Urteil
6 O 341/06
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall mit Rotlichtverstoß eines Fußgängers kann der Fahrzeughalter nach §7 Abs.1 StVG in Anspruch genommen werden, zugleich ist durch Beweisaufnahme das Mitverschulden des Fußgängers nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB zu prüfen.
• Bei uneinheitlichen Zeugenaussagen sind technische Gutachten (Ampelphasenplan, Unfallrekonstruktion) entscheidend zur Bestimmung der Verkehrsphasen und der Vermeidbarkeit des Unfalls.
• Führt ein Fahrzeugführer die Kollision bei verzögerter, aber vorhandener Vollbremsung herbei, begründet dies ein Mitverschulden, das jedoch hinter einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß des Fußgängers zurückstehen kann.
• Ein Feststellungsantrag über zukünftige Schäden wahrt die Ansprüche so, dass spätere Klageerweiterungen nicht verjähren, wenn der Feststellungsantrag rechtzeitig erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Teilhaftung 40% des Fahrzeughalters bei Rotlichtübertritt eines Fußgängers • Bei einem Verkehrsunfall mit Rotlichtverstoß eines Fußgängers kann der Fahrzeughalter nach §7 Abs.1 StVG in Anspruch genommen werden, zugleich ist durch Beweisaufnahme das Mitverschulden des Fußgängers nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB zu prüfen. • Bei uneinheitlichen Zeugenaussagen sind technische Gutachten (Ampelphasenplan, Unfallrekonstruktion) entscheidend zur Bestimmung der Verkehrsphasen und der Vermeidbarkeit des Unfalls. • Führt ein Fahrzeugführer die Kollision bei verzögerter, aber vorhandener Vollbremsung herbei, begründet dies ein Mitverschulden, das jedoch hinter einem schwerwiegenden Rotlichtverstoß des Fußgängers zurückstehen kann. • Ein Feststellungsantrag über zukünftige Schäden wahrt die Ansprüche so, dass spätere Klageerweiterungen nicht verjähren, wenn der Feststellungsantrag rechtzeitig erhoben wurde. Ein zehnjähriges Mädchen wollte nach Verlassen einer Haltestelle eine Straße überqueren und wurde am 02.12.2005 gegen 13:35 Uhr im Kreuzungsbereich von einem VW Touran erfasst. Der Beklagte zu 1) fuhr das Fahrzeug, Beklagte zu 2) ist Versichererin, Beklagte zu 3) Halterin. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen (Polytrauma, Schädelhirntrauma u.a.) und wurde stationär sowie rehabilitativ behandelt; dauerhafte Beeinträchtigungen wurden festgestellt. Die Parteien stritten über Schmerzensgeld, Haushalts- und Erwerbsschäden sowie Erstattungsansprüche; die Beklagten rügten unter anderem Mitverschulden und behaupteten Unvermeidbarkeit des Unfalls. Das Gericht nahm Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten (Unfallrekonstruktion, Ampelphasenplan) vor. • Zulässigkeit und Anspruchsgrund: Die Klägerin hat einen Anspruch nach §7 Abs.1 i.V.m. §18 Abs.1 StVG gegen den Fahrzeughalter/Versicherer, da beim Betrieb des Fahrzeugs eine Verletzungshandlung eingetreten ist. • Beweislast und Befund: Für ein Mitverschulden der Klägerin und des Fahrers tragen die Beklagten die Beweislast; technische Untersuchung und Zeugenaussagen ergaben, dass die Fußgängerampel für die Klägerin rot zeigte. • Unfallrekonstruktion und Ampelphasen: Das Sachverständigengutachten bestätigte die Ampelphasen; eine Überschneidung der Rotlichtphasen schloss einen ‚Schon-Noch-Unfall‘ aus, sodass nach den Umständen der Rotlichtverstoß der Klägerin wahrscheinlicher ist. • Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit: Der Sachverständige stellte fest, dass der Fahrer die Klägerin hätte sehen und durch regelgerechte, frühere Reaktion (Vollbremsung) den Unfall verhindern können; die Vollbremsung setzte jedoch verzögert ein. • Quotenbemessung des Mitverschuldens: Wegen des schweren Rotlichtverstoßes der Klägerin (mehr als leichte Fahrlässigkeit) überwiegt ihr Verschulden. Das Gericht bemisst die Haftungsquote zu 60 % zu Lasten der Klägerin und 40 % zu Lasten des Beklagten, da dessen beitragendes Fehlverhalten als leicht fahrlässig anzusehen ist. • Geschwindigkeits- und Alkoholbefund: Es war kein Nachweis über erhöhte Geschwindigkeit oder Trunkenheit des Fahrers möglich; kollisionsrelevante Geschwindigkeiten lagen innerhalb der zulässigen Grenze. • Verjährung: Der ursprüngliche Feststellungsantrag vom 28.08.2006 wahrt die Ansprüche so, dass die Klageerweiterung vom 26.03.2012 nicht verjährt ist. Das Gericht erkennt den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach an und hält eine Haftungsquote von 40 % zugunsten der Klägerin gegen die Beklagten für gerechtfertigt; die Klage ist insoweit begründet, im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin hat durch die Ampelüberschreitung ein überwiegendes Mitverschulden getragen, das die Haftung der Beklagten mindert, weil jedoch der Beklagte zu 1) durch verspätete Reaktion den Unfall mitverursacht hat, ist ihm ein Quotenvorbehalt in Höhe von 40 % zuzurechnen. Die Klageerweiterung wurde nicht als verjährt angesehen, weil der ursprüngliche Feststellungsantrag die späteren Forderungen mit umfasst. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.