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Urteil

14d O 3/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0310.14D.O3.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus Lauterkeits- und Kartellrecht auf Unterlassung (Anträge zu 1., 1.a) und 2.,) Rücknahme von Markenanmeldungen (Klageantrag zu 3.), Erteilung von Auskünften (Antrag zu 4.), auf Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung zum Schadensersatz (Klageantrag zu 5.) und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 6.) in Anspruch. Die Klägerinnen sind in H. ansässige Unternehmen. Die Klägerin zu 1. ist die Muttergesellschaft der Klägerin zu 2. Sie hält sämtliche Marken und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums im Unternehmensverbund der Klägerinnen, während die Klägerin zu 2. die Markenrechte der Klägerin zu 1. in Lizenz nutzt. Die Klägerinnen vertreiben ausschließlich im Internet über die Webseite www..com und acht spezielle Länderseiten, darunter auch www.de , weltweit Mode (überwiegend Damenbekleidung), Modeaccessoires und Beauty-Produkte von Markenherstellern. Außerdem bieten sie auch derartige Artikel unter der Eigenmarke „B4“ an. Die Beklagten zu 1. und 2. sind zur Q Fashion Group gehörende Unternehmen. Die Erstbeklagte ist ein auf Herrenbekleidung spezialisiertes Einzelunternehmen, sie ist seit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts geschäftlich aktiv und betreibt deutschlandweit mehr als 20 Herrenbekleidungshäuser, in denen sie neben Herrenbekleidung und Accessoirs anderer Markenhersteller auch solche Produkte anbietet, die sie unter Eigenmarken vertreibt. Sie unterhält die Webseite www..de , auf der sie für ihr Angebot wirbt und von der aus die Webseite www..de/b aufgerufen werden kann, auf der die Produkte der Erstbeklagten online bestellt werden können. Den letztgenannten Vertriebskanal nutzt auch die Zweitbeklagte zum online-Vertrieb ihrer Produkte. Sie ist ebenfalls auf dem Bekleidungssektor tätig und betreibt in verschiedenen deutschen Städten insgesamt 66 „Q“-Einzelhandelsgeschäfte. Die Beklagten zu 3. bis 5. sind Geschäftsführer der B Herrenhaus C.V. (Komplementärin der Erstbeklagten) und der Q C.V. (Komplementärin der Zweitbeklagten). Der Beklagte zu 6. ist mit Wirkung zum 1. August 2014 als Geschäftsführer der genannten Komplementärinnen der Beklagten zu 1. und 2. ausgeschieden. Die Klägerinnen und die Erstbeklagte befinden sich in verschiedenen Ländern in rechtlichen Auseinandersetzungen. Außerdem befinden sich die Klägerinnen in rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Herren I, Y2, I2 und der B3 S.A. Wegen der Einzelheiten der gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen der Klägerinnen mit den Herren I, I2, B3 und der Erstbeklagten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien verwiesen. I ist Inhaber der deutschen Wortmarke „B4“ Nr. XXXXXX mit Priorität vom 29.12.2000, die Schutz für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 beansprucht: „Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. I erwarb die Marke im Jahre 2010 mit dem Ziel, aus dieser Marke gegen die Klägerin zu 1. in Amts- und Gerichtsverfahren vorzugehen. Die vormalige Inhaberin, Frau T, betreibt unter der Bezeichnung „T Services – B4“ ein Schreibbüro. Die Marke des Herrn I ist aus einer Teilung der ursprünglichen Marke „B4“ Nr. xxxx der Frau T hervorgegangen, die für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 Schutz beanspruchte: „Büroarbeiten, insbesondere Schreibarbeiten; Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Die Teilübertragung aus der Stammeintragung Nr. xxxxx auf I wurde am 05.11.2011 im Markenregister veröffentlicht. I betrieb unter dem Zeichen „B4“ einen Online-Bekleidungsversand für Mode verschiedener Hersteller, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang und mit welcher Regelmäßigkeit dort Bekleidungsstücke zum Verkauf angeboten wurden. Seit 2010 war der Online-Shop I unter der Domain www..de zu erreichen, deren Inhaberin die C L war. Danach fand bzw. findet der Vertrieb aktuell unter der Bezeichnung „I Fashion“ über die Verkaufsplattform A mit Unterstützung der Erstbeklagten statt. Y2 und I2 vertreiben unter der Firma „B3“ vornehmlich Bekleidung im Radsportbereich. Zu ihren Gunsten sind Markenrechte u.a. an dem Zeichen „B3“ (EU #####/####) und der IR-Marken xxxxx (IR xxxx) und XXXX (########) eingetragen. Unbestritten kooperiert die Erstbeklagte mit den Herren I sowie y2 und I2 und deren Unternehmen B3. Die Beklagte zu 1. nimmt auf die Führung der von diesen gegen die Klägerinnen geführten Rechtsstreitigkeiten Einfluss und finanziert sie. Über die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1., den I2 und B3 existiert eine Ende 2011 schriftlich geschlossene Vereinbarung („cooperation agreement“). Ob auch die Zweitbeklagte in diese Vereinbarung einbezogen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1. hat das Zeichen „B4“ in der Vergangenheit zudem in den USA, in Indien, in Hong Kong, in China und der Türkei bei den dortigen Markenämtern zur Eintragung angemeldet. Die Markenanmeldung in Hong Kong hat sie am 6. Dezember 2013 nach Widerspruchseinlegung zurückgenommen. Die Markeneintragung in der Türkei wurde während des Rechtsstreits aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs der Klägerinnen rechtskräftig zurückgewiesen. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, das beanstandete Verhalten der Beklagten, auf welches mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. Bezug genommen wird, verstoße als gezielte Behinderung gegen das auf die Entscheidung des Sachverhalts anzuwendende deutsche Lauterkeitsrecht und gegen europäisches Kartellrecht (Art. 101 AEUV). Sie behaupten, die Herren I, I2 und B3 seien durch die Beklagten dazu „angestiftet“ worden, markenrechtliche Auseinandersetzungen mit ihnen, den Klägerinnen, zu führen. Den Beklagten gehe es dabei vornehmlich darum, den Klägerinnen möglichst viel Geld abzupressen oder Geschäftsanteile der Klägerinnen zu erlangen. Weil die Beklagten bestimmenden Einfluss auf die (finanziellen) Bedingungen z.C. einer vergleichsweisen Beilegung von Rechtsstreiten nehmen könnten, habe die bestehende Kooperationsvereinbarung mit den B2 und B3 auch eine gegen Kartellrecht verstoßende „Preisbindung auf der zweiten Stufe“ zum Gegenstand. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr I, Herrn Y2, I2 und die Fa. B3 S.A. anzustiften oder zu veranlassen, Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen zu beginnen oder zu führen, solche Rechtsstreitigkeiten zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kosten-Übernahme- und Kosten-Freistellungserklärungen für solche Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen gegenüber I, Herrn Y2, I2 und der Fa. B3 S.A. abzugeben und aufrechtzuerhalten, und diesen finanzielle Vorteile zu gewähren, dass sie Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen beginnen, führen oder fortsetzen; hilfsweise: die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr I, Herrn Y2, I2 und die Fa. B3 S.A. anzustiften oder zu veranlassen, Rechtsstreitigkeiten auf Eintragung und Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung B4 für Bekleidungsstücke Schuhwaren und Versandhandelsdienstleistungen gegen die Klägerinnen zu beginnen oder zu führen, solche Rechtsstreitigkeiten zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kosten-Übernahme- und Kosten-Freistellungserklärungen für solche Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen gegenüber I, Herrn Y2, I2 und der Fa. B3 S.A. abzugeben und aufrechtzuerhalten, und diesen finanzielle Vorteile zu gewähren, dass sie Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen beginnen, führen oder fortsetzen; in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 (GA 508, 512) formulieren die Klägerinnen zusätzlich folgenden, äußerst hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1. zu stellenden Antrag: die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Rechtstreitigkeiten mit den Aktenzeichen [-20 U 185/14 (OLG Düsseldorf, I ZR 188/15 (Bundesgerichtshof, I ZR 189/15 (Bundesgerichtshof, I ZR 226/15 (Bundesgerichtshof) — Vorinstanz OLG Düsseldorf Aktenzeichen 1-20 U 200/14, sowie in Bezug auf das Widerspruchsverfahren basierend auf der Marke E gegen die Marke E2 (Deutsches Patent- und Markenamt) I zu veranlassen, diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klägerinnen fortzuführen, diese Rechtsstreitigkeiten zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kostenübernahme- und Kostenfreistellungserklärungen für diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klägerinnen gegenüber I abzugeben und aufrecht zu erhalten, und diesem finanzielle Vorteile zu gewähren, dass er diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klagerinnen fortsetzt; und/oder im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Rechtstreitigkeiten mit den Aktenzeichen 312 0 417/13 (Landgericht Hamburg), 33 0 21004/14(Landgericht München I) Herrn Y2 veranlassen, diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen fortzuführen, diese Rechtsstreitigkeiten zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kostenübernahme- und Kostenfreistellungserklärungen für diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen gegenüber Herrn Y2 abzugeben und aufrecht zu erhalten, und diesem finanzielle Vorteile zu gewähren, dass er diese Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen fortsetzt; und/oder im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf die Rechtstreitigkeiten mit den Aktenzeichen 312 0 417/13 (Landgericht Hamburg), 33 0 21004/14(Landgericht München I) sowie das Widerspruchsverfahren basierend auf der Marke #####/#### gegen die Marke E2 (Deutsches Patent- und Markenamt), und in Bezug auf das Widerspruchsverfahren basierend auf der Marke F gegen die Marke E2 (Deutsches Patent- und Markenamt) I2 zu veranlassen, diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klägerinnen fortzuführen, diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kostenübernahme- und Kostenfreistellungserklärungen für diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klägerinnen gegenüber I2 abzugeben und aufrecht zu erhalten, und diesem finanzielle Vorteile zu gewähren, dass er diese Rechtsstreitigkeiten und Widerspruchsverfahren gegen die Klägerinnen fortsetzt; 1a. die Beklagte zu 1. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen , das zwischen ihr und den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. abgeschlossene sogenannte „Cooperation Agreement“ auszuführen, sich gegenüber den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. auf deren vertragliche Verpflichtungen aus diesem „Cooperation Agreement“ zu berufen und Zahlungen an die Herren Y2 und I2 sowie die Fa. B3 S.A. zu leisten; 2. die Beklagte zu 1. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Marke B4 im eigenen Namen zur Eintragung auf sich bei deutschen oder ausländischen Markenämtern anzumelden; hilfsweise: die Beklagte zu 1. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Marke B4 im eigenen Namen zur Eintragung für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Versandhandelsdientsleistungen auf sich bei deutschen oder ausländischen Markenämtern, insbesondere in den USA, Indien, China, der Türkei und Hong Kong , anzumelden 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Anmeldungen der Marke B4, die sie in den USA, in Indien und in China auf sich zur Eintragung in ihrem Namen durchgeführt hat, unverzüglich vor den jeweiligen Markenämtern zurückzunehmen; – Soweit sie ursprünglich auch beantragt hat, die Beklagte zu 1. zur Zurücknahme der Markenanmeldung in der Türkei zu verurteilen, hat sie den Klageantrag zu 3. (einseitig) in der Hauptsache für erledigt erklärt. – 4. die Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft über den Umfang der in der Vergangenheit begangenen Handlungen gem. Ziff. 1 und 2 zu erteilen, wobei die sich auf Ziff. 1 beziehende Auskunft aufzuschlüsseln ist nach einzelnen Rechtsstreitigkeiten, der angestifteten und den Rechtsstreit führenden Person, den Zahlungen, die an diese Person geleistet und ihr versprochen worden sind sowie schließlich unter Angabe sonstiger finanzieller Vorteile, die diesen Personen gewährt wurden oder versprochen worden sind; 5. festzustellen, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, ihnen jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen gem. Ziff. 1 und 2 in der Vergangenheit entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird; 6. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. EUR 21.726,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. erheben sie die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, die Erstbeklagte vertreibe auch zahlreiche, mit der Marke „B’s“ gekennzeichnete Produkte außerhalb Deutschlands, z.C. in den Niederlanden, Belgien, Österreich, Polen, Slowenien, Tschechen, Kroatien, Schweiz, Ungarn, Rumänien, Serbien, Litauen, Lettland und Bulgarien. Die Kooperation mit ihren Partnern sei auf die Verteidigung der bestehenden Markenrechte und darauf ausgerichtet gewesen, gemeinsam gegen die Nutzung / Anmeldung / Eintragung des Zeichens „B4“ effektiv vorzugehen und diese möglichst schnell und dauerhaft zu stoppen und zu erreichen, dass die Klägerinnen ihren Namen änderen. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 auf das Recht aus § 269 ZPO verzichtet, die Klage ohne Einwilligung der Beklagten zurück zu nehmen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. (A) I. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung des Streitfalls ergibt sich aus der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 und aus 26 Abs. 1 S. 1 der VO (EU) Nr.1215/2012 (nachfolgend: Brüssel Ia-VO). Nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Da sich die Beklagten außerdem auf das vorliegende Verfahren eingelassen haben, ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte zudem jedenfalls nach Art. 26. Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO begründet, soweit die Beklagten zu 3. bis 6. ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. 2. Soweit die Streitgegenstände der Klageanträge zu 2. und 3. Auslandssachverhalte betreffen, steht eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der ausländischen Verleihungsstaaten der betroffenen Markenrechte der Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen. Zwar bestimmt Art. 24. Nr. 4 S. 1 Brüssel Ia-VO, dass „für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von ... Marken ... zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die ... Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist ...“ . Zudem stellt sich – außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel Ia-VO – die Frage, ob nicht gerichtliche Entscheidungen, die den Bestand ausländischer Marken zum Gegenstand haben, gegen die Souveränität des ausländischen Staates verstoßen, der das angegriffene Markenrecht verliehen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1986, 1047, 1048). Die Klageanträge zu 2. und 3. haben aber nicht die Frage der Eintragung oder Gültigkeit von Marken zum Gegenstand, sondern sie sind darauf gerichtet, der Erstbeklagten als Inhaberin ausländischen Markenrechts nach (inländischem) Deliktsrecht aufzugeben, die Löschung der Marke im Ausland zu beantragen (Klageantrag zu 3.) bzw. ihr zu untersagen, eine bestimmte Marke im Ausland anzumelden (Klageantrag zu 2.). In einer solchen gerichtlichen Entscheidung liegt mangels unmittelbarer Wirkung auf den Bestand des Schutzrechts kein Eingriff in die staatliche Souveränität des Verleihungsstaates (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einleitung in das deutsche, europäische und internationale Marken- und Kennzeichenrecht – Internationales Markenprozessrecht, Rdnr. 11 a.E.). Die Klage fällt auch nicht in den Regelungsbereich des Art. 24 Brüssel Ia-VO (vgl. Rauscher/Staudinger- Mankowski , EuZPR/EuIPR (2016), Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rdnr. 95). II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO und zudem aus § 39 ZPO. III. 1.a) Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, insbesondere genügt er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit des Klageantrags ist eine in jeder Instanz durch das Gericht von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Sie ist zu unterscheiden von dem die Begründetheit der (Unterlassungs-)Klage betreffenden Konkretisierungsgebot, das die Frage betrifft, ob der Klageantrag auf das Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung beschränkt ist (vgl. Ahrens- Jestaedt , Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kapitel 22, Rdnr. 28) oder ob der Antrag darüber hinaus geht und deshalb unbegründet ist. Das prozessuale Bestimmtheitsgebot besagt, dass der Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich eine Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Dabei schließt die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots die Verwendung von auslegungsbedürftigen Begriffen nicht vollständig aus. Denn der Unterlassungskläger ist häufig auf die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe angewiesen, um den Verletzungstatbestand so zu kennzeichnen, dass der Unterlassungstitel ihn im Rahmen zulässiger Verallgemeinerung umfassend erfasst. Deshalb sind innerhalb des Bestimmtheitsgebots solche Verallgemeinerungen zuzulassen, über deren Sinngehalt im konkreten Fall kein Zweifel besteht (vgl. zum Vorstehenden: Ahrens- Jestaedt , a.a.O., Rdnr. 13 ff., 15 f. m.w.Nw.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1. Zwar verwenden die Klägerinnen zur Umschreibung des beantragten Verbots auslegungsbedürftige Begriffe, deren Bedeutung und Reichweite im Entscheidungsfall aber unzweifelhaft ist. Das gilt für die Begriffe des „Anstiftens“ und des „Veranlassens“ im Rahmen der Formulierung „anzustiften oder zu veranlassen“, mit der den Beklagten untersagt werden soll, bei den im Antrag genannten Dritten überhaupt erst den Entschluss zu wecken, gegen die Klägerinnen vorzugehen oder Verfahren gegen die Klägerinnen fortzusetzen. Gleiches gilt für den Begriff des „Steuerns“, der dahin zu verstehen ist, dass den Beklagten untersagt werden soll, im Rahmen der geführten Verfahren über den Verfahrensgegenstand an Stelle der das Verfahren im Außenverhältnis führenden Partei zu entscheiden. 1.C) Aus den vorgenannten Gründen ist auch der zu dem Klageantrag zu 1. gestellte Hilfsantrags hinreichend bestimmt. 2. Auch gegen die Fassung des Klageantrags zu 1.a), mit dem der Erstbeklagten verboten werden soll, das zwischen ihr und den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. abgeschlossene sogenannte „Cooperation Agreement“ auszuführen, sich gegenüber den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. auf deren vertragliche Verpflichtungen aus diesem „Cooperation Agreement“ zu berufen und Zahlungen an die Herren Y2 und I2 sowie die Fa. B3 S.A. zu leisten, genügt nach Auffassung der Kammer dem prozessualen Bestimmtheitsgebot. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die übrigen Klageanträge entsprechend. (C) Eine Entscheidung über den im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 22. Dezember 2015 formulierten weiteren Hilfsantrag scheidet von vornherein aus. Er ist nach der mündlichen Verhandlung angebracht und damit unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2009, 853, 854). Dem steht nicht entgegen, dass den Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Frist zur Stellungnahme gewährt wurde. Denn § 283 ZPO dient nicht dazu, den Parteien die Möglichkeit zu verschaffen, noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen. Vielmehr soll die Frist den Parteien (nur) die Möglichkeit verschaffen, zu Sachvortrag der Gegenseite und zu Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen, zu denen sie sich in der mündlichen Verhandlung noch nicht erklären können. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen, um den Klägerinnen die Stellung des Hilfsantrags vom 22. Dezember 2015 in einer mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Denn über die Frage der Bestimmtheit bzw. hinreichenden Konkretisierung der Klageanträge wurde von den Parteien im gesamten Verfahren schriftsätzlich intensiv gestritten und die Kammer hat den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, ihre Anträge anzupassen. Von dieser Möglichkeit haben die Klägerinnen auch Gebrauch gemacht. Sie hatten mithin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, die Fassung ihrer Anträge im Hinblick auf das Bestimmtheits- und das Konkretisierungsgebot zu prüfen und zu ergänzen. (C) Die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage (Klageanträge zu 1. bis 6.) ist nicht begründet. I. Auf die Entscheidung über den Klageantrag zu 1. ist deutsches Recht anzuwenden. Das ergibt sich entweder aus Art. 6 Abs. 1, 3a) ROM II-VO oder aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO. Die Klägerinnen und die Beklagten zu 1. und 2. stehen sich derzeit im Wesentlichen auf dem deutschen Markt als Wettbewerber gegenüber, so dass der Sachverhalt jedenfalls die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweist. Dem stehen die pauschalen Hinweise der Beklagten auf ihre Betätigung im Ausland nicht entgegen, weil sich ihnen nichts dazu entnehmen lässt, dass die wirtschaftlichen Interessen der Parteien sich dort vergleichbar intensiv gegenüberstehen, wie auf dem deutschen Markt. II. Mit dem Klageantrag zu 1. soll den Beklagten untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr die im Antrag genannten Dritten anzustiften oder zu veranlassen, Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen zu beginnen oder zu führen, solche Rechtsstreitigkeiten zu steuern und zu finanzieren, insbesondere Kosten-Übernahme- und Kosten-Freistellungserklärungen für solche Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen gegenüber den Dritten abzugeben und aufrechtzuerhalten, und diesen finanzielle Vorteile zu gewähren, dass sie Rechtsstreitigkeiten gegen die Klägerinnen beginnen, führen oder fortsetzen. 1. Alle in dem Antrag genannten Verhaltensweisen zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen selbst bezogen auf die Rechtssphäre der Klägerinnen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Deren Stellung und Entfaltung im Markt wird erst durch das – von den Beklagten geförderte und beeinflusste – Führen von Rechtsstreitigkeiten der im Antrag genannten natürlichen und juristischen Personen gegen sie – die Klägerinnen – beeinträchtigt. a) Gegen das Führen von Rechtsstreitigkeiten gibt es nach dem anzuwendenden deutschen Recht keinen vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutz. Die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden Anspruchs kann nicht unterbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005, GSZ 1/04 = NJW 2005, 3141, 3142 m.w.Nw). Dabei handelt es sich allerdings lediglich um ein prozessuales Privileg, welches das Bestehen materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüche – insbesondere deliktsrechtlicher Art – nicht ausschließt (vgl. BGH, a.a.O.). C) Die prozessuale Privilegierung gilt nicht nur für Ansprüche wegen angeblicher Verstöße gegen Verbotsnormen des nationalen deutschen Rechts, sondern auch für Klagebegehren, die auf Verstöße gegen Unionsrecht (hier: Art. 101, 102 AEUV) gestützt werden. Denn Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen Unionsrecht sind dem nationalen Recht zu entnehmen (vgl. EuGH U. v. 20.9.2001, C-453/99, Slg. 2001, I-6927 Rdnr. 25 – Courage und Crehan ; Langen/Bunte -Bulst , Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 102 Rdnr. 389 ff.; Immenga/Mestmäcker -Karsten Schmidt , EU-Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl., VO Nr. 1/2003, Anh. 2 Rdnr. 2.) und vor den Gerichten der Mitgliedstaaten geltend zu machen (vgl. BGH WuW/E DE-R 3431 = NJW 2012, 928, Rdnr. 17 – ORWI; Haratsch/Koenig/Pechstein , Europarecht, Rdnr. 591; Bechtold , GWB, 8. Aufl., § 87 Rdnr. 18; Immenga/Mestmäcker-Karsten Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl., VO Nr. 1/2003, Anh. 2 Rdnr. 2 und Anh. 3 Rdnr 5.). In den Verfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Union gilt der Grundsatz der Verfahrensautonomie, die Gerichte wenden in den vor ihnen geführten Verfahren das nationale Prozessrecht an ( Haratsch/Koenig/Pechstein , Europarecht, Rdnr. 591). c) Die prozessuale Privilegierung des deutschen Rechts verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot. Die Mitgliedstaaten der Union und damit auch die nationalen Gerichte haben ihre Befugnisse bei der Durchsetzung europäischen Rechts unter Wahrung des Unionsrechts auszuüben ( Haratsch/Koenig/Pechstein , Europarecht, Rdnr. 593.). Das nationale Recht muss sich deshalb an den unionsrechtlichen Anforderungen messen lassen, die im Wesentlichen in den vom EuGH formulierten Geboten der Äquivalenz und Effektivität des nationalen Rechtsschutzes ihren Niederschlag gefunden haben. Danach darf die prozessuale Durchsetzung von unionsrechtlich gewährten Rechtspositionen vor mitgliedstaatlichen Gerichten nicht ungünstiger ausgestaltet sein als bei Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgebot), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert sein (Effektivitätsgebot; EuGH U. v. 10.7.1997, C-261/95, Slg. 1997, I-4025 Rdnr. 27 – Palmisani , U. v. 20.9.2001, C-453/99, Slg. 2001, I-6927 Rdnr. 25 – Courage und Crehan ). Insbesondere der Effektivitätsgrundsatz steht der Nichtdurchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht entgegen, weil auch im Unionsrecht anerkannt ist, dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Der EuGH hat dies im Hinblick auf den Missbrauchstatbestand des Art. 86 EG (jetzt: Art. 102 AEUV) in seinem Urteil vom 17. Juli 1998 (T-111/96, ECLI:EU:T:1998:183, Rdnr. 60) in der Rechtssache ITT Promedia/Kommission ausdrücklich so entschieden. Die Befugnis, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die darauf beruhende gerichtliche Kontrolle sind nach der zitierten Entscheidung, der die Kammer folgt, Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und auch in den Artikeln 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verankert ist. Da der Zugang zu den Gerichten ein Grundrecht ist und ein allgemeines Prinzip darstellt, das die Wahrung des Rechts sichert, kann die Erhebung einer Klage nach Unionsrecht nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu beurteilen sein. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann Fall, wenn eine Klage objektiv betrachtet offensichtlich völlig unbegründet und darüber hinaus darauf abzielt, den Wettbewerb zu beseitigen. Die bloße Erhebung einer unbegründeten Klage kann somit für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen. Entsprechendes gilt wegen des Grundrechtscharakters des Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz auch für den Regelungsbereich des Art. 101 AEUV, wenn Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen im Streit stehen, die die gerichtliche Geltendmachung von Rechten zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die engen Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nach Unionsrecht möglicherweise verboten werden kann. Denn die Kammer hat nur zu entscheiden, ob die insoweit möglicherweise weitergehende Privilegierung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot verstößt. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, zumal das deutsche Recht Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten gerichtlichen Inanspruchnahme nicht ausschließt. d) Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind auf die Entscheidung über den Klageantrag zu 1. anwendbar, auch wenn den Beklagten nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes untersagt werden, sondern ihnen nur verboten werden soll, Rechtsstreitigkeiten Dritter zu fördern, sie zu finanzieren und auf sie Einfluss zu nehmen. Denn der Rechtsschutz gegen solche Handlungen, die in die Sphäre der Klägerinnen noch gar nicht eingreifen, sondern sie erst dann berühren, wenn diese in gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden oder von ihnen in Anspruch genommene Dritte sich hiergegen verteidigen, kann nicht weiter gehen, als der Rechtsschutz gegen die jeweiligen Verfahrensgegner selbst, der jedoch – wie ausgeführt – in der von den Klägerinnen geltend gemachten Form ausgeschlossen ist. 2. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. nicht gerechtfertigt. III. Für den Klageantrag zu 1.a), mit dem der Erstbeklagten verboten werden soll, das zwischen ihr und den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. abgeschlossene sogenannte „Cooperation Agreement“ auszuführen, sich gegenüber den Herren Y2 und I2 sowie der Fa. B3 S.A. auf deren vertragliche Verpflichtungen aus diesem „Cooperation Agreement“ zu berufen und Zahlungen an die Herren Y2 und I2 sowie die Fa. B3 S.A. zu leisten, gelten die vorstehenden Ausführungen unter (C) II. entsprechend. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kooperation der Erstbeklagten mit den genannten Dritten verstoße gegen das Verbot der „Preisbindung der zweiten Hand“, weil die Erstbeklagte bestimme, zu welchen (finanziellen) Bedingungen eine Verständigung der Klägerinnen und der mit ihnen streitenden Dritten zu Stande komme, ist – worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben – schon nicht erkennbar, dass es sich bei dem Abschluss von Vergleichen um Marktverhalten handelt, das als solches den Regelungen des Kartellrechts unterliegt. Nach alledem ist auch die Vorlage der Kooperationsvereinbarung der Erstbeklagten mit den Herren I2 und B3 of Switzerland nach § 142 ZPO oder §§ 421ff. ZPO nicht anzuordnen. IV. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Mit ihm wollen die Klägerinnen der Beklagten zu 1. verbieten lassen, die Marke B4 im eigenen Namen zur Eintragung auf sich bei deutschen oder ausländischen Markenämtern anzumelden. 1. Soweit der Antrag sich auf Anmeldung der Marke in Deutschland oder als Gemeinschaftsmarke bezieht, ist auf die Beurteilung des Falls nach Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO deutsches Recht anzuwenden. Insoweit sind aber schon die zur Bejahung einer entsprechenden Begehungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen. Wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, ist die Klägerin zu 1. Inhaberin einer deutschen Marke „B4“ und hat ihr Zeichen im Jahr 2005 auch als Gemeinschaftsmarke angemeldet (vgl. die als Anlage K38 in deutscher Übersetzung vorgelegte Entscheidung des High Court of Justice – Chancery Division vom 19.09.2013 [HC11C04453], Rdnr. 24). Bei dieser Sachlage vermag die Kammer keine konkrete Begehungsgefahr dafür zu erkennen, dass die Erstbeklagte in Kenntnis der Markenrechte bzw. Markenanmeldung der Klägerin zu 1. versuchen könnte, deren Marke B4 als nationale deutsche oder als Gemeinschaftsmarke für sich eintragen zu lassen. 2. Soweit der Klageantrag zu 2. die Eintragung nationaler Marken im Ausland betrifft, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob insoweit deutsches oder das Wettbewerbsrecht des jeweiligen Staates der Markenanmeldung anzuwenden ist, denn in den USA, Indien und China hat die Erstbeklagte die Marke „B4“ bereits angemeldet. Dass in diesen Ländern die nochmalige Anmeldung dieses Kennzeichens durch die Beklagten droht, ist nicht ersichtlich und von den Klägerinnen auch nicht nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der weiteren, vom Begriff „Ausland“ umfassten Staaten, ist – gemessen am deutschen Recht – das Bestehen einer Begehungsgefahr nicht hinreichend begründet. Der Umstand, dass die Erstbeklagte die Marke B4 in einigen ausländischen Staaten zu ihren Gunsten hat registrieren lassen, begründet ersichtlich nicht die Gefahr, dass sie dies weltweit in jedem einzelnen der verbleibenden Staaten ebenfalls tun wird. Wäre insoweit das Recht der für eine Markenanmeldung in Betracht kommenden Staaten anzuwenden, ergäbe sich nichts anderes. Denn in diesem Fall hätte es den Klägerinnen oblegen, zunächst konkret vorzutragen, in welchen Staaten die Markenanmeldung überhaupt in Betracht käme, um die Kammer in die Lage zu versetzen, das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln (vgl. § 293 ZPO). 3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der zum Klageantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag nicht begründet. V. Nicht begründet ist auch der Klageantrag zu 3. Dies gilt auch insoweit, als er teilweise – die Markeneintragung in der Türkei betreffend – von den Klägerinnen einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde und deshalb als Antrag auf Feststellung der Erledigung aufzufassen ist. 1. Mit dem Klageantrag zu 3. verfolgen die Klägerinnen das Ziel, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Anmeldungen der Marke B4, die sie in den USA, in Indien und in China auf sich zur Eintragung in ihrem Namen durchgeführt hat, unverzüglich vor den jeweiligen Markenämtern zurückzunehmen. Die Klägerinnen begründen ihren trotz entgegenstehender Hinweise der Beklagten und des Gerichts allein auf deutsches Recht gestützten Anspruch insbesondere damit, dass die Anmeldung der Marke B4 durch die Erstbeklagte in den USA, in China, Hong Kong, in Indien und in der Türkei eine gezielte, sittenwidrige Behinderung in Deutschland darstelle, weil die Erstbeklagte die Klägerinnen dadurch offensichtlich in ihrem Marktauftritt in Deutschland stören wolle. Insoweit vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, dass die Markenanmeldungen der Beklagten zu 1. im Ausland die Klägerinnen in ihrer Markennutzung im Inland beeinträchtigen könnten (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 – Hotel Maritime ). Wie für alle gewerblichen Schutzrechte gilt für Marken und geschäftliche Bezeichnungen das Territorialitätsprinzip. Danach genießen Kennzeichen aufgrund deutschen Rechts nur in Deutschland Schutz, umgekehrt genießen ausländische Marken in Deutschland nur aufgrund von Sonderregelungen Schutz, deren Anwendung im Entscheidungsfall nicht in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2008, 621 – AKADEMIKS, Tz. 21; BGH GRUR 2007, 884 – Cambridge Institute, Tz. 26, m.w.Nw.). Das Territorialitätsprinzip gilt nicht nur in Deutschland, sondern ist in allen Rechtsordnungen anerkannt. Daraus folgt gleichzeitig, dass die identische Marke für die identischen Waren oder Dienstleistungen in verschiedenen Ländern für verschiedene Inhaber geschützt sein kann (vgl. zum Vorstehenden: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 15). Die Markenanmeldung im Ausland beeinträchtigt als solche die Markennutzung im Inland nicht. 2. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auf die Beurteilung des mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Begehrens nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO die Grundregel des Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO zur Anwendung kommt, wonach auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Das gilt unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Vorschrift knüpft für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung an den Ort des Schadenseintritts an und grenzt den Anknüpfungspunkt in zweifacher Weise ab: Weder der Ort des schadensbegründenden Ereignisses (Handlungsort) noch der Ort des Eintritts indirekter Schadensfolgen (Folgeschäden) sind für die Bestimmung des anwendbaren Rechts relevant. Damit entspricht der Ort, an dem der Schaden eintritt, dem Ort der Rechtsgutverletzung (Erfolgsort). Dies ist im Entscheidungsfall ersichtlich das Land der jeweiligen Markenregistrierung, weil die Markenanmeldung durch die Erstbeklagte wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes nur dort zu einer Rechtsgutverletzung zum Nachteil der Klägerinnen führen kann. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt die engste Beziehung (vgl. Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO) zu Deutschland aufweist (vgl. zum Vorstehenden: Junker in Münchner Kommentar zum BGB, Bd. 10, 6. Aufl., Art 4 ROM II-VO, Rdnr. 18). Dieses Ergebnis entspricht im übrigen der Regelung des Art. 8 Abs. 1 ROM II-VO. Dass nach dem Recht der im Antrag genannten Staaten der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch der Klägerinnen überhaupt in Betracht kommt, haben die Klägerinnen schon nicht ansatzweise vorgetragen. Insbesondere haben sie zu ihrer tatsächlichen Betätigung auf den dortigen Märkten nichts Konkretes vorgetragen. Die Kammer sieht sich daher auch unter Berücksichtigung der sich aus § 293 ZPO ergebenden Amtsermittlungspflicht nicht gehalten, Ermittlungen zur Rechtslage in den USA, in China, in Indien und der Türkei anzustellen, weil die Klägerinnen ersichtlich keinen Sachverhalt vorgetragen haben, der eine konkrete Prüfung anhand des Rechts dieser Staaten ermöglichen würde. Weitere Hinweise der Kammer zur Nichtanwendbarkeit deutschen Rechts waren angesichts der wiederholten Hinweise der Beklagten und der zuvor mit der Sache befassten 12. Zivilkammer nicht veranlasst. 3. Auf die Entscheidung über die von den Beklagten gegen diesen Klageanspruch erhobene Verjährungseinrede kommt es nach alledem nicht an. VI. Der Klageantrag zu 5., mit der die Klägerinnen unter Bezugnahme auf die Klageanträge zu 1. und 2 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz beanspruchen, ist ebenfalls nicht begründet. 1. Zwar kommt im Hinblick auf das Führen von nicht begründeten Kennzeichen-Rechtsstreitigkeiten (Klageantrag zu 1.) grundsätzlich eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen der rechtswidrigen Verwarnung aus Ausschließlichkeitsrechten in Betracht (vgl. Köhler/Bornkamm- Köhler , UWG, 34. Aufl., § 4 Nr. 4, Rdnr. 4.169 ff., 4.180a f.). Die Haftung setzt aber voraus, dass die Geltendmachung des Schutzrechts im Einzelfall unbegründet war und dass die Beklagten in jedem Einzelfall ein haftungsbegründendes Verschulden traf. Schon deshalb ist mangels ausreichender Konkretisierung der das Verschulden der Beklagten begründenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht gerechtfertigt. Das gilt sowohl für den Hauptantrag zu 1. als auch für den gestellten Hilfsantrag. 2. Soweit der Antrag zu 5. auf den Klageantrag zu 2. Bezug nimmt, begehrt die Klägerin die Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch die dort genannten Handlungen, also die Anmeldung der Marke der Klägerin in Deutschland und im Ausland, entstanden sei und zukünftig noch entstehen werde. a) Der Teil des Antrags, der künftiges Verhalten der Beklagten betrifft, ist unbegründet, weil ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch der Klägerinnen – wie dargelegt – mangels Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt ist, so dass auch die zur Bejahung des Feststellungsanspruchs erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht bejaht werden kann. C) Soweit der Antrag auf in der Vergangenheit liegende Markenanmeldungen der Beklagten abstellt, sind solche lediglich für das Ausland, nämlich in den USA, in China, Indien, Hong Kong und der Türkei vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. die Marke B4 noch in anderen ausländischen Staaten angemeldet haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Schadensersatzpflicht für die Registrierung von Marken in den vorgenannten Ländern richtet sich aus den unter vorstehend unter V. genannten Gründen nach dem Recht des jeweiligen Eintragungsstaates. Zur Unbegründetheit des Feststellungsantrags gilt insoweit ebenfalls das unter V. Gesagte entsprechend. VII. Der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag zu 4. ist schon deshalb nicht begründet, weil nach den Ausführungen unter VI. nicht festgestellt werden kann, dass Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1. bestehen. Insoweit ist dem unselbständigen Hilfsanspruch auf Auskunft die Grundlage entzogen, soweit die Anwendung deutschen Rechts in Betracht kommt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit ausländischen Rechts gelten die Ausführungen unter V. entsprechend. VIII. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 6., gerichtet auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Abmahnung vom 26. Februar 2014 entstandenen Kosten, nicht gerechtfertigt. Gegenstand der Abmahnung waren die Handlungen der Erstbeklagten, die auch Gegenstand der Klageanträge zu 1., 2. und 3. sind. Da die Abmahnung aus den zur Unbegründetheit dieser Anträge gemachten Ausführungen ebenfalls unbegründet war, kommt ein Ersatzanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht. (D) Die Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 6. ist – soweit sich die gestellten Klageanträge auch gegen sie richten – bereits aus den vorstehend unter (C) genannten Gründen nicht gerechtfertigt, auf die verwiesen wird. (E) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: € 10.000.000,00