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Urteil

14c O 218/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:1124.14C.O218.14.00
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Tenor

I.

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt,

Verlegematten herzustellen, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die - unabhängig von der farblichen Gestaltung - eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden fotografischen Abbildungen, allerdings ohne Heizstrang, ersichtlich ist:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie in Ziffer I. wiedergegebene Verlegematten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen Träger- und Werbemedien (z.B. E-Mail, Post, Internetpräsenz, YouTube), Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten, Verbreitungszeiten und Erscheinungsdaten, insbesondere unter Angabe

  • 1. wann das werbliche Angebot der Verlegematten auf der Internetpräsenz unter www.progressprofiles.com/german/ in die deutschsprachige Webseite eingebunden wurde;

  • 2. wie oft seit dem Einstellungszeitpunkt des werblichen Angebots der Verlegematte auf die deutschsprachige Webseite unter www.progressprofiles.com/german durchschnittlich im Monat zugegriffen wurde.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt, Verlegematten herzustellen, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die - unabhängig von der farblichen Gestaltung - eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden fotografischen Abbildungen, allerdings ohne Heizstrang, ersichtlich ist: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie in Ziffer I. wiedergegebene Verlegematten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen Träger- und Werbemedien (z.B. E-Mail, Post, Internetpräsenz, YouTube), Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten, Verbreitungszeiten und Erscheinungsdaten, insbesondere unter Angabe 1. wann das werbliche Angebot der Verlegematten auf der Internetpräsenz unter www.progressprofiles.com/german/ in die deutschsprachige Webseite eingebunden wurde; 2. wie oft seit dem Einstellungszeitpunkt des werblichen Angebots der Verlegematte auf die deutschsprachige Webseite unter www.progressprofiles.com/german durchschnittlich im Monat zugegriffen wurde. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, hilfsweise aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz und äußerst hilfsweise aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch. Die Klägerin ist ein zur T gehörendes Unternehmen, das spezielle Systemlösungen und Produkte für die Fliesenlegerbranche entwickelt, produziert und vertreibt. Sie ist Inhaberin des am 12.03.2013 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0001 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches am 15.04.2013 veröffentlicht wurde, eine vom Harmonisierungsamt akzeptierte Priorität zum 12.09.2012 in Anspruch nimmt und in Kraft steht. Die Abbildungen des Klagegeschmacksmusters werden nachfolgend wiedergegeben: 0001.1 0001.2 0001.3 0001.4 Auf Basis des Klagegeschmacksmusters vertreibt sie unter der Bezeichnung „DITRA HEAT“ die im Jahre 2012 von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter T2 gemeinsam mit dem bei ihr angestellten Diplom-Ingenieur X gestaltete und nachfolgend abgebildete Verlegematte wegen deren weiteren Einzelheiten auf das als Anlage K 2 vorgelegte Originalstück der Verlegematte verwiesen wird. Die Verlegematte dient als universeller Untergrund für Fliesenbeläge und ist zur Aufnahme von Heizkabeln im Rahmen der Installation einer elektrischen Fußbodenheizung geeignet. Die Beklagte ist ein international agierender Wettbewerber der Klägerin auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Systemlösungen und Produkten für die Fliesenlegerbranche mit Sitz in Italien. In der Zeit vom 23. bis 27.09.2014 stellte sie die im Tenor zu Ziffer I. abgebildete Verlegematte unter der Bezeichnung „Prodesco Heat System“ auf der internationalen Fachmesse „Cersaie“ für Keramikfliesen und Badezimmerausstattung in Bologna aus. Überdies bewirbt sie die Verlegematte auf der deutschsprachigen Webseite www.progressprofiles.com/german/ und hält ein Bestellungsformular zum Download vor. Schließlich stellte sie die streitgegenständliche Verlegematte auf der vom 19. bis 24.01.2015 in München stattgefundenen Messe BAU 2015 aus und bot sie zum Kauf an. Überdies meldete sie im August 2015 ihrerseits zwölf verschiedene Erscheinungsformen von Verlegematten als Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 34 verwiesen wird. Die Klägerin sieht in der angegriffenen Verlegematte eine Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters. Dieses verfüge über einen weiten Schutzbereich, da es sich zum einen deutlich von den bis dato für den Aufbau einer elektrischen Fußbodenheizung verwandten Matten mit vorgefertigten eingewebten bzw. in sonstiger Weise integrierten Heizleitern, zum anderen aber auch von allen vorbekannten, anderen Funktionen dienenden Verlegematten unterscheide. Überdies bestehe für den Entwerfer ein großer Gestaltungsspielraum. Die bei der angegriffenen Verlegematte vorhandenen Unterschiede erzeugten keinen abweichenden Gesamteindruck. Die Klageansprüche ergäben sich hilfsweise zudem wegen unzulässiger Nachahmung aus den Vorschriften des UWG. Sie ist der Auffassung, die Verlegematte „DITRA HEAT“ verfüge über wettbewerbliche Eigenart, die u.a. durch die Gestaltung und Anordnung der Noppen begründet sei. Ungewöhnlich sei auch der sich aus der willkürlich gewählten Noppengröße ergebende Kabelabstand, der dazu führe, dass die beheizbare Fläche in Zahlen mit ungewöhnlichem Nachkommaanteil angegeben werden müsse. Weiter behauptet sie, die Verlegematte sei im Januar 2013 überaus erfolgreich auf dem Markt eingeführt worden und habe schnell eine große Bekanntheit in den maßgeblichen Verkehrskreisen erlangt. So sei sie, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Markteinführung an ca. 20 lagerführende Großhändler mit ca. 250 Verkaufsstellen ausgeliefert worden, die bundesweit kleinere Einzelfachgeschäfte und Handwerksbetriebe beliefert hätten. Überdies sei sie unstreitig im In- und Ausland bereits mehrfach ausgezeichnet worden. Die angegriffene Verlegematte stelle eine nahezu identische Nachahmung dar und führe die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung herbei bzw. nutze die Wertschätzung der Verlegematte der Klägerin aus. Die unterschiedliche Farbgebung stehe dem nicht entgegen. So würden im einschlägigen Produktbereich gleiche Farben von unterschiedlichen Herstellern zur Einfärbung ihrer entsprechenden Verlegematten verwendet, weshalb der Verkehr Farben keine herkunftsweisende Funktion beimesse. Schließlich liege auch eine systematische Nachahmung von Erzeugnissen der Klägerin vor, da die Beklagte zuvor bereits die am Markt überaus erfolgreiche Verlegematte „DITRA“ nachgeahmt habe. Äußerst hilfsweise seien die Klageansprüche auch aus der Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet. Hierzu behauptet sie ergänzend, die in Streit stehende Verlegematte sei erstmals – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - am ersten Tag auf der vom 14. bis 19.01.2013 stattgefundenen internationalen Fachmesse „BAU 2013“ in München dem Fachpublikum vorgestellt worden. Da mit Ausnahme geringer Abweichungen weitgehende Übereinstimmungen zwischen dem Produkt der Klägerin und dem angegriffenen Produkt der Beklagten bestünden, die sogar in den (ungewöhnlichen) Abmessungen bestünden, sei nach der geschäftlichen Lebenserfahrung von einer bewussten Kopie auszugehen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer A.I. dahingehend abgeändert hat, dass die gesamte Merkmalsgliederung sowie das Wort „insbesondere“ entfallen und die ursprünglichen Abbildungen durch die Abbildungen in der Anlage K 27, dort Seiten 2 und 3, ersetzt werden, wie geschehen zu erkennen. Hilfsweise beantragt sie, nachdem sie den ursprünglichen Hilfsantrag zu Ziffer B.I. in gleicher Weise wie bezüglich des Hauptantrages angepasst hat, 1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, im Rahmen geschäftlichen Handlungen Verlegematten anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die - unabhängig von der farblichen Gestaltung - eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den im Tenor zu Ziffer I. wiedergegebenen fotografischen Abbildungen, allerdings ohne Heizstrang, ersichtlich ist; 2. zu erkennen, wie in Ziffer II. und III. des Tenors wiedergegeben. Äußerst hilfsweise beantragt sie, nachdem sie auch den ursprünglichen Hilfsantrag zu Ziffer C.I. in gleicher Weise wie bezüglich des Hauptantrages angepasst hat, 1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, im Rahmen geschäftlichen Handlungen Verlegematten herzustellen, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, die - unabhängig von der farblichen Gestaltung - eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den im Tenor zu Ziffer I. wiedergegebenen fotografischen Abbildungen, allerdings ohne Heizstrang, ersichtlich ist; 2. zu erkennen, wie in Ziffer II. und III. des Tenors wiedergegeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Klagegeschmacksmuster komme angesichts des vorbekannten Formenschatzes, zu dem neben dem US-Patent US 8,176,694 B2 (Anlage B 2), dessen ausschließlich Lizenznehmerin sie unstreitig sei und dessentwegen unstreitig eine Verletzungsklage in den USA gegen die Klägerin geführt werde, auch die Verlegematte BEKOTEC EN der Klägerin (Anlagen B 4 a und b) sowie die verschiedenen in der Anlage B 4c in Ausschnitten bzw. in der Anlage B 11 wiedergegebenen US-Patente zählten, ein allenfalls geringer Schutzbereich zu. Dieser werde überdies dadurch eingeschränkt, dass die maßgeblichen Designmerkmale ausschließlich technisch bedingt seien, was schon aus der klägerischen Patentschrift US`141 (Anlage B 3) folge. Die Größe der Noppen und der Abstand der jeweiligen Noppen zueinander seien durch technische Erfordernisse vorgegeben, nämlich um einerseits die gewünschte Entkopplung zu erreichen und um andererseits die handelsüblichen Heizkabel ordnungsgemäß und effektiv verlegen zu können. Soweit also Designalternativen überhaupt in Betracht kämen, seien sie auf die konkrete achteckige Ausgestaltung sowie die konkrete Anordnung der – für die Fixierung des Heizkabels erforderlichen - Flanken/Verdickungen beschränkt. Auch sei Art. 4 Abs. 2 GGV zu beachten, da die geschützte Verlegematte bestimmungsgemäßer und integraler Bestandteil einer mehrschichtigen Bodenanordnung sei, die insoweit ein komplexes Erzeugnis darstelle; in dieses werde die Verlegematte integriert und sei hiernach nicht mehr sichtbar. Von dem allenfalls geringen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters werde die angegriffene Verlegematte nicht erfasst, vielmehr führten die vorhandenen Unterschiede zu einem abweichenden Gesamteindruck. So werde das angegriffene Muster schon nicht in der hinterlegten Anordnung, sondern in großflächigen Matten verlegt. Auch zeige es mitnichten eine achteckförmige Ausgestaltung mit ausgeprägten Flanken, vielmehr eine quadratische Grundform mit abgerundeten Ecken ohne ausgeprägte Flanken bzw. Verdickungen. Auch die Rückansicht der angegriffenen Ausführungsform sei grundlegend anders, indem sie- wie bei Verlegematten üblich mit einem deutlich sichtbaren porösen bzw. gelöcherten Vlies versehen sei. Auch ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sei nicht begründet. Eine wettbewerbliche Eigenart sei allenfalls durch den markanten Farbton begründet, wie ein Vergleich mit Wettbewerbsprodukten (vorgelegt als Anlage B 9) zeige. Auch eine unlautere Nachahmung liege nicht vor. Hierbei sei neben den bereits genannten Abweichungen auch die unterschiedliche farbliche Ausgestaltung zu berücksichtigen. Entsprechend dem gesamten Produktauftritt der Klägerin sowie deren Produkte sei auch die Verlegematte „DITRA HEAT“ in der charakteristischen Signalfarbe Orange gehalten; die angegriffene Ausführungsform weiche durch ihre blaue Farbgebung deutlich hiervon ab. Auch das Erscheinungsbild der Oberfläche der angegriffenen Verlegematte sei gänzlich anders, und zwar satiniert und nicht speckig glänzend sowie glatt und homogen statt – wie die klägerische Matte offensichtlich fertigungsbedingt – strukturiert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und hat bereits mit den Hauptanträgen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Kammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit nach Art. 82 Abs. 5 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) international und nach § 32 ZPO örtlich zuständig, wobei die Zuständigkeit nur für die Verletzungshandlungen besteht, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind oder drohen, Art. 83 Abs. 2 GGV. Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte die angegriffene Verlegematte auch über ihre deutschsprachige Webseite www.progressprofiles.com/german/ bewirbt und ein diesbezügliches Bestellformular zum Download bereit stellt. Damit bietet sie die Verlegematte bestimmungsgemäß gegenüber den deutschen Verkehrskreisen bundesweit, d.h. auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf an. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Verlegematte, wie sie Gegenstand des Klageantrags zu A.I. ist, aus Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 890 ZPO. 1. Das Klagegeschmacksmuster zeigt eine Verlegematte, die durch folgende Merkmale geprägt ist: (1) Die Oberseite der Matte weist symmetrisch, in parallel zum Mattenrand verlaufenden Reihen angeordnete, freistehende hinterschnittene Vorwölbungen/Noppen auf; (2) zwischen den einzelnen Vorwölbungen/Noppen verlaufen Kanäle, die sich in einer quadratförmigen Freifläche derart kreuzen, dass je zwei benachbarte Kanäle einen Winkel von 90° untereinander schließen; (3) die Vorwölbungen/Noppen weisen eine achteckige Grundform mit jeweils gleichlangen Seiten auf, wobei die Ecken der Grundform abgerundet sind; (4) die Vorwölbungen/Noppen haben eine durchgehend geschlossene Außenwand, die einen eine Vertiefung bildenden Zwischenraum umschließt und nach oben als breiter, den die Vertiefung bildenden Zwischenraum eingrenzender Noppenrand ausgebildet ist; (5) einander gegenüber liegende Noppenrandkanten benachbart angeordneter Noppen weisen jeweils eine Flanke/Verdickung auf; (6) die Innenwände der Vorwölbungen/Noppen weisen eine ringförmig geschlossene, sich nach unten verjüngende stufenförmige Gestaltung auf, die in einer quadratförmigen Bodenfläche mit abgerundeten Ecken mündet; (7) Breite als auch Länge einer Vorwölbung/Noppe betragen ungefähr das 4- bis 5-fache ihrer Höhe sowie das 5- bis 7-fache des Abstandes zwischen zwei einander gegenüber angeordneten Noppenrandkanten benachbarter Vorwölbungen/Noppen; (8) der die Vertiefung bildende Zwischenraum der Vorwölbungen/Noppen weist von der Bodenfläche zum oberen Noppenrand hin eine trichterförmige, von der Mitte nach außen breiter werdende Gestaltung auf; (9) die Unterseite der Matte ist flach. Alle genannten Gestaltungsmerkmale sind für den Gesamteindruck zu berücksichtigen. Das gilt auch für das Merkmal (1), wonach nicht allein – wie die Beklagte meint – Schutz für eine Anordnung mit vier Noppen auf einer quadratischen Grundfläche beansprucht wird, sondern für eine Matte mit einer Vielzahl, in einer bestimmten Weise angeordneter Noppen, wobei die konkrete Größe der Matte offengelassen ist. Die Wiedergabe eines Geschmacksmusters ist der Auslegung zugänglich, wobei zu fragen ist, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 3 Rz. 143, Art. 36 Rz. 75; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, 20 U 175/11; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, 14c O 194/11 – Tablet-PC). Der informierte Benutzer weiß, dass Untergrundböden wie der geschützte in Gestalt großflächiger, aufgerollter Matten vertrieben werden. Er wird aus dem Umstand, dass die Abbildung eine quadratische Grundfläche mit lediglich vier Noppen zeigt, nicht schließen, dass die Matte wie eine Fliese verlegt wird; vielmehr ist für ihn erkennbar, dass lediglich ein Ausschnitt eines sich in identischer Weise in Breite und Länge der Matte beliebig wiederholenden Musters gezeigt ist. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die gezeigte Grundfläche jeweils gerade und nicht etwa gewellte Schnittflächen aufweist, denn hierdurch soll erkennbar gezeigt werden, dass die Noppenreihen parallel und nicht etwa in einem anderen Winkel zu den Mattenaußenkanten verlaufen. Es sind auch alle vorstehend aufgeführten Merkmale für den Gesamteindruck prägend, da keines von ihnen ausschließlich technisch bedingt ist. Nach Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Hieraus folgt zugleich, dass der informierte Benutzer erkennt, dass die Erscheinungsmerkmale für den Geschmacksmusterschutz und damit auch für den Gesamteindruck des Geschmacksmusters unmaßgeblich sind, die wegen ihrer technischen Funktion vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 72; zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG: Eichmann/von Falckenstein/Kühne-Eichmann, Designgesetz, 5. Aufl. 2015, § 38 Rz. 17 a.E.). Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung „ausschließlich“ bringt er zum Ausdruck, dass, sobald eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag, eine Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200, 205 – Tablet-PC; Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz.18 m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend ist keines der das Klagegeschmacksmuster prägenden Gestaltungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt. Der Umstand allein, dass die in Rede stehende Gestaltungsform zugleich durch ein Patent geschützt ist, ist kein Indiz dafür, dass ein Anwendungsfall des Art. 8 Abs. 1 GGV vorliegt (vgl. Ruhl, a.a.O., Rz. 37). Weiter mag die Gestaltung zwar technisch vorteilhaft sein und der Anwendungszweck den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen setzen. Wie aber beispielsweise die Abbildungen der von der Beklagten im August 2015 angemeldeten Sammelgeschmacksmuster (Anlage K 34) sowie die Verlegematten BEKOTEC EN23F (Anlage K 12) und BEKOTEC EN (Anlagen B 4 a und b) der Klägerin zeigen, gibt es für jedes Gestaltungsmerkmal eine Designalternative, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt. Auch wenn die Kammer der Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Hamonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 22.10.2009 (R 690/2007-3 – Häcksler) folgte, dass davon abweichend das Erscheinungsmerkmal auch dann unberücksichtigt bleiben muss, welches ausschließlich unter dem Gesichtspunkt gewählt worden ist, eine bestimmte technische Funktion zu erzielen, führte dies im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Entscheidung. Zwar hält die Kammer die Erwägungen der 3. Beschwerdekammer für durchaus überzeugend, allerdings lässt sich vorliegend nicht ausschließen, dass die markante Gestaltung der Noppen und ihre Anordnung auf der Matte nicht auch aus gestalterischen Erwägungen heraus gewählt wurde. 2. Gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV ist von der Rechtsgültigkeit des nicht mit der Widerklage angegriffenen Klagegeschmacksmusters auszugehen. 3. Die angegriffene Verlegematte „Prodesco Heat System“ der Beklagten verletzt das Klagegeschmacksmuster, weil sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster erweckt und daher in dessen Schutzbereich fällt, Art. 10 Abs. 1 GGV. a) Bei der Bestimmung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 32). b) Das Klagegeschmacksmuster verfügt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze jedenfalls über einen durchschnittlichen Schutzbereich. aa) Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters erfährt zunächst keine Einschränkung auf identische Ausführungsformen durch Art. 4 Abs. 2 GGV. Denn bei der geschützten Verlegematte handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, da diese bestimmungsgemäß nicht in Erzeugnissen verwendet wird, die auseinander- und wieder zusammengebaut werden können. So ist der Fußbodenaufbau, in den die Verlegematte integriert wird, kein komplexes Erzeugnis im Sinne von Art. 3 lit. c) GGV, da er nicht zerstörungsfrei wieder in seine Einzelteile auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann (vgl. auch Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 16.01.2007 (ICD #####/####) – Drahtgittermatten). bb) Weiter mag der Gestaltungsspielraum durch den Anwendungszweck gewissen Grenzen unterliegen, wie bereits ausgeführt sind indes Designalternativen denkbar und auch vorhanden. cc) Der Schutzbereich wird schließlich auch durch den vorbekannten Formenschatz nicht erheblich eingeschränkt. Die Figur 6 des US-Patents 8,176,694 B2 (Anlage B 1) zeigt zwar ebenfalls Noppen mit einer achteckigen Grundform, die Noppen sind indes zum einen diagonal angeordnet, zum anderen sind sie durch vier prägnante Aussparungen unterbrochen, weisen im Bereich ihrer Kanten keine Flanke/Verdickung auf und umschließen keine sich nach unten stufenförmig verjüngende Vertiefung. Auch die Abbildung 4 des US-Patents 8,176,694 B2 gibt keines der charakteristischen Merkmale des Klagegeschmacksmusters wieder. Zwar zeigt sie ebenfalls in Reihen angeordnete Noppen, die nach oben hin breiter werden; zum einen sind die Noppen aber nahezu gleich breit wie hoch, zudem lässt die Seitenansicht weder die Grundform der einzelnen Noppe in der Aufsicht erkennen noch ob sie eine Vertiefung zeigt oder nicht. Die vorbekannte Verlegematte BEKOTEC EN der Klägerin (Anlage B 4 a und b) zeigt zwar insoweit gewisse Ähnlichkeiten mit dem Klagegeschmacksmuster, als deren Oberseite ebenfalls Noppen aufweist, die eine durchgehend geschlossene Außenwand besitzen, die wiederum einen eine Vertiefung bildenden Zwischenraum umschließt und nach oben als breiter, den die Vertiefung bildenden Zwischenraum eingrenzender Noppenrand ausgebildet ist. Auch weist sie ebenfalls Kanäle auf, die sich in einer quadratförmigen Freifläche dergestalt kreuzen, dass je zwei benachbarte Kanäle einen Winkel von 90° untereinander schließen. Allerdings erfolgt die Anordnung der Noppen diagonal, sie weisen eine kreisrunde Grundform auf und ihr Rand verfügt über keine Flanke/Verdickung. Der die Vertiefung bildende Zwischenraum zeigt schließlich nicht die Form eines Trichters. Die vorbekannte Verlegematte BEKOTEC EN23F (Anlage K 12) mit ihren kreuzförmigen Noppen, ebenso das Modell der Patentschrift DE 10 2006 004 755 B 4 (Anlage K 23) sowie die mit Anlage B 4 c vorgelegten Abbildungen verschiedener US-Patente, ihre Vorbekanntheit insoweit unterstellt, unterscheiden sich von Noppenform, -gestaltung und –anordnung sowie hinsichtlich ihrer Größenverhältnisse noch deutlicher vom Klagegeschmacksmuster. Dies gilt auch für Figur 7 des US-Patents US #####/#### A1, die eine einzelne Noppe zeigt, die mit Ausnahme der achteckigen Grundform keine Gemeinsamkeiten zum Klagegeschmacksmuster aufweist. c) Unter Zugrundelegung des jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erweckt die angegriffene Verlegematte denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster. Für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks sind die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck aus Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, GRUR 2012, 506 ff. Rz. 59 – PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Des Weiteren gilt, dass für den Vergleich des Gesamteindrucks des Klagegeschmacksmusters und des angegriffenen Musters alle prägenden Merkmale heranzuziehen sind, nicht ausschließlich die Merkmale, auf denen die Eigenart beruht (BGH, GRUR 2011, 142 Rz. 14 – Untersetzer; Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 37). Allerdings kann solchen Merkmalen besonderes Gewicht zukommen, die den Abstand zum Formenschatz begründen (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 32 unter Hinweis auf die Kammerrechtsprechung). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Die Merkmale (1) und (2) sind identisch übernommen, denn auch die angegriffene Verlegematte weist symmetrisch, in parallel zum Mattenrand verlaufenden Reihen angeordnete, freistehende hinterschnittene Vorwölbungen/Noppen auf, zwischen denen Kanäle verlaufen, die sich in einer quadratförmigen Freifläche derart kreuzen, dass je zwei benachbarte Kanäle einen Winkel von 90° untereinander schließen. Diese Merkmale wird der informierte Benutzer für die Ermittlung des Gesamteindrucks besonders gewichten, da sie ihm so aus dem vorbekannten Formenschatz nicht bekannt sind. Auch die Merkmale (4), (6), (7) und (8) sind vollständig verwirklicht. So haben auch die Noppen bei der angegriffenen Ausführungsform eine durchgehend geschlossene Außenwand, die einen eine Vertiefung bildenden Zwischenraum umschließt und nach oben als breiter, den die Vertiefung bildenden Zwischenraum eingrenzender Noppenrand ausgebildet ist; die Innenwände der Noppen weisen eine ringförmig geschlossene, sich nach unten verjüngende stufenförmige Gestaltung auf, die in einer quadratförmigen Bodenfläche mit abgerundeten Ecken mündet, entsprechend der umschlossene Zwischenraum nach oben hin breiter wird; auch die Proportionen des Klagegeschmacksmusters sind übernommen. Besondere Aufmerksamkeit wird der informierte Benutzer dabei der stufenförmigen Gestaltung der sich nach unten verjüngenden Innenwände entgegen bringen, da er zwar aufgrund des Formenschatzes durchgehend geschlossene Außenwände und Noppenränder kennt, indes nicht die markante Gestaltung der treppenartigen Innenwände. Weiterhin ist auch das Merkmal (9) nahezu identisch übernommen. Sowohl das Klagegeschmacksmuster als auch die angegriffene Ausführungsform zeigen eine flache Unterseite. Der Umstand, dass die Rückseite der angegriffenen Ausführungsform mit einem gelöcherten Vlies versehen ist, während die schraffiert gezeichnete Unterseite des Klagegeschmacksmusters eine glatte Unterseite nahelegt, ist allenfalls eine für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichung im Detail. So ist die Verwendung eines gelöcherten Vlieses für die Rückseite solcher Verlegematten nach eigenem Vorbringen der Beklagten üblich. Daher kann die hinterlegte Abbildung der Rückseite des Klagegeschmacksmusters auch dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich deutlich gemacht wird, dass dieses eine flache Rückseite besitzt, während die genauen Oberflächenbeschaffenheit offen bleibt. Selbst wenn aber der informierte Benutzer darin eine glatte Oberfläche erkennt, wird er den dann vorhandenen Unterschied nur sehr gering gewichten. Es fehlt allerdings an der Übernahme des Merkmals (3). Denn die angegriffene Ausführungsform zeigt keine Noppen mit einer achteckigen Grundform, sondern solche mit einer quadratischen Grundform, deren Ecken stark abgerundet sind. Dieser Unterschied wird dem informierten Benutzer auch auffallen. Er wird ihn indes nicht übermäßig stark gewichten. Zum einen hat auch ein gleichseitiges Achteck seinen Ursprung in einem Quadrat, so dass beide Formen, nämlich das Achteck als Quadrat mit gerade abgeschnittenen Ecken und auch das Quadrat mit abgerundeten Ecken vom informierten Benutzer jedenfalls nicht als wesentlich unterschiedlich wahrgenommen werden. Zudem sind dem informierten Benutzer unterschiedlich gestaltete Noppenaußenformen (rund, kreuzförmig) bekannt, er wird die zum Klagegeschmacksmuster vorhandene abweichende Form daher zwar erkennen, indes weniger stark gewichten, da sie letztlich nur als naheliegende Abweichung erscheint. Schließlich wird – wie ausgeführt - die nicht vorbekannte trichter- und stufenförmige Gestaltung der Innenwände der Noppen bei der angegriffenen Ausführungsform übernommen, wodurch die abweichende Gestaltung der äußeren Form ebenfalls in den Hintergrund tritt. Die angegriffene Ausführungsform zeigt überdies auch nicht im Umfang des geschützten Musters Verdickungen der Noppenrandkanten (Merkmal (5)). Allerdings zeigen die im Tenor zu Ziffer I. abgebildeten Noppen, was das von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Muster der angegriffenen Ausführungsform bestätigt, dass der obere Noppenabschluss über die geraden Außenwände wenn auch sehr gering aber doch wahrnehmbar hinausgeht, so dass ein zwischen den Noppen geführtes Kabel wie beim Klagegeschmacksmuster eingerastet werden kann. Damit wird der informierte Benutzer diese Abweichung vernachlässigen. Nach alledem überwiegen die Übereinstimmungen in den Merkmalen, die das Klagegeschmacksmuster besonders prägen gegenüber den Unterschieden, die deutlich weniger augenfällig sind. Damit erweckt die angegriffene Verlegematte denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster. 4. Schließlich ist auch die Begehungsgefahr für alle im Klageantrag zu A.I. beschriebenen Verletzungshandlungen gegeben. Die Beklagte ist unstreitig kein reines Handelsunternehmen, sondern selbst Herstellerin der angegriffenen Verlegematte. Da die Frage des Produktionsstandortes oder einer Eigen- oder Auftragsfertigung bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortlaufend ändern kann, ist vorliegend jedenfalls von einer Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 512, 518 Rz. 52 – Kinderwagen I). Weiter ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Verlegematte gegenüber den deutschen Verkehrskreisen angeboten hat. Dies begründet eine Wiederholungsgefahr für die Verletzungshandlung des „Anbietens“ und zugleich eine Erstbegehungsgefahr für das Bevorstehen solcher Handlungen, die im üblichen Marktgeschehen der festgestellten Benutzungshandlung nachfolgen (vgl. Eichmann/von Falckenstein/Kühne-Eichmann, a.a.O., § 38 Rz. 62; Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 51), wie dies für die hier relevanten Benutzungshandlungen „einführen, in den Verkehr bringen oder besitzen“ der Fall ist. III. Der mit dem Klageantrag zu A.III. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht unter Berücksichtigung des Vorgesagten aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG. Die Beklagte hätte die Geschmacksmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. An der Feststellung der Schadensersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu A.II.) folgt aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 42, 46 DesignG, §§ 242, 259 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Soweit die Klägerin im Verfahrensverlauf das Wort „insbesondere“ und die Merkmalsgliederung aus dem Klageantrag zu A.I. gestrichen hat und die Abbildungen der angegriffenen Verlegematte ausgetauscht hat, liegt hierin weder eine Klagerücknahme noch eine Klageänderung, vielmehr war der Klageantrag von Beginn an gemäß dem Klagebegehren dahin auszulegen, dass angegriffen und somit Gegenstand des Unterlassungsantrages zu A.I. die Verlegematte in ihrer konkreten, aus den verschiedenen Abbildungen ersichtlichen Gestaltung war, mithin auch der Austausch der Abbildungen lediglich einer Konkretisierung/Klarstellung des Unterlassungsantrags diente. Streitwert: 250.000,- €