Urteil
11 O 222/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:0602.11O222.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 11 O 222/14 Verkündet am 02.06.2015 Hausmann, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Rückerstattung gezahlter Leasingraten und einer Leasingsonderzahlung nach erklärtem Rücktritt von dem dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrag. Der Kläger schloss als Leasingnehmer mit der Beklagten als Leasinggeberin am 16.02.2004 einen Leasingvertrag über einen Pkw. Lieferant des Fahrzeugs war die A. Die monatlichen Leasingraten betrugen 385,00 €, zudem leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung von 3.500,00 € an die Beklagte. Gemäß dem Leasingvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff. GA) und den Leasingbedingungen waren die Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln an den Kläger abgetreten. Dem Leasingvertrag lag ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem mittlerweile insolventen Lieferanten über das vorgenannte Fahrzeug zugrunde. Nach Übergabe des Fahrzeugs monierte der Kläger Mängel an diesem. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2005 erklärte der Kläger die „Wandlung“ des Kaufvertrages zwischen der A und der Beklagten. Am 28.08.2005 wurde über das Vermögen der A ein Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter bestellt. Da sowohl die Lieferantin als auch in der Folge der eingesetzte Insolvenzverwalter einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zugestimmt hatten, erhob der Kläger im Juni 2005 vor dem Landgericht Rostock Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 nahm der Kläger auf Hinweis der Kammer die Klage zurück, da der im Feststellungsverfahren angemeldete Rückzahlungsanspruch aus „Wandlung“ auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens übergegangen und die Klage demnach unzulässig sei, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet werde. Am 13.11.2008 meldete der Kläger die streitgegenständliche Forderung als Nichterfüllungsschaden zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Insolvenzverwalter die Forderung bestritt erhob der Kläger am 26.03.2013 Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Die Klage wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 27.09.2013 mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Schadensersatzforderung in Höhe von 7.808,73 € zugunsten der Leasinggeberin fehle, da zu deren Gunsten bereits im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt eine Schadensersatzforderung in Höhe von 13.262,00 € festgestellt worden ist. Der Kläger lässt sich auf die geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.890,00 € eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.315,88 € anrechnen, so dass er mit der Klage einen Betrag in Höhe von 6.574,12 € geltend macht. Er ist der Ansicht, dass durch die Feststellung der seitens der Beklagten zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzforderung aus dem gekündigten Vertrag „aufgrund Wandlung über das Fahrzeug“ (Anlage K 7, Bl. 30 GA) feststehe, dass der Lieferant in Person des Insolvenzverwalters der Rückabwicklung des Kaufvertrages zugestimmt habe. Der Rechtsgrund für die geleisteten Leasingraten sei daher rückwirkend weggefallen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.574,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Rechtsschutzversicherer des Klägers, der C einen Betrag in Höhe von 203,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 400,00 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass die tatsächliche Berechtigung der behaupteten Gewährleistungsansprüche des Klägers nicht festgestellt worden sei. Die Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main habe der Kläger, wie unstreitig ist, zurückgenommen. Mit seiner Klage gegen den Insolvenzverwalter sei er unterlegen und mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ohnehin verspätet. Insoweit erhebt sie die Einrede der Verjährung. In der von ihr angemeldeten Forderung und der Feststellung durch den Insolvenzverwalter zur Tabelle sei auch keine Zustimmung zur Rückabwicklung zu sehen. Sie, die Beklagte, habe immer wieder die Vorläufigkeit ihrer Forderungsanmeldung in Bezug auf den Ausgang des „Wandlungsverfahrens“ hervorgehoben. Auch das Amtsgericht Rostock habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass „im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt“ eine Forderung zugunsten der Beklagten eingetreten sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Leasingraten sowie der Leasingsonderzahlung gegen die Beklagte. Es ist ungeklärt, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel des Leasingguts tatsächlich vorgelegen und den Kläger zum Rücktritt des Kaufvertrages berechtigt haben. Die insoweit vor dem Landgericht Frankfurt mit Klageschrift vom 03.06.2005 erhobene Klage hat der Kläger letztlich zurückgenommen. Eine Entscheidung über die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt aufgrund von Mängeln des Leasingguts ist damit nicht ergangen. Damit liegt aber jedenfalls keine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Klägers vor, aufgrund dessen feststünde, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei und daher die Grundlage für die Zahlung der Leasingraten nachträglich entfallen sei. Denn Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag rückwirkend wegfällt, ist, dass der Leasingnehmer gegenüber den Lieferanten ein rechtskräftiges „Wandlungsurteil“ erstritten hat. Bei Insolvenz des Lieferanten steht dem gleich, dass die sich aus dem vollzogenen Rücktritt ergebende Forderung zur Konkurstabelle festgestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1993, VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576). Auch dies liegt nicht vor, wie noch auszuführen ist. Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchtstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. nur BGHZ 96, 103 (107)). Dies setzt allerdings voraus, dass der Leasingnehmer von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht und ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten betreibt. Dies ergibt sich hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung aus den Regelungen im Leasingvertrag, wonach dem Kläger die Gewährleistungsansprüche abgetreten waren und dem Leasingnehmer eine Rückzahlung der gezahlten Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung (nur) dann zustehen, wenn die Lieferfirma zur Rückabwicklung bereit ist oder sie hierzu rechtskräftig verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zuletzt durch Urteil vom 13.11.2013, VIII ZR 257/12, zitiert bei Juris, bestätigt. Der rechtskräftigen Verurteilung des Lieferanten steht allerdings bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet (BGH, a.a.O.). Entsprechend wird auch für den Insolvenzfall angenommen, dass der Leasingnehmer die Berechtigung eines ihm abgetretenen Rücktrittsrechts mit dem Insolvenzverwalter klären und dass er diesen im Falle eines Bestreitens gemäß § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches zur Tabelle verklagen müsse, um sich gegenüber dem Leasinggeber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können (BGH, a.a.O., Uhlenbrock/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 108 Rdnr. 162). Die entsprechende Verpflichtung hat der Kläger hier auch selbst gesehen und einen Nichterfüllungsschaden zur Tabelle angemeldet, der von dem Verwalter bestritten wurde. Die anschließend erhobene Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 27.09.2013 – als unzulässig - abgewiesen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Insolvenzverwalter die seitens der Beklagten angemeldete Schadensersatzforderung „aus dem gekündigten Vertrag aufgrund Wandlung über das Fahrzeug“ in Höhe von 13.262,00 € zur Tabelle festgestellt habe, worin eine Zustimmung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu sehen sei, ist dem nicht zu folgen. Tatsächlich hat der Insolvenzverwalter – rechtlich möglicherweise fraglich – die angemeldete Forderung der Beklagten zur Tabelle festgestellt. Eine Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages, die aufgrund etwaiger Gewährleistungsrechte gar nicht von der Beklagten geltend zu machen war, sondern vielmehr von dem Kläger, wie er dies auch begehrt hat, liegt darin jedoch nicht. Der Insolvenzverwalter hat das Ansinnen des Klägers vielmehr abgelehnt, die anschließende Klage, die offenbar nicht auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches gerichtet war, wofür der Kläger nach hiesiger Ansicht ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt hätte, ist dagegen – als unzulässig - abgewiesen worden. Im Ergebnis liegt daher weder eine rechtskräftige Verurteilung des Lieferanten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages noch eine Zustimmung zur Rückabwicklung noch eine Feststellung gerade dieses Anspruches zur Tabelle vor. Die Frage der Berechtigung zum Rücktritt ist vielmehr in nicht verjährter Zeit materiell-rechtlich ungeklärt geblieben. Damit ist die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages durch die Handlung des Klägers nicht gestört worden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf den Leasingvertrag gezahlten Raten nebst Sonderzahlung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.574,12 €.