Urteil
21 S 124/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Bei einer Versteigerungsdurchführung können sich aus den AGB der Versteigerungsplattform originäre Leistungspflichten gegenüber dem Käufer ergeben, insbesondere die fristgerechte Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
• Eine im Versteigerungsangebot vereinbarte Fristangabe zur Bereitstellung der Fahrzeugpapiere stellt eine konkrete Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und begründet Verzug, wenn die Papiere nicht fristgerecht übersandt werden.
• Voraussetzung für die Geltendmachung von Nutzungsausfall ist die schlüssige Darlegung, dass dem Kläger hierdurch ein eigener Schaden entstanden ist; bloße Vermutungen oder ungenügender Vortrag bei einem Händler genügen nicht.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB erstattungsfähig sein, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist und die Kosten ursächlich sind.
Entscheidungsgründe
Versteigerungsplattform haftet für verspätete Herausgabe der Zulassungsbescheinigung; Anwaltskosten erstattungsfähig • Bei einer Versteigerungsdurchführung können sich aus den AGB der Versteigerungsplattform originäre Leistungspflichten gegenüber dem Käufer ergeben, insbesondere die fristgerechte Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II. • Eine im Versteigerungsangebot vereinbarte Fristangabe zur Bereitstellung der Fahrzeugpapiere stellt eine konkrete Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und begründet Verzug, wenn die Papiere nicht fristgerecht übersandt werden. • Voraussetzung für die Geltendmachung von Nutzungsausfall ist die schlüssige Darlegung, dass dem Kläger hierdurch ein eigener Schaden entstanden ist; bloße Vermutungen oder ungenügender Vortrag bei einem Händler genügen nicht. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB erstattungsfähig sein, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist und die Kosten ursächlich sind. Die Klägerin, ein Autohändler, ersteigerte bei einer Versteigerung der Beklagten am 18.10.2012 einen Audi A4 für 18.300 EUR. Im Angebotsformular war unter „Kommentare“ vermerkt: „ZLB II 10 Werktage nach der Auktion“. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wurde nicht fristgerecht übersandt; die Papiere gingen der Klägerin erst am 14.11.2012 zu. Die Klägerin verlangte Nutzungsausfall für 14 Tage mit 50 EUR/Tag und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte berief sich auf die AGB und darauf, dass der eigentliche Kaufvertrag mit dem Einlieferer bestehe. • Vertragliche Pflichten der Beklagten: Unabhängig vom Kaufvertrag zwischen Käufer und Einlieferer ergeben sich aus dem zwischen Klägerin und Beklagter geschlossenen Vertrag über Durchführung/Abwicklung der Versteigerung eigene Pflichten der Beklagten, insbesondere die Bereitstellung der Fahrzeugpapiere; dies ergibt sich aus verschiedenen AGB-Klauseln (Teil A Ziff. III, Teil B Ziff. IV, Teil C Ziff. XII). • Leistungszeit und Verzug: Die im Verkaufsangebot genannte Frist „ZLB II 10 Werktage nach Auktion" ist eine konkrete Vereinbarung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB; nach Fristablauf befand sich die Beklagte mit der Bereitstellung der Papiere in Verzug. • Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten: Wegen des Verzugs war die Klägerin berechtigt, per anwaltlicher Aufforderung die Herausgabe einzufordern; die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 Abs.1, 286 Abs.2 BGB in Höhe von 507,50 EUR erstattungsfähig. Als Streitwert für die Gebührenermittlung ist ein Drittel des Fahrzeugwerts als angemessen erachtet worden. • Nutzungsausfallanspruch: Die Klägerin hat keinen Nutzungsausfall geltend gemacht, da sie nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihr als Händler hierdurch ein eigener Schaden entstanden ist; allgemeiner Händlerbestand und fehlender konkreter Vortrag zur Nutzung durch Dritte verhindern Erfolg des Anspruchs. • Neuvorbringen und Beweisführung: Wertminderungs- und weitere Schadensvorbringen wurden erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht oder unzureichend substantiiert und deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt. • Abtretungshilfsantrag: Ein Anspruch auf Abtretung pauschaler Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Einlieferer besteht nicht; die in den AGB geregelte Schadenspauschale betrifft das Verhältnis Beklagte–Einlieferer und führt nicht zu einer Abtretung gegenüber dem Käufer. • Prozesskostenfolge: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1, § 95 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Die Klägerin erhält Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR, weil die Beklagte mit der fristgerechten Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II in Verzug war. Einen weitergehenden Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 650 EUR und sonstige Schadensersatzansprüche konnte die Klägerin nicht nachweisen; insbesondere fehlte der schlüssige Vortrag, dass ihr als Händler ein eigener Nutzungsschaden entstanden ist. Ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadenspauschalen gegen den Einlieferer besteht nicht. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt.