Beschluss
25 T 404/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans ist zulässig und kann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
• Die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns in einen Insolvenzplan ist grundsätzlich zulässig.
• Neugläubiger (z. B. Finanzverwaltung wegen Sanierungsgewinnbesteuerung) gehören kraft Gesetzes nicht zu den am Planverfahren Beteiligten; ihre Rechtsstellung kann nur durch ausdrückliche Zustimmung geändert werden.
• Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung nach § 231 InsO insbesondere Vollständigkeit, Bestimmtheit und Gruppenbildung (§§ 222, 231 InsO) zu kontrollieren; ein rein formeller Prüfvorbehalt bei Beteiligung des Insolvenzverwalters bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung auf Sanierungsgewinnbesteuerung in den Insolvenzplan • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans ist zulässig und kann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. • Die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns in einen Insolvenzplan ist grundsätzlich zulässig. • Neugläubiger (z. B. Finanzverwaltung wegen Sanierungsgewinnbesteuerung) gehören kraft Gesetzes nicht zu den am Planverfahren Beteiligten; ihre Rechtsstellung kann nur durch ausdrückliche Zustimmung geändert werden. • Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung nach § 231 InsO insbesondere Vollständigkeit, Bestimmtheit und Gruppenbildung (§§ 222, 231 InsO) zu kontrollieren; ein rein formeller Prüfvorbehalt bei Beteiligung des Insolvenzverwalters bleibt bestehen. Die Insolvenz der Schuldnerin wurde eröffnet; der Insolvenzverwalter legte einen Insolvenzplan vor. Das Amtsgericht Düsseldorf beanstandete den Plan insbesondere wegen der Regelung zum Sanierungsgewinn und setzte Fristen zur Nachbesserung. Mangels Beseitigung der Beanstandungen wies das Amtsgericht den Plan durch Beschluss vom 11.05.2015 zurück. Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die materielle Frage, ob die Einbeziehung eines Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns zulässig ist. Die Kammer hielt die Beschwerde für begründet und hob den Amtsgerichtsbeschluss auf, verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück und erläuterte die rechtlichen Grenzen der Beteiligtenstellung von Neugläubigern. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 4, 231 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO; § 11 RPflG). • Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO prüft das Insolvenzgericht den vorgelegten Plan auf Einhaltung der Vorschriften über Vorlage und Inhalt, insbesondere Vollständigkeit, Bestimmtheit und die erforderliche Bildung und Abgrenzung der Plangruppen (§§ 222, 231 InsO). • Der Insolvenzverwalter ist vorlageberechtigt (§ 218 Abs. 1 InsO); es bleibt bei der gerichtlichen Prüfpflicht, den Planinhalt formell und inhaltlich zu überprüfen. • Die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es sich um eine Neuverbindlichkeit handelt; Neugläubiger sind zwar grundsätzlich nicht am Planverfahren beteiligt (§§ 221, 222, 225 InsO), können aber durch ausdrückliche Zustimmung (analog § 230 Abs. 2 InsO) beteiligt und in ihrer Rechtsstellung im gestaltenden Teil modifiziert werden. • Ob die Finanzverwaltung im späteren Abstimmungsverfahren zustimmt, ist ungewiss; falls sie nicht zustimmt, steht ihr der Rechtsweg der sofortigen Beschwerde offen, eine Ersetzung der Zustimmung ist nicht möglich. • Im gegenwärtigen Prüfungsstadium genügt die grundsätzliche Zulässigkeit der Planaufnahme der künftigen Steuerforderung; eine materielle Entscheidung über Stundung, Erlass oder Anwendung des Sanierungserlasses ist nicht erforderlich. • Das Amtsgericht muss die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung erneut treffen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 574 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung des Insolvenzplans an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht stellt klar, dass die Aufnahme eines Verzichts der Finanzverwaltung auf die Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns in den Insolvenzplan grundsätzlich zulässig ist, Neugläubiger aber nur durch ausdrückliche Zustimmung in ihrer Rechtsstellung betroffen werden können. Ob die Finanzverwaltung tatsächlich zustimmt, ist im weiteren Verfahren zu klären; bei fehlender Zustimmung steht der Finanzverwaltung der Rechtsweg offen. Die Entscheidung zur Zulassung des Plans ist daher unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut zu treffen.