Urteil
7 O 13/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0804.7O13.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 7 O 13/14 Verkündet am 04.08.2015Saatmann, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 der Frau H2, W-Straße, 40627 Düsseldorf, 4 Klägerin, 5 Prozessbevollmächtigte der Klägerin: 6 Rechtsanwälte G, L-Allee, 40215 Düsseldorf, 7 g e g e n 8 die H GmbH, vertr. d. d. Gf., Altestadt 6 und 7, 40213 Düsseldorf, 9 Beklagte, 10 Streithelferin (Beklagte): 11 Frau K, Atelier XXX, T-Straße, 40211 Düsseldorf 12 Prozessbevollmächtigte der Beklagten: 13 Rechtsanwälte X und Q2 GbR, S-Straße, 45131 Essen, 14 Prozessbevollmächtigte der Streithelferin: 15 Rechtsanwälte C2 und Partner, T2, 10629 Berlin, 16 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30.06.2015 am 04.08.2015durch die Vizepräsidentin des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht Dr. I und den Richter U 17 für Recht erkannt: 18 Die Klage wird abgewiesen. 19 Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die Kosten der Nebenintervention. 20 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 21 Tatbestand: 22 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe der in der als Anlage K 30 überreichten Aufstellung aufgeführten 408 Werke des am 28.05.2007 verstorbenen Künstlers Jörg J. Darüber hinaus verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die seit 2009 durch Verleihung und Verkauf der Werke erzielten Erlöse. Nach Auskunftserteilung begehrt die Klägerin Herausgabe des erzielten Erlöses. 23 Die Klägerin ist als Malerin, Grafikerin und Buchautorin u.a. unter ihrem Künstlernamen Yvonne van Acht tätig. Bis zum 27.07.2011 firmierte die Klägerin als eingetragene Kauffrau unter dem Namen Art and Projects International e.K.. Ihr Ehemann, H3, ist Kunsthändler. Sein Interesse an den Sammlungen des Künstlers J wurde in den neunziger Jahren durch den damaligen Galeristen des Künstlers, Herrn T, geweckt. 24 Die Beklagte ist im Kunsthandel tätig. Der Ehemann der Klägerin, Herr B, betrieb mit Herrn Q eine Gesellschaft namens B GbR. Gegenstand der Gesellschaft war der Kunsthandel. Ende des Jahres 2003 wurde die GbR aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation. 25 Im Folgenden traten Herr B und der heutige Geschäftsführer der Beklagten, Herr C, in geschäftliche Beziehung. Seit dem 30.11.2004 waren beide alleinige Mitgesellschafter und einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite, Geschäftsführer der Gesellschaft B und H GmbH. Gegenstand des Unternehmens war ebenfalls der Kunsthandel. 26 Herr H und Herr B vermieteten und veräußerten im Namen der Gesellschaft zahlreiche J-Werke und Sammlungen an Galerien. Die Einnahmen der Vermarktung kamen der GmbH zugute. 27 Mitte des Jahres 2013 schied Herr B als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus. Die Gründe des Ausscheidens sind zwischen den Parteien streitig. Die Gesellschaft, die hiesige Beklagte, firmiert nunmehr als H GmbH und wird von dem Geschäftsführer C weitergeführt. 28 Die Beklagte war und ist bis heute im Besitz von Werken bzw. Grafiken des Künstlers J. Um welche einzelnen Werke es sich dabei handelt, ist unklar. Zwischen den Parteien ist streitig, wie die Werke in den Besitz der Beklagten gelangten und in wessen Eigentum sie stehen. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedoch, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der J-Grafiken ist. 29 Unter dem 29.12.2005 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten Herrn B eine E-Mail mit folgendem Inhalt (vgl. Anlage K 5): 30 „[…] 31 - Wir haben mündlich vereinbart, dass die Verlagsgruppe (gemeint ist die Beklagte) die Sammlung H3 für drei Jahre für Ausstellungen nutzen kann. Begonnen haben wir im April 2005. Das wäre bis Ende März 2008. 32 […] 33 - Die Verlagsgruppe hat für den oben genannten Zeitraum das exklusive Recht für diesen Zeitraum die Ausstellung auf dem Markt anzubieten […]“ 34 Mit E-Mail vom 14.07.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der in der Anlage K 1 aufgeführten Sammlung auf. 35 Die Klägerin hat zunächst behauptet, ihr Ehemann habe ihr die in Anlage K 1 bezeichneten Druckgrafiken des Künstlers Jörg J mit Vertrag vom 19.12.2005 gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 50.000,00 EUR verkauft. Der zur Gerichtsakte gereichte Kaufvertrag zwischen ihr und ihrem Ehemann (Anlage K 2), der auf im Anhang aufgeführte Grafiken Bezug nimmt, beziehe sich auf die aufgelisteten Werke der Anlage K 1. Sie sei mit Übergabe der Werke am 19.12.2005 in Viersen Eigentümerin der Werke geworden. Ihr Ehemann sei zuvor F der Werke gewesen. Die in der Anlage K 1 aufgelisteten Werke habe Herr B entweder vom Künstler J direkt oder von Dritten erworben . Ihr Ehemann habe sich mit Herrn J darauf verständigt, dass er für Projektarbeiten, die er für den Künstler leistete, von diesem vorwiegend mit Grafiken bezahlt werde. Die zwischen Herrn B und dem Künstler gelebte Praxis, mit Grafiken bezahlt zu werden, erkläre, warum es keine vollständigen Belege für den Erwerb jedes einzelnen Werks durch Herrn B gebe. Wären die Grafiken Herrn B lediglich geliehen worden, würden Leih- oder Kommissionsscheine existieren, die jedoch nicht vorhanden seien. Soweit ihm Grafiken von Herrn J geliehen worden seien, betreffe dieses nicht die streitgegenständlichen Werke. 36 Zudem habe ihr Ehemann einige Grafiken in der Galerie T gekauft. Diesbezüglich wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte als Anlagen K 18 bis K 23 gereichten Rechnungen aus den Jahren 1994 bis 2000 der Galerie T + Höke verwiesen. Die in der Liste der Anlage B 6 unter den laufenden Nummern 4 bis 11 aufgeführten Werke habe Herr B privat am 26.01.2001 in New York in der Anton Kern Gallery erworben. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf die Anlage K 41. 37 Herr B habe die Werke überwiegend in seiner Privatwohnung bzw. in der Galerie seiner Eltern gelagert. Von 1998 bis Ende des Jahres 2001 habe er die Sammlung in einem privat gemieteten Lager auf der I2 in Viersen untergestellt. Im Jahr 2001/2002 sei die Sammlung für neun Monate in der Galerie Walter B eingelagert gewesen. Nach Anmietung der Lagerräume für die B GbR in der I-Straße in Viersen habe Herr B seinen Privatbestand getrennt von dem Warenbestand der B GbR im Oktober/November 2002 in das vorbezeichnete Lager überführt. Die Grafiken seien dort bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin am 19.12.2005 gelagert und ihr dann übergeben worden. Im Jahr 2006 sei die Sammlung in den Räumlichkeiten der Beklagten untergebracht worden. Der Verkauf an die Klägerin sei aufgrund von Liquiditätsengpässen des Herrn B erfolgt. Aus diesem Anlass habe sie ein Darlehen i.H.v. 75.000,00 EUR bei der Bank aufgenommen. Als Sicherheit habe sich die Bank eine beschränkte Bürgschaft über 75.000,00 EUR von Herrn H3 geben lassen. Sie habe an Herrn B den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 EUR gezahlt. Die Preise für den Erwerb von J-Werken seien im Jahr 2005 noch niedrig gewesen. Sie sei nach Erwerb der Grafiken mit der Vermarktung ihrer Sammlungen durch die Beklagte einverstanden gewesen, solange ihr Ehemann das Unternehmen mit dem Geschäftsführer der Beklagten betreibe und von den Erlösen profitiere. 38 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 39 1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindliche Sammlung der vollständigen Druckgrafiken des Künstlers Jörg J gemäß Anlage K 1 an sie herauszugeben; 40 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen sie aus der Verleihung und dem Verkauf von Werken aus der Sammlung gemäß Anlage K 1 seit 2009 erzielt hat und ihr den Erlös nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. 41 Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 hat die Klägerin ihre Anträge umgestellt und verlangt nunmehr Herausgabe der in der Anlage K 30 aufgeführten Werke. Hierzu trägt sie vor: 42 Die in der Anlage K 30 aufgeführten Werke seien dieselben wie in der Anlage K 1. Bei der Anlage K 30 handle es sich um ein Dokument, welches die Klägerin von der Beklagten erhalten habe. Dem Kaufvertrag vom 19.12.2005 sei entgegen dem ursprünglichen Vortrag nicht die Anlage K 1, sondern die als Anlage K 47 vorgelegte Aufstellung der verkauften Grafiken beigefügt gewesen. Diese Liste sei anlässlich des Kaufes und der Übergabe erstellt worden. Die Liste umfasse diejenigen 272 Grafiken, die die Klägerin mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 erworben habe und die ihr anschließend übergeben worden seien. 43 Jedes einzelne der in Anlage K 47 aufgeführten Werke sei zuvor von Herrn B erworben worden. Wegen der Einzelheiten der Erwerbstatbestände wird insofern auf den Inhalt der Schriftsätze vom 21.10.2014 sowie vom 01.12.2014 verwiesen (Bl. 160 ff. und Bl. 339 ff. der Akte). 44 Soweit hinsichtlich einzelner Werke ein Erwerbstatbestand nicht dokumentiert sei (wie bei den Werken IMM0038, IMM0040, IMM0041, IMM0061, IMM0062, IMM0067, IMM0086, IMM0087, IMM0089 bis IMM0101, IMM0250, IMM0264, IMM0271, IMM0296, IMM0297, IMM0301, IMM0302 und IMM0341), habe Herr B ebenfalls Eigentum erworben und an die Klägerin übertragen. Die Grafik IMM0341, WVZNR 2006.4 habe die Klägerin im Jahr 2006 von Herrn S gekauft und übereignet bekommen. 45 Die Leihgabe der bis einschließlich Nr. 339 im Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 160 ff. der Akte) dokumentierten Werke ergebe sich aus den Emails Anlage K 390 und K 391. Der Herausgabeanspruch werde ausdrücklich auch auf § 604 BGB gestützt. Die Ansprüche auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke seien durch Vereinbarung vom 24.09.2014 (Anlage K 314) vom Zeugen B an die Klägerin abgetreten. 46 Die Klägerin beantragt nunmehr, 47 1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindliche Sammlung der vollständigen Druckgrafiken des Künstlers Jörg J gemäß Anlage K 30 an sie herauszugeben; 48 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Einnahmen die Beklagte aus der Verleihung und dem Verkauf von Werken aus der Sammlung gemäß Anlage K 30 seit 2009 erzielt hat und ihr den Erlös nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 hat die Beklagte der Streithelferin den Streit verkündet und diese aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, bei Gericht eingegangen am 25.04.2014, ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. 52 Die Streithelferin beantragt, 53 die Klage abzuweisen und der Klägerin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. 54 Die Beklagte behauptet, weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien jemals Eigentümerin oder Besitzer der streitgegenständlichen Werke gewesen. Ein Eigentumserwerb an den streitgegenständlichen Werken sei weder im Hinblick auf die Klägerin noch im Hinblick auf Herrn B substantiiert dargelegt. Eine dingliche Einigung zwischen der Klägerin und Herrn B habe nicht stattgefunden. Es fehle bereits an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Werke, die Gegenstand der schuldrechtlichen Vereinbarung gewesen sein sollen. Ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sei am 19.12.2005 nicht geschlossen worden. Der als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichte, auf den 19.12.2005 datierte Kaufvertrag sei von den Beteiligten zu einem deutlich späteren Zeitpunkt und lediglich zum Schein erstellt worden. Die Anlage K 1 könne nicht Anlage zu einem Kaufvertrag vom 19.12.2005 gewesen sein, da es sich bei der Anlage K 1 um eine Inventurliste der Beklagten für das Jahr 2008 handele. 55 Jörg J habe der Beklagten einige Werke leihweise und zur Verwahrung überlassen. Im Einzelnen habe die Beklagte im März 2006 auf Anweisung des Herrn B insgesamt 143 Werke des Künstlers J aus dem Lager der B GbR in Viersen abgeholt. Dabei handele sich um die in der Anlage B 6 markierten Werke. Die betroffenen Werke seien in der Folgezeit nur deshalb als „J-Sammlung von H3“ bezeichnet worden, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, diese hätten im Eigentum des Herrn B gestanden. Später habe sich herausgestellt, dass die Werke bloße Leihgaben des Künstlers an die B GbR zur Erstellung eines Werkverzeichnisses und zur Ausstellung in der Nationalgalerie Tiflis gewesen sind. Eine Übereignung der Werke an die B GbR oder an Herrn B sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die Beklagte im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2006 ca. 200 J-Werke in seinem Atelier abgeholt. Grund sei gewesen, dass die Beklagte ein Gesamtverzeichnis seiner graphischen Werke habe erstellen sollen und die Werke zur Vorbereitung einer Ausstellung in Aachen hätten gerahmt werden sollen. Eine Übereignung der Werke sei in diesem Zusammenhang aber an niemanden erfolgt . Nach einer Ausstellung in Aachen seien die Werke in Abstimmung mit Herrn J im Besitz der Beklagten verblieben, es sei vereinbart gewesen, die Werke zu geeigneten Ausstellungen weiter zu verleihen. Aufgrund dessen habe die Beklagte die ihr überlassenen Werke für den Künstler bzw. für seine Witwe verwahrt. 56 Die in der Anlage K1 benannten Grafiken befänden sich teilweise nicht mehr im Besitz der Beklagten. Zum Teil seien Werke doppelt erfasst. 57 Nach Änderung des Klageantrags durch die Klägerin hält die Beklagte die Klage weiterhin für unschlüssig und trägt vor: 58 Die Anlagen K 1 und K 30 seien entgegen der Behauptung der Klägerin nicht identisch. Anlage K 1 berücksichtige mindestens 30 Werke, die sich nicht in Anlage K 30 fänden. Die betroffenen Werke seien in Anlage B 26 aufgeführt. Umgekehrt enthalte die Anlage K 30 hingegen 56 Werke, die nicht in Anlage K 1 berücksichtigt seien. Diese seien in Anlage B 27 aufgeführt. Bei Anlage K 30 handele es sich um eine Artikelliste der Beklagten aus dem Jahre 2009. 59 Der nur zum Schein und nachträglich erstellte Kaufvertrag habe über keine Anlage verfügt. Der diesbezügliche Vortrag sei evident widersprüchlich. Anlage K 1 und K 47 seien nicht identisch. Eine Erklärung liefere die Klägerin nicht. Anlage K 1 enthalte die internen Artikelnummern der Beklagten sowie die Werkverzeichnisnummern des Künstlers. Letztere seien von der Beklagten, was die Klägerin nicht bestritten hat, erstmals im Rahmen der Erstellung des Werksverzeichnisses im Jahre 2006 vergeben worden. Die Artikelnummern (IMM) seien sogar erst im Jahre 2008 eingeführt worden. Beide Nummern haben folglich nicht in einer Aufstellung vom 19.12.2005 (Anlage K 1) enthalten sein können. Hinzu komme, dass die Anlage K 1 Werke enthalte, die ausweislich der WVZ erst im Jahre 2006 entstanden seien. Anlage K 47 enthalte die erst im Jahr 2006 entstandenen Werke nicht mehr. Es sei auch ausgeschlossen, dass Anlage K 47 Anlage zum Vertrag gewesen sei. Anlage K 47 enthalte entgegen der Bezugnahme im Kaufvertrag keinerlei Nummerierungen der aufgeführten Werke. Die in der Anlage K 47 aufgeführten Werke seien niemals an die Klägerin übergeben worden und die Werke hätten sich nie im Besitz der Klägerin befunden. 60 Zudem sei der Antrag der Klägerin zu unbestimmt, da von den Werken in fast allen Fällen eine Mehr- bzw. Vielzahl von Exemplaren, häufig in verschiedenen Farbausführungen, existierten. Für Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.03.2015 (Bl. 425 ff. der Akte) verwiesen. Mit Blick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz bleibe offen, welches konkrete Exemplar die Klägerin erworben haben wolle. 61 Die Klägerin sei niemals Verleiherin der Bilder gewesen. Die Bezeichnungen in den Aufstellungen der Beklagten resultierten allein daraus, dass Herr B behauptet habe, F der Werke zu sein und sie seine „Leihgabe“ seien. Weder die Klägerin noch Herr B seien aber tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt F oder Eigenbesitzer der betroffenen Werke gewesen. Sie, die Beklagte, habe den Besitz an den streitgegenständlichen Werken weder von der Klägerin noch von Herrn B in irgendeiner Weise erlangt, die Beklagte habe auch nicht einem dieser beiden zu irgendeinem Zeitpunkt den Besitz vermittelt. 62 Vielmehr handle es sich bei der im Besitz der Beklagten befindlichen „Sammlung J“ um eine Leihgabe des Künstlers. Die Werke hätten sich ununterbrochen im Besitz der Beklagten befunden. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Klägerin die hiervon betroffenen Exemplare von dem Zeugen B oder einem Dritten erworben habe. 63 Die Abtretung der Herausgabeansprüche von Herrn B an die Klägerin gehe ins Leere, da Ansprüche nicht dargelegt seien und nicht bestünden. Zudem sei die Abtretung völlig unbestimmt. Es bleibe offen, auf welches konkrete Exemplar sich die abgetretenen Herausgabeansprüche beziehen. 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014 (Blatt 141 f. der Akte) Bezug genommen. 65 Entscheidungsgründe: 66 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 67 I. 68 Die Entscheidung der Kammer konnte bereits als Endurteil ergehen, da ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe nicht besteht und die Klage darüber hinaus auch hinsichtlich des im Wege der Stufenklage gemachten Auskunftsanspruches unbegründet ist, weshalb die Klage auch bezüglich des in zweiter Stufe geltend gemachten Anspruchs auf Erlösauszahlung bereits jetzt der Abweisung unterliegt. 69 II. 70 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke des Künstlers Jörg J. 71 1. 72 Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB bereits nicht schlüssig vorgebracht. 73 a) 74 Der von Seiten der Klägerin geltend gemachte Herausgabeanspruch ist bereits überwiegend nicht hinreichend bestimmt. Es ist weitgehend unklar, welches konkrete Exemplar der jeweiligen Werke des Künstlers J die Klägerin von der Beklagten heraus verlangt. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist insofern nicht gewahrt. 75 Von fast allen in der Anlage K 30 aufgeführten Werken – mit Ausnahme der Artikelnummern IMM0032 und IMM0067 - existiert eine Vielzahl von Exemplaren, zum Teil in unterschiedlichen Varianten. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie ergibt sich einerseits bereits aus dem wechselseitigen Parteivortrag, die Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 26.03.2015 hierzu substantiiert vorgetragen. Sie folgt zum anderen jedoch auch aus der von der Klägerin überreichten Anlage K 47, die nach dem Vortrag der Klägerin Anlage zum Kaufvertrag vom 19.12.2005 gewesen sein soll, sowie aus dem von der Klägerin als Anlage K 392 zur Gerichtsakte gereichten Werkverzeichnis „J, Das grafische Werk“. Im Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2015 sowie im Werkverzeichnis „J, Das grafische Werk“ ist jeweils im Einzelnen für jedes Werk Immendorffs ausgeführt, wie viele Exemplare von den von der Klägerin unter Bezugnahme auf Anlage K 30 heraus verlangten Werke Immendorffs existieren. Aus der Zusammenschau aus Anlage K 47, dem Werkverzeichnis und dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2015 ergibt sich, dass im Hinblick auf (nahezu) jedes einzelne der von der Klägerin unter Bezugnahme auf Anlage K 30 heraus verlangte Werk Immendorffs eine Mehrzahl bzw. Vielzahl von Exemplaren existiert. Die Zahl der Exemplare schwankt von einigen wenigen bis hin zu mehreren Hundert Exemplaren. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Einzelnen vortragen müssen, welches jeweilige Exemplar welchen Werkes Immendorffs sie von der Beklagten heraus verlangt. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf diejenigen Werke Immendorffs, die die Klägerin in der Anlage K 30 als aus mehreren Exemplaren bestehend gekennzeichnet hat. 76 Im Hinblick auf die in der Anlage K 30 aufgeführten Werke Immendorffs mit den Artikelnummern IMM0296, IMM0297, IMM0298 und IMM0301 ist unklar, inwieweit von diesen Werken mehrere Exemplare existieren. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin insoweit bereits nicht hinreichend dazu vorgetragen hat, um welche Werke Immendorffs es sich bei diesen handelt. Die Werke finden sich weder in der Anlage K 47 noch im Werkverzeichnis. Im Hinblick auf die Werke IMM0298 und IMM0301 räumt die Klägerin selbst ein, dass die Werke über keine Werkverzeichnisnummern verfügen, im Hinblick auf die Werke IMM0296 und IMM0297 erschließt sich nicht, was „St 138 und St 139“ bedeuten soll. Die Klägerin hat zu allen vier Werken im Rahmen des Rechtstreits nicht vorgetragen, so dass das Herausgabeverlangen der Klägerin völlig unbestimmt ist. 77 Zu den Werken mit den Artikelnummern IMM0038, IMM0041, IMM0061. IMM0062, IMM0086, IMM0087, IMM0089 bis IMM0101, IMM0133, IMM0162, IMM0186, IMM0191, IMM0197, IMM0250, IMM0264, IMM0271, IMM0302, IMM0341, IMM0358, IMM0395 und IMM0408 hat die Klägerin im Rahmen des Rechtstreits ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, um welche Exemplare der Werke es sich dabei handelt. Aus dem von der Klägerin überreichten Werkverzeichnis geht jedoch hervor, dass auch von diesen Werken eine Mehrzahl bzw. Vielzahl von Exemplaren existiert. Auch insoweit hätte die Klägerin zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Einzelnen vortragen müssen, welches jeweilige Exemplar welchen Werkes Immendorffs sie von der Beklagten heraus verlangt. 78 Gleiches gilt auch für das in Anlage K 30 unter der Artikelnummer IMM0034, Werkverzeichnisnummer 1982.9 aufgeführten Werk „Cafe Deutschland“. Auch hierbei handelt es sich nicht um ein Unikat. Aus dem Werkverzeichnis geht vielmehr hervor, dass es von diesem Werk Immendorffs diverse von Hand bemalte Arbeiten gibt. 79 Die Unbestimmtheit des Herausgabeverlangens der Klägerin wird auch nicht durch die Bezugnahme auf die Anlage K 30 beseitigt. Die Anlage K 30 weist lediglich die jeweiligen Artikelnummern (IMM), Werkverzeichnisnummern (WVZ) sowie die Titel der heraus verlangten Werke aus, aus der Anlage geht jedoch gerade nicht hervor, um welches jeweilige Exemplar welchen Werkes Immendorffs es sich bei den in der Anlage K 30 aufgeführten Werken handelt. 80 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.06.2015 behauptet, die in der Anlage K 30 aufgeführten Artikelnummern (IMM) seien jeweils nur einmal vergeben worden und exklusiv auf der Rückseite eines jeden Werkes verzeichnet worden, trifft dieser Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht zu. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 die Herausgabe mehrerer Exemplare ein- und desselben Werkes verlangt, was im Rahmen der Anlage K 30 mehrfach der Fall ist, weisen diese Exemplare jeweils dieselbe Artikelnummer (IMM) auf. Exemplarisch sei insofern auf das Werk „Elbquelle“, IMM0222, Werkverzeichnisnummer 1999.3 verwiesen, von dem die Klägerin insgesamt drei Exemplare heraus verlangt. Diese Exemplare tragen ausweislich der Anlagen K 190 – K 192 allesamt die Artikelnummer IMM0222. Es handelt sich somit bei der Artikelnummer (IMM) gerade nicht um ein Unikat, welches für jedes einzelne Exemplar eines J-Werkes einmalig vergeben wird und auf diese Weise eine eindeutige Identifizierung ermöglicht. Eine Konkretisierung einzelner Exemplare anhand der Artikelnummer (IMM) ist nicht möglich. Mangels Schlüssigkeit des Vortrags war dem Beweisangebot zur Vergabe der Artikelnummer (Bl. 559 der Akte) nicht nachzugehen. 81 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese in der Vergangenheit Handel mit Werken des Künstlers J getrieben haben und mitunter über mehrere Exemplare eines Werkes des Künstlers J verfügten bzw. immer noch verfügen. Die Beklagte hat für jedes einzelne der unter Bezugnahme auf Anlage K 30 heraus verlangten Werke Immendorffs bestritten, dass das von der Klägerin heraus verlangte Exemplar identisch ist mit einem im Besitz der Beklagten befindlichen Exemplar. 82 b) 83 Die Klägerin hat darüber hinaus die Voraussetzungen des Vindikationsanspruches nicht hinreichend vorgetragen. Es ist für die Kammer nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht feststellbar, ob sie Eigentümerin der in Anlage K 30 genannten Kunstwerke geworden ist. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 985 BGB setzt jedoch eine Eigentümerstellung der Klägerin an den von ihr heraus verlangten Werken des Künstlers J voraus. 84 aa) 85 Auch soweit die Werke mit den Artikelnummern IMM0032 und IMM0067 noch hinreichend genau bestimmt werden können (siehe oben), besteht kein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB. Insoweit fehlt es auch nach Umstellung des Klageantrags durch die Klägerin und entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014 an jeglichem Vortrag zum Eigentumserwerb durch die Klägerin. Die Klägerin hat im Rahmen des Rechtsstreits zu diesen Werken Immendorffs, deren Herausgabe sie von der Beklagten verlangt, nichts vorgetragen. 86 bb) 87 Gleiches gilt im Hinblick auf die in Anlage K 30 unter den Artikelnummern IMM0038, IMM0041, IMM0061. IMM0062, IMM0086, IMM0087, IMM0089 bis IMM0101, IMM0133, IMM0162, IMM0186, IMM0191, IMM0197, IMM0250, IMM0264, IMM0271, IMM0302, IMM0341, IMM0358, IMM0395 und IMM0408 aufgeführten Werke Immendorffs. Auch insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zum Eigentumserwerb. 88 cc) 89 Soweit die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 die Herausgabe der im Schriftsatz vom 21.10.2014 unter den Nummern 1 bis 264 bezeichneten Grafiken verlangt und zur Begründung ihres Herausgabeanspruches darauf verweist, die Grafiken mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 von ihrem Ehemann, Herrn H3, erworben und anschließend von diesem übereignet bekommen zu haben, ist schon nicht schlüssig dazu vorgetragen, an welchen konkreten Exemplaren der Grafiken des Künstlers J Herr F2 erworben haben will. 90 Von den im Schriftsatz vom 21.10.2014 unter den Nummern 1 bis 264 bezeichneten Grafiken existiert eine Vielzahl von Exemplaren, zum Teil auch noch in verschiedenen Varianten (siehe oben). Dieses ergibt sich zum einen aus der von der Klägerin überreichten Anlage K 47, die nach dem Vortrag der Klägerin Anlage zum Kaufvertrag vom 19.12.2005 gewesen sein soll, sowie zum anderen aus dem von der Klägerin als Anlage K 392 zur Gerichtsakte gereichten Werkverzeichnis „J, Das grafische Werk“. Auch die Beklagte hat insoweit substantiiert im Schriftsatz vom 26.03.2015 vorgetragen. 91 Die Klägerin hat zwar dazu ausgeführt, inwieweit Herr F der unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 heraus verlangten und im Schriftsatz vom 21.10.2014 unter den Nummern 1 bis 264 bezeichneten Grafiken geworden sein soll, hat jedoch nicht im Einzelnen dazu vorgetragen, an welchen Exemplaren der jeweiligen Werke Herr F2 erworben haben will. Der Schriftsatz vom 21.10.2014 enthält insofern keine Spezifizierung, um welche Exemplare der jeweiligen Werke es sich handeln soll. Die Beklagte hat für jedes einzelne von der Klägerin aufgeführte Werk bestritten, dass Herr F des Werkes geworden ist. 92 Den Beweisantritten der Klägerin zum vermeintlichen Erwerb der unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 heraus verlangten und im Schriftsatz vom 21.10.2014 unter den Nummern 1 bis 264 bezeichneten Grafiken durch Herrn B und zum anschließenden Eigentumserwerb des Herrn B war aus den vorstehenden Erwägungen nicht nachzugehen. 93 dd) 94 Auch über diese Einzelwerke hinaus ist weiterhin nicht schlüssig dazu vorgetragen, welche Werke mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 veräußert und anschließend übereignet worden sein sollen. Wie ausgeführt kann die Kammer nicht feststellen, welche Werke genau mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 (Anlage K 2) veräußert worden sein sollen. Infolge dessen bleibt, legt man den Vortrag der Klägerin, dass die Werke, die veräußert worden sind, auch übereignet worden sind, zugrunde, auch unklar, auf welche Werke sich die Einigung nach § 929 BGB beziehen sollte. 95 Ursprünglich hat die Klägerin behauptet, mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 (Anlage K 2) die in Anlage K 1 aufgeführten Werke vom Herrn B erworben und übereignet bekommen zu haben. Dementsprechend hat sie zunächst im Wege ihres ursprünglichen Klageantrags die Herausgabe der in Anlage K 1 aufgeführten Werke von der Beklagten verlangt. Nach dem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014 hat die Klägerin ihren Antrag dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr die Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke von der Beklagten verlangt. Hierbei handelt es sich aber – unstreitig - um eine Liste, welche die Beklagte im Jahr 2009 zu nicht näher bekannten Zwecken erstellt hat. Die Anlage K 30 weicht auch inhaltlich erheblich von der Anlage K 1 ab. 96 Bei dem im Kaufvertrag vom 19.12.2005 in Bezug genommenen Anhang handelt es sich jedenfalls - insoweit unstreitig - nicht um die Anlage K 30. Diese Anlage ist von der Beklagten erstellt worden und im Jahr 2009 entstanden. Ihre ursprüngliche Behauptung, dem Kaufvertrag liege die Anlage K 1 zugrunde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2014 selbst revidiert. Es dürfte zudem auch ausgeschlossen sein, dass die Anlage K 1 Anhang zum Kaufvertrag vom 19.12.2005 gewesen ist. Unstreitig sind die in der Anlage K 1 aufgeführten Werkverzeichnisnummern (WVZ) von der Beklagten erstmals im Rahmen der Erstellung des Werkverzeichnisses im Jahr 2006 vergeben worden. Die ebenfalls in Anlage K 1 aufgeführten Artikelnummern (IMM) sind sogar erst im Jahr 2008 eingeführt worden. Weder die Werkverzeichnisnummern noch die Artikelnummern konnten folglich Anlage zu einem Kaufvertrag vom 19.12.2005 gewesen sein. Hinzu kommt, dass in der Anlage K 1 Werke enthalten sind, die ausweislich des Werkverzeichnisses erst im Jahr 2006 entstanden sind. 97 Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, der Kaufvertrag vom 19.12.2005 habe die Anlage K 47 in Bezug genommen, weicht diese wiederum erheblich von der Anlage K 30 ab. Die Kammer kann diesem wiederum geänderten Vortrag der Klägerin nicht folgen. Zweifel bestehen schon deshalb, da es im Kaufvertrag vom 19.12.2005 (Anlage K 1) heißt: 98 „ Die API kauft die im Anhang aufgeführten Grafiken von Jörg Immendorff, signiert, datiert und nummeriert zu einem Betrag von 50.000,00 € Brutto aus dem privaten Besitz von Herrn Dirk Geuer .“ 99 Die Anlage K 47 enthält jedoch keinerlei Nummerierungen der dort aufgeführten Werke. Die in Anlage K 47 aufgeführten Werke sind auch nur teilweise datiert und in vielen Fällen als „unsigniert“ bezeichnet. 100 ee) 101 Letztlich kann jedoch dahinstehen, inwieweit die Anlage K 47 tatsächlich dem Vertrag vom 19.12.2005 zugrundegelegen hat. Unabhängig von der Frage, welche Anlage von dem Kaufvertrag vom 19.12.2005 in Bezug genommen worden ist, ist auch aus dieser Anlage nicht eindeutig ersichtlich, welche konkreten Exemplare der Grafiken des Künstlers J die Klägerin mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 erworben und übereignet bekommen haben will. 102 Wie bereits ausgeführt existiert von den in den Anlagen K 30 bzw. K 47 aufgeführten Werken eine Vielzahl von Exemplaren, zum Teil auch noch in verschiedenen Varianten (siehe oben). Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die in Anlage K 47 aufgeführten Grafiken mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 erworben und übereignet bekommen zu haben, lediglich auf die Anlage K 47 und trägt nicht im Einzelnen vor, welches der Exemplare der jeweiligen Werke sie von Herrn B übereignet bekommen haben will. Die Anlage K 30 enthält ebenfalls keine Spezifizierung, um welche Exemplare der jeweiligen Werke es sich handelt. Soweit es sich bei den unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 heraus verlangten Werken um Unikate gehandelt hat (IMM0032 und IMM0067), fehlt es an jeglichem Vortrag zum Eigentumserwerb der Klägerin (siehe oben). 103 Den Beweisantritten der Klägerin zum vermeintlichen Erwerb der unter Bezugnahme auf die Anlage K 30 heraus verlangten und im Schriftsatz vom 21.10.2014 (Blatt 160 ff. der Akte) unter den Nummern 1 bis 264 bezeichneten Grafiken von Herrn B und zum anschließenden Eigentumserwerb durch die Klägerin war aus den vorstehenden Erwägungen nicht nachzugehen. 104 ff) 105 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2014 (Blatt 339 ff. der Akte) zum Erwerb und Eigentumserwerb der unter den Nummern 264 bis 337 und 339 aufgeführten Werke Immendorffs vorgetragen und Beweis angeboten hat, war den Beweisantritten der Klägerin ebenfalls nicht nachzugehen. 106 Insoweit hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert zu einem Eigentumserwerb vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich in der pauschalen Behauptung „Die Grafik wurde im Jahr 2006 bzw. 2007 (Bsp.) durch die Klägerin registriert und im Zeitraum 2006/2007 (Bsp.) zur Sammlung genommen und wird seitdem im Lager der Beklagten als Leihgabe verwahrt“. 107 Auch insoweit existiert eine Vielzahl von Exemplaren, zum Teil auch noch in verschiedenen Varianten (siehe oben). Die Klägerin hat auch insoweit nicht im Einzelnen vorgetragen, welches der Exemplare der jeweiligen Werke Immendorffs sie übereignet bekommen haben will (siehe oben). Die Beklagte hat für jedes einzelne von der Klägerin aufgeführte Werk bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des Werkes geworden ist. 108 gg) 109 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2014 (Blatt 339 ff. der Akte) zum Erwerb und Eigentumserwerb des unter der Nummer 338 aufgeführten Werkes Immendorffs vorgetragen und Beweis angeboten hat, war diesen Beweisantritten der Klägerin ebenfalls nicht nachzugehen, da das unter Nummer 338 im Schriftsatz vom 01.12.2014 aufgeführte Werk nicht Gegenstand des Herausgabeverlangens der Klägerin ist. Das unter Nummer 338 aufgeführte Werk ist nicht in der Anlage K 30 enthalten, die Klägerin beantragt jedoch nur die Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke Immendorffs. 110 hh) 111 Die Klägerin ist auch nicht durch die als Anlage K 314 überreichte Abtretungserklärung des Herrn B vom 24.09.2014 Eigentümerin der in der Anlage K 30 aufgeführten Grafiken geworden. Selbst wenn man die Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Abtretungserklärung außen vor lässt, denn auch insofern ist unklar, auf welches konkrete Exemplar der jeweiligen Werke des Künstlers J sich die Abtretungserklärung des Herrn B bezieht, ist die Abtretung unwirksam, da der Vindikationsanspruch nach § 985 BGB wegen der immanenten Verknüpfung mit der Stellung als Eigentümer nicht isoliert abgetreten werden kann. 112 ii) 113 Soweit die Klägerin ursprünglich unter Bezugnahme auf die Anlage K 1 Herausgabe der in Anlage K 1 aufgeführten und in Anlage K 30 nicht mehr enthaltenen Werke Immendorffs mit den Artikelnummern – jeweils auf die Artikelnummer aus der Anlage K 1 bezogen – IMM0077, IMM0078, IMM0079, IMM0080, IMM0081, IMM0152, IMM0218, IMM0218, IMM0219, IMM0220, IMM0241, IMM0287, IMM0288, IMM0289, IMM0290, IMM0334, IMM0336, IMM0337 und IMM0338 verlangt hat, war die Klage abzuweisen, da die Klägerin im Hinblick auf diese Positionen nach Umstellung des Klageantrags nicht substantiiert zu einem Eigentumserwerb vorgetragen und die Beklagte der in der Umstellung des Klageantrags liegenden teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt hat. Im Hinblick auf die weiteren von der Beklagten in Anlage B 26 aufgeführten Werke fehlt es an einer Klagerücknahme, da die Werke in der Anlage K 30 enthalten sind. 114 2. 115 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke gegen die Beklagte gemäß § 604 BGB. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß § 604 BGB bereits nicht schlüssig vorgebracht. 116 Soweit die Klägerin ihren Herausgabeanspruch auf § 604 BGB stützt, ist sie für das Vorliegen eines Leihvertrages darlegungs- und beweispflichtig. Auch insoweit hat die Klägerin schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche konkreten Exemplare der Grafiken des Künstlers J Gegenstand eines Leihvertrages geworden sein sollen (siehe oben). Von den in den Anlagen K 30 bzw. K 47 aufgeführten Werken Immendorffs existiert – wie bereits aufgezeigt – eine Vielzahl von Exemplaren, zum Teil auch noch in verschiedenen Varianten (siehe oben). Der Vortrag der Klägerin lässt insofern keine Rückschlüsse auf einen konkreten Inhalt eines Leihvertrages zu. 117 3. 118 Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin keinen Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke gegen die Beklagte gemäß § 861 BGB. 119 Es fehlt bereits an einer Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB. Soweit die Klägerin behauptet, sie bzw. Herr B hätten unmittelbaren Besitz an den in Anlage K 30 aufgeführten Werken gehabt, haben sie den Besitz jedenfalls nicht unfreiwillig verloren. Vielmehr haben sie der Beklagten den Besitz – nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - freiwillig eingeräumt. Dass die Beklagte entgegen dem Willen der Klägerin die Werke behält, ändert nichts daran, dass der unmittelbare Besitz der Klägerin bzw. Herrn B zuvor nicht unfreiwillig entzogen worden ist. 120 4. 121 Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 2 BGB liegen in Ermangelung eines unfreiwilligen Besitzwechsels ebenfalls nicht vor. 122 5. 123 Ein Herausgabeanspruch gemäß § 1007 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte war bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht bösgläubig. Vielmehr haben die Klägerin bzw. Herr B der Beklagten die Bilder gemäß einer Vereinbarung zum Zwecke der Vermarktung überlassen. 124 6. 125 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 30 aufgeführten Werke Immendorffs gegen die Beklagte gemäߠ § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB. 126 Auch insoweit hat die Klägerin schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche konkreten Exemplare der Grafiken des Künstlers J die Beklagte von der Klägerin erhalten haben soll (siehe oben). Im Hinblick auf die in Anlage K 30 unter den Artikelnummern IMM0032 und IMM0067 aufgeführten Werke Immendorffs, bezüglich derer der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht bereits unbestimmt ist, fehlt es an jeglichem Vortrag von Seiten der Klägerin. Insofern hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schon nicht dargelegt, dass die Beklagte den Besitz an den unter den Artikelnummern IMM0032 und IMM0067 aufgeführten Werken Immendorffs durch Leistung der Klägerin bzw. des Herrn B erhalten hat. 127 III. 128 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber zu, welche Einnahmen die Beklagte aus der Verleihung und dem Verkauf von Werken aus der Sammlung gemäß Anlage K 30 seit dem Jahr 2009 erzielt hat. 129 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte gemäß §§ 681 Satz 2 BGB i.V.m. § 666 BGB, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht ausreichend vorgetragen hat, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat. 130 Ein Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der seit dem Jahr 2009 aus der Verleihung und dem Verkauf von Werken aus der Sammlung gemäß Anlage K 30 erzielten Nutzungsentgelte und Erlöse besteht ebenfalls nicht. 131 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der durch die Verleihung und den Verkauf von Werken aus der Sammlung gemäß Anlage K 30 erzielten Nutzungsentgelte und Erlöse gemäß § 684 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 BGB. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin geführt hat. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie bis zum Ausscheiden ihres Ehemannes Herrn B, also bis Mitte des Jahres 2013, mit der Vermarktung der vermeintlich ihr gehörenden Werke durch die Beklagte einverstanden gewesen ist. 132 Ein Anspruch auf Herausgabe ergibt sich auch nicht aus § 988 BGB. Die Klägerin hat bereits das Bestehen einer Vindikationslage gemäß § 985 BGB nicht schlüssig vorgebracht. 133 IV. 134 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 135 Der Streitwert für den Rechtstreit wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). 136 Jungclaus Dr. Harsta Thormeyer