Urteil
9 O 156/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:1210.9O156.14.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg gegen P, M und N (Az. 314 O 23/14) mit einem Streitwert von 958.000,00 € zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg gegen P, M und N (Az. 314 O 23/14) mit einem Streitwert von 958.000,00 € zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Deckungsschutz für eine von der Klägerin angestrengte Klage vor dem Landgericht Hamburg zu gewähren hat. Die Parteien sind durch eine Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsnummer 835/29226771 miteinander verbunden. Gegenstand des Hauptsacherechtsstreits, für welchen die Klägerin Deckungsschutz begehrt, ist folgender: Die Klägerin wurde durch die Beklagten im Hauptsacheverfahren dazu veranlasst, im Jahr 2012 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 970.000,00 € zu überweisen, wobei hiermit lukrative Investitionen betreffend das Unternehmen G2 in Kanada getätigt werden sollten. Tatsächlich wurde dieses Geld nicht gewinnbringend angelegt, sondern für Zwecke der Personen, die das Geld vereinnahmten, verwendet. Zwischenzeitlich erstellte Kontoauszüge hinsichtlich der Wertentwicklung der vermeintlichen Anlage waren manipuliert worden. Soweit der Klägerin zwischenzeitlich 12.000,00 € zurück überwiesen wurden, handelte es sich nach ihrer Schilderung um eine vertrauensbildende Maßnahme, damit sie weitere Gelder überweise. Weitere Rückzahlungen erhielt die Klägerin nicht. Die Beklagten des Hauptsacheverfahrens wurden durch das Landgericht Münster strafrechtlich verurteilt. Vor dem Landgericht Hamburg (Az. 314 O 23/14) verlangt die Klägerin im Hauptsacheverfahren Schadensersatz von den drei hauptverantwortlichen Personen. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich Deckungsschutz für das Hauptsacheverfahren ab mit der Begründung, dass der Risikoausschluss betreffend Kapitalanlagegeschäfte greife. § 3 Abs. 2 f) ARB lautet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.“ Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich nicht um einen Fall von Kapitalanlagegeschäften handele. Die Klägerin sei einem Betrüger aufgesessen. Ferner meint die Beklagte, dass die maßgebliche Klausel in den ARB unwirksam sei, und beruft sich diesbezüglich auf das Urteil des BGH vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12), in dem der BGH die so genannte Effektenklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unwirksam angesehen hat. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg gegen P, M und N (Az.: 314 O 23/14) mit einem Streitwert von 958.000,00 € zu tragen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.622,40 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den durch die Klägerin getätigten Investitionen um Kapitalanlagegeschäfte handele, so dass die Ausschlussklausel gemäß § 3 Abs. 2 f) ARB greife. Diese Klausel sei insbesondere auch nicht vergleichbar mit der Effektenklausel, die der BGH für unwirksam erklärt hat. Weiterhin sei diese Klausel auch nicht deshalb unwirksam, weil es statt „im ursächlichen Zusammenhang“ in den ARB lediglich „im Zusammenhang“ heiße. Es sei ersichtlich, dass ein qualifizierter innerer Zusammenhang bestehen müsse. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für das im Tenor bezeichnete gerichtliche Vorgehen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob die Überweisungen, welche die Klägerin im Jahr 2012 i.H.v. 970.000,00 € tätigte, als Kapitalanlagegeschäft anzusehen sind. Dafür spricht aus Sicht der Kammer, dass es der Klägerin ersichtlich darum ging, Investitionen zu tätigen, ihr Kapital also (möglichst gewinnbringend) anzulegen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn Deckungsschutz hat die Beklagte auch dann zu gewähren, wenn es sich bei den seitens der Klägerin getätigten Überweisungen um Kapitalanlagegeschäfte im Sinne von § 3 Abs. 2 f) ARB handelte. Soweit die Überweisungen nicht unter die Definition des Kapitalanlagegeschäfts fallen, greift der von der Beklagten angeführte Ausschlusstatbestand nicht. Soweit die Voraussetzungen für die Bejahung eines Kapitalanlagegeschäfts zu bejahen sind, kann sich die Beklagte gleichfalls nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 f) ARB, wonach Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art besteht, berufen. Denn diese Risikoausschlussklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei der Klausel – worauf die Kammer im Beschluss vom 02.04.2015 hingewiesen hatte – nicht um eine so genannte Effektenklausel handelt. Das Transparenzgebot erfordert insbesondere, dass der Verwender der Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Ausschlussklausel so genau beschreibt, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-6 U 78/14 m.w.N.). Die streitgegenständliche Klausel lässt der Beklagten jedoch einen solchen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum. Die Kammer hatte bereits darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Risikoausschlusses bestünden, weil nicht eindeutig sei, ob bereits ein örtlicher, zeitlicher oder sonstiger zufälliger Zusammenhang für die Bejahung des Risikoausschlusses ausreichen würde. Die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 f) ARB unterscheidet sich von der Klausel, die das OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.11.2014 (Az. I-6 U 78/14) für wirksam erachtete. Der Unterschied besteht in der Auslassung der Wendung „ursächlich“. Anders als die Beklagte meint, hat dieser Unterschied eine maßgebliche Bedeutung. Nach der Auffassung der Kammer führt dieser Umstand dazu, dass der Risikoausschluss an Kontur verliert und für den verständigen Versicherungsnehmer nicht eindeutig ersichtlich ist, was von dem Ausschluss erfasst sein soll. Gerade einem verständigen Versicherungsnehmer, der sich hinsichtlich des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung informiert, wird, wenn er die Versicherungsbedingungen mehrerer Versicherer miteinander vergleicht, dieser Unterschied unweigerlich auffallen. Dem verständigen Versicherungsnehmer drängt sich – zu Recht – die Frage auf, weshalb in den Bedingungen der Beklagten die Wendung „ursächlich“ fehlt, während Bedingungen anderer Rechtsschutzversicherer (ebenso wie die Musterbedingungen) sie enthalten. Diesem sprachlichen Unterschied wird er automatisch dahingehend Bedeutung beimessen, dass bei der Beklagten auch dann, wenn kein ursächlicher, sondern nur ein irgendwie gearteter Zusammenhang zu einem Kapitalanlagegeschäft besteht, die Risikoausschlussklausel greift. Daraus, dass nicht ersichtlich ist, wie ein solcher Zusammenhang beschaffen sein muss, erwächst ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum der Beklagten. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.05.2015 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass Risikoausschlüsse grundsätzlich eng auszulegen sind. Bestehen aber die soeben dargestellten Unterschiede, die auch für einen verständigen Versicherungsnehmer eine nicht unerhebliche Unsicherheit mit sich bringen, gehen derartige Auslegungsrisiken zulasten des Verwenders, hier also der Beklagten. Denn die Beklagte hat die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschlussklausel so offen beschrieben, dass ihr ein nicht gerechtfertigter Beurteilungsspielraum verbleibt. Der Hinweis der Beklagten, dass in dem vorstehend zitierten Urteil des OLG Düsseldorf textliche Hervorhebungen im Originaltext vorhanden waren, ist zutreffend. Daraus ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Wort „ursächlich“ für das OLG Düsseldorf ohne Bedeutung gewesen wäre. Da dieses Wort in den dort streitgegenständlichen Bedingungen enthalten war, musste sich das OLG Düsseldorf mit der Frage, ob ein Zusammenhang ausdrücklich als ursächlich bezeichnet sein muss, überhaupt nicht auseinandersetzen. Dementsprechend führte das OLG Düsseldorf unter anderem aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen würde, dass die dortige Beklagte für Rechtsschutzfälle im ursächlichen Zusammenhang mit den genannten Geschäften keinen Rechtsschutz übernehme. Anlass, den Aspekt der Ursächlichkeit eingehender erörtern, bestand für das OLG Düsseldorf nicht. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten, soweit sie eine Abhandlung des Richters am BGH Wendt zitiert. Soweit der Autor dort ausführt, dass für den ursächlichen Zusammenhang ein innerer sachlicher, nicht nur zufälliger Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem ausgeschlossenen Risiko erforderlich sei, bezieht sich diese These ausdrücklich auf einen ursächlichen Zusammenhang, auch wenn der Terminus „ursächlicher Zusammenhang“ in Anführungsstriche gesetzt war. Soll der Ursachenzusammenhang gerade zufällige Zusammenhänge ausschließen, erscheint es mehr als zweifelhaft, ob dies auch gewährleistet ist, wenn in der Ausschlussklausel auf die Ursächlichkeit des Zusammenhangs verzichtet wird. Auch ein qualifizierter Zusammenhang zu Kapitalanlagegeschäften wird nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel nicht verlangt. Dass die Notwendigkeit eines derart qualifizierten Zusammenhangs für einen verständigen Versicherungsnehmer – wie die Beklagte meint – unmittelbar ersichtlich ist, ergibt sich aus der Klausel und den Umständen gerade nicht. Diese Annahme widerlegt die Beklagte letztlich sogar selbst. Noch im Schriftsatz vom 02.08.2014 heißt es wörtlich: „Nach dem Ausschlusstatbestand der Z reicht bereits ein bloß mittelbarer Zusammenhang im Gegensatz zu einem ursächlichen Zusammenhang,…“. Damit dokumentiert die Beklagte eindeutig, dass sie selbst Unterschiede (ja sogar einen Gegensatz) zwischen einem bloßen Zusammenhang und einem ursächlichen Zusammenhang sieht und offensichtlich auch gewillt ist, Ausschlusstatbestände in ihren Versicherungsbedingungen extensiv zulasten des Versicherungsnehmers anzuwenden, was zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes geführt. Dieses Verhalten belegt, dass die Klausel der Beklagten einen nicht gerechtfertigten Beurteilungsspielraum belässt. II. Die Klägerin kann keinen Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Sie hat nicht dargelegt, dass eine Rechnung betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 10 RVG bereits gestellt und von ihr beglichen wäre. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 70.000,00 € festgesetzt.