Beschluss
12 KLs 31/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2015:1215.12KLS31.15.00
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Leitsätze
Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt.
Tenor
Die Kosten, welche durch die Tätigkeit der Dolmetscherin in diesem Verfahren (12 KLs 31/15) am 14. Juli 2015 entstanden sind, werden an Rechtsanwalt erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Wahlverteidiger neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger tätig und wird der Mandant in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht, sind die Dolmetscherkosten jedenfalls dann von der Staatskasse zu übernehmen, wenn eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt. Die Kosten, welche durch die Tätigkeit der Dolmetscherin in diesem Verfahren (12 KLs 31/15) am 14. Juli 2015 entstanden sind, werden an Rechtsanwalt erstattet. GRÜNDE: I. Am 9. Juni 2015 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf der damaligen Beschuldigten Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bei. Am 14. Juli 2015 besuchte Rechtsanwalt S. im Beisein der Dolmetscherin B. die Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Dinslaken und bestellte sich zwei Tage später als Verteidiger. Nach Hinweis der Kammer auf die bereits bestehende Pflichtverteidigung legte Rechtsanwalt S. das Mandat am 29. Juli 2015 nieder. Am 6. August 2015 verurteilte die Kammer die Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen auf. Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragte Rechtsanwalt S. die Erstattung der verauslagten Dolmetschervergütung in Höhe von 136,90 € auf sein Kanzleikonto. Das Landgericht Düsseldorf – Rechtspflegerin – wies den Antrag unter dem 30. September 2015 zurück. Hiergegen erhob Rechtsanwalt S. am 13. Oktober 2015 Beschwerde. Nach Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 21. Oktober 2015 wurde die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Kosten der Beauftragung der Dolmetscherin sind vorliegend erstattungsfähig. 1. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 (3 StR 6/00) festgehalten, dass „Art. 6 Abs. 3 lit.e EMRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit dem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers“ gewährt. Dem folgend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 2003 (2 BvR 2032/01) erklärt, dass es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar ist, dem Wahlverteidiger die (kostenfreie) Inanspruchnahme eines Dolmetschers für ein Mandantengespräch nur dann zu gewähren, wenn er zuvor die gerichtliche Zustimmung eingeholt hat. Dolmetscherkosten seien demgemäß auch ohne vorherigen Antrag sowohl dem Pflicht-, wie auch dem Wahlverteidiger zu ersetzen, wobei sich das Kostenrecht insoweit als lückenhaft erweise. Nach Auffassung der Kammer gelten diese Grundsätze auch für den Fall, dass ein Wahlverteidiger neben dem bereits beigeordneten Pflichtverteidiger tätig wird und den Mandanten in Begleitung eines Dolmetschers zu einem Anbahnungsgespräch in der Justizvollzugsanstalt aufsucht. Diese jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Bevollmächtigung des Wahlverteidigers tatsächlich erfolgt, es also nicht bei einem fruchtlosen Werbebesuch bleibt. Anderenfalls würde der Leitgedanke der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt, nach welchem ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter gegenüber einem solchen, der eine Übersetzung nicht benötigt, nicht benachteiligt werden darf. Denn grundsätzlich steht es jedem Angeklagten gem. § 137 Abs. 1 StPO offen, sich des Beistandes von bis zu drei gewählten Verteidigern zu bedienen. Essentiell für eine effektive Verteidigung ist die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. Die gem. Art. 6 Abs. 3 lit.e EMRK kostenfreie, gedolmetschte Kommunikation steht dem Beschuldigten daher mit allen Verteidigern zu, die er legitimer Weise nach der StPO zur Wahrnehmung seiner Interessen berufen darf. Eine Beschränkung dieses Rechts auf das Verhältnis zu seinem Pflichtverteidiger würde gerade eine Diskriminierung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG und eine Beeinträchtigung des fair-trial-Grundsatzes bedeuten, da eine faktische Beschneidung der Verfahrensrechte aus § 137 Abs. 1 StPO vorläge (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2005 – 1 Ws 83/05 und LG Dresden, Beschl. v. 16.8.2010 – 3 Qs 92/10). 2. Demgegenüber ist darauf verwiesen worden, es bleibe dem Beschuldigten unverwehrt, für Gespräche mit Wahlverteidigern einen Dolmetscher auf eigene Kosten zu beauftragen (siehe AG Rosenheim, Beschl. v. 3.3.2011 – 8 Ds – 280 Js 223 – 11/10). Mit ähnlicher Argumentation zog das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer älteren Entscheidung eine Parallele zur Pflichtverteidigung gem. § 6 Abs. 3 lit.c EMRK. Demnach sollte eine Erstattung von Dolmetscherkosten für Wahlverteidigergespräche nur dann möglich sein, wenn eine zusätzliche Wahlverteidigung erforderlich und der Angeklagte nicht selbst in der Lage wäre, die notwendigen Mittel hierfür aufzubringen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.1998 – 1 Ws 810/98). Nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine derartige Parallele zu Art. 6 Abs. 3, lit.c EMRK indes nicht zu ziehen. Vielmehr steht dem Beschuldigten gem. Art. 6 Abs. 3 lit.e EMRK eine kostenfreie Übersetzung gerade unabhängig von der Frage seiner Bedürftigkeit und der Notwendigkeit weiterer Verteidigung zu (BGH, a.a.O., ferner OLG Brandenburg, a.a.O. und in neuerer Rechtsprechung auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2007 – III-1 Ws 500/06). 3. Der Bundesgerichtshof hat die Frage nach der genauen Erstattungsgrundlage für die angefallenen Dolmetscherkosten ausdrücklich offen gelassen (BGH, a.a.O.). Auch die Kammer braucht sie vorliegend nicht zu entscheiden. Soweit Rechtsanwalt S. Erstattung der verauslagten Kosten an sich selbst verlangt, steht jedenfalls eine analoge Anwendung der §§ 46,55 RVG offen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2007 – III-1 Ws 500/06). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird weiterbetrieben. Die Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus deren besonderer Sachnähe als erstinstanzliches Gericht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Mai 2007 – III-1 Ws 500/06).