Urteil
1 O 501/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:1001.1O501.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten geltend. 3 Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der E AG und erbringt u.a. Dienstleistungen in den Bereichen Verkehrsstationenreinigung und Verkehrs-mittelreinigung. Sie war mit Reinigungsarbeiten im Hauptbahnhof F beauftragt. Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen der T GmbH & Co. KG (Holding), welches die Marken der Franchise Konzepte der T Gruppe berät. Zu diesen Franchisekonzepten gehöre u.a. L . Mieterin der L-Filiale am E Hauptbahnhof ist die T (HBF-E) GmbH & Co. KG. 4 Die Klägerin kam am 02.07.2010 gegen 15:10 Uhr in der Einkaufspassage des E Hauptbahnhofs unmittelbar vor der L-Filiale zu Fall. Dabei ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 unstreitig, dass die Klägerin auf einer Gurkenscheibe ausrutschte, was die Beklagte zu 2 bestreitet. Ferner bestreitet die Beklagte zu 1, dass etwaige Feuchtigkeit an der Unfallstelle von ihr verursacht wurde, während die Beklagte zu 2 behauptet, die Unfallstelle sei nicht feucht gewesen. Bei diesem Sturz erlitt die Klägerin eine mediale Oberschenkelhalsfraktur rechts. 5 Die Klägerin wollte bei der Beklagten zu 2 Backwaren erwerben. 6 Die Klägerin trägt vor: 7 Sie sei gestürzt, weil sie auf Gurkenscheiben ausgerutscht sei. Zudem sei der Boden an der Stelle, wo sie gestürzt sei, wischfeucht gewesen. Der Gemüseabfall habe sich unmittelbar links vor der Theke der Bäckerei in der Nähe zur Filiale der Kette Cafeteria befunden. An dieser Stelle habe sie nicht mit Gemüseabfällen auf dem Boden rechnen müssen. Der Gemüseabfall und der feuchte Boden seien auch kausal für den Sturz der Klägerin gewesen. Die am Unfallort verlegten Schwarz-polierten Granitfliesen seien noch glatter, als das sie umgebende Steinumfeld. 8 Als Folge des Sturzes, habe ihr ein Gammanagel-Implantat eingesetzt werden müssen. Die Operation sei noch am Tag des Sturzes erfolgt. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt habe sie sich in der Zeit vom 15.7.2010 bis 19.8.2010 einer Rehabilitationsmaßnahme in der S-Klinik in Essen unterziehen müssen. Seitdem habe sie sich regelmäßigen medizinischen Kontrolluntersuchungen und krankengymnastischen Übungen unterziehen müssen. Auch eine Folgeoperation sei nötig geworden. Hierfür habe sie sich zwischen dem 16. Juni 2014 und dem vom 20. Juli 2015 wieder in stationäre Behandlung begeben müssen. Anschließend sei eine weitere Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Sie leide unter erheblichen Schmerzen seit dem Unfall und müsse starke Medikamente einnehmen. Die Funktionsfähigkeit des rechten Beines sei dauerhaft beeinträchtigt, ihre Geh- und Hebefähigkeit sei eingeschränkt. Sie sei auf einen Rollator angewiesen. Es seien Narben verblieben. 9 Die Beklagte zu 2 sei aufgrund des Unfallortes verkehrssicherungspflichtig. Reinigungsmaßnahmen seien auch möglich und zumutbar gewesen. Die Organisation der Reinigung werde bestritten. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000 EUR, nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten zusätzlich zum Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen, 12 2. die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.150,14 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten zusätzlich zum Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen, 13 3. die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.376,83 EUR an die Klägerin zu zahlen, 14 4. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 2.7.2010 in der Einkaufspassage im Hauptbahnhof F zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte zu 1 trägt vor: 18 Sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht umfassend nachgekommen. Der Hauptbahnhof in E werde von ihr rund um die Uhr, also in einem Rhythmus von ca. 2 Stunden gereinigt und überprüft. Es sei sichergestellt, dass Müll und Verunreinigungen sofort beseitigt würden. Verschmutzungen würden darüber hinaus von dem Bahnhofspersonal sofort an die 3S-Zentrale (Sicherheit, Sauberkeit, Service) gemeldet. Die Reinigungskräfte der Antragsgegnerin würden dann unverzüglich ausrücken und Verschmutzungen sofort entfernen. In der Nacht erfolge eine vollständige maschinelle Nassreinigung des Bahnhofs und der Bahnhofspassage. 19 Am Unfalltag sei dem zuständigen Mitarbeiter keine Verunreinigung gemeldet worden. Bei seinen Routinegängen sei ihm auch keine Verunreinigung aufgefallen, die sofort hätte beseitigt werden müssen. Die von der Antragstellerin behauptete Verunreinigung in Form von Gurkenscheiben könne erst kurz vor dem von ihr behaupteten Sturz entstanden sein, so dass eine Beseitigung nicht möglich gewesen sei. Die Reinigungskräfte seien angewiesen bei jeder feuchten Reinigungsarbeiten Hinweisschilder aufzustellen, die auf eine mögliche Rutschgefahr hinwiesen. Die Anweisungen würden regelmäßig wiederholt. Anlass für eine Nassreinigung habe es am Schadentag nicht gegeben. Soweit die Klägerin den Bodenbelag beanstande, entspreche dieser den Vorschriften. Zudem treffe die Beklagte zu 2 hierfür aber auch keine Verantwortung, da sie nicht Betreiberin des Hauptbahnhofes sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag sei übersetzt. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. 20 Die Beklagte zu 2 trägt vor: 21 Sie sei nicht verkehrssicherungspflichtig. Dies folge zum einen daraus, dass die T (Hbf E) GmbH & Co. KG und nicht sie, die Beklagte zu 2, Mieterin der L-Filiale am Hauptbahnhof in E sei. Zum anderen ergebe sich aus dem Mietvertrag, dass auch die Mieterin der L-Filiale nur für den Bereich der L-Filiale verkehrssicherungspflichtig sei. Der Bereich vor der Theke gehöre aber nicht zu dem L-bereich, somit sei weder die Mieterin (die T (Hbf E) GmbH & Co. KG) und schon gar nicht die Beklagte zu 2 an der Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig. 22 Der gesamte Krankheitsverlauf der Klägerin werde bestritten, insbesondere werde bestritten, dass die dort aufgeführten Behandlungen und behaupteten Verletzungsfolgen vorfallbedingt seien. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.07.2013 (Bl. 286 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen E1 (vormals C ), H , E2 , I , T1 und T2 . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 (Bl. 342 ff, d.A.) verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die Beklagten zu und zwar weder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. 27 Die Klägerin hat (im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bereits nicht bewiesen, dass ihr Sturz darauf beruhte, dass Gurkenscheiben auf dem Boden lagen oder der Boden an der Unfallstelle wischfeucht war (unten Ziffer I.). Darüber hinaus steht fest, dass die Beklagte zu 1 ihren Verkehrssicherungspflichten umfassend nachgekommen ist (unten Ziffer II.) und dass die Beklagte zu 2 für die Unfallstelle nicht verkehrssicherungspflichtig ist (unten Ziffer III.). 28 I. Es steht (im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2) nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin auf einer Gurkenscheibe zu Fall gekommen ist und dass der Boden wischfeucht war. Einzig die Zeugin E1 gab an, sie habe gesehen, dass die die Unfallstelle wischfeucht war und die Klägerin auf einer Gurkenscheibe ausgerutscht sei. Die Aussage der Zeugin E1 war nicht glaubhaft. 29 Im Einzelnen: 30 Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, § 286 ZPO. § 286ZPO verlangt den so genannten Vollbeweis . Das Gericht darf eine beweisbedürftige Tatsache nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht; dies reicht nur für eine Glaubhaftmachung. Für den Beweis ist dagegen die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH BeckRS 2015, 09902; Bacher in BeckOK ZPO, Hrsg. Vorwerk/Wolf, 17. Edition, Stand: 01.06.2015 m.w.N.). Diesen Grad an Gewissheit hat die Kammer nicht erlangt. 31 Die Zeugin bestätigte zwar den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt, ihre Aussage vermittelte der Kammer jedoch den Eindruck, die Zeugin wolle das Gericht von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen, ohne dass dieser Sachverhalt ihrer eigenen Erinnerung entsprechen würde. So zeichnete sich ihre Aussage dadurch aus, dass sie auf die allgemein formulierte Eingangsfrage, danach woran sie sich noch in Bezug auf den Sturz der Klägerin erinnern könne, unaufgefordert und in fast schulmäßig flüssiger Form eine Schilderung der Ereignisse ablieferte, die nicht nur alle anspruchsbegründenden Details enthielt, sondern zugleich auch ungefragt die Gründe benannte, die sie zur optimalen Zeugin machen, nämlich, dass die Klägerin genau vor ihr gelaufen war, weshalb sie den Unfall genau habe beobachten können. 32 Zudem schilderte die Zeugin diejenigen Aspekte des Sachverhalts, die die Klägerin begünstigen, mit erstaunlicher Präzision, wobei auch vermeintlich nebensächliche Details unaufgefordert berichtet wurden. So erklärt sich für die Kammer nicht, weshalb eine Zeugin die allgemein den Hergang erzählen soll und angibt, seit fünf Jahren nicht mehr mit der Sache befasst gewesen zu sein, unaufgefordert schildert, die Klägerin sei – so wörtlich – auf dem schwarzen Granitstein ausgerutscht, sie, die Zeugin, habe sofort gesehen, dass die Klägerin wegen einer grünen Gurke mit Mayonaise zu Fall gekommen sei. Zweifel wirft dies auf, weil insbesondere der schwarze Granitstein auch von Klägerseite problematisiert worden war. Zudem ist ein derartiger Detailreichtum bei der Schilderung eines Ereignisses, von dem sie angab, sich in der Zwischenzeit nicht damit beschäftigt zu haben, ungewöhnlich. Fragwürdig wird es, wenn eine juristisch nicht vorgebildete Zeugin ungefragt die Gründe mitliefert, die ihre Zeugenstellung betreffen, nämlich ihr optimaler Blickwinkel und die Tatsache, dass sie sofort gesehen habe, dass die Sturzursache eine – so wörtlich – einzelne grüne Gurkenscheibe mit Mayonaise gewesen ist. 33 Selbst wenn man dies noch einer guten Beobachtungsgabe zuschreiben wollte, endet die Nachvollziehbarkeit dann, wenn die Zeugin sich an andere Aspekte des Vorfalls, die für den Hergang oder die Haftung der Beklagten unbedeutend sind, überhaupt nicht mehr erinnern kann. Dabei handelte es sich um Details, welche ebenso nebensächlich oder bedeutsam gewesen sind, wie eben die Tatsache, auf welchem Bodenbelag jemand vor einem herläuft. 34 Auf diese Fragen reagierte die Zeugin mit Unverständnis und Unmut. 35 So musste die Kammer die Frage, wie lange die Klägerin schon vor ihr hergelaufen war, bevor es zu dem Sturz kam, mehrfach wiederholen, weil die Zeugin die – nicht besonders komplizierte Frage – nicht zu verstehen schien. Schließlich gab sie an, sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Auch die Frage, ob die Zeugin der Klägerin die Gurkenscheibe gezeigt habe, vermochte die Zeugin nicht zu beantworten. Dass sie dies nicht wusste, räumte sie aber keineswegs freimütig ein, sondern gab zunächst – ausweichend an – die Klägerin habe wohl mitbekommen, dass es um die Gurkenscheibe ging. Auf die Nachfrage, woraus sie dies schließe, gab sie an, die Klägerin habe dies wohl mitbekommen, als sie selbst dem Sicherheitspersonal an, die Gurkenscheibe gezeigt habe. Auf weitere Nachfrage gab sie schließlich an, es nicht sicher zu wissen. 36 Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei um Randgeschehen handelt, welches naturgemäß entweder gar nicht wahrgenommen wird oder schnell in Vergessenheit gerät. Dies wäre auch nicht weiter ungewöhnlich oder würde gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin sprechen, wenn diese bezüglich des übrigen Geschehens ein vergleichbares – lückenhaftes – Erinnerungsvermögen gezeigt hätte. Dies war aber gerade nicht der Fall. Auch wirft es Zweifel auf, wenn die Zeugin erst auf wiederholte Nachfrage einräumt, sich an etwas nicht mehr zu erinnern, statt dies unmittelbar einzuräumen oder wenn sie auf eindeutig gestellte Fragen mehrfach Rückfragen stellt. So erweckte sie den Eindruck, sie wolle sich Zeit verschaffen, um eine Antwort zu überlegen, statt spontan zu antworten. 37 Auffällig war auch, dass die Zeugin bei den Nachfragen zum Randgeschehen, auf die sie nicht sofort eine Antwort wusste, begann, wiederholt zur Klägerseite hinüberzusehen. Dies war bei ihrer Schilderung zu Beginn nicht der Fall gewesen. Da nach eigener Auskunft bis auf das einmalige Zusammentreffen am Unfalltag keine Beziehung zwischen der Zeugin und der Klägerin bestehen soll, ist dies für die Kammer nicht erklärlich, weshalb ausgerechnet und ausschließlich vor Beantwortung von Fragen, die der Zeugin augenscheinlich schwer fielen, immer zur Klägerseite gesehen wird. Naturgemäß besteht keine Pflicht der Zeugen immer zu geradeaus zu sehen, dies ist jedoch auch nicht das, was die Kammer als auffällig empfindet. Es geht nicht darum, dass die Zeugin im Raum herum sieht und dabei in verschiedenste Richtungen, sondern darum, dass geradezu “hilfesuchend“ vor Beantwortung von offenbar Schwierigkeiten bereitenden Fragen, zur Klägerseite gesehen wird. 38 Die Zeugin konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb sie sich noch so detailliert an die Einzelheiten des Sturzes und ihre Ursachenforschung erinnern konnte. Der von ihr genannte Grund – die L-mitarbeiterinnen seien so unfreundlich gewesen – kann nicht recht überzeugen. Das Gericht bezweifelt, dass ein juristischer Laie, der am Vorfall unbeteiligt ist, sich unmittelbar in der Situation Gedanken darüber macht, dass die Sturzursache genau zu erforschen ist, nur weil – wenn man die Angaben der Zeugin zugrundelegt – die Mitarbeiter von L Geld für das Wasser für die Klägerin verlangten und nicht selbst zur Hilfe eilten. Hieraus direkt zu schließen, dass diese möglicherweise eigenes Verschulden „vertuschen“ wollten und aufgrund dessen eigene Ursachenforschung zu betreiben, erscheint wenig naheliegend. 39 Die Zeugin reagierte auch zögerlich, als die Kammer erfragte, ob nach dem Unfalltag nochmal Kontakt zwischen der Klägerin und der Zeugin bestanden hatte. Zunächst verneinte die Zeugin die Frage. Auf erneute Nachfrage wies sie auf einen Telefonanruf der Tochter wenige Tage nach dem Unfall hin. Erst auf erneutes Abwarten der Kammer, ob die Zeugin die Antwort noch ergänzen würde, teilte diese mit, dass sie am Vortag der mündlichen Verhandlung die Klägerin angerufen habe. Auf Nachfrage, was Grund für diesen Anruf gewesen sei, antwortete die Zeugin, sie habe der Klägerin mitteilen wollen, dass sie zur Verhandlung erscheinen würde. Auf Nachfrage, weshalb ihr dies nötig erschienen sei, gab die Zeugin an, sie habe ja schließlich die Ladung erhalten. Auf Vorhalt des Gerichts, dass die Ladung schließlich nicht von der Klägerin gekommen sei, sondern von Gericht und ob es dann nicht logischer gewesen wäre, bei Gericht das Erscheinen anzukündigen, entgegnete die Zeugin etwas ungeduldig, sie habe halt die Klägerin angerufen. 40 Die vorgenannten Aspekte mögen – treten sie einzeln auf – noch nicht zwingend den Rückschluss zulassen,dass eine Zeugin vorbereitet wurde oder sich gezielt bemüht, einen bestimmten Sachverhalt zu schildern oder überzeugend zu wirken. In ihrer Gesamtheit aber vermittelten sie dem Gericht den Eindruck, die Zeugin schildere nicht ihre authentische Erinnerung, sondern etwas, das sie „einstudiert“ hatte. 41 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2015 behauptet, die Zeugin habe nur ein einziges Mal zur Klägerseite hinübergesehen, trifft dies nicht zu. Ein einmaliges Hinübersehen hätte die Kammer nicht zum Anlass genommen, dieses Verhalten zu protokollieren. Die Zeugin hat vielmehr wiederholt zur Klägerseite gesehen, so wie es auch in der mündlichen Verhandlung laut protokolliert wurde, ohne dass dies seitens des Klägervertreters gerügt wurde. 42 II. Die Beklagte zu 1 hat ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Auch soweit im Verhältnis zur Beklagten zu eins als unstreitig zu unterstellen ist, dass sich auf dem Boden eine Gurkenscheibe oder eine feuchte Stelle befand, liegt kein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht vor, sondern der Sturz der Klägerin ist auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zurückzuführen. 43 Im Einzelnen: 44 Die Beklagte zu 1 hat die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Sauberkeit des E Hauptbahnhofs durch Vertrag mit der den Hauptbahnhof betreibenden E AG übernommen. Sie genügt dieser Verkehrssicherungspflicht, indem sie anhand eines Qualitätsmanagementsystems Reinigungsarbeiten und Kontrollen durchführt. Dass ein solches System vorhanden ist und dass es im konkreten Fall ordnungsgemäß durchgeführt wird, steht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugen T2 und H fest. 45 Der Zeuge H ist als Vorarbeiter einer Reinigungsschicht bei der Beklagten zu 1 tätig. Er schilderte detailliert und glaubhaft, wie er die 6 Mitarbeiter seiner Schicht zu Reinigungsarbeiten einteilt und diese dann selbst kontrolliert. Ein Mitarbeiter sei dabei für die Reinigung der Bahnhofshalle eingeteilt, dieser fege durchgängig die Halle. Eine Nassreinigung finde tagsüber grundsätzlich nicht statt, sondern nur, wenn eine besonders starke Verschmutzung dies gebiete. In einem solchen Fall hätten seine Mitarbeiter klare Anweisungen wie vorzugehen sei, nämlich, dass der gesamte zu reinigende Bereich abzusperren sei und erst wieder freizugeben sei, wenn die Fläche vollständig abgetrocknet sei. Zudem seien Warnschilder aufzustellen. Der Zeuge bestätigte auch, dass seine Mitarbeiter für die gesamte Fußbodenfläche in der Passage zuständig seien, also jeweils bis an die Theken heran. Der Zeuge war überzeugend. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 ein Interesse daran hat, sich selbst und seine Arbeitgeberin nicht zu belasten. Auch bei kritischer Würdigung seiner Aussage ergaben sich aber keine Hinweise darauf, dass er bemüht war, die Kammer von einem bestimmten Sachverhalt zu überzeugen. Seine Antworten waren vielmehr spontan und unbefangen. Nach dem Eindruck der Kammer schilderte der Zeuge den Ablauf, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche Aussagen seiner Arbeitgeberin schaden und welche ihr nützen würden. 46 Die Aussage des Zeugen T2 war ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge war zum Unfallzeitpunkt Spartenleiter u.a. für das Facilitymanagement des E Hauptbahnhofs . 47 Es war daher auch Aufgabe des Zeugen, zu überwachen, dass die Beklagte zu 1 ihren Verkehrssicherungspflichten nachkommt. Der Zeuge ist daher besonders geeignet, über das Vorliegen und zur potentiellen Beschaffenheit des fraglichen Qualitätsmanagementsystems Auskunft zu geben. Dies hat der Zeuge in detaillierter Form getan. Er hat dabei den Sinn und Zweck des Systems dahingehend beschrieben, dass das System der Prüfbarkeit und Messbarkeit der Qualität der geschuldeten Reinigungsarbeiten dient. Das Gericht konnte sich anhand der plausiblen und stringenten Schilderungen des Zeugen davon überzeugen, dass mindestens 16x pro Monat mit einem Handheld (Minicomputer) überprüft wird, ob gewisse Reinigungszyklen und der Reinigung dienende Tätigkeit erbracht wurden. Dabei wird die vorgefundene Qualität in Prozentzahlen bewertet, wobei ein Wert von 100% absolute Sauberkeit bedeuten würde. Der E Hauptbahnhof gehöre zur Kategorie 1, was bedeute, dass der Wert immer über 80 % liegen müsse. Es handele sich dabei um eine ergebnisorientierte Reinigung, dies bedeute, dass nach Erforderlichkeit gereinigt werde und nicht allgemein nach Fläche. Der Wert werde dadurch ermittelt, dass der Handheldcomputer bei jeder der Überprüfungen nach dem Zufallsprinzip aus jedem Reinigungsbereich (Bahnsteige, Glasfronten, Einkaufspassage etc.) einen Teilbereich vorgebe, der dann auf Sauberkeit überprüft werde. 48 Nach der Aussage des Zeugen wurde im Schnitt der letzten Jahre ein Index von 90,6 % erreicht, am Unfalltag habe er den Qualitätsindex in den Unterlagen nachgesehen, dieser habe bei 96,2 % gelegen. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, dessen Interesse an einer positiven Darstellung des Systems das Gericht nicht verkennt, trägt hier auch bei, dass der Zeuge einräumt, dass eine hundertprozentige Sauberkeit des Bahnhofs weder erreichbar sei, noch von dem System angestrebt werde. Vielmehr sei das System darauf angelegt, mit den entsprechenden finanziellen Mitteln einen optimalen Reinigungserfolg zu erzielen. Zudem räumt der Zeuge ein, dass nicht an jedem Tag auch jeder Bereich benotet wird, sondern die Bereiche anhand eines Zufallsgenerators ausgewählt werden. Zur Glaubhaftigkeit des Zeugen trägt auch bei, dass er alle Nachfragen sehr detailliert und spontan beantworten konnte. So erläuterte er beispielsweise auf die Nachfrage der Kammer, ob es auch Zeiten, bspw. zu Karneval gebe, an welcher der Wert von 80 % unterschritten werde, dass dies nicht der Fall sei, weil dem dadurch entgegengesteuert werde, dass mehr Mitarbeiter eingesetzt würden. 49 Ein zögerliches Verhalten oder ein Vergewissern durch Hinübersehen zu dem Beklagtenvertreter konnte die Kammer – anders als vom Klägervertreter beschrieben – nicht erkennen. Vielmehr sah der Zeuge auch gelegentlich zu der Klägerseite hinüber. 50 Die Verantwortlichkeit für die konkreten Arbeiten vor Ort seien im Weiteren so organisiert, dass unter dem Zeugen T2 einen Servicemitarbeiter, einen Vorarbeiter und einen Vorarbeiter für jede Schicht gebe, der die einzelnen Arbeiter beaufsichtige. Diese Angaben wurden durch den Zeugen H bestätigt, der angab, dass er über sechs Mitarbeiter verfüge, welche durchgängig den Bahnhof reinigen würden. Diejenigen, die für die Bahnhofshalle zuständig seien, würden ca. alle 30 bis 60 Minuten an jeder Stelle vorbeikommen, genauere Angaben seien nicht möglich, da der Intervall davon abhänge, wie oft die Mitarbeiter zu außergewöhnlichen Verschmutzungen gerufen würden. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Zeuge T2 gab weiter an, dass es darüber hinaus insgesamt 17 Mitarbeiter der 3-S-Zentrale gebe, die ständig im Hauptbahnhof unterwegs seien. 3-S-Zentrale stehe für Sauberkeit, Sicherheit und Service. Diese Mitarbeiter seien u.a. dafür zuständig, Verunreinigungen an ihre Zentrale zu melden, die dies dann unverzüglich an die Beklagte zu 1 weiter gebe, so dass gewährleistet sei, dass diese schnellstmöglich beseitigt würden. Diese Aussage wird indiziell dadurch bestätigt, dass die Zeugin I angab, dass sie, die L-Mitarbeiterinnen über eine Sondertelefonnummer verfügen würden, unter der sie Verschmutzungen an die Beklagte zu eins melden könnten. 51 Die somit erwiesene Organisation der Reinigungsarbeiten ist ausreichend. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1055). Entgegen der Ansicht der Klägerin war es ihr auch nicht unmöglich vorherzusehen, dass sich auf dem Boden der Bahnhofspassage Gemüseabfälle befinden könnten. Naturgemäß gilt dies nicht in derselben Weise, wie es beispielsweise in der Gemüseabteilung eines Supermarktes der Fall wäre. Allerdings befinden sich, wie die Klägerin selbst vorträgt, in der Bahnhofspassage diverse Shops, die Lebensmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Dass es dabei auch zu Verschmutzungen des Bodens durch Lebensmittelreste kommen kann, liegt auf der Hand und ist für jeden Benutzer der Bahnhofspassage ersichtlich. 52 Mit der vorliegenden Organisation vermag die Beklagte zu 1 entsprechende Gefahren in geeigneter und objektiv zumutbarer Form ausräumen. Die Anzahl von 6 bis 7 Arbeitern pro Schicht, von denen 1-2 in der Bahnhofshalle tätig sind, ist geeignet, entsprechende Gefahrenquellen zügig beseitigen zu können. Die Eignung ergibt sich zum einen daraus, dass die Arbeiter kreisend unterwegs sind und ca. alle 30-60 Minuten an die jeweiligen Ausgangspunkte zurückkehren und so entsprechende Verunreinigungen zeitnah beseitigt werden. Zum anderen ist durch die weiteren 17 Mitarbeiter der 3-S-Zentrale gewährleistet, dass akute Verunreinigungen schnell entdeckt und beseitigt werden. Ferner hat der Zeuge T2 in seiner präzisen Schilderung des Qualitätsmanagementsystems glaubhaft bekundet, dass der Reinigungsstandard im Schnitt bei über 90 % liegt. Er hat ferner ausgesagt, dass die entsprechenden Standards durch den Qualitätslenkungskreis auf regionaler Ebene und NRW-weit überprüft werden. Zudem gebe es Handlungsanweisungen für jeden Reinigungsbereich. 53 Mit diesen Maßnahmen wird der Bereich des objektiv Zumutbaren nach Überzeugung der Kammer ausgeschöpft. Denn es ist nicht möglich, zu jeder Zeit und an jeder Stelle des Bahnhofs für Sauberkeit zu sorgen. Dies lässt schon die hohe Frequentierung des Bahnhofs nicht zu. 54 Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt ebenfalls nicht darin, dass am Unfallort Feuchtigkeit auf dem Boden vorhanden war. Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 steht bereits nicht fest, ob der Boden an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, feucht war. Die Zeuginnen T1 , E2 und I konnten hierzu keine Angaben machen. Die Aussage der Zeugin E1 war – wie bereits dargelegt – insgesamt und damit auch in diesem Punkt nicht glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2015 sprechen ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen H , T2 , T1 , E2 und I kein Widerspruch betreffend die Nassreinigung der Bahnhofspassage. Die Aussagen stimmen dahingehend überein, dass eine Nassreinigung grundsätzlich nachts stattfindet. Weder der Zeuge H , noch der Zeuge T2 haben aber ausgeschlossen, dass tagsüber nicht auch eine Nassreinigung stattfindet, wenn dies aufgrund bestimmter Verunreinigungen erforderlich wird. Beide haben aber für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass im Falle einer Nassreinigung der betroffenene Bereich immer solange abgesperrt wird, bis der Boden wieder getrocknet ist und dass Hinweisschilder aufgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen unwahr sind, hat die Kammer nicht. Vielmehr wird diese Aussage indiziell durch die Angaben der Zeugin I gestützt, die aussagte, sie sehe manchmal Schilder mit der Aufschrift „Rutschgefahr“. Wie die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung feststellte, ist es ihr auch aus persönlicher Anschauung bekannt, dass derartige Hinweisschilder aufgestellt werden. 55 Aus der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 unstreitig ist, dass die Stelle wischfeucht war, lässt sich kein Anscheinsbeweis dafür begründen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 ihren Pflichten nicht nachgekommen wären. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden von der Rechtsprechung überwiegend für die Frage herangezogen, ob ein eingetretener Schaden kausal auf einer (bereits feststehenden) Pflichtverletzung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1983, Az.: VI ZR 98/82, Rn. 14 bei Juris). Soweit man einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.05.2005 (Az.: 1 U 209/04) entnehmen kann, dass diese Grundsätze auch auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei feststehendem Schadensereignis angewendet werden können, so kommt dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das OLG Frankfurt hat aus der Tatsache, dass es aufgrund von Eisbildung glatt war und der Geschädigte hierdurch zu Fall kam gefolgert, dass einer entsprechenden Streupflicht nicht genügt worden war. Dies ist eine logische Schlussfolgerung, die der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Im vorliegenden Fall müsste es für die Anwendung eines Anscheinsbeweis einer Pflichtverletzung der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine wischfeuchte Stelle in einem stark frequentierten Bahnhofshalle nach mehr als 30 – 60 Minuten dazu führt, dass jemand darauf ausrutscht. Ein solcher Erfahrungssatz kann jedoch nicht angenommen werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass etwaige Feuchtigkeit erst kurz vor Eintritt des Unfalls auf den Boden gelangt ist und sich somit für die Klägerin hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Feuchtigkeit von einem Wischvorgang der Beklagten zu 1 stammt, liegen nicht vor. Wie bereits dargelegt, haben die Zeugen H und T2 überzeugend geschildert, dass bei einer Nassreinigung tagsüber Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wie eine Absperrung der Stelle und Warnschilder. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2015 ausführt, die Behauptung der Beklagten zu 1, Nassreinigungen würden nur nachts durchgeführt, sei widerlegt, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen hat die Beklagte zu 1 nicht behauptet, Nassreinigungen würden ausschließlich nachts durchführt. Vielmehr haben die Zeugen H und T2 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die vollständige Nassreinigung nachts stattfinde und tagsüber grundsätzlich trocken gereinigt werde. Nassreinigungen seien jedoch auch tagsüber möglich, wenn dies erforderlich sei. Aus welchem Teil der Aussage der Zeugin I (B1 ), auf die die Klägerin offenbar Bezug nehmen will, die Klägerin schließt, dass die Zeugin zweimal in pro Schicht eine Nassreinigung beobachtet, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls hat die Zeugin I keine Aussage dazu getroffen, ob die Putzmaschine, die sie beobachtet, nass oder trocken reinigt. Die Zeuginnen E2 und T1 , auf deren Angaben die Klägerin nicht eingeht, haben hingegen ausgesagt, sie wüssten nicht genau, ob trocken oder nass gereinigt werde, wobei letztere Zeugin allerdings angab, die Maschine komme ihr eher wie eine Kehrmaschine vor. 56 Soweit ein Anscheinsbeweis dafür gelten dürfte, dass – wie es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu eins feststeht – die Klägerin auf der Gurkenscheibe ausgerutscht ist, führte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten zu eins, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt hat, wie bereits ausgeführt. 57 Die Aussagen der Zeuginnen T1 , E2 und I stehen dem Vorstehenden nicht entgegen. An den Sturz der Klägerin oder die Ursachen dafür, konnte sich keine der Zeuginnen konkret erinnern. Ihre Aussagen widerlegten auch nicht die Angaben der Zeugen T2 und H betreffend die Häufigkeit der Bodenreinigung. Dass die Zeuginnen keine konkreten Angaben zu der Reinigungsfrequenz machen konnten, wurde schon dadurch deutlich, dass die Zeugin T1 angab, dass die Mitarbeiterinnen von L nicht ständig vorne an der Theke arbeiten, sondern zeitweise auch im hinteren Bereich, ohne Blick auf die Einkaufspassage tätig sind. Schon aus diesem Grund können sie keine belastbaren Angaben dazu machen, wie häufig die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 zwecks Reinigung an an dem L-Backshop vorbeikommen. Allerdings bestätigten die Zeuginnen E2 und T1 , dass sie 4 bis 5 Mal pro Schicht eine Reinigung mittels Kehrmaschine beobachten, wobei die Zeugin E2 ergänzte, dass nach ihrem Eindruck im Bahnhof immer Mitarbeiter des Reinigungspersonals unterwegs seien. Die Zeugin I gab an, sie sehe zweimal pro 8-Stunden-Schicht eine Kehrmaschine, allerdings seien zusätzlich immer mindestens zwei Personen vom Reinigungspersonal, die mit Mopp oder Besen unterwegs seien. Dies bestätigt wiederum die Aussage der Zeugen H und T2 . 58 Dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Frage der Rutschigkeit des Bodenbelags war nicht nachzugehen. Es kommt nicht darauf an, ob dieser insoweit der Verkehrssicherungspflicht entsprach. Eine derartige Pflicht trifft nur den Betreiber des Bahnhof. Unstreitig betreibt aber weder die Beklagte zu 1, noch die Beklagte 2 den Bahnhof. 59 III. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte zu 2 für die Unfallstelle nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach den übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Zeugen H und T2 ist die Beklagte zu 1 für die Reinigung der Bahnhofspassage allein zuständig und zwar in dem Bereich bis genau vor die Theken. Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb diese beiden Zeugen, die der Beklagten zu 1 nahe stehen, welche durch diese Aussage belastet wird, in diesem Punkt lügen sollten, um eine für die Beklagte zu 2 günstige Aussage zu machen, zu der sie keinerlei Verbindung haben. 60 Ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Anbahnung eines Vertragsverhältnisses scheidet aus denselben Gründen aus. 61 IV. Der zulässige Feststellungsantrag ist mangels Vorliegen eines Ersatzanspruches ebenfalls unbegründet. Gleiches gilt für die Anträge auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. 62 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 2 ZPO. 63 Der Streitwert bis 11.10.2012: 36.005,96 Euro 64 Streitwert ab dem 12.10.2012: 29.150,14 Euro 65 Rechtsbehelfsbelehrung: 66 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 67 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 68 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 69 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 70 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 71 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 72 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 73 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.