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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

10 O 517/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:1218.10O517.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.936,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Darlehnsvertrag Nr. 0653839915 keine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der Darlehnssumme beanspruchen kann.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegenüber der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.936,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Darlehnsvertrag Nr. 0653839915 keine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der Darlehnssumme beanspruchen kann.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegenüber der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückerstattung mehrerer Bearbeitungsentgelte in Anspruch. Die freiberuflich als Apothekerin tätige Klägerin schloss folgende Darlehnsverträge, bei denen die Bank einen einmaligen Bruchteil des Nettodarlehnsbetrages als Bearbeitungsgebühr berechnete. Mit ihrer früheren Hausbank schloss die Klägerin am 02.12.2008 einen Darlehnsvertrag mit der Vertragsnummer: 0157279469 über eine Nettodarlehnssumme von 313.000,00 €, bei dem eine Bearbeitungsgebühr (2 %) in Höhe von 6.260,00 € berechnet wurde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, nach welcher das Darlehnsverhältnis im Folgenden bezeichnet wird, Bezug genommen. Die Klägerin schloss den Vertrag mit ihrer früheren Hausbank, und die Beklagte trat als neue Hausbank ein. Die Klägerin schloss unter dem 02.12.2008 mit ihrer früheren Hausbank einen Darlehnsvertrag über eine Nettodarlehnssumme von 448.000,00 €, bei dem eine Bearbeitungsgebühr (2 %) in Höhe von 8.960,00 € berechnet wurde. Die Beklagte trat in den Vertrag als neue Hausbank ein und führte ihn unter der Vertragsnummer: 0257279469 weiter. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2, nach der das Vertragsverhältnis im Folgenden bezeichnet wird, Bezug genommen. Unter dem 21.09.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag (Vertragsnummer: 0057774095) über eine Nettodarlehnssumme von 218.700,00 €, bei dem eine Bearbeitungsgebühr (2 %) in Höhe von 4.374,00 € berechnet wurde. Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage K 3, nach welcher das Vertragsverhältnis im Folgenden bezeichnet wird, Bezug genommen. Am selben Tag schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag (Vertragsnummer: 0157774095) über eine Nettodarlehnssumme von 78.100,00 €, bei welchem eine Bearbeitungsgebühr von 1.562,00 € (2 %) berechnet wurde. Für den weiteren Inhalt des Darlehnsvertrags wird auf die Anlage K 4, nach welcher das Vertragsverhältnis im Folgenden bezeichnet wird, Bezug genommen. Am 16.02.2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag (Vertragsnummer: 0653839915) über eine Nettodarlehnssumme von 152.300,00 €, bei der eine Bearbeitungsgebühr (1 %) in Höhe von 1.523,00 € berechnet wurde. Für den weiteren Inhalt des Vertrags wird auf die Anlage K 5, nach welcher das Vertragsverhältnis im Folgenden bezeichnet wird, Bezug genommen. Die Verträge K 1 bis K 4 waren – als „Berlin Investitionsdarlehn“ – jeweils aus Mitteln der Investitionsbank a (a), der Bürgschaftsbank zu a (a) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (b) Mittelstandsbank gefördert. Dabei handelt es sich um Förderdarlehen, die unter Fördergesichtspunkten ausgereicht werden, um mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben zu ermöglichen. Die a und die b Mittelstandsbank gewähren dabei die Kredite nicht selbst, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die in diesem Zusammenhang die Funktion einer Haupthausbank übernehmen. Die Darlehnsvaluta wurde jeweils über die Beklagte an die Klägerin weitergeleitet. Den Vertrag Anlage K 5 schloss die Klägerin zu privaten Zwecken. Mit fünf Schreiben vom 08.12.2014 (überreicht als Anlagen K 6 bis K 10) forderte die Klägerin die Beklagte anwaltlich zur Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte auf. Die Beklagte sagte eine Prüfung zu, zahlte jedoch nicht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Bearbeitungsgebühr erhalten, bevor sie diese an die a bzw. b Mittelstandsbank weitergeleitet habe. Ein Anderes sei jeweils für den Kunden nicht ersichtlich. Den Vertrag Anlage K 5 habe sie zu privaten Zwecken als Verbraucherin geschlossen. Zudem sei dieser Vertrag nicht als Förderdarlehn geschlossen worden. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühr finde auch hier Anwendung. Insbesondere sei eine formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr auch gegenüber Unternehmern unwirksam. Sie beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.260,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2008 zu zahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.960,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2018 zu zahlen, 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.374,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen, 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 zu zahlen, 5.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.523,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Baiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zum Darlehnsvertrag Nr. 0653839915 keine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der Darlehnssumme beanspruchen kann. Die Beklagte erkennt den Hilfsfeststellungsantrag an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie selbst habe bei den Verträgen Anlagen K 3 und K 4 keine Bearbeitungsgebühr erhalten. Diese sei der a bzw. b Mittelstandsbank zugeflossen. Die Beträge bezüglich der Bearbeitungsgebühr seien bereits von der a in Abzug gebracht worden, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Bei dem Vertrag Anlage K 5 sei eine Bearbeitungsgebühr nicht enthalten. Diese sei nur versehentlich im Vertrag ausgewiesen, nicht aber gebucht worden. Sie ist der Ansicht, daher sei die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühr nicht anzuwenden. Aufgrund des Prüfungsaufwandes hinsichtlich des Förderkredits handele es sich um eine vergütungsfähige Sonderleistung. Die Klausel sei auch nicht überraschend, da die Bearbeitungsgebühr deutlich ausgeführt worden sei. Die Rechtsprechung des BGH sei zudem nur auf Darlehnsverträge gegenüber einem Verbraucher anzuwenden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.11. 2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang, namentlich hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 4) begründet. Hinsichtlich des Hilfsfeststellungsantrags wurde die Klage anerkannt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Hinsichtlich der Verträge Anlage K 1 und K 2 (Anträge zu 1. und 2.) steht der Klägerin ein Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondition) als die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist, wer durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Die Voraussetzungen sind hier nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte bei dem von ihr nur übernommenen Vertrag etwas durch Leistung erlangt habe im Sinne der oben genannten Vorschrift. Das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.11.2015 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung im Sinne von § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Auch aufgrund des vertieften Vortrages und der beigefügten Anlage ändert sich nichts daran, dass nicht dargelegt ist, dass gerade die Beklagte die Bearbeitungsgebühr vor deren Weiterreichung an die jeweilige Förderbank erlangt habe. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgte. 2. Auch hinsichtlich des Vertrags in Anlage K 5 (Klageantrag zu 5.) scheidet ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB als einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die im Vertrag vorgesehene Bearbeitungsgebühr tatsächlich ausgekehrt worden wäre. Da die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, musste ein fehlender substantiierter Vortrag insoweit zu ihren Lasten gehen. Den Hilfsantrag, auf den es somit ankam, hat die Beklagte in vollem Umfang anerkannt, so dass dieser Erfolg hat, § 307 ZPO. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Verträge Anlage K 3 und K 4 (Klageanträge zu 3. und 4.) in dem tenorierten Umfang aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB. Durch den Aufschlag der Bearbeitungsgebühr auf die Nettodarlehnssumme hat die Beklagte von der Klägerin etwas durch Leistung erlangt im Sinne der Vorschrift. Daran ändert auch nichts, wenn die Bearbeitungsgebühr insoweit an die jeweilige Förderbank weitergeleitet wurde. Bei einer Rückabwicklung von Verträgen nach Bereicherungsrecht in einem Mehrpersonenverhältnis verbietet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH jede schematische Lösung. Es ist jedoch anerkannt, dass sich grundsätzlich jeder Bereicherungsgläubiger zunächst an den von ihm gewählten Vertragspartner halten muss. Der jeweilige Vertrag war daher hier hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr zwischen der Klägerin und der Beklagten rückabzuwickeln. Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund im Sinne der Vorschrift. Bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Die Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingungen zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, Aktenzeichen XI ZR 170/13 m. w. N.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehnsvertrag enthaltenes Bearbeitungsgeld zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis unter einem Preisaushang ausgewiesen ist. Hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen. Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehnsvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehnsverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehnsvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird (vgl. BGH a.a.O.). Hier berechnete die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Förderbank pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des Nettokreditbetrages. Dieser pauschalierte Prozentsatz wurde auch in den in Anlage K 1 und K 2 vorgelegten Verträgen so berechnet. Die Regelmäßigkeit war im vorliegenden Rechtsstreit auch zwischen den Parteien nicht streitig. Diese Klausel ist nach Auffassung der Kammer auch nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Gemessen an der Rechtsprechung des BGH im vorbezeichneten Urteil unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte, wie hier streitbefangen, nicht nur der Inhaltskontrolle, sondern halten dieser auch nicht stand (vgl. BGH, a.a.O.). § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich bekundeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligen Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier um kontrollfähige Preisnebenabreden. Das Bearbeitungsentgelt wird im Darlehnsvertrag ausdrücklich als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichnet. Hiervon ausgehend ist aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten verständigen Kunden anzunehmen, die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Förderbank verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehnsvaluta (vgl. auch BGH, a.a.O.). Für die Auslegung spricht schon die selbst gewählte bzw. von der Förderbank gewählte Bezeichnung des Entgelts als Bearbeitungsgebühr. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht alleine maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussagekräftig, so kommt ihm wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. BGH a.a.O.). Dieses Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden wird. Dieses soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehnsnehmers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (vgl. BGH, a.a.O., Randnummer 38). Das Bearbeitungsentgelt stellt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung dar. Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehns im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen – vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistung – der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins. Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehn sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehnsgeber aufgrund des Darlehnsvertrages verpflichtet, dem Darlehnsnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit. Der Darlehnsnehmer seinerseits hat das Darlehn nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehnsvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. BGH, a.a.O., Randnummer 42). Zins im Rechtssinne ist jedoch nur die nach der Laufzeit des Darlehns bemessene gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. In Abgrenzung zu den Darlehnsnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehnskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Ein konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich als laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist. Das ist bei einer Bearbeitungsgebühr nicht der Fall (vgl. BGH, a.a.O., Randnummer 52). Das Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehns ist laufzeitunabhängig ausgestaltet, so dass damit gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit bepreist wird. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehnsmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehnsgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals. Vielmehr wälzt die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende Förderbank durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (vgl. BGH, a.a.O, Randnummer 53). Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten bzw. der Förderbank dar. Vielmehr werden mit der Bearbeitungsgebühr lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt, die die Beklagte bzw. die Förderbank in jeweils eigenem Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Insbesondere erfolgt die Bonitätsprüfung, die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, im eigenen Interesse, wie auch die Erfassung der Kundenwünsche und die Abgabe des Darlehnsangebotes (vgl. BGH a.a.O., Randnummern 57 ff., 60, 63, 64). b) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Gestaltung des Entgelts für die Darlehnsgewährung der Fall (vgl. BGH, a.a.O., Randnummer 73 f.). Die Klausel, mit der ein Bearbeitungsentgelt vereinbart wird, weicht nach den von dem BGH aufgestellten Grundsätzen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird die unangemessene Benachteiligung indiziert (vgl. BGH, a.a.O., Randnummer 76). c) Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass anzunehmen, dass diese im genannten BGH-Urteil aufgestellten Grundsätze für die vorliegenden zwei Darlehnsverträge nicht greifen sollten. Zwar wurden sie für einen nicht öffentlich geförderten Verbraucherdarlehnsvertrag aufgestellt. Weder die Förderung durch eine Förderbank, noch die Unternehmereigenschaft der Klägerin geben jedoch einen hinreichenden Grund für eine abweichende Entscheidung. aa) Von der Entscheidung des BGH ist nicht deshalb abzuweichen, weil es sich um zweckgebundene Förderdarlehn handelte. Zwar bringt die Beklagte vor, bei der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine zulässige Entgeltregelung, den zweckgebundenen Förderdarlehen komme eine besondere Bedeutung zu, da sie im Vergleich zu den jeweiligen Marktbedingungen zinsvergünstigt seien. Insoweit beziehe sich die Bearbeitungsgebühr auf eine Sonderleistung. Sie beziehe sich nicht auf einen Aufwand des Verwenders für Tätigkeiten im eigenen Interesse, die er auf Kunden abwälze, zu denen er vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sei. Stattdessen decke dieser Betrag den Aufwand der Förderbank im Zusammenhang mit der Förderkreditbearbeitung ab, die im Interesse des Kunden bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen, damit außerhalb der Sphäre der Parteien des streitgegenständlichen Darlehnsvertrags erbracht werde. Dieser Argumentation folgend sieht das Landgericht Freiburg im Breisgau (Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 5 O 136/13, zitiert nach Juris) das Bearbeitungsentgelt bei den Förderkrediten insofern als gerechtfertigt an, dass ein erhöhter Bearbeitungsaufwand zum einen in deren Erfordernis der Antragstellung bei der Förderbank und zum anderen in der Verpflichtung bestehe, dass im Hinblick auf die Einhaltung des Förderzwecks ein gesonderter Verwendungsnachweis gegenüber der Förderbank erbracht werden müsse (LG Freiburg, a.a.O., Randziffer 26). Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.05.2015, Aktenzeichen 10 O 9729/14, zitiert nach Juris) sieht das Bearbeitungsgeld durch Sonderleistungen bzw. Sonderaufwand der Förderbank gerechtfertigt. Die Möglichkeit der vollständigen Tilgung vor Fälligkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung stehe einem Darlehnsnehmer nach dem Gesetz sonst nicht zu und werde ihm durch die besondere Vertragsgestaltung zugebilligt, wofür der Einbehalt wirtschaftlich gerechtfertigt sei (Landgericht Nürnberg/Fürth a.a.O., Randziffer 26 bis 28). Die Förderbank habe insofern nicht die Möglichkeit, diese Sonderleistung über den Zins abgelten zu lassen, da hinsichtlich der Zinshöhe eine Bindung bestehe (a.a.O., Randnummer 37). Zudem müsse die Förderbank die Fördervoraussetzung prüfen und habe auch insofern nicht die Möglichkeit, diesen Aufwand in die Zinsen „einzupreisen“ (a.a.O., Randnummer 51). Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht geklärt. Nach Auffassung der Kammer greifen diese Argumente nicht durch. Die Prüfung der Voraussetzungen der Vergabe des Förderkredits rechtfertigt die Erhebung nicht. Diese nimmt die Förderbank, vergleichbar mit der Bonitätsprüfung einer anderen Bank, im eigenen Interesse bzw. dem Interesse der Steuerzahler an (so auch Landgericht Magdeburg, Urteil vom 13.08.2015, Aktenzeichen 11 O 1887/14, zitiert nach Juris, dort Randziffer 41). Diese Interessen muss sie aufgrund ihres öffentlichen Auftrags berücksichtigen, wenn sie die Fördervoraussetzungen nach den ihr vorgegebenen Vorschriften prüft. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, öffentlich geförderte Aktivitäten von bestimmten gesetzlichen Vorschriften freizustellen. Eine etwaige Ermächtigung zur Erhebung einer solchen Gebühr ist hier nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen (vgl. auch Landgericht Magdeburg a.a.O., Randziffer 39). Insoweit liegt der Fall auch anders als in der von Beklagtenseite unterbreiteten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.11.2014 (Aktenzeichen I-16 U 202/13), bei welchem das landesrechtliche Wohnungsbauförderungsgesetz die Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale ermöglichte. Ist eine solche gesetzliche Ermächtigung aber nicht gegeben, muss das Handeln auch der Förderbank an den allgemein gültigen Vorschriften gemessen werden, die hier nach Auffassung der Kammer zur Unwirksamkeit der Klausel nach den allgemeinen in dem BGH-Urteil aufgestellten Grundsätzen führten (vgl. auch LG Magdeburg, a.a.O., Randziffer 40). Auch die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung rechtfertigt das Entgelt nicht. Entsprechende Vorfälligkeitsentschädigungen würden ansonsten auf alle Darlehnsnehmer umgewälzt, auch wenn sie eine vorzeitige Tilgung gar nicht beabsichtigen (vgl. im Ergebnis nach LG Magdeburg, a.a.O., Randziffer 41). Nach Auffassung der Kammer greift auch das Argument des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht, dass eine Förderbank nicht die Möglichkeit habe, einen Mehraufwand in die Zinsen „einzupreisen“. Dass Förderbank-Kredite generell vorteilhafter seien, ist statistisch für diesen Rechtsstreit nicht belegt (vgl. auch LG Magdeburg, a.a.O., Randziffer 41). Zudem können in der derzeitigen Niedrigzinsphase auch normale Geschäftsbanken einen evtl. höheren Aufwand mit einem höheren Zinssatz am Markt nicht unbedingt durchsetzen. bb) Auch eine Einschränkung der BGH-Entscheidung bei Krediten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 (bzw. Existenzgründern, soweit sie nicht ohnehin wie Verbraucher zu behandeln sind) ist nach Auffassung der Kammer nicht veranlasst. Die tragende Begründung der vorgenannten BGH-Entscheidung, namentlich die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nach § 488 BGB (BGH a.a.O., Randnummer 76), trifft auch auf Verträge gegenüber Unternehmern zu. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren benachteiligen die Kunden im Sinne von § 307 BGB unangemessen (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014, Aktenzeichen 7 O 66/13, zitiert nach Juris, dort Randziffer 14; Landgericht Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014, Aktenzeichen 7 O 28/13, zitiert nach Juris, dort Randziffer 27 ff.). Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Die in § 307 Abs. 1 BGB enthaltene Generalklausel wird in Absatz 2 durch die Angabe typischer rechtlicher Kriterien, die gewöhnlich auf das Fehlen eines angemessenen Interessenausgleichs hinweisen, ausgefüllt. Wenn die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB erfüllt sind, wird die Unwirksamkeit der Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermutet. Für die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden, gelten nach § 310 Abs. 1 BGB Einschränkungen, und hier findet eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt. Der Grundsatz, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im einzelnen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind, gilt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr. Soweit die Beklagte meint, unter Heranziehung der von ihr zitierten Rechtsprechung, dort seien Verträge mit Unternehmen ausgeschlossen, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Diese mögen zum einen auf der Einschränkung des Streitgegenstand im Verfahren nach UKlaG beruhen, so etwa bei LG Itzehoe, Urteil vom 14.02.2014, a.a.O., Randziffer 14. Wenn nach Landgericht Chemnitz, a.a.O., insbesondere Randziffern 27 und 29, für geschäftserfahrene Unternehmer nicht das gleiche Schutzniveau wie für einen Verbraucher gelte, wenn der Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und daher mit den Risiken des Geschäfts besser vertraut sei, so ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall kein anderer Schluss. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch vorliegend für die Unternehmerin keine geringere Schutzbedürftigkeit, da ein Bankgeschäft wie die vorliegenden für die Finanzierung des Erwerbs einer Betriebsstätte für einen Unternehmer kein häufig vorkommendes Geschäft ist (vgl. Landgericht Chemnitz, a.a.O., Randnummer 29). Für eine Anwendbarkeit spricht auch, dass § 307 BGB wie auch § 488 BGB gegenüber Unternehmern wie Verbrauchern gleichermaßen gilt (vgl. Landgericht Magdeburg, a.a.O., Randziffer 37). Zweifel an der Richtigkeit der von der Kammer vertretenen Auffassung ergeben sich auch nicht dadurch, dass Unternehmer anders als Verbraucher diese Bearbeitungsgebühren als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen könnten (vgl. Landgericht Freiburg a.a.O., Randziffer 21; Landgericht Nürnberg/Fürth, a.a.O., Randziffer 40). Eine Klausel wird nicht dadurch richtig, dass der Kunde des Verwenders die dadurch entstehenden Lasten auf Außenstehende abwälzen könnte. 4. Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 288, 286 BGB, soweit die Hauptforderung besteht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 22.697,00 €. r