Urteil
9 S 27/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verlässt ein Versicherter vorsätzlich den Unfallort, handelt er arglistig gegenüber seinem Haftpflichtversicherer, weil ihm bewusst ist, dass damit die Schadensaufklärung und damit die Leistungsprüfung beeinträchtigt werden kann.
• Bei vorsätzlicher Unfallflucht kann der Versicherer nach den AKB und § 28 Abs. 2 VVG bis zur vereinbarten Höchstgrenze leistungsfrei werden.
• Der Versicherte trägt die Beweislast für den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG und kann diesen nicht allein durch die Aussage einer Beifahrerin gleichwertig ersetzen.
Entscheidungsgründe
Unfallflucht begründet arglistigen Obliegenheitsverstoß und Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers • Verlässt ein Versicherter vorsätzlich den Unfallort, handelt er arglistig gegenüber seinem Haftpflichtversicherer, weil ihm bewusst ist, dass damit die Schadensaufklärung und damit die Leistungsprüfung beeinträchtigt werden kann. • Bei vorsätzlicher Unfallflucht kann der Versicherer nach den AKB und § 28 Abs. 2 VVG bis zur vereinbarten Höchstgrenze leistungsfrei werden. • Der Versicherte trägt die Beweislast für den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG und kann diesen nicht allein durch die Aussage einer Beifahrerin gleichwertig ersetzen. Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten. Diese verursachte am 04.11.2012 beim Ausparkvorgang einen Unfall mit einem fremden Pkw und entfernte sich, nachdem sie den Anstoß bemerkt hatte, zunächst vom Unfallort. Am folgenden Tag räumte sie gegenüber Polizei und Versicherer ein, gefahren zu sein; ein Strafverfahren wurde gegen Auflagen eingestellt. Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe von 2.068,13 EUR und zog der Beklagten den Versicherungsschutz bis 2.500 EUR zurück mit der Begründung, die Beklagte habe arglistig ihre Aufklärungspflicht verletzt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, stellte aber vorsätzliche Unfallflucht fest. Die Klägerin berief und verlangt Regress nach §§ 426 Abs.2, 115, 116 VVG i.V.m. den AKB; die Beklagte bestreitet Arglist und beruft sich auf Tatbestandsirrtum und entlastende Zeugenaussage. • Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Beklagte hat vorsätzlich gegen die Mitwirkungsobliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung verstoßen, indem sie den Unfallort verlassen hat. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst die vertragliche Aufklärungspflicht auch die strafrechtliche Pflicht zum Verbleib am Unfallort; der Versicherungsnehmer weiß, dass ein Verlassen den Versicherer bei der Schadensregulierung beeinträchtigen kann und verfolgt damit einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck (Arglist). • Damit liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer gemäß den AKB und § 28 Abs. 2 VVG zumindest bis zur vereinbarten Höchstgrenze leistungsfrei stellt. • Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG ist der Beklagten nicht gelungen; der Versicherer muss nicht im Detail nachweisen, welche Feststellungen konkret gehindert wurden, wenn er darlegt, dass durch das Entfernen die polizeilichen Feststellungen zur Person und zum Fahrzeugzustand nicht mehr möglich waren und so die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt wurde. • Die Beklagte konnte die fehlenden polizeilichen Feststellungen nicht durch gleichwertige Beweismittel ersetzen; die Aussage der Beifahrerin reicht nicht zur Entkräftung des Kausalitätseinwands aus. • Auf dieser Grundlage war die Entscheidung des Amtsgerichts, die Klage abzuweisen, zu korrigieren: die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrags in Höhe von 2.068,13 EUR nebst Zinsen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 und trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Beklagte durch vorsätzliches Entfernen vom Unfallort arglistig ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, wodurch die Klägerin nach den AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG zumindest bis zur Grenze von 2.500 EUR leistungsfrei wurde. Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG ist der Beklagten nicht gelungen, da sie die fehlenden polizeilichen Feststellungen nicht durch gleichwertige Beweismittel ersetzt hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.