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Urteil

9 O 177/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0429.9O177.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistungen i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. 4 Unter dem 1. Oktober 2004 schloss die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D AG, einen Rentenversicherungsvertrag ab. Auf den Versicherungsvertrag Anl. K1 (Bl. 21 der Akte) wird Bezug genommen. Der Klägerin wurden bei Antragstellung sämtliche Verbraucherinformationen gemäß § 10 a) VVG alte Fassung übergeben. Der Vertrag enthält folgende Belehrung über ein Rücktrittsrecht: 5 „Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“ 6 Vertragsbestandteil waren ferner die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Anl. K2. 7 Die Klägerin zahlte im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis Juni 2010 insgesamt 7.314,57 EUR auf den Vertrag. Sodann erklärte sie die Kündigung des Vertrages und erhielt einen Rückkaufswert i.H.v. 4.371,57 EUR ausbezahlt. Insoweit wird auf die Anl. K3 Bezug genommen. Unter dem 3.8.2010 (Anl. K4) erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG alte Fassung bzw. § 8 VVG bzw. Widerruf gem. § 355 BGB. 8 Die Klägerin erhielt von der Beklagten noch eine Neuberechnung und Nachzahlung i.H.v. 264,03 EUR, die sich aus dem ursprünglich vorgenommen Stornoabzug zuzüglich Verzugszinsen berechnete. 9 Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei auch nach der erfolgten Kündigung noch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Die in dem Vertragsformular enthaltene Rücktritts-Belehrung sei unzureichend gewesen und habe daher die Frist nicht in Lauf setzen können. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Verfristung gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG alte Fassung berufen, da diese Regelung ebenso wie diejenige in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG alte Fassung europarechtswidrig sei. Die der Klägerin aus dem Rücktritt erwachsenden Ansprüche seien noch nicht verjährt, da sie erst im Jahr 2000 entstanden seien. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf die von der Beklagten gezogenen Nutzungen durch kapitalbildende Verwendung der monatlichen Prämienzahlungen gemäß §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB zustehe. Insoweit lägen hinreichende Indizien dafür vor, dass die Beklagte mit einer Rendite von 7 % gearbeitet habe. 11 Sie ist ferner der Ansicht, dass ihr auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zustehen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Anlagegeschäft gehandelt habe, auf das die Rechtsprechung zu entsprechenden Hinweis- und Aufklärungspflichten anwendbar sei. Diese Pflichten habe die Beklagte vorliegend verletzt. 12 Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt: eingezahlte Prämien: 7.314,87 EUR, zuzüglich Nutzungszinsen gemäß Berechnung Anlage K5: 3.285,12 EUR, abzüglich erhaltenen Rückkaufswert: 4.371,55 EUR sowie abzüglich der erfolgten Nachzahlung i.H.v. 264,03 EUR = Restforderung i.H.v. 5.964,09 EUR. 13 Die Klägerin hat ursprünglich neben dem Leistungsantrag eine Stufenklage mit Auskunfts-und unbeziffertem Leistungsantrag gestellt, diese dann jedoch zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 14 1) Erstens die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.964,09 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtsfähigkeit zu zahlen, 15 2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 737,80 EUR gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten freizustellen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte geht von der Wirksamkeit ihrer Rücktrittsbelehrung aus, so dass die Klägerin bereits nicht mehr wirksam habe vom Vertrag zurücktreten können. Darüber hinaus erhebt sie die Einwände der Verwirkung und der Verjährung. Auch ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, da die Klägerin bei Vertragsschluss ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Ferner habe sie auch einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 19 Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 I. 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 1. 24 Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages geltend machen. Die Klägerin war nicht mehr zum Rücktritt berechtigt. 25 Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hat, der Vertrag sei nach dem Policenmmodell geschlossen wurden, ist letztlich der unstreitig geworden, dass die streitgegenständliche Rentenversicherung nicht nach dem Policenmodell im Sinne von § 5 a VVG alte Fassung sondern nach dem Antragsmodell geschlossen worden ist. Für den Umfang der Belehrungspflicht zum Rücktrittsrecht findet somit § 8 VVG alte Fassung Anwendung. Die in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag verwandte Belehrung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 26 Die Belehrung zum Rücktrittsrecht befindet sich auf der ersten Seite des Versicherungsvertrages. Diese Seite ist horizontal und vertikal in verschiedene Textfelder untergliedert. Die Belehrung befindet sich in dem vorletzten Feld auf in der linken Spalte überschrieben mit „Hinweise auf Schlusserklärungen und Unterschriften“. Fett unterlegt sind dabei lediglich die vorgenannte Überschrift sowie jeweils das anzukreuzen Kästchen mit „Rücktrittsrecht“ sowie „Widerspruchsrecht“. Die Beschriftung sowohl in dem darüber als auch in dem darunter liegenden Feld füllt die jeweiligen Felder nicht vollständig aus, so dass die vorerwähnten Hinweise sich auch nicht innerhalb eines Fließtextes befinden. Damit ist die streitgegenständliche Belehrung drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. Sie unterscheidet sich damit auch von derjenigen, über die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. IV ZR 260/11) entschieden hat. Dort befand sich die Belehrung inmitten eines Textblockes, der insgesamt fett gedruckt war. 27 Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Belehrung für sich gesondert unterschrieben bzw. gegengezeichnet wird. Vielmehr ist die Belehrung vorliegend ausreichend durch die in der rechten Spalte unmittelbar darunter befindliche Unterschrift des Versicherungsnehmers gedeckt. Sowohl aufgrund der vorgenannten drucktechnischen Gestaltung, als auch hinsichtlich der Platzierung im Verhältnis zur Unterschrift ist eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht ausreichend gewährleistet. 28 Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist ausreichend, wenn für den Beginn der 14 Tages-Frist auf den Abschluss des Vertrages abgestellt wird. Eine nähere rechtliche Erläuterung des Begriffs „Vertragsschluss“ ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf vom 19. Dezember 2014, 4 U 156/13). Ferner genügt der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung, ohne dass nähere Angaben zur Form der Erklärung gemacht werden müssten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). 29 Da somit die Rücktrittsbelehrung nach § 8 VVG wirksam erfolgt ist, kommt es auf die subsidiäre Frist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG alte Fassung, und die Frage ihrer Europarechtswidrigkeit ebenso wenig an, wie darauf, ob ein etwaiges Rücktrittsrecht der Klägerin verwirkt wäre. 30 2. 31 Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu. 32 Es fehlt bereits an einem Anspruch dem Grunde nach. Die der Beklagten über die monierte Rechtsbelehrung hinaus vorgeworfenen Pflichtverletzungen, wie eine unzureichende Information über die Verrechnung mit Abschlusskosten sowie Stornoabzüge, greifen nicht durch. Sie gehören gerade nicht zu den vertragstypischen Pflichten bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken gilt nur für Fälle einer Kapitalberatung durch die Bank. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen in seiner Entscheidung vom 29.11.2011 (XI ZR 220/10) für die Vermittlung einer Restschuldversicherung durch den Darlehensgeber festgestellt (ähnlich Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10), dort hinsichtlich eines Bausparvertrages). 33 Somit kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin einen kausalen Schaden nicht vorgetragen hat. 34 II. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 36 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 37  bis zum 1. Oktober 2014: 6.464,09 EUR (Klageforderung zzgl. 500 EUR für die ergänzende Stufenklage), 38  ab dem 2. Oktober 2014: 5.964,09 EUR. 39