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Urteil

12 O 470/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0120.12O470.14.00
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Tenor

  I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von Euro 124,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom 15.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.

V.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe

              1.

              -soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das

              Computerspiel „E2“ öffentlich zugänglich

              gemacht hat, dies unter Benennung derer Anzahl, Datumsan-

              gabe und namentlicher Nennung derselben und deren An-

              schriften;

              2.

              der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer

              das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten

              zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse

              (n) bereit gehalten wurde;

              3.

              der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“

              von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter-

              laden bereit gehalten wurde;

              4.

              der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen

              nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ-

              lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das

              Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter-

              laden konnten.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VIII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro.

Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten. II. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist. III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von Euro 124,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom 15.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat. V. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe 1. -soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das Computerspiel „E2“ öffentlich zugänglich gemacht hat, dies unter Benennung derer Anzahl, Datumsan- gabe und namentlicher Nennung derselben und deren An- schriften; 2. der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse (n) bereit gehalten wurde; 3. der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter- laden bereit gehalten wurde; 4. der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ- lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter- laden konnten. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Computerspiels „E“, welches seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist, über ein sogenanntes Peer-to-Peer Netzwerk geltend. Die Klägerin produziert und vermarktet unter anderem Computerspiele. Sie ist auf Vervielfältigungsstücken und der Umverpackung des streitgegenständlichen Computerspiels (vgl. Anlage K 3) wie folgt bezeichnet: „(c) Copyright 2013 and Published by L. E1. […]“. Am 23.05.2013 stellte der Beklagte, der zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt war und bei seinem Vater wohnte, über dessen Internetanschluss das streitgegenständliche Computerspiel um 21:49:48 Uhr und 22:38:20 Uhr zum Herunterladen bereit. Mit Abmahnschreiben vom 15. August 2013, adressiert an den Vater des Beklagten, forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierauf reagierte der Vater des Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2013, in welchem er einerseits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und andererseits erklärte, dass die Rechtsverletzung durch den Beklagten des hiesigen Verfahrens begangen worden sei. Auf der Grundlage der Angaben aus dem Schreiben vom 21.02.2014 forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Wegen des konkreten Inhalts des Abmahnschreibens wird auf dieses verwiesen (Anlage K 7). Die Klägerin behauptet, sie sei die ausschließliche Rechteinhaberin für „den Vertrieb“ des streitgegenständlichen Computerspiels. Die Vorgängerversionen des streitgegenständlichen Spiels „E2“ und „E“ seien von der Firma U entwickelt worden. Diese habe ihr denkbar weitgehende Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt durch Vertrag vom 10. November 2008, darunter auch das Recht zum Vertrieb über das Internet im Wege des Downloads und Internet Streaming, wobei ihr die Rechte exklusiv weltweit eingeräumt worden seien und im Vertrag ausdrücklich auch Deutschland, die Schweiz und Österreich als Lizenzgebiet genannt worden seien. Mit der fünften Änderungsvereinbarung seien ihr wiederum ausschließliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt worden an der streitgegenständlichen Version „E“. Die Klägerin begehrt Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Spiels, Schadens- und Aufwendungsersatz und Auskunft. Die Klägerin macht im Hinblick auf die außergerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2014 (Anlage K 7) Mahnkosten geltend in Höhe von 124,00 Euro, welche sie nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro unter Einsatz einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer TK-Pauschale von 20,00 Euro bemisst. Daneben begehrt die Klägerin Erstattung der durch die Abmahnung des Vaters des Beklagten vom 15. August 2013 (Anlage K 5) entstandenen Kosten, die sie nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer TK Pauschale von 20,00 Euro bemisst. Die Klägerin beantragt, I. den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht bei betrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Ein- willigung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten; II. den Beklagten zu verurteilen, an sie 124,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; III. den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; IV. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom 15.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch ent- steht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne ihre Einwilligung in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat; V. den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der streitgegenständ- lichen Verletzungshandlung geordnet Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe 1. soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das Computerspiel „E2“ öffentlich zugänglich gemacht hat, dies unter Be- nennung derer Anzahl, Datumsangabe und namentlicher Nennung der- selben und deren Anschriften; 2. der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse (n) bereit gehalten wurde; 3. der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter- laden bereit gehalten wurde; 4. der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ- lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter- laden konnten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung, nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt. Er ist der Ansicht, die von der Klägerin im Rahmen der Providerauskunft erlangten Daten seien wegen eines Verstoßes gegen Artikel 10 GG nicht verwertbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist ganz überwiegend, und zwar aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (I.). Lediglich im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu Ziff. III. begehrten Schadensersatz für das an den Vater des Beklagten gerichteten Abmahnschreiben vom 15. August 2013 ist die Klage unbegründet und abzuweisen (II.). I. 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 UrhG zu. a) Der persönliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts ist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG eröffnet. Nach der Vorschrift ist maßgeblich, wann das streitgegenständliche Spiel erstmals im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts erschienen ist, wobei gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch eine übersetzte Form ausreichend ist. Ein Erscheinen in diesem Sinne setzt gemäß § 6 Abs. 2 UrhG voraus, dass das Werk der Öffentlichkeit im Inland angeboten oder in den Verkehr gebracht worden ist (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, 4. Auflage, 2013, Vor § 120, Rn. 3). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin trägt – insoweit unbestritten – vor, dass das Spiel seit April 2013 auf dem Markt ist. Da es sich um ein Computerspiel handelt und die Klägerin vorträgt, dass sich ihre Verkaufsaktivitäten über ganz Europa erstrecken, ist davon auszugehen, dass das Spiel gleichzeitig im europäischen Bereich, mithin auch in Deutschland, in den Verkehr gebracht worden ist. b) Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Spiel auch aktivlegitimiert. Die Klägerin kann sich im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auf die gesetzliche Vermutung des §§ 10 Abs. 1, 3 Satz 1 UrhG berufen, wonach derjenige (widerleglich) als ausschließlicher Rechteinhaber vermutet wird, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in üblicher Weise als solcher bezeichnet ist. Die Vermutung erstreckt sich zu Gunsten des Rechteinhabers auf sämtliche Verwertungsrechte (Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, Ed. 8, Stand: 01.01.2015, § 10, Rn. 36). Insoweit kann jedoch nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung auslösen, sondern nur ein solcher, aus dem auch die Ausschließlichkeit der Rechteinhaberschaft hervorgeht (Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, Kommentar, 4. Auflage, 2014, § 10, Rn. 51). Nach dieser Maßgabe lässt der Vermerk „© Copyright 2013 and Published by L […].“ einen Rückschluss auf die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Aus dem Vermerk „Published by..“ ergibt sich ein weiteres Mal, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte Gegenstand der Inhaberschaft sind bzw. von der Klägerin geltend gemacht werden dürfen, § 10 Abs. 2 UrhG. Denn die Veröffentlichung eines Werks knüpft an Rechte aus § 15 UrhG an, die eine Veröffentlichung erst ermöglichen (so im Ergebnis auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015, Az.: 12 O 470/14, Seite 1; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2015, Az.: I-20 W 61/15, Seite 3). c) Durch das Bereithalten des Computerspiels im Rahmen eines sogenannten Filesharingsystems hat der Beklagte das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt, §§ 15, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19 a UrhG. Der Beklagte stellt die öffentliche Zugänglichmachung nicht in Abrede und greift die Ermittlungsergebnisse als solche nicht an. Sofern er der Ansicht ist, die im Rahmen der Provider-Auskunft erlangten Daten dürften nicht verwertet werden, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen erteilten Provider-Auskünfte basieren auf im Anordnungsbeschluss des Landgerichts Köln in dem Verfahren 225 O 50/13, das seine rechtliche Grundlage wiederum in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG findet. d) Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, insbesondere die Ab- gabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sind nicht dargetan. 2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 26. November 2014 entstandenen Kosten in Höhe von 124,00 Euro gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG zu. Das Abmahnschreiben war aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung erforderlich. Die durch den Urhebervermerk ausgelöste Vermutungswirkung gilt auch im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten. Das Abmahnschreiben erfüllt auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Abmahnschreiben gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 – 4 UrhG. Die Abmahnkosten stehen der Klägerin auch der Höhe nach zu. Der Gegenstandwert, den die Klägerin unter Heranziehung der Vorschrift des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG ermittelt hat, sind mit einem Betrag von 1.000,00 Euro keinesfalls zu hoch bemessen. 3. Der Klägerin steht gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 UrhG auch ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gegen den Beklagten zu. a) Die Klägerin, die sich im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3, 1 UrhG berufen kann, hat ihre Rechteinhaberschaft durch den als Anlage K 11 vorgelegten Lizenzvertrag nebst den Ergänzungen in Anlagen K 12 und 13 nachgewiesen. Aus dem mit Anlage K 11 vorgelegten Vertrag vom 10. November 2008 ergibt sich, dass der Klägerin die exklusiven Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachen weltweit eingeräumt wurden. Zwar hat die Klägerin die ergänzenden Vereinbarungen nicht in Übersetzung vorgelegt, jedoch spricht insoweit nichts gegen die weitere Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Computerspiels. Umstände, die dagegen sprechen könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt. b) Soweit es für das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach weiter einer Rechtsverletzung bedarf, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. c) verwiesen. Der Beklagte handelte trotz seiner Minderjährigkeit auch schuldhaft. Die Vorschrift des § 828 BGB ist auch im Bereich des Urheberrechts als besonderem Deliktrecht anwendbar. Die Vorschrift lässt ein abgestuftes System der Schuldfähigkeit Minderjähriger erkennen. Danach ist ein Minderjähriger bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres noch nicht schuldfähig. Zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und vor Vollendung des 10. Lebensjahres ist grundsätzlich von einer Schuldfähigkeit auszugehen, es sei denn, der Schaden entsteht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres sind Minderjährige im Grundsatz als schuldfähig anzusehen. Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist die Schuldfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn der Minderjährige nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, das Unrechtsein des Verhaltens zu erkennen. Dies führt dazu, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit in diesen Fällen den Minderjährigen trifft (Wagner, in: Müko, BGB, Kommentar, 6. Auflage, 2013, 828, Rn. 14). Orientiert an dem durch diese Vorschrift vorgegebenen Maßstab ist vorliegend davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 15jährige Beklagte schuldfähig war. Hinzu kommt, dass der Vater des Beklagten – wie aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 6. September 2013 (Anlage K 6) hervorgeht, ihn darauf hingewiesen hat, dass illegale Downloads nicht durchgeführt werden sollen, und ihm eine solche Nutzung auch verboten hat. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat gegenüber diesen Tatsachen keine individuell auf ihn zutreffenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihm auch nach einem solchen Hinweis die Einsichtsfähigkeit fehlte, dass die Nutzung von Filesharing-Angeboten rechtswidrig sein kann. Ein Anknüpfen an den Spieltrieb eines 15jährigen reicht nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht aus, um die Schuldfähigkeit des Minderjährigen in Frage zu stellen. Nichts anderes ist entgegen der Ansicht des Beklagten der Morpheus-Entscheidung des BGH zu entnehmen, bei der es um die Haftung der Eltern, nicht - wie vorliegend – des Kindes ging. Hier hat der BGH ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit einem normal entwickelten 14-jährigen Kind für die Einhaltung der Aufsichtspflicht ausreiche, wenn dieses darauf hingewiesen werde, dass die rechtswidrige Teilnahme an einer Internettauschbörse verboten sei (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 S. 5, Rn. 9 zitiert nach Beck RS 2013, 06313-Morpheus). Dem lässt sich entnehmen, dass auch der BGH von einem gewissen Problembewusstsein der Minderjährigen dieses Alters ausgeht. Darauf, ob das 15jährige Kind sich der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens auch ohne entsprechenden Hinweis durch die Eltern bewusst sein muss, kommt es vorliegend wegen des erteilten Hinweises nicht an. Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagte mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtete, indem er nicht erfragte und prüfen ließ, ob die Nutzung des Freistellungssystems in dem konkreten Fall zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten führen konnte, mithin fahrlässig handelte. 4. Der Klägerin steht weiter auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Nach Maßgabe von § 242 BGB steht dem Verletzten ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem unter Ziff. 3 näher ausgeführten Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerin bedarf zur Berechnung ihres Schadensersatzes der begehrten Auskünfte. Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Auskunftserteilung den Beklagten unverhältnismäßig belastet. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Der Klägerin steht hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 15. August 2013 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruches nach § 97 Abs. 3 UrhG liegen nicht vor. Die Abmahnung des Vaters war mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung durch diesen nicht erforderlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Bei der Abmahnung des Vaters des Beklagten zur Ermittlung des tatsächlichen Verletzers handelt es sich um keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit hätte auch eine bloße Anfrage bei dem Anschlussinhaber genügt (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27.03.2015, Az.: I-20 W 61/15, Seite 5). Auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet eine Kostenerstattung aus. Die Abmahnung eines Dritten liegt gerade nicht in dem Interesse des Verletzers selbst. III. Die Ordnungsmittelandrohung auf der Basis des klägerischen Antrags hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Androhung von Ordnungsmitteln kann auch gegen einen Prozessunfähigen ergehen (Stöber, in: Zöller ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, 890, Rn. 12). IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: bis 6.000,00 Euro.