Beschluss
9 S 62/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:0112.9S62.14.00
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Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (37 C #####/####) vom 26.09.2014 als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (37 C #####/####) vom 26.09.2014 als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Mit am 26.09.2014 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ist eine Klage des Klägers, welche darauf gerichtet war, festzustellen, dass die aufgrund des Schadens vom 19.11.2011 vorgenommene Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts von Stufe 8 in Stufe 5 durch die Beklagte unbegründet gewesen sei, abgewiesen worden. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.10.2014 zugestellt worden, den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.10.2014. Mit Schreiben vom 02.10.2014 (Blatt 138 der Akte), welches der Kläger nach seinen Angaben erst am 13.11.2014 erhalten hat, teilten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ihm die Klageabweisung mit, fügten jenem Schreiben das Urteil bei und wiesen auf die Möglichkeit hin, binnen einem Monat ab Urteilszustellung Berufung einzulegen. Mit Brief vom 23.10.2014 (S. 137 der Akte), welcher dem Kläger am 24.10.2014 zuging, teilten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem unter anderem mit, dass ihnen das Urteil, welches nach Angaben des Klägers dem Schreiben nicht beigefügt war, am 02.10.2014 zugestellt worden sei, die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils betrage. Sollte der Kläger das Urteil überprüfen lassen, so wende er sich bitte innerhalb dieser Frist an einen Kollegen. Mit nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.10.2014, welches am 22.10.2014 per Telefax bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen ist, hat der Kläger mitgeteilt, dass er Rechtsmittel einlege (Bl. 123 der Akte). Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt, Berufung eingelegt und beantragt, dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger behauptet: Er habe das Schreiben seiner früheren Anwälte vom 02.10.2014 erst am 13.11.2014 erhalten. Zuvor habe er kontinuierlich seinen Briefkasten geleert. Ihm sei bei Einlegung der Berufung die Rechtsmittelbelehrung des Urteils nicht bekannt gewesen. Da er juristisch nicht vertieft vorgebildet sei, treffe ihn an der Missachtung der Formvorschrift kein Verschulden. II. Die Kammer nimmt dem Kläger bereits nicht ab, dass dieser, wie von ihm in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. November 2014 (Bl. 139 der Akte) angegeben, vor dem 13.11.2014 kontinuierlich seinen Briefkasten geleert habe und das Schreiben mit dem Urteil infolgedessen zuvor in den Briefkasten gelangt sei. Er hat nämlich unter dem 09.09.2014 (Bl. 113 der Akte) seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass es nur rein zufällig zum Auffinden des Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2014 gekommen sei, weil er nur einige Sachen habe abholen wollen, „um unsere Urlaubstage in der Toskana schön gestalten zu können“. Ende Oktober sei man wieder zurück. Es drängt sich von daher die Vermutung auf, dass sich das Schreiben der Anwälte des Klägers bei der in der Urlaubsabwesenheit des Klägers aufgelaufenen Q befand und der Kläger dementsprechend den Brief erst einige Zeit nach dessen Zugang auffand. Auch in anderer Hinsicht ist der Vortrag des Klägers zum zeitlichen Ablauf in keiner Weise nachvollziehbar. Wenn der Kläger nämlich erst am 24.10.2014 erstmals von dem Urteil erfahren haben will, so fragt sich, wie er es schaffte, bereits unter dem 22.10.2014 (Bl. 123 der Akte) durch mit von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Rechtsmittel einzulegen. Aber auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ist nicht festzustellen, dass dieser ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach der Zustellung des Urteils am 02.10.2014 lief die Berufungsfrist am 03.11.2014 ab. Da das Urteil des Amtsgerichts mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, greift die Vermutung fehlenden Verschuldens (§ 233 S. 2 ZPO) nicht. Vielmehr ist die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 233 ZPO anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Abzustellen ist auf das objektive Kriterium der üblicherweise allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (BeckOK ZPO Wendtland § 233 ZPO Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall gilt, dass der Kläger lange vor dem Ablauf der Berufungsfrist am 03.11.2014 durch das ihm am 24.10.2014 zugegangene Anwaltsschreiben vom 23.10.2014 Kenntnis davon erhielt, dass ein Urteil am 02.10.2014 zugestellt worden war, die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils beträgt, er, der Kläger, sich für die Überprüfung des Urteils an einen Kollegen wenden solle. Daraus drängte sich die Erkenntnis auf, dass ein dem Kläger negatives Urteil ergangen war, sonst hätte es des Hinweises auf die Berufungsfrist und die Überprüfung nicht bedurft, die Berufung fristgebunden war und die Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich war, denn es war nicht dahin formuliert, dass er, der Kläger, Berufung einlegen könne, sondern dass er sich innerhalb der Frist „an einen Kollegen“ wenden solle, womit nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gemeint war. Lag dem Kläger das Urteil beim Erhalt des Schreibens vom 23.10.2014 nicht vor und wusste er nicht, dass es bereits zuvor an ihn versandt worden war, so musste er jedenfalls ernsthaft überlegen, ob der Umstand, dass es dem Schreiben vom 23.10.2014 nicht beigefügt war, auf einem Versehen der Anwaltskanzlei beruhte. Wegen des drohenden Ablaufs der Berufungsfrist war auch offensichtlich, dass er sich mit einer Nachfrage beeilen musste. Dadurch dass er die gebotene Nachfrage bei seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterließ, ließ er den Dingen ihren Lauf und handelte fahrlässig. Hätte er die gebotene Nachfrage bei seinen Prozessbevollmächtigten gehalten, so hätte er nach dem üblichen Verlauf so rechtzeitig Kenntnis von dem Urteil und der Rechtsmittelbelehrung erhalten, dass es ihm möglich gewesen wäre, fristgerecht durch eine Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Berufung einlegen zu lassen.