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Urteil

14c O 121/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein werbliches Angebot an Ärzte zur Belieferung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, das die Bevorratung und anschließende Anwendung am Patienten fördert, kann eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße gegen das Apothekengesetz begründen. • Die Zuwiderhandlung gegen § 11 ApoG (Zuweisungsverbot) ist eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des UKlaG und rechtfertigt einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. • Ein Wettbewerbsverband ist klagebefugt, wenn er die Wahrung gewerblicher Interessen verfolgt und die begehrten Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze glaubhaft macht. • Bei berechtigter Abmahnung können die erforderlichen Aufwendungen gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Werbung an Ärzte zur Bevorratung verschreibungspflichtiger Kontrazeptiva verletzt § 11 ApoG • Ein werbliches Angebot an Ärzte zur Belieferung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, das die Bevorratung und anschließende Anwendung am Patienten fördert, kann eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße gegen das Apothekengesetz begründen. • Die Zuwiderhandlung gegen § 11 ApoG (Zuweisungsverbot) ist eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des UKlaG und rechtfertigt einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. • Ein Wettbewerbsverband ist klagebefugt, wenn er die Wahrung gewerblicher Interessen verfolgt und die begehrten Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze glaubhaft macht. • Bei berechtigter Abmahnung können die erforderlichen Aufwendungen gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattet werden. Der klagende Wettbewerbsverein rügt eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, weil diese im Februar 2014 ein Werbeschreiben an eine gynäkologische Praxis in Deutschland sandte. Das Schreiben enthielt ein Anschreiben mit der Aufforderung, Kosteneinsparungen durch Bezug von Arzneimitteln direkt bei der Versandapotheke zu erzielen, sowie einen Bestellschein für verschreibungspflichtige Intrauterinpessare und Kontrazeptiva. Die Beklagte bot Abholung oder Lieferung durch einen sogenannten Apothekenboten an. Der Kläger sieht hierin eine Mitwirkung an der Umgehung apothekenrechtlicher Vorschriften und rügt Verstöße gegen § 43 AMG, § 11 ApoG und verwandte Regelungen sowie damit zusammenhängendes unlauteres Verhalten. Er mahnte ab und begehrt Unterlassung, Kostenerstattung und Zwangsmittel. Die Beklagte bestreitet konkrete Rechtsgeschäfte mit Ärzten, leugnet Mittäterschaft und verneint eine Umgehung der Apothekenpflicht; sie beruft sich zudem auf Berufsausübungsfreiheit und die Einordnung als Praxisbedarf. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig; der Verein ist klagebefugt nach § 3 Abs.1 Nr.2 UKlaG, da er Verbraucher- und Wettbewerbsinteressen seiner Mitglieder wahrt. • Beweisführung und Bestimmtheit: Das Gericht stellte durch Zeugenvernehmung fest, dass das streitgegenständliche Schreiben an einen Gynäkologen in Viersen versandt wurde; die Klage ist trotz Nichtnennung des Arztes hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Abgrenzung Inverkehrbringen/Anwendung: Die bloße Anwendung eines Arzneimittels am Patienten stellt kein Inverkehrbringen i.S.d. § 43 AMG dar; die Abgabe an den Arzt ist hingegen als Inverkehrbringen zu verstehen. • Verstoß gegen § 11 ApoG: Das Werbeschreiben bezweckte die Belieferung von Ärzten und die Bevorratung zur anschließenden Anwendung, wodurch die Gefahr einer rechtswidrigen Zuweisung von Verschreibungen und einer bevorzugten Lieferung begründet wird; dies verletzt das Zuweisungsverbot (§ 11 ApoG) und beeinträchtigt die Stellung des Apothekers als Kontrollinstanz. • Schutzfunktion und Interessenabwägung: Das Verbot dient dem Verbraucherschutz (Unabhängigkeit der pharmazeutischen Versorgung, Aufklärung durch Apotheker, freie Apothekenwahl). Für die hier streitigen Kontrazeptiva liegt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme oder analoge Anwendung verkürzter Versorgungswege vor. • Kostenersatz und Rechtsfolgen: Die Abmahnung des Klägers war berechtigt, sodass ihm die pauschalierten Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 Satz2 UWG zuzusprechen sind; die Beklagte ist zur Unterlassung und zur Zahlung verurteilt; Zwangsmittel wurden angedroht (§ 890 ZPO). Die Klage war erfolgreich. Die Beklagte wurde unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die beanstandete Werbung für die Belieferung von Ärzten mit verschreibungspflichtigen Kontrazeptiva zu unterlassen, weil dadurch eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße gegen § 11 ApoG (Zuweisungsverbot) begründet wird. Zudem hat die Beklagte an den Kläger die pauschalierten Abmahnkosten gezahlt. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Schutzzweck des ApoG, der die Trennung von ärztlicher Behandlung und apothekenmäßiger Abgabe sowie das Patientenrecht auf freie Apothekenwahl sichern soll. Die Verurteilung zur Unterlassung und zur Kostenerstattung dient der vorbeugenden Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften.