Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 924,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 496,68 EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weitere künftige materielle und immaterielle Schäden zu 30 % zu ersetzen, welche diesem aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2011 in Düsseldorf auf der B-Straße in Höhe der Hausnummer C entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 04.10.2011 in Düsseldorf auf der B-Straße in Höhe der Hausnummer C ereignete und an dem der Kläger mit einem Quad mit dem amtlichen Kennzeichen D sowie der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug, einem Pkw Mazda Roadster mit dem amtlichen Kennzeichen E , dessen Halter dieser ist und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Beklagte zu 1) und der Kläger befuhren zum Unfallzeitpunkt die B-Straße in Fahrtrichtung H-Straße in Düsseldorf-Derendorf, wobei der Beklagte zu 1) voranfuhr. Der Beklagte zu 1) wechselte auf die Gegenfahrspur und fuhr an einem rechts am Fahrbahnrand parkenden Lkw vorbei, wobei er während des Überholungsvorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Der Beklagte zu 1) scherte, nachdem er den Lkw passiert hatte, sodann nach links aus, weil er in eine auf der linken Seite frei gewordene Parklücke einparken wollte. Der Kläger befand sich mit seinem Quad zu diesem Zeitpunkt etwa in gleicher Höhe direkt neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und es kam zur Kollision, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit stehen. An dem Quad des Klägers ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungswert ist mit 2.700,00 € anzusetzen, wobei ein Restwert in Höhe von 700,00 €in Abzug zu bringen ist, so dass ein Schaden in Höhe von 2.000,00 €verbleibt. Der Kläger hat Kosten für den Sachverständigen inHöhe von 337,96 €sowie Standgebühren gemäß der Rechnung derFirma R vom 28.10.2011 in Höhe von 416,58 €aufgewendet. Er macht darüber hinaus eine Unkostenpauschalein Höhe von 25,00 €und mithin einen materiellen Schaden in Höhe von 2.779,54 €geltend. Der Kläger verlangt darüber hinaus die Erstattung materieller Kosten, die er infolge seiner Krankenbehandlung verauslagt hat und die nicht von seiner Krankenversicherung übernommen worden sind. X der Positionen im Einzelnen wird auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 5 GA) Bezug genommen. Es ergibt sich insoweit eine Gesamtsumme in Höhe von 303,44 €. Der Kläger wurde nach dem Unfall in die Notfallambulanz des E Krankenhauses eingeliefert. Dort wurde eine proximale Unterschenkelmehrfragmentfraktur festgestellt, die am 06.10.2011 operiert wurde. Es wurde eine geschlossene Reposition und Osteosynthese vorgenommen. Der Kläger war im E Krankenhaus vom 04.10.2011 bis einschließlich 17.10.2011 stationär aufgenommen. Nach der stationären Behandlung erfolgte die ambulante ärztliche Behandlung beim Orthopäden, die bis zum 19.07.2012 andauerte. Am 11.01.2012 wurde operativ eine Teilmetallentfernung mit Stellschraubenresektion durchgeführt. Regelmäßige Wundkontrollen und langsamer Belastungsaufbau dauerten sodann bis März 2012 an. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich, nachdem er den rechts am Fahrbahnrand parkenden Lkw passiert habe, wieder auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet. Nachdem er sich auf dem rechten Fahrstreifen wieder eingeordnet habe, habe er plötzlich seine Fahrt verlangsamt. Daher habe er, der Kläger, zum Überholen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angesetzt. Der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug sodann plötzlich nach links ausgeschert, um in die gegenüberliegende frei gewordene Parklücke einzuparken, ohne hierbei den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Doppelte Rückschau habe er dabei nicht gehalten. Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass der Verkehrsunfall alleine von dem Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der Verletzungen, die er unfallbedingt erlitten habe, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn, den Kläger, 3.082,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn, den Kläger, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2011 in Düsseldorf auf der B-Straße in Höhe der Hausnummer C, entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Unfall habe sich ereignet, weil der Kläger mit seinem Quad versucht habe, das bereits auf der linken Fahrspur befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1), an dem zudem der Blinker noch eingeschaltet gewesen sei, seinerseits noch links auf einer „dritten Fahrspur“ zu überholen. Sie behaupten insoweit, der Beklagte zu 1) habe seine Geschwindigkeit auf Höhe des Lkw reduziert und sei dann mit seinem Fahrzeug auf der Gegenfahrspur bei eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger geblieben, weil er nach links in eine freie Parktasche habe einbiegen wollen. Er habe vor dem Abbiegen nach links nochmals über die Schulter und in den Spiegel geschaut. X des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf mit dem Aktenzeichen M lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung einer Zeugin. X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B vom 28.10.2013 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 Bezug genommen. E n t s c h e J d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. J. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von materiellem und immateriellen Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe aus den §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 253 BGB. Die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StVG anzustellende Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt hinsichtlich der unfallbedingten Schäden des Klägers dazu, dass die Beklagten für die Unfallschäden mit einer Quote von 30 % haften. Dem Kläger ist durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 04.10.2011 ein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden, für den die Beklagten als Fahrer bzw. Halter sowie Haftpflichtversicherer haften. Es liegt weder für den Fahrer des klägerischen Quads noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor, das zu einem Haftungsausschluss führen würde. Unabwendbar ist dann ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Henschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 17 StVG, Randnummer 22). Wer sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (ebd. Randnummer 23). Es ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer sowohl in der Rolle des Klägers als auch des Beklagten zu 1) den Unfall hätte vermeiden können. Der Kläger hätte zu einem Überholvorgang nicht ansetzen müssen, während der Beklagte zu 1) das von hinten kommende Quad durch einen Schulterblick hätte erkennen können. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVG entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, so wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben. Unstreitige oder bewiesene Umstände sind dabei zu berücksichtigen (Hentschel/König/Dauer-König, 42. Auflage 2013, § 17 StVG, Randnummer 4). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) an dem rechts am Fahrbahnrand parkenden Lkw vorbeifuhr und nach dem Passieren des geparkten Lkw auf der Gegenfahrbahn verblieb, sodann nach rechts ausholte und dabei teilweise wieder auf die rechte Spur kam, um dann nach links einzulenken und auf den auf der linken Seite befindlichen freien Q-Platz zu fahren. Dabei sprang der linke Fahrtrichtungsanzeiger, während der Beklagte zu 1) nach rechts lenkte, zurück und ging kurz aus. Der Beklagte zu 1) betätigte sodann den linken Fahrtrichtungsanzeiger wieder, um sodann nach links in Richtung der freien Parklücke zu lenken. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, der Beklagte zu 1.) habe sein Fahrzeug nach dem Überholen des LKW wieder nach rechts auf die rechte Fahrspur gelenkt und sei dann sehr langsam gefahren, weil er offensichtlich auf der Suche nach einem Q-Platz gewesen sei. Er, der Kläger, habe in dieser Situation den Entschluss gefasst, das vom Beklagten zu 1.) geführte Fahrzeug zu überholen. Nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. B kann die Darstellung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe vor dem Einlenken nach links das Fahrzeug wieder vollständig auf die rechte Fahrspur gelenkt, mit den örtlichen Verhältnissen am Unfallort aber nicht in Einklang gebracht werden. Auf die Abbildung auf der Anlage 14 im Sachverständigengutachten kann insoweit Bezug genommen werden. Darüber hinaus hat auch die Zeugin L, die sich an das Unfallgeschehen noch gut erinnern konnte, bekundet, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug nach Überholen des LKW jedenfalls nicht wieder (vollständig) auf die rechte Fahrbahn gefahren sei. Damit liegen die Voraussetzungen dafür, dass gegen den Beklagten zu 1.) als Linksabbieger ein Anscheinsbeweis spricht, nicht vor. Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt (vgl. Urteil des Saarländischen OLG vom 16.10.2014, 4 U 145/13, eingestellt in Juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Eine solche Situation ist vorliegend indes nicht gegeben, weil es angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse an einem für ein alleiniges Verschulden des Linksabbiegers typischen Geschehensablauf fehlt. Der Kläger hat den Beklagten zu 1.) nämlich überholt, während dieser den seinerseits eingeleiteten Überholvorgang noch nicht abgeschlossen hatte und sich noch auf der Gegenfahrbahn befand. Nach den nachvollziehbaren und sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigengutachtens, denen das Gericht folgt, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) vollständig auf der linken Fahrbahn verblieb. Er musste vielmehr zumindest etwas nach rechts ausholen, um mit dem technisch größtmöglichen Lenkeinschlag in die Kollisionsposition zu gelangen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beklagte zu 1) nicht mit dem maximalen Lenkeinschlag nach links abbog, sondern letztlich von einer etwas stärkeren Ausholbewegung nach rechts auszugehen ist. Entscheidend ist überdies, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung das Fahrzeug des Beklagten zu 1), wenn er ohne Lenkeinschlag nach rechts und ohne Befahren der rechten Fahrbahn mit vollem Lenkeinschlag nach links auf den Q-Platz gefahren wäre, eine andere Radstellung gehabt hätte, als sich diese aus den vorgelegten Bildern, die die Endstellung der Fahrzeuge wiedergeben, ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Räder nach der Kollision verändert worden sind, sind indes nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Zwar hat die Zeugin L zunächst ausgesagt, das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug sei auf der Überholspur verblieben und nicht auf die rechte Fahrspur gefahren. Sie hat aber dann erklärt, es könne sein, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug geringfügig nach rechts ausgeholt habe. Sie hat weiter erklärt, ihre Wahrnehmung sei die, dass der Sportwagen einfach nach links abgebogen sei. Diese Aussage deckt sich aber nicht vollständig mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens, dem insoweit der Vorzug zu geben ist. Der Sachverständige hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass es in dem fraglichen Bereich keine Mittellinie gibt. Es ist plausibel, dass die Zeugin es vor diesem Hintergrund so wahrgenommen hat, dass auch bei der vom Sachverständigen favorisierten Ausschweifbewegung (siehe Abbildung in der Anlage 16) der vom Beklagten zu 1) geführte Mazda auf der Gegenfahrbahn blieb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiterhin davon auszugehen, dass das vom Kläger geführte Quad eine Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 25 km/h hatte. Daraus folgt die vom Sachverständigen festgestellte Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h. Soweit die Zeugin L erklärt hat, der Quadfahrer habe „wie bekloppt“ Gas gegeben“ dürfte es sich dabei um eine rein subjektive Wahrnehmung handeln, die einer Objektivierung jedenfalls nicht zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen dürfte der Blinker des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges kurz ausgegangen sein, als der Mazda den Lenkeinschlag nach rechts vollzog. Dem Kläger ist damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Aufgrund des Umstandes, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug zunächst auf der Gegenfahrbahn verblieb und sodann nur geringfügig nach rechts ausholte, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er das Fahrzeug würde überholen können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der nach links gesetzte Fahrtrichtungsanzeiger kurz aussetzte. Auf der Grundlage des in der Abbildung auf Anlage 16 dargelegten Weg-Zeit-Diagramms konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) in jedem Falle auf die rechte Fahrbahn wieder zurückfahren würde. Dies gilt selbst dann, wenn er den Q-Platz, auf den der Beklagte zu 1.) schließlich einfahren wollte, nicht wahrnehmen konnte. Demgegenüber ist dem Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen kein Geschwindigkeitsverstoß anzulasten. Zu Lasten des Beklagten zu 1.) spricht, dass dieser nach den Feststellungen des Sachverständigen den Unfall hätte vermeiden können, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich entschloss nach links abzubiegen, einen Spiegel-Schulterblick durchgeführt hätte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt etwa 8,3 Meter von dem vom Beklagten zu 1.) geführten PKW entfernt. II. Soweit der Kläger materiellen Schadensersatz begehrt, haben die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Forderungen nicht in Zweifel gezogen. III. Dem Kläger ist aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von dem Grunde nach 12.000,00 € zuzubilligen, das entsprechend der ausgeworfenen Haftungsquote zu reduzieren war. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihm als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1998, 299). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass der Kläger sich einer Operation unterziehen musste und insgesamt 13 Tage stationär aufgenommen worden war. Es war weiterhin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, dass der Kläger sich dann über einen Zeitraum von 9 Monaten einer ambulanten Behandlung unterziehen musste. Außerdem wurde im Januar 2012 eine Teilmetallentfernung operativ vorgenommen, an die sich ein langsamer Belastungsaufbau anschloss. Angesichts der Schwere der Verletzungen und der stationären und ambulanten ärztlichen Behandlung war ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € zuzubilligen. Das OLG München hat bei einer ähnlichen Verletzung, die allerdings mit einer erheblichen Vorschädigung einherging, im Jahr 2006 einen Betrag in dieser Höhe zugesprochen (Urteil des OLG München vom 24.11.2006, 10 U #####/####, eingestellt in juris). Das Schmerzensgeld war entsprechend der ausgeworfenen Haftungsquote zu reduzieren. IV. Die Zinsforderung ist aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die vorgerichtlichen Kosten sind in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt, weil die Kosten eines Rechtsanwalts bei einem Anspruch aus § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., § 249, Rdnr. 57). V. Der Feststellungsantrag ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Heilungsprozess des Klägers nach dessen unwidersprochen gebliebenen Vortrag noch nicht abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.