Urteil
10 O 120/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:1204.10O120.15.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge Nr. 0072862399, 0172862399, 0272862399 vom 22.07.2010 durch den Widerruf der Kläger vom 19.12.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich die Beklagte seit dem 11.01.2015 in Annahmeverzug befindet.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge Nr. 0072862399, 0172862399, 0272862399 vom 22.07.2010 durch den Widerruf der Kläger vom 19.12.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich die Beklagte seit dem 11.01.2015 in Annahmeverzug befindet. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Widerrufs dreier Darlehensverträge in Anspruch. Die Parteien schlossen am 22.07.2010 drei Verbraucherdarlehensverträge, die unter der Vorgangsnummer der Beklagten 0002862399-01 zusammengefasst wurden. Die Beklagte stellte den Klägern unter der Nr. 0072862399 ein Darlehen über 100.000,00 €, unter der Nr. 0172862399 ein Darlehen über 60.000,00 € und unter der Nr. 0272862399 ein Darlehen über 30.000,00 € zur Verfügung. Zugunsten der Beklagten wurde zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten im Grundbuch von Homberg, Blatt 10003, eine Grundschuld über 75.000,00 € und in Blatt 9669 und 6999, Abt. II unter der laufenden Nr. 1 eine Grundschuld über 144.000,00 € eingetragen. Auf den Seiten 7 und 8 des Darlehensvertrages findet sich unter Punkt 11. eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 190.000,00 € wurde von der Beklagten im Juli 2010 ausgezahlt. Die Kläger leisteten ab dem 30.07.2010 die monatlichen Darlehensraten. Mit Schreiben vom 19.12.2014, der Beklagten am selben Tag zugegangen, erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und forderten die Beklagte zum Anerkenntnis der Wirksamkeit des Widerrufs bis 10.01.2015 und zur Rückabwicklung auf (vgl. Anl. K2). Die Ratenzahlung erfolgt durch die Kläger seit dem 19.12.2014 ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 06.01.2015 bestritt die Beklagte die Rückabwicklungsverpflichtung (vgl. Anl. K3). Die Kläger machen geltend, der Widerruf sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht verfristet. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung einer Musterinformation berufen. Die verwendete Belehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Kläger bieten vorsorglich nochmals die Rückzahlung der Darlehensvaluten zzgl. marktüblicher Zinsen Zug um Zug gegen Rückerstattung der geleisteten Zahlung zzgl. Nutzungsersatz und Freigabe der Kreditsicherheiten an. Die Kläger beantragen 1. festzustellen, dass der Widerruf der Darlehensverträge Nr. 0072862399, 0172862399, 0272862399 vom 22.07.2010 durch die Kläger vom 19.12.2014 wirksam ist und sich die Beklagte mit der Rückabwicklung seit dem 11.01.2015 in Verzug befindet, hilfsweise festzustellen, dass sich die Darlehensvertragsverhältnisse der Parteien Nr. 0072862399, 0172862399, 0272862399 vom 22.07.2010 durch den Widerruf der Kläger vom 19.12.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.856,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen, Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie macht geltend, der Widerruf der Kläger sei verfristet, verstoße gegen Treu und Glauben und sei verwirkt. Die Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet. 1. a) Der Feststellungsantrag zum Widerruf ist zulässig. Sofern die Kläger mit ihrem Hauptantrag Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehren, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Kammer folgt insofern der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, dass dieser Antrag jedenfalls dahingehend auszulegen bzw. umzudeuten ist, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 – I-22 U 17/15, OLG Report NRW 39/2015 Anm. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 02.05.1991 – I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266; Zöller- Greger , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn 3 mwN). b) Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich der Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückabwicklungsverhältnisse auch begründet. Die Kläger haben mit Schreiben vom 19.12.2014 (Anl. K2) den Widerruf der Darlehensverträge wirksam erklärt. aa) Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der Fassung vom 29.07.2009, in der Folge: a.F.) zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 495, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. grundsätzlich vierzehn Tage und beginnt gemäß § 495, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 495 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. § 247 §§ 6 -13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags nach §§ 355 Abs. 3 S. 2, 492 Abs. 1 BGB a.F. erhalten hat, wobei die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Das Widerrufsrecht ist jedoch gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. nicht erloschen, da die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, Rz. 14). (1) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages galt Art. 247 § 6 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009. Diese Fassung verweist auf keine Anlage mit einer Musterbelehrung, so dass die Beklagte sich für ihre Widerrufsbelehrung nicht auf eine etwaige Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. (2) Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Vorgaben der §§ 355, 495 BGB a.F. und Art. 247 § 6 EGBGB a.F. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs führt die Widerrufsbelehrung aus, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen das Darlehen und den vereinbarten Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung an die Bank zu leisten habe (vgl. Anl. K1 S. 8). Die Kammer verkennt nicht, dass §§ 355 Abs. 2, 360 BGB a.F. keine Pflicht vorsehen, über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren. Insofern geht die Belehrung über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei Haustürgeschäften eine Belehrung über die beiderseitigen Rechte und Pflichten verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007 – VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946; v. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, NJW-RR 2011, 785), ist daher für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Belehrung zutreffend sein muss. Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an gesetzlich nicht vorgesehene Zusätze, die grundsätzlich zu unterbleiben haben (vgl. BGH v. 04.07.2002 – I ZR 55/00, NJW 2002, 3396). Die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält vor diesem Hintergrund einen irreführenden und damit fehlerhaften Zusatz. Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen behandelt ausschließlich die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle der Rückabwicklung. Sofern einige Gerichte die Auffassung vertreten, dies sei wirksam, da es dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung trage (vgl. OLG Hamm v. 16.03.2015 – 31 U 118/14, Anl. B13; ebenso OLG Celle v. 14.07.2014 – 3 W 34/14, ZIP 2014, 2073; LG Frankfurt a.M. v. 26.02.2015 – 2-05 O 404/14, Anl. B8; OLG Frankfurt a.M. v. 05.08.2015 – 23 U 178/14, BeckRS 2015, 15243), schließt sich die Kammer dem nicht an. Das Rückabwicklungsverhältnis wird insofern nicht vollständig dargestellt. Durch die Formulierung der Belehrung wird der Darlehensnehmer lediglich über seine Pflichten, nicht aber seine Rechte aufgeklärt. Es fehlt die Belehrung darüber, dass die beiderseits, und damit auch die von der Darlehensgeberin empfangenen Leistungen, zurückzugewähren und auch die von der Darlehensgeberin ggf. gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, bzw. dass bei unmöglicher Rückgewährung insoweit Wertersatz zu leisten ist. Die Kammer folgt nicht der Auffassung, eine Aufklärungspflicht scheide vor dem Hintergrund aus, dass es sich insofern zuvörderst um eine Verpflichtung der Darlehensgeberin handele (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.08.2015, aaO). Aus dieser Verpflichtung erwächst zugleich ein Anspruch des Darlehensnehmers. § 355 BGB erfordert, dass der Verbraucher über seine Rechte belehrt wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.04.2007, aaO). Aufgrund der Formulierung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung kann bei dem Darlehensnehmer der fälschliche Eindruck entstehen, dass lediglich er die Rückgabe bzw. Wertersatz schulde, während er die seinerseits erfolgten Leistungen nicht zurückerhalte. Dies kann einen Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Es kann insofern dahinstehen, ob die Belehrung auch im Hinblick auf den Vertragsschluss mit mehreren Darlehensnehmern und hinsichtlich der optischen Gestaltung fehlerhaft ist. bb) Eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist nicht gegeben. Ein Widerrufsrecht besteht bei fehlerhafter Belehrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Verwirkung kommt daher nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319). Zwar haben die Kläger ihr Widerrufsrecht erst vier Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt. Weder bei Vertragsschluss noch im Laufe der Vertragslaufzeit wurde ein späterer Widerruf vorbehalten oder angekündigt. Die Beklagte durfte sich deswegen zunächst auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung einstellen. Jedoch war die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet und hatte das Risiko zu tragen, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zu den Klägern wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob und wie lange ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne Weiteres durch eine auch bei Altverträgen zulässige (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2011 – XI ZR 148/10, BKR 2011, 242) ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 20.04.2015 – 6 O 9499/14, juris). Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls nach einem Zeitablauf von fünf Jahren und nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag ein Widerrufsrecht iSd. § 242 BGB verwirkt sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2014 - I-14 U 55/13, NJW 2014, 1599; OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012, I-13 U 30/11), folgt die Kammer dem nicht. Eine pauschale Zeitspanne ist ohne weitere konkrete Einzelfallumstände, die einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründen, nicht ausreichend. Im Rahmen der gebotenen konkreten Einzelfallbetrachtung ist festzustellen, dass allein die zunächst ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages zur Begründung eines Vertrauensschutzes i.S.d. § 242 BGB nicht ausreicht. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung der Kläger als Darlehensnehmer. Sie konnten und mussten mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht davon ausgehen, mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, ihrer vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen zu müssen, um finanzielle Nachteile bei einer Nichtleistung zu vermeiden. cc) Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen. Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urt. v. 12.12.2005, II ZR 327/04, NJW 2006, 497). So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt- Grüneberg , BGB-Kommentar 74. Auflage 2015, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Die Beklagte beruft sich insofern ohne Erfolg darauf, dass der Widerruf ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau motiviert sei. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, da gesetzlich vorgesehen ist, dass eine Widerrufserklärung ohne jedwede Begründung erfolgen kann. Zudem spricht dagegen auch, dass der Gesetzgeber ein Erlöschen des Widerrufsrechts in § 7 Abs. 2 VerbrKrG (in der Fassung vom 20.12.1996) extra normiert hatte, ein solches Erlöschen in den Neuregelungen des BGB aber nicht mehr festlegte. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würden die Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015 - 6 U 148/14, ZIP 2015, 2211; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 - 8 O 316/13, juris). Vor diesem Hintergrund haben die Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein schutzwürdiges Interesse am Widerruf seines Darlehensvertrages nicht darzulegen. 2. Sofern Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rückabwicklung begehrt wird, ist die Klage nur teilweise begründet. a) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist wegen §§ 756, 765 ZPO gemäß § 256 ZPO zulässig (BGH, Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 206/86, WM 87 1496/8; Zöller/ Greger , aaO, § 256 ZPO Rn. 5). Er ist auch in der Sache begründet. Liegt – wie hier – eine Zug um Zug Leistung vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298 BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/ Grüneberg , BGB, 74. Auflage 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 19.12.2014 (Anl. K 2) getan. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 06.01.2015 abgelehnt (Anl. K3). Die Kläger haben prozessual nochmals die Leistung angeboten. Das wörtliche anstelle des tatsächlichen Angebots (vgl. §§ 294 f. BGB) ist vor dem Hintergrund der beharrlichen Weigerung der Beklagten ausreichend. b) Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sich die Beklagte mit der Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Zahlungen sowie der Freigabe der Darlehenssicherheiten in Verzug befinden, ist der Klageantrag bereits unzulässig. Eine Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO nur hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig. Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt beim Schuldnerverzug nicht vor (BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280; Zöller/ Greger , a.a.O., § 256 Rn. 5). II. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht im vorliegenden Fall nicht. Voraussetzung hierfür wäre im konkreten Fall ein Verzugseintritt vor Beauftragung des Klägervertreters (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580). Es ist jedoch nicht dargetan, dass die Beklagte bereits vor Mandatierung in Verzug gewesen wäre. Die Kosten der Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487; OLG München, Urt. v. 21.05.2015 – 17 U 334/15, juris; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 19.08.2014 – 1 O 78/13, juris; OLG Köln v. 23.01.2013 – 13 U 218/11, juris; Palandt- Grüneberg , § 286 BGB Rn. 45 (vgl.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.