Urteil
33 O 119/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilurteil über einen Auskunftsanspruch nach §§ 242, 87c Abs. 3 HGB ist zulässig, wenn zwischen den Parteien die Hauptfrage des Grunde des Ausgleichsanspruchs unstrittig ist und nur die Berechnung offen bleibt.
• Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sind seit der EuGH-Rechtsprechung und der Neufassung des § 89b HGB die dem Unternehmer verbleibenden Unternehmervorteile (insbesondere Deckungsbeitrag I) zu berücksichtigen; daraus folgt ein Auskunftsanspruch des Handelsvertreters hinsichtlich unternehmensinterner Daten, die zur Ermittlung dieser Vorteile erforderlich sind.
• Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben besteht, wenn der Anspruchsberechtigte entschuldbar über Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete ohne erheblichen Aufwand die Auskunft erteilen kann.
• Die früheren Regelungen zur Höchstbetragsberechnung bleiben in Fällen ohne Vortrag zu Unternehmervorteilen nicht ausgeschlossen; kann der Handelsvertreter aber die für Provisionsverluste maßgeblichen Daten nicht nachweisen, eröffnet die Auskunft über Unternehmervorteile die Möglichkeit, einen höheren Ausgleichsanspruch zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Auskunft über Unternehmervorteile zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichs • Ein Teilurteil über einen Auskunftsanspruch nach §§ 242, 87c Abs. 3 HGB ist zulässig, wenn zwischen den Parteien die Hauptfrage des Grunde des Ausgleichsanspruchs unstrittig ist und nur die Berechnung offen bleibt. • Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sind seit der EuGH-Rechtsprechung und der Neufassung des § 89b HGB die dem Unternehmer verbleibenden Unternehmervorteile (insbesondere Deckungsbeitrag I) zu berücksichtigen; daraus folgt ein Auskunftsanspruch des Handelsvertreters hinsichtlich unternehmensinterner Daten, die zur Ermittlung dieser Vorteile erforderlich sind. • Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben besteht, wenn der Anspruchsberechtigte entschuldbar über Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete ohne erheblichen Aufwand die Auskunft erteilen kann. • Die früheren Regelungen zur Höchstbetragsberechnung bleiben in Fällen ohne Vortrag zu Unternehmervorteilen nicht ausgeschlossen; kann der Handelsvertreter aber die für Provisionsverluste maßgeblichen Daten nicht nachweisen, eröffnet die Auskunft über Unternehmervorteile die Möglichkeit, einen höheren Ausgleichsanspruch zu ermitteln. Die Klägerin vertreibt Druck- und Kopiersysteme der Marke W über Vertragshändler; die Beklagte zu 1) war mehrere Jahre eine solche Vertragshändlerin und schloss Ende 2007 einen Konzessionärsvertrag. Das Vertragsverhältnis wurde bis 28.02.2011 verlängert; Ende 2010/Anfang 2011 verhandelten die Parteien über die Übertragung von Endkunden-Wartungsverträgen und deren Abrechnung. Die Parteien streiten um die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1) nach Beendigung des Handelsvertreter-/Vertragshändlerverhältnisses sowie um gegensätzliche Zahlungsansprüche der Klägerin. Die Beklagte verlangt widerklagend Auskunft über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge (Deckungsbeitrag I) für bestimmte Geräteverkäufe und zugehörige Wartungsverträge für den Zeitraum 01.03.2010–28.02.2011. Die Klägerin beruft sich auf eine Höchstbetragsberechnung und bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Unternehmervorteile; die Klägerin macht zugleich eigene Forderungen geltend. Die Parteien streiten insbesondere über die Methodik (Provisionsverlust vs. Unternehmervorteile) zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs. • Die Widerklage ist zulässig; ein Teilurteil ist möglich, weil der grundsätzliche Anspruch nach § 89b Abs. 1 HGB unstreitig ist und lediglich die Berechnung strittig ist. • Die Beklagte hat nach §§ 242, 87c Abs. 3 HGB einen Auskunftsanspruch über solche Tatsachen, die für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs erheblich sind, wenn sie in entschuldbarer Weise über Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist und die Klägerin die Auskunft ohne besonderen Aufwand erteilen kann. • EuGH-Rechtsprechung und die Neufassung des § 89b HGB machen die Berücksichtigung der dem Unternehmer verbleibenden Unternehmervorteile (z. B. Deckungsbeitrag I) zur möglichen Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs; damit erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf unternehmensinterne Daten, die den Handelsvertreter nicht bekannt sind. • Eine auf Provisionsverluste gestützte Höchstbetragsberechnung bleibt möglich, wenn die für deren Ermittlung erforderlichen Kopiezahlen nachgewiesen werden; ist dieser Nachweis unsicher oder nicht möglich, kann die Auskunft über Unternehmervorteile eine Berechnung ermöglichen, die zu einem mindestens ebenso hohen oder höheren Ausgleichsanspruch führt. • Die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit und Zulassung der Berufung liegen vor; die Entscheidung über Kosten bleibt offen. Die Widerklage ist begründet: Die Beklagte zu 1) hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Auskunft über die von der Klägerin für die in Anlage bezeichneten Verkäufe realisierten Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I) sowie die hierfür maßgeblichen Unterlagen für den Zeitraum 01.03.2010–28.02.2011. Ein Teilurteil hierüber ist zulässig, weil der Grund des Ausgleichsanspruchs unstreitig ist und nur die Berechnung strittig bleibt. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus §§ 242, 87c Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 89b HGB, da die Unternehmervorteile als mögliche Grundlage der Ausgleichsberechnung gelten und der Handelsvertreter ohne diese Daten in entschuldbarer Weise im Ungewissen über den Umfang seines Anspruchs bleibt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung; die Berufung wird zugelassen.