Urteil
15 O 313/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen einer Behörde können durch ausdrücklich bestätigende Schreiben als kausales Anerkenntnis im Sinne eines rechtserheblichen Anerkenntnisvertrags gewertet werden.
• Ein kausales Anerkenntnis begründet einen Rechtsgrund gegen den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und schließt einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Fall 1 BGB aus.
• Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr angeblich anfechtbar geleisteter Steuern nach § 143 InsO ist zivilrechtlicher Natur; die Rückforderung ist nicht über einen steuerlichen Rückforderungsbescheid (§ 37 AO) abzuwickeln.
• Ein Feststellungsinteresse an der negativen Feststellung besteht, wenn das Finanzamt bzw. die Behörde die zivilrechtliche Geltendmachung angekündigt hat.
• Eine hilfsweise erklärte Widerklage beseitigt das Feststellungsinteresse nicht, wenn sie nur bedingt im Erfolgsfall der Feststellungsklage erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnis einer Behörde durch schriftliche Bestätigung schließt Rückforderungsanspruch aus • Zahlungen einer Behörde können durch ausdrücklich bestätigende Schreiben als kausales Anerkenntnis im Sinne eines rechtserheblichen Anerkenntnisvertrags gewertet werden. • Ein kausales Anerkenntnis begründet einen Rechtsgrund gegen den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und schließt einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Fall 1 BGB aus. • Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr angeblich anfechtbar geleisteter Steuern nach § 143 InsO ist zivilrechtlicher Natur; die Rückforderung ist nicht über einen steuerlichen Rückforderungsbescheid (§ 37 AO) abzuwickeln. • Ein Feststellungsinteresse an der negativen Feststellung besteht, wenn das Finanzamt bzw. die Behörde die zivilrechtliche Geltendmachung angekündigt hat. • Eine hilfsweise erklärte Widerklage beseitigt das Feststellungsinteresse nicht, wenn sie nur bedingt im Erfolgsfall der Feststellungsklage erhoben wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der E GmbH. Er machte gegenüber dem beklagten Land Insolvenzanfechtungsansprüche wegen per Lastschrift eingezogener Steuern geltend. Das Land zahlte im Januar 2010 insgesamt 168.332,42 EUR an den Kläger und bestätigte dies in Schreiben als "in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag". Kurz darauf meldete das Land die Beträge zur Insolvenztabelle an. Später kündigte das Land die zivilrechtliche Rückforderung an und erließ einen Rückforderungsbescheid, der aufgehoben wurde; das Land erklärte weiterhin die Absicht, zivilrechtlich geltend zu machen. Der Kläger begehrt negative Feststellung, dass das Land keinen Erstattungsanspruch habe; das Land stellte hilfsweise Widerklage. • Zuständigkeit/Zugangsweg: Der Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs.1 InsO ist zivilrechtlich zu behandeln; daher ist der Zivilrechtsweg eröffnet und ein steuerlicher Rückforderungsbescheid (§ 37 AO) nicht maßgeblich. • Feststellungsinteresse: Durch die Ankündigung des Landes, die Forderung zivilrechtlich geltend zu machen, bestand ein gegenwärtiges Interesse des Insolvenzverwalters an der negativen Feststellung; die hilfsweise erhobene Widerklage beseitigte dieses Interesse nicht, da sie nur bedingt für den Erfolg der Klage geltend gemacht worden war. • Anerkenntnisvertrag/Kaumales Anerkenntnis: Die Schreiben des Landes vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 enthalten Formulierungen, die das Vorliegen eines "in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrags" bestätigen und damit ein kausales Anerkenntnis begründen. • Rechtsfolge des Anerkenntnisses: Ein wirksames kausales Anerkenntnis begründet einen Rechtsgrund, sodass eine Rückforderung nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) ausscheidet. • Beurteilung der Umstände: Die zeitliche Nähe der Zahlung und der schriftlichen Bestätigung sowie die spätere Anmeldung zur Insolvenztabelle verstärken die Annahme, dass das Land die klägerische Rechtsansicht als berechtigt angesehen und damit den Rechtsgrund gesetzt hat. • Abgrenzung zu Behördenverhalten: Zwar schließen Behörden regelmäßig Schuldanerkenntnisse aus, doch können in eindeutigen Fällen schriftliche Bestätigungen unter den gegebenen Umständen als rechtserhebliche Anerkenntnisse gewertet werden. • Widerklage: Die Widerklage des Landes war unbegründet, weil der behauptete Rückforderungsanspruch durch das zuvor erklärte Anerkenntnis entfiel. Die Klage ist begründet: Es wird festgestellt, dass das Land keinen Anspruch auf Erstattung der insgesamt 168.332,42 EUR hat, die es im Januar 2010 an den Kläger gezahlt hat. Das Gericht wertete die schriftlichen Bestätigungen des Landes zusammen mit den Zahlungen und der Anmeldung zur Insolvenztabelle als kausales Anerkenntnis, das einen Rechtsgrund begründet und einen Rückforderungsanspruch ausschließt. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Landes wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.