Urteil
16 O 24/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0624.16O24.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin I als amtlich bestellte Vertreterin des Notar H. K. mit Sitz in Braunschweig vom 14.03.2014 (Urkundenrolle Nr. 148 für 2014) wird teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14. März 2014 überschreitet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hat am 14. März 2014 vor der Rechtsanwältin I als amtlich bestellter Vertreterin des Notar H. K. mit Amtssitz in Braunschweig zu der Urkundenrolle Nr. 148/2014 ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. ab dem 14.03.2014 zu Gunsten der Beklagten abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Sie hat dazu weiter erklärt, dass die Forderung fällig sei und keinerlei Einwendungen bestünden. Im Jahre 2013 hatte die Beklagte den Kläger aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs 50.000,00 € als Darlehen zur Verfügung gestellt, die Parteien befanden sich in geschäftlicher Verbindung. Am Tag der Erteilung des notariellen Schuldanerkenntnisses erhielt der Kläger von der Beklagten weitere 35.000,00 €. Bei der notariellen Beurkundung war einer der Geschäftsführer der Beklagten anwesend, ihm wurde noch am Tag der Erteilung des Schuldanerkenntnisses eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Erklärung im Notariat überreicht, welches sich unter derselben Anschrift wie die Geschäftsräume der Beklagten in Braunschweig befinden. Das notarielle Schuldanerkenntnis erfolgte auf Veranlassung der Beklagten. 3 In dieser einseitigen Erklärung des Klägers finden sich zwei weitere Regelungen, wegen deren Auslegung zwischen den Parteien Streit besteht. 4 So heißt es auf Seite 3 des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 14.03.2014 wie folgt: 5 „Ich verpflichte mich zudem, der J GmbH oder einem mit ihr oder ihren Gesellschaftern verbundenen Unternehmen mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten, noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 65.000,00 € zu übertragen: 6 G, Flur X, Flurstück X, 7 Gebäude- und Freifläche C-Straße. 8 Hierneben verpflichte ich mich, 7.000 auf meinen Namen lautende Stückaktien im Nennwert von je 1,00 € an der K2 AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 59521 erfüllungshalber zu einem Kaufpreis in Höhe von je 4,66 €, gesamt 35.000,00 e an die J GmbH zu verkaufen und abzutreten. 9 Die fällig werdenden Kaufpreisansprüche sind auf den oben genannten Schuldbetrag anzurechnen“. 10 Entsprechend der Erklärung im notariellen Schuldanerkenntnis schlossen die Parteien noch am selben Tag den in der Anlage K 2 eingereichten Aktienkaufvertrag. Zu diesem Vertrag trafen die Parteien unter dem 12. Dezember 2014 eine Ergänzungsvereinbarung, nach der der hiesige Kläger berechtigt ist, die an die Beklagte veräußerten Aktien bis zum 31.12.2015 zurückzuerwerben. Insoweit wird auf die Anlagen K 2 und B 3 Bezug genommen. Der Kaufvertrag wurde noch am Tag der Beurkundung des notariellen Schuldanerkenntnisses vollzogen, der Betrag von 35.000,00 €, wie bereits oben geschildert, an den Kläger gezahlt. 11 Bezüglich des Grundstückes in der G wird zunächst auf die Grundbuchauszüge des Grundbuchs von Dielingen, Blatt 1088 und 1089 verwiesen, die die Beklagte als Anlagen B 2 eingereicht hat. Danach sind Eigentümer der genannten Gebäude- und Freiflächen in der C-Straße zu je ½ der Kläger und seine Ehefrau, Frau K. In der Abteilung III des Grundbuches, Blatt 1088 des vorgenannten Grundbuches, ist eine Grundschuld in Höhe von 270.000,00 € mit 20 % Jahreszinsen für die Sparkasse Osnabrück eingetragen. Für das Blatt 1089 des Grundbruchs von Dielingen bei dem Amtsgericht Rahden ist eine Grundschuld in Höhe von 298.000,00 € mit 15 % Jahreszinsen für die Oldenburgische Landesbank eingetragen. Insoweit wird auf die Grundbuchauszüge in der Anlage B 2 Bezug genommen. Hinsichtlich der Grundschuld ohne Brief für die Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Oldenburg, erteilte die Gläubigerin unter dem 6. Februar 2015 eine Löschungsbewilligung. Insoweit wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Hinsichtlich des Verkaufs der beiden Grundstücke, die in der notariellen Vereinbarung in Bezug genommen wurden, existiert ein Kaufvertragsentwurf, der beiden Parteien vorliegt und der von dem Kläger als Anlage K 6 zu den Akten gereicht wurde. Hierzu hat die Miteigentümerin beider Grundstücke, Frau K unter dem 9. Februar 2015 vor dem Notar Dr. S zur Urkundennr. 139/2015 ihre Genehmigung erteilt. Insoweit wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Grundschuld ohne Brief bezüglich des Grundstücks Blatt 1088 des Grundbuchs von Dielingen bei dem Amtsgericht Rahden, fehlt es an einer Löschungsbewilligung, da der durch die Grundschuld gesicherte Kredit einschließlich eines Vorfälligkeitsentgeltes jedenfalls in Höhe von 5.000,00 €, derzeit zur Zahlung offen steht. Insoweit wird auf die Anlagen K 18 bis K 21 Bezug genommen. 12 Wegen B-Straße des Klägers gegen die W GmbH erfolgte eine Zahlung in Höhe von 23.589,80 €, die nach dem Vortrag des Klägers von seiner Ehefrau für Unterhaltsansprüche empfangen und verrechnet wurde. 13 Die Beklagte betreibt aus der notariellen Urkunde über das Schuldanerkenntnis des Klägers die Zwangsvollstreckung. 14 Der Kläger begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung und darüber hinaus nunmehr Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche aus der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung entstehenden Schäden zu ersetzen. 15 Er trägt im Wesentlichen vor: 16 Die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da hinsichtlich eines Betrages von 35.000,00 € durch die Übertragung der Aktien gemäß Kaufvertrag, Erfüllung eingetreten sei, wegen weiterer 65.000,00 € sei die Zwangsvollstreckung zum einen unzulässig, da die genannten Grundstücke durch Überreichung der Kaufvertragsangebote wirksam erfüllungshalber angeboten worden seien und die Beklagte verpflichtet sei, aus diesen Grundstück Befriedigung zu suchen, zum anderen, weil die weiteren versprochenen 15.000,00 € überhaupt nicht valutiert seien. Die Regelung im Schuldanerkenntnis sei eindeutig und entspreche den Vereinbarungen der Parteien. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14.03.2014 zu der Urkundenrolle Nr. 148 aus 2014 des Notars H. K. mit Amtssitz in Braunschweig für unzulässig zu erklären und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie trägt im Wesentlichen vor: 22 Nach der notariellen Urkunde habe sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Daraus folge, dass die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei, denn die Vereinbarung der Leistungen erfüllungshalber führe hier nicht zur Erfüllung des beurkundeten Rückzahlungsanspruches. Es handele sich dabei um einseitige Erklärungen des Klägers, die in das notarielle Schuldanerkenntnis aufgenommen worden seien ohne dass hieraus eine Verpflichtung ihrerseits – der Beklagten – entstanden sei, sich hinsichtlich der Erfüllung des Zahlungsanspruches der genannten angebotenen Aktien bzw. Grundstücke zu bedienen. Schließlich seien die Grundstücke auch nicht lastenfrei, so dass deren Erwerbsvoraussetzungen ohnehin auch dann nicht vorlägen, wenn sie erfüllungshalber genommen werden müssten. 23 In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 wurden der Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 101 – 111 GA) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die darüber hinausgehende Vollstreckungsgegenklage ist ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag, der nachträglich erhoben wurde. 26 1. 27 Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Sie kann gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 795 S. 1, 767 Abs. 1 ZPO auch gegenüber der Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden erhoben werden. Insoweit gilt § 767 Abs. 1 ZPO gem. § 795 Satz 1 ZPO entsprechend. Die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Vollstreckungsgegenklage auch im Übrigen zulässig und ist und den zutreffenden Rechtsbehelf darstellt. 28 2. 29 Der Kläger kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit verlangen, als diese einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14.03.2014 übersteigt. 30 a) 31 Die im notariellen Schuldanerkenntnis vom 14.03.2014 von dem Kläger anerkannte Schuld ist in Höhe von 35.000,00 € durch den Aktienkaufvertrag und die Übertragung der Aktien auf die Beklagte vom selben Tag an welchem das Schuldanerkenntnis geschlossen wurde, durch Leistung erfüllungshalber und Befriedigung insoweit im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB teilweise erfüllt. 32 Der zugrundliegende Schuldanerkenntnisvertrag gem. § 781 Satz 1 BGB ist wirksam zustande gekommen. Es genügt zunächst. Formbedürftig ist kraft Gesetzes nur die Erklärung des anerkennenden Klägers, nicht auch die Erklärung der Beklagten als Empfängers des Anerkenntnisses. Diese Annahmeerklärung ist hier durch die Beklagte schlüssig erfolgt. Dies ergibt sich aus den Umständen der Beurkundung in Anwesenheit eines Geschäftsführers der Beklagten, der während der Beurkundung der Erklärung des Klägers bei dem Notar anwesend war und auf dessen Betreiben das Schuldanerkenntnis erklärt wurde. Die insoweit schlüssige Annahme des Anerkenntnisses erfolgt jedenfalls nach der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 durch Entgegennahme einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs im Anschluss an die Beurkundung. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr T war bei der Erklärung des Anerkenntnisses und der notariellen Beurkundung durch die Notarassessorin anwesend. Die Beurkundung des Anerkenntnisses erfolgte im Hinblick auf die bereits gezahlten 50.000,00 € und die weiter in Aussicht genommene Zahlung von 35.000,00 € durch die Beklagte. Damit aber hat die Beklagte durch die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntniserklärung des Klägers den Anerkenntnisvertrag geschlossen, auch wenn die Erklärung der Beklagten nicht notariell beurkundet wurde. Dies ist, wie bereits aufgezeigt, nach dem Wortlaut von § 781 Satz 1 BGB nicht erforderlich. Darüber hinaus erfolgte zudem entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Vereinbarung darüber, dass der Kläger erfüllungshalber verpflichtet war, 7.000 Stück Aktien im Nennwert von je 1,00 € an der K2 AG an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 35.000,00 € unter Verrechnung auf die im notariellen Schuldanerkenntnis vom 14.03.2014 festgestellte Schuld zu veräußern. Diese Bestimmung findet sich in der allerdings einseitigen Erklärung des Klägers in dem vorgenannten Schuldanerkenntnisvertrag. Insoweit bedarf es, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, einer Vereinbarung der Parteien zu einem sogenannten Hilfsgeschäft über die Erfüllungsmodalitäten der ursprünglichen Schuld, die auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 364 Randnr. 2). Von einer solchen stillschweigenden Vereinbarung über die Erfüllungsmodalitäten ist hier hinsichtlich der Übertragung der Aktien auszugehen. Die Beklagte hat diese Erfüllungsmodalität, wie sie sich zunächst einseitig im Schuldanerkenntnis durch Erklärung des Klägers findet, stillschweigend akzeptiert und diese angebotene Erfüllung auch angenommen. Nicht nur war der Geschäftsführer der Beklagten Herr T bei der Beurkundung und der Verlesung der einzelnen Regelungen des notariellen Schuldanerkenntnisses, welches auf Betreiben der Beklagten errichtet wurde, anwesend und hat eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses mit den Erfüllungsmodalitäten erhalten, vielmehr ist noch im Anschluss an die notarielle Beurkundung auch der entsprechende Vertrag über die Übertragung der Aktien und das dazugehörige Erfüllungsgeschäft geschlossen worden. Erst danach sind die 35.000,00 € ausgezahlt worden, die der Kläger zuvor als bestehende Schuld schon anerkennt hatte. Dann aber greift im Hinblick auf die Verpflichtung des Gläubigers, sich aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand zu befriedigen, der Erfüllungseinwand zu Gunsten des Klägers ein. Damit ist die anerkannte Schuld getilgt. Daran ändert die nachträglich eingeräumte Kaufoption nichts, denn dann erhält die Beklagte 35.000,00 € als Kaufpreis der Aktien. 33 b) 34 Darüber hinaus war die Zwangsvollstreckung auch wegen weiterer 15.000,00 € für unzulässig zu erklären, da zwischen den Parteien jedenfalls nach Anhörung im Termin vom 3. Juni 2015 feststeht, dass ein weiterer Schuldbetrag in Höhe von 15.000,00 € nicht besteht. Diese Zahlung ist im Hinblick auf die nachfolgenden Differenzen der Parteien nicht mehr zur Auszahlung an den Kläger gelangt. Damit aber steht fest, dass die Beklagte insoweit die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu Unrecht betreibt. 35 c) 36 Im Übrigen indes kann der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht verlangen. Wegen eines Betrages von 50.000,00 € zuzüglich der ebenfalls anerkannten Zinsforderung, steht dem Kläger ein Einwand gem. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO, 795 S. 1 ZPO nicht zu. 37 Zwar ergibt sich aus dem notariellen Schuldanerkenntnis ebenfalls eine einseitige Erklärung des Klägers dahingehend, dass er sich verpflichte, der J GmbH oder einem mit ihr oder ihren Gesellschaftern verbundenen Unternehmen mit gesonderter Urkunde erfüllungshalber den nachfolgend näher bezeichneten noch zu vermessenden Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 65.000,00 € übertragen werde, wobei es sich um das Flurstück X der Flur X der G des Grundbuches des Amtsgerichts Rahden handelte. Selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, dass dieses Grundstück erfüllungshalber zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruches aus dem notariellen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 65.000,00 € hergegeben werden soll, liegen die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Leistung bzw. für eine Verpflichtung der Beklagten, sich aus dem hingegebenen Gegenstand zu befriedigen verbunden mit einer Stundung der Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Übrigen sind hier nicht hinreichend dargetan. 38 Die Vereinbarung über die Hingabe einer Leistung erfüllungshalber unterliegt der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. 39 Zwar ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung, dass jedenfalls die Übertragung des Grundstücks im Wege eines Kaufvertrages nur dann erfüllungshalber durch die Beklagte zu akzeptieren war und ist, wenn zuvor jedenfalls sämtliche Löschungsbewilligungen zu den Grundstücksbelastungen vorliegen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Grundschuld, die für die Sparkasse Oldenburg eingetragen ist, bisher nicht gelöscht werden kann, da eine entsprechende Löschungsbewilligung mangels Tilgung des Darlehensrestes durch den Kläger bzw. seine Ehefrau, noch nicht vorliegt. Soweit der Kläger insoweit darauf abstellt, dass es die Beklagte gewesen sei, die ihrerseits den Eintritt dieser Voraussetzung treuwidrig durch ihre Zwangsvollstreckung vereitele, trifft dies nicht zu. Denn dem Kläger wäre es offenbar ohne Weiteres möglich gewesen, aus einer Zahlung in Höhe von 24.500,00 € den Restbetrag in Höhe von 5.000,00 € ohne Weiteres abzulösen. Soweit er sich insoweit, wie auch zum Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung darauf berufen hat, dass er insoweit Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau befriedigt habe, fehlt hierzu jeder substantiierte Vortrag. Der Kläger hätte insoweit dartun müssen, nicht nur zu seinem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern auch dazu, warum ihm die Ablösung der Kredite nicht möglich ist, welche Ansprüche in welcher Höhe zu diesem Zeitpunkt fällig waren und deshalb nach seiner Auffassung vorrangig zu befriedigen waren. Angesichts der kurzen Erklärung liegt es vielmehr nahe, anzunehmen, dass diese Beträge dem jedenfalls teilweise bestehenden Befriedigungsrecht der Beklagten entzogen werden sollten. 40 Angesichts des festgestellten Inhaltes der Vereinbarung der Parteien zu einer Übertragung der Grundstücke erfüllungshalber, ist hier weder eine Befriedigung der Beklagten eingetreten noch ist derzeit davon auszugehen, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 50.000,00 € gestundet ist. Nur wenn der Kläger seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hätte, die nach der stillschweigend getroffenen Vereinbarung notwendig gewesen wären, wäre über die mangelnde Fälligkeit des durch die Beklagte geltend gemachten Anspruches nachzudenken. 41 Offen bleiben kann, ob denn die Vereinbarung über die Hingabe des Grundstücks als Leistung erfüllungshalber wegen § 781 Satz 3 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft hätte. 42 d) 43 Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine potentiellen Schäden nachvollziehbar dargetan, die die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hervorrufen könnte. In dem klageerweiternden Schriftsatz vom 13.04.2015 finden sich keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage. 44 3. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 46 Der Streitwert wird auf bis 103.000,00 € festgesetzt.