OffeneUrteileSuche
Urteil

35 O 38/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:0421.35O38.14.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.138,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2008 - abzüglich eines Zinsbetrages von 64,19 € - und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 502,30 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.138,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2008 - abzüglich eines Zinsbetrages von 64,19 € - und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 502,30 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, verlangt von der Beklagten, die ebenfalls ein Transportunternehmen betreibt, Regress wegen eines Transportschadens anlässlich eines von der Beklagten im Auftrag der Klägerin durchgeführten Lufttransportes. Am 7. August 2007 wurde die Klägerin von der C AG mit der Durchführung eines Transportes von temperaturempfindlichen Medikamenten von Hennigsdorf bei Berlin nach Kopenhagen beauftragt. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Lufttransportes von Berlin nach Kopenhagen. Dem Transport lag dabei der von der Beklagten gestellte „ Air Waybill “ bzw. Luftfrachtbrief zugrunde, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlagen K 10 und K 11 zur Gerichtsakte gereichte Kopien Bezug genommen wird und der unter anderem auf seiner Vorder- und Rückseite die folgenden Regelungen enthält: Vorderseite: „ It is agreed that the goods described herein are (…) subject to the conditions of contract on the reverse hereof “ bzw. “ Es ist vereinbart, dass die hier beschriebenen Güter mit der Maßgabe der Bedingungen des auf der Rückseite widergegebenen Vertrags unterliegen. “ Rückseite: „ Conditions of contract 2.1 Carriage hereunder is subject to the rules relating to liability established by the Warsaw Convention unless such carriage is not ‚international carriage’ as defined by that Convention “ bzw. “ Vertragsbedingungen 2.1 Die Beförderung unterliegt den Regeln über die Haftungsbegrenzung, die durch das Warschauer Abkommen aufgestellt wurden, es sei denn, die Beförderung wäre nicht „internationale Beförderung“ wie im Abkommen definiert. “ Nach der Übernahme des Sendungsgutes durch die Beklagte kam es zu einer mehrtägigen Verspätung, aufgrund derer das Gut vollständig verdarb und ein Totalschaden in Höhe von 10.149,47 € eintrat. Mit Schreiben vom 9. August 2007 (Anlage K 7) hielt die Klägerin die Beklagte für den Schaden haftbar. In einem vor dem hiesigen Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin, die durch den Versicherer der C AG - die H AG - in Anspruch genommen worden war, durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2014 (Aktenzeichen: 18 U 151/10), wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, verurteilt aufgrund festgestellten qualifizierten Verschuldens Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.149,17 € an die H AG zu zahlen. In diesem Vorprozess war der hiesigen Beklagten von der jetzigen Klägerin (damalige Beklagten) der Streit verkündet worden; die Beklagte war dem Rechtsstreit auch auf Seiten der damaligen Beklagten als Streithelferin beigetreten. Mit E-Mail vom 26. März 2014 (Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung der Klageforderung auf. Am 9. Mai 2014 zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 184,02 € (Hauptforderung: 119,83 €; Zinsen: 64,19 €) an die Beklagte. Die Klägerin macht geltend: Die von der Beklagten herangezogene Haftungsbegrenzung gem. Art. 22 Abs. 3 MÜ sei vorliegend zwischen den Parteien wirksam abbedungen worden, da die Parteien auf der Grundlage des unstreitig von der Beklagten gestellten Luftfrachtbriefs, auf dessen Grundlage der streitgegenständliche Transport erfolgt ist, im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung ausschließlich die Geltung der entsprechenden Regelungen des Warschauer Abkommens vereinbart hätten (Ziffer 2.1). Gem. Art. 25 WA entfalle im Falle von qualifizierten Verschuldens, wie vorliegend, die Haftungsbegrenzung. Ein solcher Verzicht sei gem. Art. 25 MÜ zulässig. Ihr stehe gegenüber der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 20.258,22 € zu, der sich wie folgt zusammensetze: Hauptforderung 10.269,30 € Kosten gem. Vollstreckungsbescheid 1.072,21 € Kosten gem. Kostenfestsetzungsbeschluss 4.431,36 € Gerichtskosten 1.147,50 € Eigene Anwaltskosten 3.337,85 € 20.258,22 € Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.258,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 - abzüglich eines Zinsbetrages von 64,19 EUR - sowie 502,30 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Ihre Haftung sei im Verhältnis zur Klägerin gem. Art. 22 Abs. 3 MÜ, der auch im Falle qualifizierten Verschuldens Anwendung finde, auf 19 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm, in vorliegendem Fall 119,83 EUR, begrenzt. Da sie diesen Betrag an die Klägerin gezahlt habe, sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat im Wesentlichen - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg. Lediglich in Höhe eines Betrages von 119,83 € ist die Klage unbegründet, da die Beklagte in dieser Höhe die Forderung bereits unstreitig erfüllt hat (§ 362 BGB). I. Der Klägerin besitzt gem. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 MÜ gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der von ihr geltend gemachten Höhe von insgesamt 20.138,39 €. Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Vorprozesses (Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2014, Aktenzeichen 18 U 151/10, vgl. Anlage K 1) und der im Bezug auf die Beklagte vorhandenen Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 1, 68 ZPO) steht sowohl die Höhe des Schadens als auch das die Beklagte treffende qualifizierte Verschulden fest. Die Beklagte kann sich - entgegen ihre Auffassung - nicht auf die Haftungsbegrenzung gem. Art. 22 Abs. 3 MÜ, die auch im Fall qualifizierten Verschuldens gilt und die eine Begrenzung der Haftung auf 19 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm, hier 119,83 €, vorsieht, berufen. Die Parteien haben vorliegend im Hinblick auf die Frage der Haftungsbeschränkungen bzw. der Haftungshöchstbeträge gem. Art. 25 MÜ wirksam auf der Grundlage des von ihnen verwendeten Luftfrachtbriefs vereinbart, dass insofern ausschließlich die Regelungen des Warschauer Abkommens gelten sollen. Im Einzelnen: 1. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, NJW 2010, 2422 <2425>; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – VII ZR 172/08 -, NJW 2010, 1592 <1594>; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 57 ff.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 133 Rdnr. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, NJW 2010, 2422 <2425> mit weiteren Nachweisen). Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06 -, NJW-RR 2008, 683 <684> mit weiteren Nachweisen). Für die Auslegung sind dabei nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 -, juris; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 133 Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Kammer ausgehend vom Wortlaut der Regelungen des von den Parteien verwendeten Luftfrachtbriefs zunächst berücksichtigt, dass der Einwand der Beklagten, die von ihr gestellten Vertragsbedingungen („conditions of contract“, Anlage K 11) regelten die ausschließliche Anwendbarkeit entweder des WA in der Fassung von 1929 oder 1955 und seien daher gem. Art. 49 MÜ bzw. Art. 55 MÜ insgesamt unwirksam, nicht durchgreift. Wie die Beklagte in ihrer eigenen Übersetzung (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 25. Juli 2014 bzw. Bl. 13 GA) richtig erkannt hat, enthält der von ihr zitierte Abschnitt einleitende Abschnitt nur eine Erklärung, was mit der Begrifflichkeit „ Warsaw Convention “ gemeint ist („ means “). Hieraus kann aber nicht auf eine prinzipielle Regelung über die ausschließliche Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens in seiner Gesamtheit und nicht nur dessen (isolierter) Haftungsbeschränkungen geschlossen werden. Neben dem insofern eindeutigen Wortlaut von Ziffer 2.1 der Vertragsbedingungen zeigen insbesondere auch die übrigen Vertragsbestimmungen, so beispielsweise Ziffer 4, dass ausschließlich die Haftungsbeschränkungen unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens im Übrigen geregelt werden sollten. Keinesfalls folgt aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen die Unanwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens in seiner Gesamtheit. Die Beklagte verkennt, dass für den Fall, dass ein Luftfrachtführer bei einer Beförderung, die - wie vorliegend - in den Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens fällt, noch IATA-Luftfrachtbriefe verwendet, die auf die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens Bezug nehmen, sich gerade im Bereich der Güterbeförderung der Gefahr aussetzt, dass er nach den höheren Beträgen haftet (so ausdrücklich Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2. Auflage 2011, Art. 25 Rdnr. 4; vgl. zustimmend Koller, Transportrecht, 8. Auflage 2013, Art. 25 MÜ Rdnr. 2; anderer Ansicht wohl: Müller-Rostin, Anhebung der Haftungsgrenzen und Interessendeklaration im Luftrecht, TranspR 2015, 140 <143>). Insofern stellt die Verwendung solcher Luftfrachtdokumente eine erhöhende Haftungszusage dar. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass diese Luftfrachtdokumente expressis verbis auf das Warschauer Abkommen Bezug nehmen; insoweit handelt es sich rechtlich nur um eine unbeachtliche Falschbezeichnung des anwendbaren internationalen Rechtsinstruments (so zutreffend Reuschle, MÜ, Art. 25 Rdnr. 4). So liegt es hier: Die von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen nehmen ausdrücklich auf die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens Bezug und erklären das Haftungsregime des Warschauer Abkommens insofern für anwendbar (Ziffer 2.1). Gem. Art. 25 WA entfällt für den Fall des qualifizierten Verschuldens, welches vorliegend im Vorprozess bindend gem. §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO festgestellt worden ist, die Haftungsbeschränkung. Die Beklagte kann insofern nicht mit dem Argument gehört werden, es handele sich gar nicht um eine „ internationale Beförderung “ im Sinne des Warschauer Abkommens. Sowohl bei Deutschland, hier Abgangsort, als auch Dänemark, hier Bestimmungsort, handelt es sich um Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens von 1929 und 1955. Auch der weitere Einwand der Beklagten, Ziffer 4 der Vertragsbedingungen zeige gerade, dass eine unbeschränkte Haftung bei qualifiziertem Verschulden nicht vereinbart werden sollte, greift nicht durch. Die Beschränkung in Ziffer 4 betrifft nur Fälle außerhalb des Haftungsregimes des Warschauer Abkommens. Vorliegend findet sich die unbeschränkte Haftung im Falle qualifizierten Verschuldens aber gerade in Art. 25 WA. Dieses insofern schärfere Haftungsregime des Warschauer Abkommens ist aber wie aufgezeigt von den Parteien gem. Art. 25 MÜ zulässig vorliegend vereinbart worden. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 20.258,22 € Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Akte befindet sich beim BGH.