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Teilurteil

3 O 290/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0528.3O290.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 (und gegebenenfalls wie viele) zwischenzeitlich verkauft hat. 2. Im Übrigen wird die Klage auf der Auskunftsstufe abgewiesen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar. 4. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 1 2 T a t b e s t a n d: 3 Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche bzw. solche aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflichtverletzung geltend. Derzeit verfolgt der Kläger die Ansprüche auf der Auskunftsstufe. 4 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. September 2012, Az.: 71 IN 354/12 (Anlage K1 = Bl. 26 f. GA) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E2 GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens hatte die Insolvenzschuldnerin unter dem 03. September 2012 beantragt. 5 Die zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich gesunde Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, die C GmbH mit Sitz in Düsseldorf (später: C3 AG, danach: C2 AG, hier einheitlich bezeichnet als Insolvenzschuldnerin) gab im Jahr 2006 eine öffentlich gehandelte Anleiheemission mit Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Gattung ISIN DE000A0KAHL9) mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Emissionsvolumen von € 30.000.000,00 (vgl. hierzu Anlage K10 = Bl. 40 ff. GA) in erster Linie zum Erwerb von Einzelhandelsimmobilien heraus (fortan: Hypothekenanleihen). Dabei erwarb E AG & Co. KG, deren einziger Kommanditist mit einer Einlage von € 2.052.000,00 Dusan Rajcic war, der seinerseits u.a. zeitweise alleiniger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war und Liquidator der Beklagten ist, und die zu diesem Zeitpunkt ihrerseits die einzige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war, unter dem 15. Dezember 2006 Hypothekenanleihen für insgesamt € 16.380.000,00 (= 16.380 Stück zu € 1.000,00, vgl. Anlage K10a = Bl. 52 GA) von der Insolvenzschuldnerin. E AG & Co. KG verkaufte einen Teil der Hypothekenanleihen an Dritte, sie behielt aber einen Anteil im Wert von € 10.229.00,00, die nun streitgegenständlich sind. 6 Im Zuge eines geplanten aber letztlich nicht durchgeführten Börsengangs der Insolvenzschuldnerin führte diese im Frühjahr 2007 eine Kapitalerhöhung durch. Einen Betrag in Höhe von insgesamt € 14.900.000,00 zeichneten zum einen anteilig E AG & Co. KG sowie zum anderen anteilig die ebenfalls von Dusan Rajcic kontrollierten Gesellschaften RheinMainCapital 1 GmbH, RheinMainCapital 2 GmbH, RheinMainCapital 3 GmbH, RheinMainCapital 4 GmbH, RheinMainCapital 5 GmbH und RheinMainCapital 6 GmbH, deren 100%ige Gesellschafterin jeweils die Beklagte war. Diese Anteile gingen durch spätere Verschmelzungen auf die Beklagte über. Die Beklagte hält daher 39,21% der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin. 7 Die streitgegenständlichen Anleihen übertrug E AG & Co. KG zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt auf die Beklagte, die diese Hypothekenanleihe bis jedenfalls Ende des Jahres 2012 hielt. Die Rückzahlung der Hypothekenanleiheforderungen waren mit nachrangigen Grundpfandrechten gesichert, die der Treuhänder, Rechtsanwälte T, zugunsten der Anleihegläubiger, die eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, hielt. Den Hypothekenanleihegläubigern stand aus dem Treuhandvertrag vom 15. August 2006 (Anlage K12 = Bl. 61 ff. GA) eine Forderung gegen den Treuhänder auf Auskehr eines etwaigen Verwertungserlöses zu, insbesondere aus dem vom Treuhänder in Falle der Insolvenz geltend zu machenden Absonderungsrechten. Im Laufe des Insolvenzverfahrens verwertete der Kläger das Immobilienportfolio der Insolvenzschuldnerin durch freihändigen Verkauf. Aus dem Kaufpreis konnte der Kläger die ausstehenden Darlehensforderungen der den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Übrigen finanzierenden Banken vollständig bezahlen und deren erstrangigen Grundpfandrechte ablösen. Der verbleibende Restkaufpreis liegt auf einem Anderkonto des beurkundenden Notars. 8 Der Kläger ist der Ansicht, er könne in der Hauptsache von der Beklagten entweder die Rückübertragung der gewährten Sicherheiten aus der Hypothekenanleihe oder – sofern die Beklagte die Hypothekenanleihen zwischenzeitlich verkauft habe – Schadensersatz verlangen. Sollte die Beklagte die streitgegenständlichen Hypothekenanleihen noch halten, könnte der Kläger die Abtretung der der Beklagten mit den Anleihen zustehenden Sicherheitsrechte verlangen. Dies entspricht dem angekündigten Klageantrag zu 3 a). Hierzu bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er ficht die Begründung des sicherheitshalber eingeräumten Forderungsrecht der Beklagten, mit dem diese grundsätzlich vom Treuhänder einen Bruchteil von 10.229.000/30.000.000 aus der Verwertung der nachrangigen Grundpfandrechte erzielten Erlöse geltend machen könne, an. Die Anleihezeichnung durch E AG & Co. KG und das weitere Halten der Teilschuldverschreibungen durch die Beklagte erfülle den Tatbestand eines Gesellschafterdarlehens im Sinne der § 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, weshalb die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus den Teilschuldverschreibungen in der Insolvenz lediglich nachrangig zu bedienen seien. Sollte die Beklagte die Anleihen zwischenzeitlich weiter veräußert haben, sei damit zu rechnen, dass die neuen Erwerber die Forderungen anmelden, da der Erwerber der Anleiheforderungen wegen der Besonderheiten von Schuldverschreibungen, für die § 404 BGB nicht gelte, die Nachranganordnung nicht gegen sich gelten lassen müsse, so dass der Masse damit ein Schaden entstehe, den die die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung ihrer gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten ersetzen müsse. Zudem entbinde § 796 BGB den Gesellschafter nicht von seiner Treupflicht, sondern gelte nur für den Erwerber. Dadurch sei auch die Umlauffähigkeit der Inhaberschuldverschreibung nicht tangiert. Diesen Schaden könne der Kläger derzeit noch nicht beziffern, weshalb der angekündigte Feststellungsantrag zu Ziffer 3 b) verfolgt werde. 9 Hinsichtlich des derzeit verfolgten Klagebegehrens auf der ersten Stufe ist der Kläger der Ansicht, er habe Auskunftsansprüche gegen die Beklagte, die aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten folgten, um Schaden von der Insolvenzschuldnerin abzuwenden. Die Insolvenzschuldnerin sei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen und die Beklagte könne die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Hierzu behauptet der Kläger weiter, er halte es nicht für ausgeschlossen, dass die Beklagte die Anleihen mittlerweile weiter veräußert habe. Jedenfalls seien seit Anfang des Jahres 2014 Anleihen in einem Nominalvolumen von € 11.738.000,00 an den Börsen in Frankfurt und Düsseldorf gehandelt worden und er habe weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle in einem Nominalvolumen von mehreren Millionen Euro feststellen können. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 04. August 2014 (Anlage K14 = Bl. 71 GA) keine verwertbaren Auskünfte über den Verbleib der Anleihen erteilt. zudem habe die Beklagte ihre Anmeldung zur Insolvenztabelle mit Schreiben vom 04. Juni 2014 zurückgenommen (Anlage K11a = Bl. 60 GA). 10 Der Kläger beantragt auf der derzeit betriebenen ersten Stufe, 11 die Beklagte gegenüber dem Kläger in der ersten Stufe zur Auskunft darüber zu verurteilen, 12 a) 13 ob die Beklagte die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 zwischenzeitlich verkauft hat, 14 b) 15 wer Erwerber der verkauften Stücke ist und 16 c) 17 welchen Verkaufserlös die Beklagte aus einem etwaigen Weiterverkauf erzielt hat. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte tritt der Stufenklage entgegen. Dem Kläger stünden keine Anfechtungsrechte zu. Zwar stelle sich im Rechtsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und der C AG & Co. KG die Zeichnung der Hypothekenanleihen durchaus als ein grundschuldlich gesichertes Gesellschafterdarlehen dar. Dieses Darlehen habe indes die Besonderheit aufgewiesen, dass es verbrieft gewesen sei und damit als Wertpapier an der Börse habe gehandelt werden können. Daher gelte § 796 BGB, weil der Aussteller dem Inhaber des Wertpapiers nur Einwendungen entgegenhalten könne, die die Urkunde selbst betreffen oder sich aber aus der Urkunde ergeben, daher habe es sich nicht um ein Darlehen im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt. Es gehe nicht nur um die Frage der Anwendbarkeit des § 404 BGB auf abgetretene Gesellschafterdarlehensrückzahlungsansprüche, sondern um die im Sinne von Inhaberschuldverschreibungen gesicherten Ansprüche aus den Darlehensvereinbarungen. Der Kläger habe keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, da deren etwaige Weiterveräußerung sich als vorzeitige Darlehensablösung durch den Erwerber mit einem Abschlag darstelle, die überdies nicht aus der Masse erfolge. Der Kläger habe eine bestimmte Quote an jeden Inhaber einer Hypothekenanleihe zu zahlen, in die Auseinandersetzung der Inhaber der Hypothekenanleihen sei er überhaupt nicht involviert. Von daher habe er auch keinen Schadensersatzanspruch. Schließlich habe der Kläger es unterlassen, den Handel der streitbefangenen Hypothekenanleihen an den Börsen auszusetzen. 21 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 Die Klage hat auf der Auskunftsstufe teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten Auskunft darüber verlangen, ob die die von ihr ursprünglich gehaltenen Stücke der Anleihe, Gattung ISIN DE000A0KAHL9, über nominal € 10.229.000,00 zwischenzeitlich verkauft hat einschließlich – was selbstverständlich für den Fall einer nur teilweisen Veräußerung gilt, aber hier zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten ausdrücklich hervorgehoben werden soll – der Auskunft darüber, wie viele Stück Anleihen veräußert wurden, § 242 BGB. Die weitergehenden Auskunftsansprüche sind hingegen nicht begründet. 24 § 242 BGB gewährt einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Sonderverbindung, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erfüllen kann. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es für eine Sonderverbindung, die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen würde, bereits hinreicht, dass die Beklagte Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist und sich daraus gesellschaftsrechtliche Treuepflichten ergeben. Jedenfalls hat die Klägerin gegen die Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch, der das Auskunftsbegehren trägt. Dabei ist herauszustellen, dass die Art des Anspruches des Klägers gegen den Beklagten in der Hauptsache ganz erheblich davon abhängt, ob die Beklagte die Hypothekenanleihen verkauft hat. Ohne diese Information kann der Kläger sein petitum in der Hauptsache nicht eindeutig bestimmen. 25 Sollte die Beklagte die streitgegenständlichen Hypothekenanleihen noch halten, könnte der Kläger die Abtretung der der Beklagten mit den Anleihen zustehenden Sicherheitsrechte aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen. Denn die Beklagte hätte dem Kläger dann diese Sicherungsrechte zurückzugewähren, wenn sie über die Hypothekenanleihen noch verfügte. Der Kläger hat die Begründung der sicherheitshalber eingeräumten Forderungsrechte der Beklagten, mit dem diese grundsätzlich vom Treuhänder einen Bruchteil von 10.229.000/30.000.000 aus der Verwertung der nachrangigen Grundpfandrechte erzielten Erlöse geltend machen könne, nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam angefochten. Die Beklagte räumt selbst ein, dass Zeichnung der Hypothekenanleihen der C AG & Co. KG ein Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist, so dass es hierzu keiner vertieften Ausführungen bedarf, zumal auch weder das Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO) noch das Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) in Rede stehen. Die grundschuldliche Absicherung dessen innerhalb von 10 Jahren vor Insolvenzeröffnung stellt daher – wie die Beklagte jedenfalls im Rechtsverhältnis der C AG & Co. KG zur Insolvenzschuldnerin einräumt – grundsätzlich eine nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Sicherheitsgewährung dar. Dem steht – jedenfalls im konkreten Fall – auch nicht die Regelung des § 796 BGB entgegen, denn die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 796 BGB für die Umlauffähigkeit der Inhaberschuldverschreibung nicht berufen. Zwar kann nach § 796 BGB der Aussteller dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. Damit soll die Umlauffähigkeit der Inhaberschuldverschreibung geschützt werden. Auf diese Schutzwirkung kann sich aber die Beklagte gerade nicht berufen. Denn diese kommt nur einem schutzwürdigen Inhaber zu. Ein bösgläubiger Inhaber, der um die Umstände des Einzelfalles, die eine Anfechtbarkeit der Übertragung der Sicherungsrechte begründe, weiß oder zumindest – wie hier als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin – wissen muss, ist hingegen nicht schutzwürdig. Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der bösgläubige Inhaber die Schuldverschreibungen erworben hat. Für diese Ansicht streitet auch, dass sonst die Regelungen des §§ 135 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umgangen werden könnten. Andererseits wird die Umlauffähigkeit der Inhaberschuldverschreibung im Übrigen aber gerade nicht tangiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des -nicht nachgelassenen- Schriftsatzes der Beklagten vom 18. Mai 2015, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst oder der Treuhänder etwaige Erlöse weiter verteilt. 26 Denn gerade deshalb steht dem Kläger gegen die Beklagte dann ein Schadensersatz wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu, sollte die Beklagte die Hypothekenanleihen zwischenzeitlich weiter veräußert haben. Denn der Erwerber, müsste sich wegen § 796 BGB die Nachranganordnung nicht gegen sich gelten lassen, sofern dieser nicht seinerseits bösgläubig ist. Dadurch entstünde der dann Masse ein Schaden, der nicht entstünde, wenn die Beklagte ihrer aus der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters folgenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nachkäme, die nachrangigen Anlageforderungen nicht zum Schaden des Gesellschaftsvermögens zu verwerten. Über den Schutz des Erwerbers hinaus ist § 796 BBG nicht der Regelungsgehalt zu entnehmen, dass der Gesellschafter von seiner Treuepflicht entbunden werden solle, zumal der veräußernde Gesellschafter sonst durch den Veräußerungserlös einen Vermögenswert realisieren könnte, der ihm nach der gesetzlichen Wertung der §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1, 2 InsO nicht zustehen solle. Die Beklagte haftet daher dem Kläger grundsätzlich für etwaige Zahlungen, die der Treuhänder mit Blick auf die grundschuldliche Sicherung oder der Kläger mit Blick auf die Forderungsrechte aus den streitgegenständlichen Anleihen bzw. der aus dem Rahmentreuhandvertrag vermittelten Sicherungsrechte an den dritten Erwerber zahlen würde. Auch insoweit ändern die weiteren Ausführungen der Beklagten an der rechtlichen Bewertung durch die Kammer nichts. 27 Der Kläger ist in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen und kann sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Für den Kläger stehen keine anderen Erkenntnisquellen neben der Auskunft durch die Beklagte zur Verfügung. Der Kläger kann sich nicht aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren und ihm steht auch kein vorrangiger Auskunftsanspruch gegen einen anderen Beteiligten zu. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BörsG sind die Beschäftigten des Börsenträgers, der Börsenaufsichtsbehörde sowie die sonstigen, in § 10 Abs. 1 BörsG genannten Personen im Hinblick auf ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Informationsmangel des Klägers ist ferner entschuldbar. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kläger eine ihm vorübergehend zur Verfügung stehende Informationsmöglichkeit ungenutzt gelassen habe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger den Handel mit den Hypothekenanleihen hätte aussetzen lassen können. 28 Die Beklagte kann die begehrte Auskunft unschwer erteilen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand unzumutbar ist. 29 Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wer Erwerber der verkauften Stücke ist. Der Auskunftspflichtige muss dem Berechtigten nur die Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur Geltendmachung seines Anspruchs benötigt. Die Information, wer Erwerber der streitgegenständlichen Anleihen ist, benötigt der Kläger weder im Falle des Erzwingens der Abgabe der für die Rückabtretung erforderlichen Willenserklärungen der Beklagten noch für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte. Ansprüche gegen den mutmaßlichen Erwerber der Anleihen hat der Kläger nicht behauptet und sich auch sonst nicht ersichtlich. 30 Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verkaufserlös sie aus einem etwaigen Weiterverkauf der Anleihen erzielt hat. Auch diese Information benötigt der Kläger für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nicht. Bei einem Schadensersatzanspruch geht es um die Wiedergutmachung der erlittenen Schäden im Sinne eines Schadensausgleichs, nicht hingegen um die Abschöpfung eines Zuviels beim Schuldner. 31 Die Kostenentscheidung bleibt wegen der Einheitlichkeit der Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, das sich auch über die weiteren Klageanträge zu verhalten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO, wobei für die Höhe der Sicherheit der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen war. 32