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Urteil

16 O 153/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0730.16O153.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den durch die außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 399,72 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 %.und die Beklagte zu 20%. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 29.04.2017 in der Nähe von D. in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 3 Der Kläger hat bei dem Unfall eine Mehretagenfraktur der Fibula links mit ausgeprägtem Weichteilschaden und Kompartment-Syndrom erlitten. Hinzu kam ein Kniebinnenschaden mit vorderer Kreuzbandläsion. Der Kläger musste sich mehreren stationären Behandlungen unterziehen. Im Krankenhaus F. wurde eine Vakuumversiegelung mit Nekrosenabtragung durchgeführt. Außerdem erhielt der Kläger eine Spalthautplastik. 4 Zwischen den Krankenhausaufenthalten gab es fortlaufend ambulante Behandlungen. In der Zeit vom 18.12.2007 bis zum 22.01.2008 unterzog sich der Kläger einer stationären Reha-Maßnahme in der B.-klinik in F.. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, hat der P. Kreis mit Datum vom 05.05.008 einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt. 5 Vor dem Unfall betrieb der Kläger regelmäßig diverse Sportarten, insbesondere Squash, Tischtennis und Glauben. Alle diese Aktivitäten sind ihm nun verwehrt. Er ist auch nicht mehr in der Lage, den Rasen vor dem Haus zu mähen oder Arbeiten auf dem Dach oder mithilfe einer Leiter auszuführen. Der Kläger leidet an Dauerschmerzen. 6 Der Kläger war vor dem Unfallereignis bei der E. beschäftigt. Diese Tätigkeit konnte er nach dem Unfall nicht mehr ausführen und schulte auf die Tätigkeit als Fahrlehrer um, welche er am 01.08.2012 aufnahm. 7 Die E. zahlt bereits eine monatliche Rente an den Kläger, deren Höhe zunächst 264,48 EUR und ab dem Jahr 2013 267,13 EUR betrug. 8 Die Beklagte hat an den Kläger außergerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 17.000 EUR gezahlt. Darüber hinaus hat die Beklagte Verdienstausfall bis zum dritten Quartal 2012 an den Kläger gezahlt. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.5.2013 bezifferten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Verdienstausfalls auf 588,12 EUR pro Quartal und machte diesen ab dem 4. Quartal 2012 geltend und begehrte Zahlung für das 4. Quartal 2012 und die beiden ersten Quartale 2013. Außerdem machten sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 30.000,00 EUR geltend. Mit weiterem Schreiben vom 05.02.2014 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 16.000,00 EUR zu zahlen und die Einstandspflicht für Folgeschäden im Hinblick auf das Gutachten des Prof. Dr. Y.erklären bis zum 20.04.2014. 10 Der Kläger behauptet er habe vor dem Unfallereignis bei der E. ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.169,11 EUR erzielt. Aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrlehrer erziele er nunmehr ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.708,59 EUR. Ihm sei in der Zeit vom vierten Quartal 2012 bis zum zweiten Quartal 2014 ein Verdienstausfall in Höhe von 4.116,84 EUR entstanden. 11 Der Kläger behauptet, dass er selbst Spaziergänge nur nach der Einvernahme schmerzstillende Medikamente unternehmen könne. Die behandelnden Ärzte hätten dem Kläger bereits angekündigt, dass er sowohl ein künstliches Knie- als auch ein künstliches Fußgelenk benötigen werde. 12 Der Kläger meint, dass ihm ein weiteres Schmerzensgeld zustünde, welches 16.000 EUR nicht unterschreiten solle. 13 Der Kläger beantragte zunächst, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.116,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wird; 16 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen. 17 4. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch seine außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen. 18 Sodann stellte der Kläger seinen Antrag um und beantragt nunmehr, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.116,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 20 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wird; mindestens aber 16.000 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 21 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren, materiellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche zu ersetzen, die diesem aus dem Unfallereignis vom 29.4.2007 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden und soweit diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen 1. und 2. erfasst sind; 22 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch seine außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 523,48 EUR freizustellen. 23 Die Beklagte hat den Klageantrag zu Ziffer 3.in folgender Form unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, 24 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Ziffern 1 und 2 erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden. 25 Im Übrigen beantragt die Beklagte, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit bei der E. lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.699,00 EUR erzielt. Aus seiner Tätigkeit als Fahrlehrer erziele er nunmehr ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.785,30 EUR. Seit dem Monat Oktober 2012 bestehe kein weiterer Verdienstausfallschaden. 28 Die Beklagte meint, dass der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert sei, als er eine Rente von der E. erhalte. 29 Die Beklagte behauptet, selbst wenn der Kläger zukünftig ein neues Fußgelenk und ein künstliches Knie benötigte, so führe dies nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern zu einer Verbesserung des Zustandes. 30 Das Gericht hat den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 07.11.2014 Hinweise erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist überwiegend zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 33 I. 34 Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert als er beginnend ab dem Monat Januar 2013 ein Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung einer Rentenzahlung der E. in Höhe von lediglich 264,48 EUR anstelle tatsächlich gezahlten 267,13 EUR geltend macht. In Höhe von 2,95 EUR monatlich beginnend ab dem Monat Januar 2013 fehlt dem Kläger wegen des Anspruchsübergangs nach § 86 VVG bzw. § 116 SGB X daher die Aktivlegitimation. 35 Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3. fehlt dem Kläger ein über den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag hinausgehendes Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist vergangene materielle Ansprüche zu ersetzen, so ist der Kläger auf die bessere Rechtsschutzmöglichkeit der vorrangig zu erhebenden Leistungsklage zu verweisen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage zu § 256 Rz. 7a) . Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich vergangener materieller Ansprüche die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich ist. 36 II. 37 1. Verdienstausfall 38 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Juni 2014 zu. Der Kläger hat insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden ist. 39 Der Kläger behauptet insoweit, dass er in seiner früheren Tätigkeit bei der E. ein monatliches Nettoeinkommen von 2.169,11 EUR erzielt habe und nunmehr in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer ein monatliches Nettoeinkommen von 1.708,59 EUR erziele. Zum Nachweis seines Verdienstausfallschadens hat der Kläger Rechnungen von H. für den Zeitraum Februar 2013 und März 2013 vorgelegt, aus denen sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.670,28 EUR ergibt. Dem erheblichen Bestreiten der Beklagten, dass das Einkommen des Klägers aus seiner neuen Tätigkeit als Fahrlehrer sogar aufgrund einer Berechnung anhand der Monate August 2012 bis Dezember 2012 und Februar 2013 bis März 2013 bei 1.785,30 EUR liege, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dieser Vortrag gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 40 Zum Nachweis seines vormaligen Verdienstes bei der E. AG hat der Kläger die Abrechnungen der E. AG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgelegt, aus denen sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.616,49 € ergibt. Aus den ebenfalls vorgelegten Abrechnungen Januar bis einschließlich April 2007, also den Abrechnung unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.705,59 EUR. Die weiteren vorgelegten Abrechnungen für die Monate Mai 2007 bis einschließlich Dezember 2007 sind nicht geeignet, das vormalige Nettoentgelt des Klägers zu belegen, da sich aus den Abrechnungen ergibt, dass der Kläger in diesem Zeitraum bereits ein aufgrund der Unfallfolgen vermindertes Entgelt bezogen hat. 41 Aus seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Fahrlehrer erzielt der Kläger somit kein niedrigeres Nettoeinkommen als aus einer vorherigen Tätigkeit bei der E., so dass es hier an einem Schaden fehlt. Das Gericht hatte durch Hinweisbeschluss vom 07.11.2014 bereits auf diesen Umstand hingewiesen. Hierauf hat der Kläger keinen weiteren Vortrag gemacht, um seinen Anspruch schlüssig darzustellen. 42 2. Schmerzensgeld 43 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 EUR nach §§ 7, 18, 11 StVG i.V.m. § 115 VVG zu. 44 Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 25.000,00 EUR als angemessen und ausreichend. Hierauf hat die Beklagte bereits 17.000 EUR gezahlt, so dass ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 8.000,00 EUR besteht. 45 Das Schmerzensgeld dient dazu den immateriellen Schaden des Verletzten auszugleichen. Dabei soll es zum einen einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen. Zum anderen soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage zu § 253 Rz. 4 m.w.N.) . 46 Mit dem Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440) . Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war ( vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 –, juris) . 47 Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung herangezogen. Dabei hat das Gericht zunächst in die Abwägung die von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen berücksichtigt. 48 Der Kläger beruft sich zur Bemessung des Schmerzensgeldes auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 14.10.2002, Az. 12 U 333/12.In dieser Entscheidung hat das Kammergericht Berlin der dortigen Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.451,68 EUR zugebilligt. 49 Der Entscheidung lagen folgende Unfallfolgen der zum Unfallzeitpunkt x-jährigen Klägerin zugrunde: 50 „Danach erlitt die am x. September 19xx geborene Klägerin bei dem Unfall am 3. Mai 1999 eine bicondyläre Schienbeinkopftrümmerfraktur rechts. Sie wurde während dreier stationärer Krankenhausaufenthalte von insgesamt 33 Tagen (3. Mai bis 26. Mai 1999; 8. Februar bis 12. Februar 2000 und 20. November bis 23. November 2000) fünf Mal operiert, wobei sie – teilweise narkosebedingt – an postoperativen Beschwerden litt. Sieben Monate lang war sie vollständig arbeitsunfähig. 51 Infolge der Operationen sind am Ober- und Unterschenkel der Klägerin umfängliche Narben verblieben. Sie kann das rechte Kniegelenk nur noch eingeschränkt strecken und beugen; das Knie ist mittelgradig instabil geblieben. Die Muskeln haben sich im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels zurückgebildet. Das rechte Bein ist um 2 cm verkürzt. Der Grad ihrer Schwerbehinderung sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 40 %. Mit einer frühzeitigen Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose mit entsprechender schmerzhafter Belastung des rechten Beines und Notwendigkeit prothetischer Versorgung ist zu rechnen; radiologische Veränderungen sind bereits feststellbar.“ 52 Zudem beruft der Kläger sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.10.2009, Az: 3 U 86/09, in der dem dortigen Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zugesprochen wurde. Dieser Entscheidung lagen folgende Unfallfolgen zugrunde: 53 „Unstreitig hat der Kläger durch den Unfall eine Hüftpfannenfraktur links sowie eine Kniescheibenfraktur links nebst Schürfungen und Prellungen erlitten. In R… erfolgte eine operative Erstversorgung mittels geschlossener Reposition der Hüftgelenksluxation links in Narkose und das verletzte Kniegelenk wurde durch eine Gipsschiene ruhiggestellt. Der stationäre Aufenthalt in der B… Unfallklinik T… dauerte vom 25.05. bis zum 18.06.2002 an. Dort wurde am 29.05.2002 die Acetabulumfraktur mittels einer dorsalen Platten- und Zugschrauben-Osteosynthese stabilisiert und zugleich eine Zuggurtungs-Osteosynthese der linken Patella vorgenommen. Das Osteosynthesematerial wurde bislang noch nicht wieder entnommen. Eine ambulante Behandlung dort sowie in der Praxis von Dr. S…, F…, der zusätzliche krankengymnastische Therapien verordnet hat, schlossen sich an. Bis zum 18.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig. Als Dauerfolgen verbleiben dem Kläger eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes sowie eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, eine Muskelminderung im linken Ober- und Unterschenkel, eine Schwellneigung und eine Weichteilverformung des linken Kniegelenkes, eine (reizlose) Narbenbildung am linken Hüft- und Kniegelenk sowie eine progrediente posttraumatische Arthrose im linken Hüftgelenk und eine leichtgradige posttraumatische Arthrose retropatellar links. 54 Aufgrund der zunehmenden Arthrose im linken Hüftgelenk wird es möglicherweise erforderlich werden, beim Kläger ein künstliches Hüftgelenk zu implantieren. Dieser Umstand ist vom Landgericht bereits berücksichtigt worden (vgl. Urteil S. 7). Eine derartige Operation ist mit Risiken verbunden und die Haltbarkeit einer Hüftprothese möglicherweise begrenzt, was ggf. zu einem Austausch der Prothese führen kann. 55 Eine ähnliche Situation besteht in Bezug auf das linke Kniegelenk. Auch dort wurde vom Sachverständigen Dr. U… eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose diagnostiziert. Wie gerichtsbekannt ist, kann dies eventuell die Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes (und u.U. weitere Eingriffe zum Tausch der Prothese) notwendig machen. Da bislang allerdings die Arthrose lediglich leichtgradig ausgebildet ist, ist eine solche Entwicklung hier weniger wahrscheinlich bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten als beim linken Hüftgelenk. 56 Außerdem steht beim Kläger noch die operative Entfernung des Osteosynthesematerials an, was nur unter Vollnarkose möglich ist. 57 Nach dem weiteren Vortrag des Klägers ist auf den Unfall darüber hinaus zurückzuführen, dass beim Transport nach T… das linke Hüftgelenk teilweise aus der Gelenkpfanne gesprungen ist und ein Streckverband angelegt werden musste, was nur durch zweimaliges Anbohren des Oberschenkelknochens möglich war (Bl. 97/98 d.A.). Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch diese Komplikationen sind daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes beachtlich. Gleiches gilt für die bestehenden Beeinträchtigungen bei der Sportausübung sowie für die geklagten Schmerzen, die seit dem Unfall andauern und der Grund für die Einnahme von Schmerzmedikamenten sind.“ 58 Die Beklagte begründet die von ihr als angemessen erachtet Schmerzensgeldsumme von 10.000 bis 15.000 EUR unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG München, NJW –RR 1998, 1634. Dieser Entscheidung lag ein zweifacher Bänderriss, schwere Meniskusverletzungen und ein Wadenbeinbruch zugrunde, die eine Operation mit teilweiser Entfernung von Kreuzband und Menisken, 2 Monate Gehen auf Krücken, Tragen einer Schiene, Reha für die Dauer von 2 1/2 Monaten nach sich zog und ein richtiges Gehen erst nach 5 Monaten ermöglichte. Als Dauerschaden verblieb eine Beeinträchtigung beim Freizeitsport. 59 Außerdem beruft sich die Beklagte für die Bemessung des Schmerzensgeldes auf eine Entscheidung des LG München I vom 21.11.1996, Az: 19 O 10173/94. Dieser Entscheidung lag folgendes Verletzungsbild zugrunde: 60 großes Hämatom rechts mediofrontal am Schädel; zentrale Talus-Corpusfraktur mit deutlicher Einstauchung, knöcherne Kantenabsprengung aus der vorderen Tibiakontur, distale Fibulafraktur: 61 Es erfolgte eine 19-tägige stationäre Behandlung bei der jungen Frau. Als Dauerschaden verblieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und die Möglichkeit, dass das Sprunggelenk eventuell versteift werden müsse. 62 Das Gericht hat zudem in die Abwägung die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2010, Az: 16 U 146/08 einbezogen, in der dem dortigen Kläger ein Schmerzensgeld von 17.000,00 EUR zugesprochen worden ist. Der dortige Kläger erlitt eine Wadenbeinfraktur rechts, einen Kreuzbandriss rechts, eine Kniegelenksinnenverletzung (Gelenkerguss-Schleimbeutelentzündung mit Ödem), Prellungen und Distorsion im Kniegelenk rechts, einen Muskelfaserriss am rechten Oberschenkel, Hämatome am Brustkorb und Oberschenkel, eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und einen Zungenbiss. Der dortige Kläger war zweimal stationär im Krankenhaus für drei und sieben Tage und 8 Monate arbeitsunfähig. Als Dauerschaden verblieb eine eingeschränkte Stabilität und Belastbarkeit des Knies, so dass belastende Sportarten nicht mehr möglich waren. 63 Sowohl die von dem Kläger als auch von der Beklagten zitierten Entscheidungen aus der Rechtsprechung zeigen teilweise dasselbe Verletzungsbild auf wie das des hiesigen Klägers. Auch die Verletzungsfolgen sind teilweise identisch oder aber jedenfalls vergleichbar, indes ist jede Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes eine Einzelfallentscheidung, in deren Rahmen Präzedenzfälle nur Orientierungspunkte sein können. 64 Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt X Jahre alt war, hat bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten, die einen langen Heilungs- und Behandlungsverlauf erforderten und ihn bis heute in seiner Alltagsgestaltung einschränken. 65 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht den unstreitigen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Mehretagenfraktur der Fibula links mit ausgeprägtem Weichteilschaden und Kompartment-Syndrom erlitten. Hinzu kam ein Kniebinnenschaden mit vorderer Kreuzbandläsion. Im Krankenhaus Engelskirchen wurde eine Vakuumversiegelung mit Nekrosenabtragung durchgeführt. Außerdem erhielt der Kläger eine Spalthautplastik. Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass der Kläger sich mehrfach in stationärer Behandlung befunden hat, wobei Dauer und Anzahl der stationären Aufenthalte wegen des fehlenden Vortrages hierzu nicht näher bestimmt werden können. Zwischen den Krankenhausaufenthalten gab es fortlaufend ambulante Behandlungen. Der Kläger hat sich für einen Monat in einer stationären Rehamaßnahme befunden. Beim Kläger verbleibt ein Dauerschaden, der sich in einem Grad der Behinderung von 40% ausdrückt und ihm die Ausübung der Sportarten Squash, Tischtennis und Joggen nicht mehr möglich, die er vor dem Unfallereignis seit Jahren ausübte. Zudem sind dem Kläger Arbeiten auf der Leiter und Rasenmähen nicht mehr möglich. Er leidet an Dauerschmerzen. Der Kläger ist daher in der Gestaltung seines Alltages, insbesondere im Freizeitbereich erheblich eingeschränkt. 66 Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass eine höheres Schmerzensgeld als insgesamt 25.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist, insbesondere hat der Kläger neben seinem Grad der Behinderung nicht auch noch eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzunehmen, wie etwa die Klägerin aus der Entscheidung KG Berlin vom 14.10.2002, Az. 12 U 333/12. 67 In der Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 21.10.2009, Az: 3 U 86/09 hatte das erstinstanzliche Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt, dass eine prothetische Versorgung der Hüfte erfolgen musste, was wegen der weiter notwendigen Operationen zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führte. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger zwar behauptet, dass die Ärzte angekündigt hätten, dass er sowohl ein künstliches Knie- als auch ein künstliches Fußgelenk benötigen werde. Dieser Vortrag ist von der Beklagten bestritten worden. Einer Beweiserhebung hierzu bedarf es nicht, da es sich um ein künftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt noch ungewiss ist, also noch nicht objektiv vorhersehbar, so dass dieses Ereignis bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes aktuell keine Rolle spielen kann. Eine andere Beurteilung ist durch den Vortrag des Klägers nicht gerechtfertigt. Er hat insbesondere trotz des Bestreitens der Beklagten keine Dokumente vorgelegt, aus denen sich die entsprechende Diagnose der Ärzte ergibt. Auch hat der Kläger nicht dazu vorgetragen, wann eine solche prothetische Versorgung ansteht und inwieweit sie bereits jetzt unabwendbar feststeht. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, da das Unfallereignis bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt und es für eine Prognoseentscheidung, ob die prothetische Versorgung objektiv vorhersehbar ist, Vortrages zu der aktuellen Erforderlichkeit der Prothetik bedurft hätte. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes führt auch nicht dazu, dass der Kläger rechtlos gestellt ist, da die Beklagte die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden anerkannt hat. 68 Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme zu dem bestrittenen Vortrag des Klägers er könne selbst Spaziergänge nur nach Einnahme von schmerzstillenden Mitteln unternehmen. Selbst dann, wenn diese Behauptung des Klägers als wahr unterstellt würde, rechtfertigte sie keine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Das Gericht hat bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass der Kläger unter Dauerschmerzen leidet. Diese beeinträchtigen naturgemäß auch seine Freizeitgestaltung. Auch dies hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Dabei hat es nicht nur die Tatsache in die Abwägung einbezogen, dass der Kläger von ihm jahrelang ausgeübte Sportarten gar nicht mehr ausüben kann, sondern auch berücksichtigt, dass eine andere Freizeitgestaltung von Dauerschmerzen beeinträchtigt ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist. 69 III. Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3) 70 Soweit die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt hat, bedarf es hierzu keiner Begründung des Gerichts mehr. 71 Im Übrigen ist der Antrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. 72 IV. Rechtsanwaltskosten 73 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 EUR nach §§ 7, 18 StVG I.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB. 74 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers gegenüber der Beklagten, da die Rechtsanwälte des Klägers vorgerichtlich nicht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Vergangenheit tätig wurden und ein Ersatzanspruch des Klägers für den Verdienstausfall nicht besteht, so dass die Kosten der berechtigten Rechtsverfolgung, und nur diese sind ersatzfähig ( vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74 Auflage zu § 249 Rz, 57 m.w.N. ), sich allein nach dem Gegenstandswert 10.000,00 EUR bemessen. 75 Der Gegenstandswert nach dem sich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung des Klägers bestimmen, §§ 2, 13 RVG, bemisst sich nach dem berechtigten Wert für das weitere Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich eines Wertes für einen möglichen zukünftig immateriellen Schaden von geschätzt weiteren 2.000,00 EUR, dessen Anerkenntnis dem Grunde nach der Kläger außergerichtlich geltend machte, wenn dieser auch nicht Gegenstand des Prozesses wurde. Hieraus kann der Kläger entsprechend seiner Berechnung Freistellung von 0,65 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG (Fassung bis 31.07.2013) von 315,90 EUR plus 20,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, VV 7002 RVG, und plus Umsatzsteuer in Höhe von 63,82 EUR, VV 7008 RVG, insgesamt also 399,72 EUR verlangen. 76 V. Nebenentscheidungen 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, indem er den Feststellungsantrag dahingehend umstellte, dass Feststellung nur insoweit begehrt wird, als die Ansprüche nicht auf Dritte oder den Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen auf § 93 ZPO, soweit die Beklagte die Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden anerkannt hat. Das Anerkenntnis dieser Einstandspflicht dem Grunde nach hat der Kläger außergerichtlich nicht geltend gemacht, da er für materielle Schäden nur den Ersatz einer bestimmten bezifferten Summe einforderte, das ergibt sich aus dem der Anlage K1, Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 22.05.2013. Die Beklagte hat insoweit keinen Anlass zur Klage gegeben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1ZPO. 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 79 VI. 80 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 81 1. 82 Für den Klageantrag zu 1): 4.116,84 EUR (bezifferter Verdienstausfallschaden) 83 2. 84 Für den Klageantrag zu 2): 16.000 EUR (vom Kläger mindestens begehrtes weiteres Schmerzensgeld) 85 3. Für den Klageantrag zu 3) 86 Bis zum 10.08.2014 auf bis zu 20.000 EUR. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger vom Klageantrag zu 3) den zukünftigen Schaden hinsichtlich der Betriebsrente erfasst sehen will, den der Kläger auf 15.550,56 EUR beziffert, außerdem waren erfasst zukünftige und vergangene materielle Schäden, deren Höhe das Gericht nur schätzen kann. 87 Durch das mit Schriftsatz vom 06.08.2014 erklärte Anerkenntnis der Beklagten reduzierte sich der Streitwert nicht, da kein Anerkenntnisurteil erlassen worden ist ( vgl. OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 10 WF 2332/04 ). 88 Ab dem 15.08.2015 wird der Streitwert auf bis zu 15.000,00 EUR festgesetzt, da der Beklagte den Klageantrag zu 3) insoweit zurücknahm als der Anspruch auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Den Wert für die hier erklärte Klagerücknahme schätzt das Gericht mit 5.000,00 EUR. Dabei ist zum einen berücksichtigt, dass der Kläger seit Januar 2013 eine Rente von der E2 AG erhält, sodass insoweit ein Anspruchsübergang auf Dritte von jährlich 3.205,56 EUR stattgefunden hat und zum anderen noch ein weiterer Anspruchsübergang auf Dritte hinsichtlich weiterer Ansprüche möglich erscheint.