Urteil
4b O 10/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Verletzungs- als auch die Bestandsfrage des Patents so eindeutig zugunsten des Antragstellers beantwortbar sind, dass eine spätere Revidierung nicht ernstlich zu erwarten ist.
• Der Anspruchsbegriff 'Lösung' ist im Patent im fachmännischen Sinn eng zu verstehen; er erfasst nicht zwangsläufig Suspensionen mit erkennbaren Feststoffpartikeln.
• Eine angegriffene Ausführungsform, die statt einer echten Lösung eine heterogene Suspension mit sichtbaren Partikeln verwendet, erfüllt die im Anspruch geforderten Merkmale nicht wortsinngemäß und ist im vorliegenden Sachstand nicht als gleichwirkend nach dem Äquivalenzprinzip anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verfügung: 'Lösung' im Patent nicht auf Suspensionen erweitert • Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Verletzungs- als auch die Bestandsfrage des Patents so eindeutig zugunsten des Antragstellers beantwortbar sind, dass eine spätere Revidierung nicht ernstlich zu erwarten ist. • Der Anspruchsbegriff 'Lösung' ist im Patent im fachmännischen Sinn eng zu verstehen; er erfasst nicht zwangsläufig Suspensionen mit erkennbaren Feststoffpartikeln. • Eine angegriffene Ausführungsform, die statt einer echten Lösung eine heterogene Suspension mit sichtbaren Partikeln verwendet, erfüllt die im Anspruch geforderten Merkmale nicht wortsinngemäß und ist im vorliegenden Sachstand nicht als gleichwirkend nach dem Äquivalenzprinzip anzusehen. Die Verfügungsklägerin (Lizenznehmerin des europäischen Patents) verlangt per einstweiliger Verfügung Unterlassung und Auskunft gegen die Verfügungsbeklagten, Hersteller und Veredler von LIP-Zigarettenpapier. Streitgegenstand ist, ob das von den Beklagten vertriebene D-Zigarettenpapier den in Anspruch 1 des EP-Patents beschriebenen Papierumhüllungsanspruch verwirklicht. Kernmerkmal ist, dass das filmbildende Material in einer Lösung vorliegen müsse (Feststoffgehalt ≥6%, bestimmte Viskosität). Die Beklagten verwenden eine Zusammensetzung mit mechanisch fragmentierter, chemisch vernetzter Stärke (Solcore S 500), die nach Sachverständigenmeinung als Suspension und nicht als Lösung vorliegt. Das EPA hat das Patent nach Einspruch eingeschränkt aufrechterhalten; es wurden Gutachten eingeholt. Die Kammer hat im Verfügungsverfahren die Antragsvoraussetzungen geprüft und die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. • Voraussetzungen für einstweilige Verfügung: Patentrechtsverletzung und Patentbestand müssen so klar sein, dass eine spätere Revidierung unwahrscheinlich ist; das ist hier nicht erfüllt. • Auslegung des Merkmals 'Lösung': Fachmännischer Begriff bedeutet ein homogenes Gemisch; Suspensionen/Dispersionen mit erkennbaren Feststoffteilchen sind davon abzugrenzen; die Patentbeschreibung verwendet 'Lösung' bewusst und spricht von Messungen (Feststoffgehalt, Viskosität), die eine Lösung voraussetzen. • Materialdefinition in Anspruch 1 (Merkmale 5.1–5.3) verlangt ein filmbildendes Material, das in einem Lösungsmittel gelöst werden kann; die aufzählenden Stoffe sind überwiegend wasserlöslich oder kolloidal dispergierbar, was die engere Auslegung stützt. • Beweisergebnis zum angegriffenen Produkt: Die verwendete Solcore S 500-Stärke bildet nach Gutachten eine heterogene Suspension mit sichtbaren Partikeln; nur ein kleiner löslicher Anteil ist vorhanden; mikrographische Befunde zeigen keine homogene Lösung. • Wortsinngemäße Verletzung verneint: Mangels Vorliegens einer im Anspruch geforderten Lösung bzw. der messbaren Viskositätsangaben nach Merkmal 5.2 ist eine Erfüllung der Anspruchsmerkmale nicht feststellbar. • Äquivalenzprüfung verneint: Selbst falls eine gleichwirkende Wirkung erreicht würde, liegt nicht dar, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die fragmentierte Stärke nahegelegt worden wäre oder dass ihre Auswahl am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert war; das Vorhandensein eines eigenen Patents der Beklagten auf das Material spricht gegen Äquivalenz. • Rechtsprechungsrechtliche Anforderungen an Eilrechtsschutz im Patentrecht wurden beachtet; die Beweisaufnahme und Gutachten unterstützen die Entscheidung. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: der Antragsteller trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, weil die Kammer nicht mit der für Eilentscheidungen erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass die Beklagten die technische Lehre des Verfügungspatents verwirklichen. Das Patent verlangt ein filmbildendes Material, das in einer Lösung vorliegt; die von den Beklagten verwendete mechanisch fragmentierte Stärke bildet nach den eingeholten Gutachten eine Suspension mit erkennbaren Partikeln und erfüllt die Anspruchsmerkmale nicht wortsinngemäß. Eine Gleichwertigkeit nach dem Äquivalenzprinzip kann vorliegend nicht festgestellt werden, weil das Ersatzmittel Solcore S 500 zum Prioritätszeitpunkt nicht bekannt war und seine Verwendung nicht als nahegelegt und am Sinngehalt des Anspruchs orientiert anzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den angegebenen Sicherheitsregelungen.