu zu verurteilen, im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin mit einem TCU3-Raumregler mit aktivierter Raum-Management-Funktion zu verwenden; 2. die Beklagte im Rahmen der Rechnungslegung zusätzlich zu verurteilen, Angaben über die Mengen der erhaltenen und/oder gelieferten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, den Rechtstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent EP A auszusetzen. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen mittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform sei nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents zu ermöglichen. Es fehle an einem Master-Slave – Verhältnis der Regler im Sinne des Klagepatents. Entscheidend dafür, ob ein Master-Slave – Verhältnis im Sinne des Klagepatents vorliege, sei allein der Umstand, wie das Kommunikationsnetz der angegriffenen Ausführungsform (bei dem es sich unstreitig um ein Busnetz handelt) ausgestaltet sei. Erforderlich sei, dass ein Master die Übertragung steuere; dieser Master bestimme, ob die Slaves Informationen senden und/oder empfangen könnten. Die Slaves allein könnten – ohne Freigabe durch den Master – keine Informationen über das Busnetz senden oder empfangen. Es handele sich um ein hierarchisches Über- / Unterordnungsverhältnis. Bei der angegriffenen Ausführungsform stelle die Vernetzung der einzelnen TCU3-Regler kein Master-Slave – System dar. Es sei kein eigenes Busmodul zur Busverwaltung (Master) vorgesehen. Vielmehr könne der Buszugriff unkoordiniert durch alle Teilnehmer erfolgen. Jeder TCU3-Regler sei für sich autark; er stelle die Daten über seinen Betriebszustand den anderen Reglern auf dem Bus zur Verfügung und lese andererseits die für ihn relevanten Daten vom Bus ab. Darüber hinaus könne jeder TCU3-Regler mithilfe eines EM-LON – Erweiterungsmoduls eine Verbindung mit der Gebäudeleittechnik herstellen; jeder TCU3-Regler stelle also die höchste Komponente innerhalb des Gesamtsystems dar. Damit verfolge die angegriffene Ausführungsform – im Gegensatz zum Klagepatent – einen dezentralen Ansatz. Der Regler mit darauf aktivierter RMF (einer Softwarefunktion, die – unstreitig – auf jedem TCU3-Regler hinterlegt ist, aber nur auf einem Regler pro Raum gleichzeitig aktiviert werden kann) schreibe seine Informationen über die gewünschte Betriebsart, z.B. Tag- oder Nachtbetrieb, extern aufgeschaltete Volumenströme o.ä., auf den Bus. An diesem RMF-Regler könnten alle externen Informationen, die den Raum betreffen, eingegeben oder aufgegeben werden; anschließend würden sie auf dem Bus hinterlegt, womit sie den anderen Reglern zur freien Verfügung stünden. Die anderen Regler griffen diese Informationen ab und werteten sie für ihre jeweilige Regelaufgabe entsprechend ihres Programms aus. Bei der Konfiguration jedes einzelnen Reglers könne ausgewählt werden, ob er die Raumbetriebsvorgabe, die über den Regler mit RMF auf dem Bus abgelegt worden sei, übernehme oder ignoriere. Daher handele jeder Regler autark entweder aufgrund lokaler Betriebsartvorgabe oder aufgrund der Raumbetriebsartvorgaben, die er dem Bus entnehme. Die angegriffene Ausführungsform sei so ausgestaltet, dass alle am Bus befindlichen Regler (RMF-Regler und TCU3-Regler) in voneinander unabhängiger Weise laufend untereinander Istwerte sowie Statusinformationen über den Bus austauschten und diese Information in ihre jeweilige Software integrierten, um definierte Funktionen zu erfüllen. Die RMF erschöpfe sich allein in der Bündelung und Weiterleitung aller auf dem Bus bereitgestellten raumrelevanten Daten für die externe Gebäudeleittechnik, ohne den weiteren Netzwerkteilnehmern unmittelbare Vorgaben für deren lufttechnische Einstellungen zu übermitteln oder deren Datenempfang, Datenübermittlung oder Datenverarbeitung zu steuern. Gegenüber dem zentralen Ansatz des Klagepatents habe der dezentrale Ansatz der angegriffenen Ausführungsform den Vorteil, dass sich einzelne Teilnehmer vom Netz abmelden könnten, ohne dass hierdurch die Funktion des Systems maßgeblich gestört würde; bei einem Master-Slave – System mit zentralem Ansatz, wie ihn das Klagepatent lehre, würde hingegen bei einem Ausfall des Masters das komplette System zusammenbrechen. Darüber hinaus meint die Beklagte, das EPA werde das Klagepatent auf ihren Einspruch hin vernichten. Insoweit verweist sie im wesentlichen auf ihren Einspruchsschriftsatz. Sie hebt hervor, dass das Klagepatent im Hinblick auf eine Kombination des „Katalogs E“ mit dem Gebrauchsmuster DE F(Dokument D 2, Anlage B 2, im folgenden: DE ‘F) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu behauptet sie, der „Katalog E“ sei vor dem Prioritätstag des Klagepatents veröffentlicht worden. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem „Druckvermerk 02.08.1999“. Darüber hinaus beruhe das Klagepatent angesichts einer Vorbenutzung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dazu behauptet die Beklagte, sie habe am 16.03.2000 ein „Lab-Control-System“ ohne jede Geheimhaltungsverpflichtung an die Technische Universität Dresden verkauft. Schließlich sei das Klagepatent gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 21.10.2014 (Bl. 172 ff. GA) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die verbliebene Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Das Klagepatent betrifft eine Anlage, umfassend ein System zur Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit für lufttechnische Abzugseinrichtungen wie Laborabzüge, die zum Schutz der Labortechniker und Anwender vor Ausströmungen bei Handhabungen mit giftigen oder korrosiven Stoffen verwendet werden. Prinzipiell besteht ein Abzug aus einer Tischplatte, die seitlich durch zwei stehende Wände und auf der vorderen Seite durch eine mobile, durchsichtige Schutzscheibe, in der Regel aus Glas, geschützt wird. Die mobile vordere Schutzscheibe kann geschoben werden, um eine variable Arbeitsöffnung anzubieten. Zum Hintergrund führt das Klagepatent aus, dass der durch einen Laborabzug gewährleistete Schutz über das Absaugen der wegen der Handhabung ausströmenden, verunreinigten Luft erzielt wird. Aus Sicherheitsgründen und zur Entsprechung der geltenden Normen, die etwa eine durchschnittliche Luftanströmgeschwindigkeit höher oder gleich 0,5 m/s vorsähen (so die Norm NF X 15203), seien – so das Klagepatent – Abzüge mit einer Alarmierung ausgestattet, die durch ein Element zur durchgehenden Erfassung der Abluftmenge oder zur Messung der Luftanströmgeschwindigkeit gesteuert werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Abziehen der Luft einen nicht unerheblichen Energieverbrauch bedeute, da die abgezogene Luft häufig geheizt oder gekühlt sei. Zur Einschränkung der Energiekosten bei gleichzeitig optimalem Sicherheitsgrad werde in Laboratorien ein System zur genauen Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit der Abzüge eingesetzt. Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent diverse Dokumente, die Systeme zur Kontrolle / Steuerung einer Reihe von Abzügen in einem Labor offenbaren. Die US G offenbart ein Verfahren, mittels dessen die Abluftanströmgeschwindigkeit niedrig gehalten werden kann, wenn im Abzug keine Aktivität erkennbar ist und mittels dessen der Luftabzug bei Anwesenheit eines Anwenders beschleunigt wird. Aus der US H ist ein System zur Steuerung der Anströmgeschwindigkeit abhängig von der Öffnung des Abzugsfensters zur Optimierung der Energieausgaben bekannt. Die US I zeigt ein System, umfassend einen Master-Regler, der einerseits mit einer Vielzahl von Slave-Reglern eines Labors durch ein Kommunikationsnetz und andererseits mit einer Vielzahl von Master-Reglern durch ein weiteres Kommunikationsnetz verbunden ist (Klagepatent, Abs. [0007]). Aus der EP J ist eine Anlage gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt mit einer Steuereinheit, die ein Erkennungsgerät zur Erfassung des Vorhandenseins von Gegenständen im Innenraum des Rauchabzuges umfasst, um den Luftstrom durch den Abzug zu reduzieren, wenn kein Gegenstand erfasst wird (Klagepatent, Abs. [0008]). Angesichts dieses Standes der Technik äußert das Klagepatent die Kritik, dass solch ältere Systeme kostspielig und komplex seien und bei den meisten eine Verbindung mit eventuellen Systemen zur zentralen technischen Steuerung fehle (Klagepatent, Abs. [0009]). Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die genannten Nachteile durch den Vorschlag einer Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen und ein modulares System zur Steuerungskontrolle, das wenige Komponenten verwendet, zu beheben (Klagepatent, Abs. [0010]), wobei ein weiteres Ziel ist, dass die Anlage mit weiteren Außensystemen kommunizierfähig ist (Klagepatent, Abs. [0011]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Anlage mit folgenden Merkmalen vor: (1) Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums. (2) Die Abzugseinrichtungen sind mit lufttechnischen Abzugsmitteln (5, 6) verbunden. (3) Die Abzugseinrichtungen umfassen jeweils (a) Mittel zum Regulieren (10, 11, 12, 13) der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung, (b) Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit (14, 15, 16, 17), (c) Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge (18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26) sowie (d) Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge (28, 29, 30, 31) und (e) ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit. (4) Das System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfasst ein lokales Kommunikationsnetz (38), mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel (10, 11, 12, 13) der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind. (5) Das System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfasst einen Master-Regler (8), der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist. (6) Der Master-Regler ist dazu eingerichtet (a) einen Übergang zwischen den Slave-Reglern (10, 11, 12, 13) und entfernten Mitteln (35, 36, 37) zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel (5, 6) auszubilden, und (b) die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung (1, 2, 3, 4) abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren. II. Die Beklagte verletzt durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, § 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. 1. Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 2. Die angegriffene Ausführungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Sie ist zudem objektiv dazu geeignet, sämtliche Merkmale des Klagepatents zu verwirklichen. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es – wie vorliegend – Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Die angegriffene Ausführungsform ist ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, das ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen verbunden sind. Daher ist die angegriffene Ausführungsform Bestandteil des Patentanspruchs und ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent. a. Wenn die angegriffene Ausführungsform im Rahmen einer Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen innerhalb eines Raums mit aktivierter Raum-Management-Funktion eingesetzt wird, wird die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht, wenn die Raum-Management-Funktion auf einem Regler aktiviert wird, der keinem Laborabzug zugeordnet ist. Dies ist zwischen den Parteien bezüglich der Merkmale 1 bis 3.e) sowie der Merkmalsgruppe 6 (mit Ausnahme des Vorhandenseins von Master-Reglern und Slave-Reglern) unstreitig, so dass sich Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen. aa. Die angegriffene Ausführungsform macht – wenn sie wie vorstehend unter a. beschrieben, eingesetzt wird – auch von Merkmalen 4 und 5 unmittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Danach umfasst das System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind (Merkmal 4), und einen Master-Regler, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist (Merkmal 5). Die Beklagte stellt die Merkmalsverwirklichung allein mit dem Argument in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Master-Slave – Beziehung zwischen den Reglern nicht gegeben sei. Eine Master-Slave – Beziehung im Sinne des Klagepatents erfordert, dass ein übergeordneter (Master-) Regler mehreren untergeordneten (Slave-) Reglern über ein Kommunikationsnetz verbindliche Vorgaben bezüglich der Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit macht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Slave-Regler nur dann Informationen über das Kommunikationsnetz senden oder empfangen können, wenn sie eine Freigabe durch den Master-Regler erhalten haben. (a). Das Verständnis der klagepatentgemäßen Master-Slave – Beziehung folgt aus dem technischen Sinn und Zweck, den das Klagepatent mit dieser Ausgestaltung verbindet. Dieser liegt darin, die Komplexität des Systems gegenüber dem Stand der Technik zu minimieren und gleichzeitig eine Verbindung mit Systemen zur zentralen technischen Steuerung zu ermöglichen (vgl. Klagepatent, Abs. [0009]). Zur Erreichung dieses Ziels sieht das Klagepatent ein modulares System zur Steuerungskontrolle vor, das wenige Komponenten verwendet (Klagepatent, Abs. [0010]). Dass bestimmte Komponenten (die Slave-Regler) nur auf Anforderung bzw. nach Freigabe durch den Master-Regler auf das lokale Kommunikationsnetz zugreifen dürften, ist weder durch den technischen Sinn und Zweck vorgegeben, noch ist ein solches Verständnis der Klagepatentschrift zu entnehmen. Das Klagepatent sieht ein modulares System dergestalt vor, dass für jeden Abzug ein zuständiger Slave-Regler vorgesehen ist und es pro lokalem Kommunikationsnetz (entspricht einem Raum) darüber hinaus einen Master-Regler gibt, nach dessen Vorgaben die Slave-Regler die Luftanströmgeschwindigkeit „ihres“ Abzugs regeln. Der Master-Regler ist den Slave-Reglern insofern übergeordnet, als er die Daten für alle Slave-Regler im gesamten lokalen Kommunikationsnetz vorgibt. Die Slave-Regler halten sich an die seitens des Master-Reglers vorgegebenen Daten, sind diesem also untergeordnet. Der Master-Regler hat – neben dem Versand und Erhalt von Daten an die / von den Slave-Regler/n, die wiederum für die an jedem Abzug abgezogene Luftmenge zuständig sind – die weiteren Aufgaben, einen Übergang zu entfernten Mitteln auszubilden (Merkmal 6.a)) und die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren (Merkmal 6.b)). Auch dies erfordert jedoch nicht, dass die Slave-Regler nur auf Anforderung bzw. nach Freigabe durch den Master-Regler Informationen senden oder empfangen dürften. (b). Die Klagepatentschrift stützt dieses Verständnis an diversen Stellen. So heißt es, dass der Master-Regler die Temperatur und die eingeblasene Luft abhängig von den durch die Vielzahl von Slave-Reglern übertragenen Informationen steuern kann, wobei die Slave-Regler als Relais für diese Informationen dienen (Klagepatent, Abs. [0016]). Der Vorteil, den das Klagepatent einer solchen Ausgestaltung zuschreibt, liegt darin, dass jederzeit eine vorbestimmte Differenz zwischen der abgezogenen und der eingeblasenen Luftmenge besteht, und dass eine Regelung der Raumtemperatur gewährleistet wird (Klagepatent, Abs. [0017]). Weiter gibt das Klagepatent an, dass es vorteilhaft sei, wenn der Master-Regler Sollwerte für die Luftanströmgeschwindigkeit, die durch einen Supervisor (= entfernte Mittel, zu denen der Master-Regler einen Übergang ausbildet, Merkmal 6.a)) generiert werden, an die Slave-Regler überträgt, wobei die Sollwerte von einem Zyklus von bestimmter Dauer abhängig sind (Klagepatent, Abs. [0021]); dies kann etwa bei Tag-und-Nacht – Betrieb eines Labors eingesetzt werden. Es kann etwa jeder Slave-Regler so programmiert werden, dass er nachts die Luftanströmgeschwindigkeit auf einen geringeren Wert regelt (Klagepatent, Abs. [0022]). Aus Abs. [0019] folgt, dass ein Master-Regler eine Vielzahl von Slave-Reglern steuert. Allerdings betont das Klagepatent an mehreren Stellen, dass alle Regler einen identischen Aufbau haben können und der Unterschied zwischen Master- und Slave-Regler durch Software- bzw. Hardwareeinstellung erzielt wird (Klagepatent, Abs. [0014], [0046]). So benennt das Klagepatent in Absatz [0047] die Hauptelemente und –Eigenschaften eines Reglers, wobei diese explizit sowohl für Master- als auch für Slave-Regler gelten. Damit deckt sich, dass vorzugsweise jeder Regler auch eigenständig – also dann, wenn er nicht mit weiteren Reglern verbunden ist – funktioniert (Klagepatent, Abs. [0024]). Auch die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele verdeutlicht, dass das Klagepatent kein striktes Master-Slave – Verhältnis in dem Sinne, dass ein Slave-Regler überhaupt nur dann auf das Kommunikationsnetz zugreifen dürfte, wenn er eine entsprechende Freigabe durch den Master-Regler erhält, vor Augen hat. Eine Relativierung findet sich bereits in dem insoweit einleitenden Absatz [0033], nach dem der Slave-Regler fortan „Steuergerät für Anströmgeschwindigkeit“ genannt wird. Dies zeigt, dass es dem Klagepatent maßgeblich darauf ankommt, dass ein Slave-Regler die Luftanströmgeschwindigkeit an dem ihm zugeordneten Abzug regelt bzw. steuert. Zur Kommunikation zwischen Master-Regler und Slave-Reglern heißt es, dass über die Steuergeräte für Anströmgeschwindigkeit (= Slave-Regler) Informationen in digitaler Form bezüglich der durch die jeweiligen Abzüge abgezogenen Abluftmenge an den Master-Regler übertragen werden und dass die Kommunikation in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel über ein Doppeladerkabelnetz stattfindet (Klagepatent, Abs. [0036]). Davon, dass eine Übertragung nur auf konkrete Anforderung des Master-Reglers stattfindet, ist dort nicht die Rede. Dies wäre auch der Erreichung des technischen Sinns und Zwecks, jederzeit eine vorbestimmte Differenz zwischen abgezogener und eingeblasener Luftmenge zu gewährleisten (Klagepatent, Abs. [0017]), nicht zuträglich. Nach Absatz [0037] steuert jedes Steuergerät für Anströmgeschwindigkeit (= Slave-Regler) die Abluftmenge im jeweiligen Abzug, was dadurch geschieht, dass ein Ventil entsprechend den mit einer Geschwindigkeitssonde gesammelten Daten gesteuert wird. Daraus folgt bereits, dass die Slave-Regler sich an die Vorgaben des Master-Reglers halten müssen, im übrigen aber eine gewisse Eigenständigkeit besitzen. (c). Dieses Verständnis steht im Einklang mit dem Wortlaut „Master“ / „Slave“, der lediglich ein hierarchisches Verhältnis nahelegt, nicht aber erfordert, dass der Slave für den Zugriff auf das lokale Kommunikationsnetz die Freigabe des Masters benötigt. Die Beklagte hat auch nicht darzulegen vermocht, dass im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents ein allgemeines Fachverständnis gegolten hätte, nach dem ein „Slave“ nur dann auf ein Kommunikationsnetz zugreifen darf, wenn er dafür eine Freigabe des „Masters“ erhalten hat. Insbesondere begründet die im Klagepatent als Stand der Technik gewürdigte US I ein solches Verständnis nicht. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese Druckschrift in Spalte 5, Zeilen 61 ff. ausführt, dass im Master-Slave Modus die Slaves (device controllers 107) nur als Antwort auf Anfrage des Masters (branch controller 103) kommunizieren. Dass das Klagepatent im Zusammenhang mit der Würdigung des Standes der Technik angibt, die US I offenbare ein System, das einen Master-Regler und eine Vielzahl von Slave-Reglern umfasst, führt jedoch nicht dazu, dass der Fachmann die Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 61 ff. der US I auch für ein Master-Slave – Verhältnis im Sinne des Klagepatents für verbindlich hält. Denn zum einen sieht er, dass Master- und Slave-Regler grundsätzlich den gleichen Aufbau und die gleichen Funktionen haben können und der Unterschied allein durch die Software- bzw. Hardwareeinstellung erzielt wird (Klagepatent, Abs. [0014], [0046]). Zum anderen wird das Verständnis gemäß der US Idurch das Klagepatent ausdrücklich widerlegt. Denn im Klagepatent heißt es in Absatz [0044], dass jedes Steuergerät für Anströmgeschwindigkeit bzw. Slave-Regler eine Tochterkarte aufnehmen kann, die ihm ermöglicht, direkt oder über den Master-Regler [Anm.: Unterstreichung seitens der Kammer hinzugefügt] mit einem Fernnetz zu kommunizieren. Bei einem solchen Fernnetz handelt es sich nicht um das lokale Kommunikationsnetz im Sinne von Anspruch 1, sondern um ein Netz über das die entfernten Mittel mit der Anlage verbunden sind. Wenn das Klagepatent aber ausdrücklich erklärt, dass es der Einordnung der Slave-Regler als Slave-Regler nicht entgegensteht, wenn sie direkt mit dem Fernnetz kommunizieren, so entnimmt der Fachmann dem im Wege eines argumentum a maiore ad minus, dass die Slave-Regler auch für den Zugriff auf das lokale Kommunikationsnetz nicht der Freigabe durch den Master-Regler bedürfen. bb. Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter RMF von Merkmalen 4 und 5 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, wenn die RMF auf einem Regler aktiviert ist, der keinem der Laborabzüge zugeordnet ist. Denn die RMF kann immer nur an einem Regler pro lokalem Kommunikationsnetz (pro Raum) aktiviert werden. Wenn dann bei den anderen Reglern die Funktion „Raumbetriebsartvorgaben werden übernommen“ (s. Screenshot Bl. 124 GA) aktiviert wird, bedeutet dies, dass die Laborabzugsregler die Vorgaben, die über den Regler mit aktivierter RMF auf dem Busnetz abgelegt werden, übernehmen. Dies bedeutet, dass die anderen Laborabzugsregler die Luftanströmgeschwindigkeit an den jeweiligen Abzügen entsprechend der Vorgaben regeln, die sie seitens des RMF-Reglers erhalten. Die – durch die seitens der Beklagten vorgelegten Screenshots belegte – Möglichkeit, an jedem einzelnen Regler konkrete Vorgaben für die Steuerung des jeweiligen Laborabzuges einzugeben, führt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn die Klage richtet sich nur gegen die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter RMF. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Aktivierung der RMF sinnvoll wäre, wenn ohnehin an jedem Regler einzeln konkrete Vorgaben eingegeben werden. Sinn und Zweck der RMF ist es gerade, die Vorgaben nur an einem zentralen Ort eingeben zu müssen, wobei die anderen Regler diese Vorgaben dann übernehmen. Ebenso wenig scheidet eine Verletzung des Klagepatents aus dem Grunde aus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Abluftverbraucher (also auch die Laborabzüge mit den ihnen zugeordneten TCU3-Reglern) typischerweise die erforderliche Zuluft bestimmen (s. Anlage K 7, S. 38 unter Raumbilanzierung). Dies steht ihrer Einordnung als Slave-Regler nicht entgegen. Denn auch das Klagepatent sieht in seinem Absatz [0016] vor, dass der Master-Regler die in den Raum eingeblasene Luft abhängig von den seitens der Slave-Regler übertragenen Informationen, etwa den Informationen aus den Mitteln zur Messung der abgezogenen Luftmenge, steuert. Im übrigen ist der Anlage K 7 auf Seite 38, letzter Absatz, zu entnehmen, dass das Verhältnis auch umgekehrt sein kann, dass also der Raumluftwechsel von der Zuluft bestimmt wird und die Abluft dem folgt. Auch dass die Laborabzugsregler ohne Freigabe durch den RMF-Regler auf das Busnetz (= lokale Kommunikationsnetz) zugreifen können, führt nach den obigen Ausführungen nicht aus dem Anspruch 1 des Klagepatents hinaus. Schließlich steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass der RMF-Regler einen Alarm nicht selbst auslösen, sondern nur seitens der Laborabzugsregler hinterlegte (Alarm-) Signale weiterleiten kann. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Klagepatents in Absatz [0052], wonach ein Alarm vorteilhafterweise durch Alarmeinheiten übertragen werden kann, die in jedem Raum angeordnet und mit dem diesen Raum ausstattenden Master-Regler verbunden sind. Auch danach ist es ausreichend, wenn der Master-Regler einen Alarm lediglich weiterleitet. Dass es darauf ankäme, wer den Alarm ursprünglich auslöst, ist nicht ersichtlich. Lediglich klarstellend sei erwähnt, dass die angegriffene Ausführungsform auch mit aktivierter RMF dann kein Mittel darstellt, das zu einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents geeignet ist, wenn die RMF auf einem TCU3-Regler aktiviert ist, der einem der Laborabzüge zugeordnet ist. Denn dann fehlt es diesem Laborabzug an einem Slave-Regler. Nach Merkmal 4 ist aber erforderlich, dass jeder Laborabzug über einen Slave-Regler verfügt. Dieser Ansicht ist – wie sich aus ihrer Argumentation zum Offenbarungsgehalt des Katalogs E ergibt – auch die Klägerin. III. Da die Beklagte - ohne über eine entsprechende Berechtigung zu verfügen - widerrechtlich in mittelbarer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. 1. Die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ sind gegeben. Zunächst liegt der erforderliche doppelte Inlandsbezug (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 201, Rn 247) vor. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausführungsform unstreitig in Deutschland an und liefert diese auch nach Deutschland aus. Darüber hinaus ist die Verwendungsbestimmung des Empfängers im Zeitpunkt des Angebotes bzw. der Lieferung hinreichend sicher absehbar. Denn die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform mit aktivierter RMF ist eine von zwei im Handbuch der Beklagten für die angegriffene Ausführungsform vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten, wobei die RMF auf jedem Regler im Raum – also auch auf einem Regler, der keinem konkreten Laborabzug zugeordnet ist – aktiviert werden kann. So ist es auch in dem Schaubild auf Seite 22 des Katalogs dargestellt. Auch hatte die Beklagte von dem Handbuch und damit von der Verwendungsbestimmung der Abnehmer Kenntnis. 2. Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 10, 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zur Unterlassung verpflichtet. Allerdings war die Verpflichtung, den Abnehmern im Rahmen der Lieferung ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen, nicht auszusprechen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden kann, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 (685) m.w.N. – Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679 (685) m.w.N. – Haubenstretchautomat). Welche Maßnahme in Bezug auf Lieferungen geboten ist, hängt davon ab, ob nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass bereits ein Warnhinweis zur Einhaltung des Patents führen wird. In Erwägung zu ziehen ist unter anderem, wie vorteilhaft die erfindungsgemäße Verwendung ist, wie groß der Anreiz für den Abnehmer ist, das gelieferte Mittel im Sinne der Erfindung einzusetzen und ob das Risiko der Entdeckung im Falle einer patentgemäßen Verwendung hoch oder gering zu veranschlagen ist (vgl. Rinken/Kühnen, in: Schulte: Patentgesetz, 9. Auflage, § 10 PatG, Rn 38). Vorliegend ist jedenfalls der Anreiz für den Abnehmer, das gelieferte Mittel im Sinne der Erfindung einzusetzen, als gering einzuschätzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend neben der klagepatentgemäßen Verwendung zugleich mehrere Möglichkeiten der patentfreien Nutzung der angegriffenen Ausführungsform existieren. So kann die RMF (1) auf dem TAM aktiviert werden oder (2) auf einem Abzugsregler, der einem konkreten Laborabzug zugeordnet ist. Im ersten Fall fehlt es – auch nach Auffassung der Klägerin – an einem Master-Regler, da das TAM keine Regelungsfunktion übernimmt. Im zweiten Fall scheidet eine unmittelbare Patentverletzung aus, weil der Laborabzug, auf dessen TCU3-Regler die RMF aktiviert ist, keinen Slave-Regler mehr hat. Da die Aktivierung der RMF auf einem TCU3-Regler, der keinem konkreten Abzug zugeordnet ist, demgegenüber nur kleinere Vorteile mit sich bringen dürfte, ist der Anreiz der Abnehmer, gerade die patentverletzende Verwendung zu wählen, im vorliegenden Fall gering. Denn das Laborkontrollsystem kann auch mit aktivierter RMF patentfrei verwendet werden. Insoweit vermögen auch die Umstände, dass das Risiko der Entdeckung im Falle der patentgemäßen Verwendung gering ist, und die Auferlegung eines Vertragsstrafeversprechens die angegriffene Ausführungsform nicht zwingend unverkäuflich machen würde, die Auferlegung eines Vertragsstrafeversprechens im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. 3. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Klägerin zur Bezifferung des Anspruchs auf Angaben der Beklagten angewiesen ist und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung des Anspruchs drohte. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Für einen Feststellungsausspruch reicht es aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH GRUR 2006, 839 (842) – Deckenheizung, BGH GRUR 2013, 713 (714 f.) – Fräsverfahren). So liegt es hier. Angesichts der in Deutschland ansässigen Beklagten, die die angegriffene Ausführungsform nach ihren eigenen Angaben bereits seit Jahren anbietet und liefert, ist es nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich, dass einer ihrer Abnehmer die angegriffene Ausführungsform mit der im Handbuch vorgesehenen Möglichkeit, die RMF auf einem Regler zu aktivieren, der keinem Laborabzug zugeordnet ist, verwendet hat. 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im übrigen auf die zugesprochen Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings war die mit dem Antrag zu I.3.a) geforderte Rechnungslegung über die Mengen der erhaltenen und/oder gelieferten Erzeugnisse im Rahmen der §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ nicht zuzusprechen. Besondere Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit der Rechnungslegung in Bezug auf diese Angaben ergeben würde, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. IV. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2014, Az. X ZR 61/13 – Kurznachrichten, unter Abkehr von den oben dargelegten Maßstäben für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechtes für ausreichend erachtet. Denn im vorliegenden Rechtsstreit ist auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick auf den Einspruch der Beklagten vernichtet werden wird, nicht feststellbar. 1. Dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination des „Katalogs E“ mit dem Gebrauchsmuster DE F(Anlage B 8 / D2, im folgenden: DE ‘F) für nicht erfinderisch halten wird, kann weder mit überwiegender, noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. a. Bezüglich des „Katalogs E“ ist bereits nicht feststellbar, dass es sich um vorveröffentlichten Stand der Technik handelt. Nach der Rechtsprechung des EPA kann bei einem mit einem Druckdatum versehenen Werbeprospekt davon ausgegangen werden, dass dieser innerhalb weniger Monate nach dem Druck ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Kunden verteilt wird (s. Rechtsprechung in Anlagen B 14 und B 15). Allerdings gilt dies nicht für Produktdatenblätter (s. Rechtsprechung in Anlagen B 16 und B 17). Selbst wenn zu Gunsten der Beklagte unterstellt wird, dass es sich bei dem „Katalog E“ um einen Werbeprospekt handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser innerhalb weniger Monate nach dem 02.08.1999 ohne Geheimhaltungsverpflichtung an Kunden verteilt worden wäre. Denn es ist nicht feststellbar, dass es sich bei dem Datumsvermerk „02-08-1999“ um ein Druckdatum handelt. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass nach der Rechtsprechung des EPA von einer Veröffentlichung innerhalb weniger Monate nach dem angegebenen Datum ausgegangen werden kann (s. Rechtsprechung in Anlage B 14). Bereits aus diesem Grund scheidet eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf eine Kombination, die den „Katalog E“ einschließt, aus. b. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem „Katalog E“ um vorveröffentlichten Stand der Technik handelt, so ist weder überwiegend noch hinreichend wahrscheinlich, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination des „Katalogs E“ mit der DE ‘F für nicht erfinderisch halten wird. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der „Katalog E“ alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 3.b) offenbart. Insbesondere ist der Zeichnung auf Seite C.VII.005 in Zusammenschau mit den Ausführungen auf Seite C.VIII.002 eine Offenbarung der Merkmale 4 bis 6 nicht zu entnehmen. Es fehlt entweder an einem Master-Regler im Sinne der Merkmale 5 und 6 oder daran, dass die Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden sind (Merkmal 4). Die Beklagte sieht den Gruppen-Controller als Master-Regler im Sinne des Klagepatents an. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gruppen-Controller ein „Regler“ ist, der eine zu- oder abgeführte Luftmenge selbst regelt. Denn nach den Angaben im „Katalog E“ ist der Gruppen-Controller ein „Raumsteuerungs-Interfacemodul“, das die digitale Mikroprozessor-Elektronik zur Bilanzierung der Raumluft zur Verfügung stellt und die zentrale Kommunikationsschnittstelle zur DDC/GLT darstellt. Zwar kann der Gruppen-Controller auf einen vorhandenen Volumenstromregler (AC 2) aufgesetzt werden. Auch wenn man davon ausginge, dass dadurch ein Master-Regler entsteht, fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung des Merkmals 4, denn der AC 2–Regler, auf den der Gruppen-Controller aufgesteckt wird, wäre dann ein Master- und kein Slave-Regler mehr, so dass eine lufttechnische Einrichtung keinen Slave-Regler mehr hätte. Die Beklagte hat aber nur zur Offenbarung des Merkmals 3.b) durch Heranziehung der DE ‘F vorgetragen. Eine Offenbarung der weiteren, dem „Katalog E“ nicht zu entnehmenden Merkmale ist daher nicht ersichtlich. 2. Soweit die Beklagte ihren Einspruch auf fehlende erfinderische Tätigkeit angesichts einer Vorbenutzung durch Lieferung eines Laborkontrollluftsystems an die TU Dresden stützt, ist eine überwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht feststellbar. Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte am 16.03.2000 ein solches System ohne Geheimhaltungsvereinbarung an die TU Dresden geliefert hat. Angesichts dessen wäre im Einspruchsverfahren gegebenenfalls Beweis darüber zu erheben, ob die Lieferung tatsächlich erfolgt ist. Das Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme ist für die Kammer nicht absehbar, weswegen weder von einer überwiegenden noch von einer hinreichenden Vernichtungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. 3. Schließlich ist nicht überwiegend bzw. hinreichend wahrscheinlich, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung vernichten wird. Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Schulte/Moufang, PatG, 9. Auflage 2014, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 14). Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (Schulte/Moufang, PatG, 9. Auflage 2014, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 16). Die Beklagte argumentiert, dass eine unzulässige Erweiterung vorliege, weil die Ansprüche der Offenlegungsschrift sich auf ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit bezögen und nicht auf eine Anlage, die u.a. ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfasse. Zunächst ist anzumerken, dass die Offenlegungsschrift des Klagepatents, also die WO K(Anlage B 10), nur in französischer Sprache vorliegt, so dass die Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Schrift als ganzer nicht möglich ist. Aber auch die Argumentation der Beklagten begründet keine unzulässige Erweiterung. Eine Vielzahl lufttechnischer Abzugseinrichtungen war bereits Gegenstand des Inhalts der ursprünglichen Anmeldung. Dass das „System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit“ im Rahmen des Anspruchs weiter nach unten gezogen wurde und übergeordnet von einer „Anlage“ die Rede ist, die Abzugseinrichtungen umfasst, die wiederum ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfassen, erweitert den Schutzbereich des Klagepatents inhaltlich nicht. Hinzu kommt, dass die Figuren 1 und 2 des Klagepatents bereits Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung waren. Diese Figuren zeigen nicht nur ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, sondern auch eine Gesamtanlage, die lufttechnische Abzugseinrichtungen und ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit enthält. Dass das Wort „Anlage“ bzw. im französischen Original „installation“ in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht genannt wird, steht einer ausreichenden Offenbarung nicht entgegen. Der Fachmann erkennt, dass die Darstellung in Figur 1 durchaus als Gesamtanlage, die die abgebildeten einzelnen Komponenten enthält, verstanden werden kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - ursprünglich 500.000,- € - ab 04.11.2014: 350.000,- €, davon entfallen 262.500,- € auf den Unterlassungsantrag (Antrag zu I.1.), 29.000,- € auf die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträge (Anträge zu I.2. und I.3.) und 58.500,- € auf den Schadensersatzfeststellungsantrag (Antrag zu II.). Der ursprüngliche Streitwert war auf 500.000,- € festzusetzen. Für die Streitwertbemessung ist das Interesse der Klägerin ist maßgeblich. Für dieses Interesse stellt die Angabe bei Klageerhebung ein gewichtiges Indiz dar. Der Beklagten ist es nicht gelungen, dieses Indiz zu entkräften. Denn die Beklagte hat für eine Streitwerterhöhung lediglich ihre eigenen Umsätze angeführt. Diese sind für das Interesse der Klägerin jedoch nicht maßgeblich.