Urteil
3 O 54/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0317.3O54.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer von diesem durchgeführten Überprüfung eines Fahrzeugs nach der StVZO. Die Klägerin beabsichtigte das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes Benz CL 500 mit der Fahrgestellnummer xxxxxx von dem Zeugen xxxxx zu kaufen. Deshalb bat der Zeuge xxxxx den Beklagten, das Fahrzeug zu überprüfen und eine Hauptuntersuchung vorzunehmen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Vertragspartner der Gesellschaft für Technische Überwachung GTÜ, die wiederum als sogenannter beliehener Unternehmer für die öffentliche Hand tätig ist. Am 05.09.2013 wurde das Fahrzeug sodann vom Beklagten überprüft. Als HU-Untersuchungsergebnis wurde festgehalten: „ohne festgestellte Mängel“. Dem Fahrzeug wurde eine Prüfplakette zugeteilt. Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen xxxxx gab die Klägerin zu verstehen, dass die Mangelfreiheit des Fahrzeugs für sie von übergeordneter Bedeutung und kaufentscheidend sei. Diese Mangelfreiheit wurde vom Zeugen xxxxx durch den Untersuchungsbericht des Beklagten angepriesen. Am 08.09.2013 wurde sodann der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen xxxxx über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Unter dem 26.09.2013 suchte die Klägerin eine Mercedes Benz Werkstatt auf. Diese führte in einer Liste verschiedene Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug auf. Sodann ließ die Klägerin eine Überprüfung des Fahrzeugs durch die DEKRA Automobil GmbH vornehmen. Diese stellte in ihrem Bericht vom 06.11.2013 fest, dass erhebliche Mängel am Fahrzeug vorlägen. Die Klägerin holte daraufhin unter dem 06.11.2013 einen Kostenvoranschlag bei der Firma xxxxxxx ein. Die Vertragswerkstatt gelangt zu anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 9.597,87 €. Der Beklagte wurde von der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 29.12.2014 erfolglos aufgefordert, eine entsprechende Zahlung zu erbringen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei darüber informiert worden, dass die Überprüfung durchzuführen sei, um das Ergebnis der Überprüfung einem potentiellen Käufer zu übermitteln. Zudem lägen die von der DEKRA Automobil GmbH festgestellten Mängel vor und hätten auch schon bei Durchführung der Hauptuntersuchung am 05.09.2013 vorgelegen. Das Fahrzeug hätte niemals eine TÜV-Plakette erhalten dürfen; es sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten nicht verkehrssicher gewesen. Der Beklagte habe zudem bewusst eine falsche Begutachtung vorgenommen. Es sei von einem kollusiven Zusammenwirken des Angestellten des Beklagten und dem Zeugen xxxxx auszugehen. Der Angestellte des Beklagten habe zur Gefälligkeit für den Zeugen xxxxx einen TÜV-Bericht erstellt, damit dieser das Fahrzeug überhaupt verkaufen könne. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.597,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, zu ihrer Freistellung an die xxxxxx, 887,03 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.597,87 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der allein in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchsgrundlage. Ein Vertag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin liegt nicht vor. Zwar besteht Drittschutz auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, das der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll. Schutzpflichten zugunsten Dritter können daher auch bei der Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 328 Rn. 17 a, 34). Die Amtspflichten, die einen Sachverständigen bei der Untersuchung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treffen, dienen jedoch nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers. Der Schutzbereich der Vorschrift des § 29 StVZO ist erkennbar auf die Allgemeinheit, nämlich auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, gerichtet. Die Vorschrift betrifft nur Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt werden. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen können und hat damit polizeilichen Charakter. Zweck des § 29 StVZO ist es nicht, den Käufer eines Kraftfahrzeugs vor Vermögensschäden zu bewahren, die er dadurch erleidet, dass er trotz Untersuchung ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, weil der Sachverständige diese Mängel bei der Untersuchung übersehen hat. Dies gilt jedenfalls für den Fall des Klägers, der - wie hier – nur einen Vermögensschaden erlitten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az.: III ZR 32/71 – juris; BGH, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: III ZR 194/04 – juris). 2. Eine persönliche deliktische Haftung des Beklagten kommt bereits wegen der Haftungsüberleitung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht in Betracht. Es ist anerkannt, dass die Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen der Untersuchung gemäß § 29 StVZO nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber trifft, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (BGH, Urteil vom 10.04.2003, Az.: III ZR 266/02 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009, Az.: 11 U 112/08; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 839 Rn. 135). Der Mitarbeiter des Beklagten hat die Hauptuntersuchung namens und für Rechnung der GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung) durchgeführt, welche ihrerseits als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Die Haftungsüberleitung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG findet auch beim Tätigwerden von Beliehenen Anwendung (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2001, Az.: III ZR 237/00 - juris). Sofern die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe bewusst eine falsche Begutachtung vorgenommen, ändert dies nichts an der Haftungsüberleitung gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. In einem solchen Fall mag zwar eine Drittbezogenheit der bestehenden Amtspflicht im Rahmen des § 839 BGB bejaht werden, da insofern eine umfassende Verantwortung des Dienstherrn gegenüber jedem Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az.: III ZR 32/71 – juris). Die Haftungsüberleitung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wird davon aber nicht berührt. II. Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. Ebenfalls scheidet daher ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.597,87 € festgesetzt.