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Urteil

14c O 183/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landgericht Düsseldorf ist nach Art. 82 Abs. 5 GGV örtlich und international zuständig, wenn Verletzungshandlungen in seinem Bezirk stattgefunden haben. • Art. 27 EuGVVO a.F. führt nicht ohne Weiteres zur Aussetzung, wenn die beim zuerst angerufenen Gericht vorgenommene Zustellung mangelhaft war oder die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. • Art. 110 GGV (Reparaturklausel) ist eng auszulegen; Leichtmetallfelgen fallen danach nicht grundsätzlich unter die Ausnahme des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. • Der Inhaber eines rechtsbeständigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche gegen einen Verletzer geltend machen, wenn der Gesamteindruck des Musters übernommen wurde.
Entscheidungsgründe
Schutz von Felgendesigns; Art.110 GGV eng auszulegen; Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch • Das Landgericht Düsseldorf ist nach Art. 82 Abs. 5 GGV örtlich und international zuständig, wenn Verletzungshandlungen in seinem Bezirk stattgefunden haben. • Art. 27 EuGVVO a.F. führt nicht ohne Weiteres zur Aussetzung, wenn die beim zuerst angerufenen Gericht vorgenommene Zustellung mangelhaft war oder die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. • Art. 110 GGV (Reparaturklausel) ist eng auszulegen; Leichtmetallfelgen fallen danach nicht grundsätzlich unter die Ausnahme des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts. • Der Inhaber eines rechtsbeständigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche gegen einen Verletzer geltend machen, wenn der Gesamteindruck des Musters übernommen wurde. Die Klägerin (Automobilherstellerin) ist Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein bestimmtes Felgendesign. Die Beklagte (Felgenherstellerin) bot in Deutschland unter eigener Bezeichnung ein sehr ähnliches Felgenmodell an und lieferte jedenfalls einmal in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Feststellung von Schadensersatzpflicht, Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe zur Vernichtung. Die Beklagte hatte zudem in Italien eine negative Feststellungsklage eingereicht und berief sich auf die Reparaturklausel des Art.110 GGV sowie auf internationale und örtliche Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Die Parteien stritten insbesondere über die Wirksamkeit der Zustellung der italienischen Klage, über die Anwendbarkeit von Art.110 GGV auf Felgen und darüber, ob die Beklagte ausschließlich Reparaturzwecke verfolge. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist nach Art.82 Abs.5 GGV international zuständig, da Verletzungshandlungen (Lieferung) in seinem Bezirk erfolgt sind; örtliche Zuständigkeit folgt aus §32 ZPO in Verbindung mit den landesrechtlichen Verordnungen. • Keine Aussetzung/Unzuständigkeit: Art.27 EuGVVO a.F. führt nicht zur Aussetzung, weil die beim Tribunale di Napoli angestrengte negative Feststellungsklage nicht als zuerst wirksam anhängig anzusehen war; die Zustellung an die Klägerin war mangels vollständiger Übersetzung wirksam verweigert worden. Zudem wäre eine Berufung auf Art.27 EuGVVO a.F. rechtsmissbräuchlich, weil die Klage offenbar vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhoben wurde. • Art.110 GGV eng auszulegen: Art.110 GGV ist als eng zu verstehende Übergangs- und Ausnahmevorschrift zu behandeln. Ihre Zweckrichtung (Liberalisierung des Ersatzteilmarkts bei zwingendem Bedarf an originalgetreuen Teilen) rechtfertigt nur eine privilegierte Behandlung von Teilen, deren originalgetreues Erscheinungsbild objektiv notwendig ist („must match“). Leichtmetallfelgen sind gestalterisch eigenständige, austauschbare Teile; eine objektive Notwendigkeit originalgetreuer Nachbildung ist hier nicht gegeben. • Keine Anwendbarkeit der Reparaturklausel: Die Beklagte hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihre Felgen ausschließlich für Reparaturzwecke bestimmt sind oder dass sie wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um eine ausschließlich reparaturbedingte Verwendung sicherzustellen. • Verletzung und Rechtsfolgen: Die angebotene Beklagtenfelge erzeugt denselben Gesamteindruck wie das geschützte Muster; keine der prägenden Gestaltungsmerkmale ist ausschließlich technisch bedingt. Daher stehen der Klägerin die begehrten Ansprüche zu (Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung). • Schadensersatz: Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, kannte das Muster und übernahm dessen Gestaltung; daher ist sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. • Kein Missbrauch durch die Klägerin: Die Geltendmachung der Schutzrechte stellt keinen Verstoß gegen Art.102 AEUV dar; außergewöhnliche Umstände, die Missbrauch begründen würden, sind nicht ersichtlich. • Vorlage an den EuGH nicht erforderlich: Die Auslegung von Art.110 GGV erscheint der Kammer nicht so zweifelhaft, dass eine Vorabentscheidung geboten wäre. Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, die streitgegenständliche Felge in Deutschland nicht zu benutzen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben; im Verletzungsfall droht ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte hat umfassend über Lieferungen, Angebote, Kosten und Gewinne Auskunft zu erteilen, Belege vorzulegen und alle in ihrem Besitz befindlichen streitigen Felgen zur Vernichtung herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die enge Auslegung von Art.110 GGV, die Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters und die Übernahme des prägenden Gesamteindrucks durch die Beklagte.