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Urteil

1 Ks 20/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0331.1KS20.15.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschrift: § 212 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift : § 212 StGB G r ü n d e : I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte ist in B aufgewachsen. Er hat einen jüngeren und einen älteren Bruder sowie eine jüngere Schwester. Der Vater des Angeklagten war als kaufmännischer Angestellter tätig; seine Mutter arbeitete als Erzieherin in einem Kindergarten. Die Eltern sind Rentner und leben seit einigen Jahren voneinander getrennt. Der Angeklagte besuchte in B die Grundschule und im Anschluss ein Gymnasium, von dem er nach zweieinhalb Jahren auf eine Realschule wechselte. Im Jahr 1993 erlangte er die Fachoberschulreife. Sodann besuchte der Angeklagte eine Höhere Handelsschule in C, ehe er im Jahr 1995 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen wurde. Anfang des Jahres 1996 verpflichtete sich der Angeklagte für zwölf Jahre als Zeitsoldat. Während seiner Dienstzeit legte er im Jahr 1999 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann ab. Nebenbei arbeitete der Angeklagte in der Gastronomie als Türsteher. In den beiden letzten Jahren bei der Bundeswehr war der Angeklagte – zum Zwecke der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben – freigestellt und ließ sich zum Personenschützer ausbilden. Im Jahr 2007 wurde er im Dienstrang eines Oberfeldwebels entlassen. In der Folgezeit machte sich der Angeklagte mit verschiedenen Unternehmen im Sicherheitsgewerbe selbständig. In dieser Branche war er bis zu seiner Festnahme tätig. Aus einer ersten – im Jahr 2003 geschlossenen und im Jahr 2008 geschiedenen – Ehe hat der Angeklagte zwei in den Jahren 2004 und 2006 geborene Töchter, die nach der Trennung der Eheleute im Haushalt der Mutter verblieben und mittlerweile – im Einverständnis mit dem Angeklagten – von dem neuen Partner ihrer Mutter adoptiert worden sind. In zweiter Ehe war der Angeklagte mit D, dem Opfer der vorliegend abgeurteilten Tat, verheiratet. 2a) Der Angeklagte betrieb seit seinem 18. Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung Missbrauch von Betäubungsmitteln und Alkohol. Die Rauschmittel nahm er nicht konstant zu sich. Vielmehr wechselten sich Phasen der Abstinenz mit Phasen des Konsums ab. Zunächst konsumierte der Angeklagte – anlässlich von Feierlichkeiten – Ecstasy und andere Amphetaminprodukte. Nach einer Konsumpause in den ersten Jahren seiner Bundeswehrzeit kam der Angeklagte anlässlich der Tätigkeit als Türsteher ab dem Jahr 1999 erneut in Kontakt mit Betäubungsmitteln und nahm nun auch Kokain ein. Nachdem er im Jahr 2001 seine erste Ehefrau kennengelernt hatte, stellte er den Konsum von Betäubungsmitteln fast vollständig ein. Nach der im Jahre 2006 erfolgten Trennung nahm er erneut regelmäßig Betäubungsmittel und Alkohol (Wodka, Wein, Bier) zu sich und zwar schwerpunktmäßig am Wochenende. In den folgenden Jahren steigerte sich der Konsum von Kokain stetig. Zudem nahm der Angeklagte, der Kraftsport betrieb, regelmäßig muskelaufbauende Testosteronpräparate ein. Zwischen 2012 und 2014 begab sich der Angeklagte aufgrund seines Betäubungsmittelmissbrauchs dreimal in stationäre Krankenhaus-behandlung. Im Anschluss an die jeweiligen Entlassungen aus dem Krankenhaus hatte er – teils mehrere Monate dauernde – Phasen der Abstinenz, ehe es jeweils zu Rückfällen kam. Diese ereigneten sich zumeist dann, wenn seine zweite Ehefrau nicht vor Ort war, sondern – mit seinem Einverständnis – ohne ihn in Urlaub fuhr. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt fand im August 2014 statt, die anschließende Abstinenzphase dauerte zunächst bis April 2015 an. Anschließend lebte der Angeklagte bis zu einem weiteren Rückfall im August 2015 – seine Ehefrau war wiederum alleine in Urlaub gefahren – erneut abstinent. b) Der Angeklagte betrieb zudem Missbrauch von Medikamenten. Er ist seit einigen Jahren aufgrund von Schlafstörungen in Behandlung verschiedener Ärzte. Anlässlich der Behandlung – und auch im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Krankenhausaufenthalten nach dem Konsum von Alkohol und Drogen – wurden dem Angeklagten mehrfach Psychopharmaka verschrieben. So verordnete der Zeuge Dr. E – der Hausarzt – dem Angeklagten in den vergangenen Jahren in unregelmäßigen Abständen Lorazepam, ein Beruhigungsmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine. Seit April 2015 ließ sich der Angeklagte dieses Medikament zusätzlich auch von dem Zeugen Dr. F verschreiben, wobei er weder diesem noch dem Zeugen Dr. E von der Verordnung durch den jeweiligen Kollegen berichtete. 3. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Im Jahr 2007 lernte der Angeklagte die später getötete, im Jahre 1966 geborene D kennen und zog zu ihr nach G. Seit dem 17. Juli 2009 war er mit ihr in zweiter Ehe verheiratet; die Ehe blieb kinderlos. D hatte eine erwachsene Tochter aus erster Ehe – die Nebenklägerin H –, die zwischen 2007 und 2009 in dem gemeinsamen Haushalt lebte. Zu dieser hatte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme regelmäßigen Kontakt, da H in einem seiner Unternehmen eine kaufmännische Ausbildung absolvierte. In G lebt zudem der Bruder von D, der Nebenkläger i, zu dem sie regelmäßig Kontakt hatte. Dem Ehepaar A stand ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € zur Verfügung, das beide Ehegatten durch ihre Tätigkeit in den Unternehmen des Angeklagten („ j “) und der D („ K “) erzielten. Zwischen dem Angeklagten und D kam es in den vergangenen Jahren öfters zu Streitigkeiten. Grund hierfür war zum einen der Alkohol- und Drogenmissbrauch des Angeklagten, mit dem D aus Sorge um dessen Wohl nicht einverstanden war. Außerdem fürchtete D, dass der Angeklagte aufgrund seines Konsumverhaltens nicht mehr in der Lage sein werde, die Unternehmen ordnungsgemäß zu führen, so dass sie auch um den Bestand der finanziellen Lebensgrundlage der Eheleute besorgt war. D machte dem Angeklagten deshalb bei verschiedenen Gelegenheiten Vorhaltungen. Zum anderen stritten die Eheleute über die Funktion der D in dem Unternehmen „ K “, dessen Inhaberin D zwar war, das faktisch jedoch von dem Angeklagten geleitet wurde. D wünschte sich eine eingehendere Unterrichtung über die Geschäftsabläufe. Sie warf dem Angeklagten zudem vor, dass dieser zu viel Geld für – in ihren Augen unnötige – Gegenstände, wie beispielsweise ein hochpreisiges Firmenfahrzeug ausgebe. Schließlich wurde die Beziehung zwischen dem Angeklagten und D auch dadurch belastet, dass die Kinder des Angeklagten aus dessen erster Ehe keine intensiveren Besuchskontakte mehr zu ihm wünschten, wofür der Angeklagte auch D verantwortlich machte. Soweit der Angeklagte und D nicht miteinander stritten, vermittelten sie gegenüber Außenstehenden das Bild eines Ehepaares, das sich liebt und einen harmonischen Umgang miteinander pflegt. 2a) Am 23. August 2015 (Sonntag) kam es im Anschluss an ein gemeinsames Frühstücks der Eheleute in der ehelichen Wohnung auf der L-straße in G zu einem Streit. D beklagte sich erneut über den Drogen- und Alkoholmissbrauch des Angeklagten und warf ihm nochmals vor, sie nicht hinreichend in unternehmerischen Entscheidungen einzubinden. Im Verlauf des Streitgesprächs kam dem Angeklagten der Gedanke, D Lorazepam zu verabreichen, um diese ruhig zu stellen. Er hatte die Vorstellung, dass D nach der Einnahme des Medikaments einschläft, so dass er in den kommenden Stunden nicht mit weiteren Vorhaltungen konfrontiert wird. Der Angeklagte zerdrückte mehrere Tabletten mit insgesamt 15 Milligramm Lorazepam und mischte ihr diese – von D unbemerkt – in ein oder mehrere Tassen Kaffee. Nachdem D den Kaffee getrunken hatte, legte sie sich auf das im Wohnzimmer befindliche Sofa und schlief gegen 12:00 Uhr infolge der Wirkung des Medikaments ein. Die Nebenklägerin H hatte im Verlauf des Tages ab 12:00 Uhr mehrfach vergeblich versucht, ihre Mutter telefonisch zu erreichen. Als ihr dies nicht gelang, rief sie den Angeklagten an, der ihr sagte, dass es D nicht gut gehe und sie schlafe. Als die Nebenklägerin in diesem Telefonat mitteilte, sie benötige einen Geldbetrag in Höhe von 50,00 €, bat der Angeklagte sie, zu der Wohnung zu kommen, an deren Tür er ihr den Betrag gegen 14:30 Uhr übergab. Zu einem Kontakt zwischen der Nebenklägerin und ihrer Mutter kam es bei dieser Gelegenheit nicht mehr. D lag vielmehr – aufgrund der verabreichten Medikamente schlafend – auf dem Sofa. Im Verlauf des Nachmittags und Abends trank der Angeklagte Alkohol und nahm Amphetamin und Ecstasy ein, wobei die Kammer keine konkreten Feststellungen zu der Menge und zu dem genauen Zeitpunkt des Konsums treffen konnte. b) Nach 14:30 Uhr versuchte der Angeklagte, D zu wecken. Sie wachte jedoch nur für kurze Zeit auf und schlief wieder auf dem Sofa ein. Im Verlauf des späten Nachmittages oder frühen Abends wurde D erneut wach. Sie hielt dem Angeklagten vor, für ihren – von ihr als unnatürlich empfundenen – Ermüdungszustand verantwortlich zu sein und fragte ihn, was er mit ihr „ gemacht “ habe. Zudem machte sie ihm erneut Vorwürfe wegen seines Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs. Im Verlauf des sich hieraus ergebenden Streits versetzte D dem Angeklagten eine Ohrfeige. Der Angeklagte fasste daraufhin D von vorne mit beiden Händen an den Hals und drückte ihr mit einem Griff, der ihm aus dem Kampfsport bekannt war, die Halsschlagader zu, bis sie bewusstlos wurde und zu Boden ging. Als der Angeklagte vor seiner bewusstlosen Ehefrau kniete, bemerkte er einige Kabelbinder auf dem Wohnzimmertisch, die er für Arbeiten in der Wohnung verwendet hatte. Er entschloss sich, seine Ehefrau hiermit zu töten. Zu diesem Zweck schob er drei der jeweils 36 Zentimeter langen Kabelbinder so ineinander, dass sich eine größere Schlinge ergab. Er legte D diese Schlinge um den Hals, griff mit seiner Hand in die Schlinge hinein und drehte sie um, so dass sie sich um den Hals seiner Frau schnürte. In dieser Weise drosselte er D eine Zeit lang, bis er davon ausging, dass sie verstorben war. c) Im unmittelbaren Anschluss trug der Angeklagte D in das Badezimmer und legte sie in der Badewanne ab. Sodann zog er sich Einweghandschuhe aus Gummi an, entkleidete D, wobei er ein Trägertop, Shorts und eine Unterhose zerschnitt, entfernte ihr Bauchnabelpiercing und versetzte der auf dem Rücken Liegenden mit einem Messer (Klingenlänge etwa zehn Zentimeter) zehn Stichverletzungen, davon sieben in den Bauchbereich sowie drei in den Brustbereich. Außerdem trennte der Angeklagte mit einer Rosenschere sämtliche Finger der D – mit Ausnahme der beiden Daumen – ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verletzungen der D, der Auffindesituation in der Badewanne und des Tatwerkzeugs wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt 61 (unteres Lichtbild), Blatt 62 bis 65, 98 bis102, 169, 170, 224 (unteres Lichtbild) und 225 der Hauptakte verwiesen. Nach der Tat packte der Angeklagte die zerschnittene Bekleidung der D, die zur Tatausführung verwendeten Kabelbinder, das Bauchnabelpiercing sowie die von ihm getragenen Einweghandschuhe in eine Plastiktüte und warf diese in einen vor dem Haus stehenden Müllcontainer. d) Um 21:50 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Taxi zu dem Zeugen M nach N, dem gegenüber er lediglich andeutete, seiner Ehefrau ein Schlafmittel verabreicht zu haben. Gegen 23:00 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Taxi zurück in seine Wohnung. Der Zeuge M hatte – durch die Mitteilung des Angeklagten beunruhigt – die Nebenklägerin H benachrichtigt. Diese hatte sich daraufhin in die Wohnung ihrer Mutter begeben und sie dort tot in der Badewanne aufgefunden. Die Nebenklägerin alarmierte die Polizei, die den Angeklagten bei Eintreffen an der Wohnung festnahm. 3. D verstarb aufgrund der Drosselung mit der aus den Kabelbindern gefertigten Schlinge an einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Der erste von dem Angeklagten versetzte Messerstich, mit dem die Brusthöhle der D eröffnet wurde, wurde entweder unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Ableben gesetzt, war indes infolge der bereits zuvor eingetretenen Schädigung des Gehirns nicht mehr todesursächlich. Die weiteren Messerstiche sowie das Abtrennen der Finger erfolgten nach dem Eintritt des Todes. 4. Als der Angeklagte D mit der Schlinge aus Kabelbindern drosselte, wusste er, dass diese dadurch zu Tode kommen werde. Das wollte der Angeklagte auch. Der Angeklagte tötete D, weil er in diesem Moment das Bedürfnis hatte, in Zukunft nicht mehr mit Vorhaltungen zu seiner privaten Lebensführung – dem Umgang mit Drogen und Alkohol – sowie seinen unternehmerischen Entscheidungen konfrontiert zu werden. Der Angeklagte fasste nach dem Drosselungsvorgang den Entschluss, den Leichnam der D zu zerteilen und außerhalb der Wohnung abzulegen. Diesem Zweck diente das Versetzen der Messerstiche, wodurch das in dem Leichnam vorhandene Blut austreten sollte, sowie das Abtrennen der Finger, durch das eine Identifizierung des Leichnams erschwert werden sollte. Von seinem Vorhaben nahm der Angeklagte jedoch Abstand, weil er erkannte, dass es sich in dem Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befand, nicht unbemerkt würde umsetzen lassen. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits mit Tötungsvorsatz handelte, als er D mit den Händen bis zur Bewusstlosigkeit würgte. Ebenso ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte D töten wollte, als er ihr das Medikament Lorazepam zuführte. 5. Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf seinen Angaben sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. O (Psychiater und Psychologe), der über entsprechende Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der Explorationsgespräche berichtet hat. Über den Gesundheitszustand des Angeklagten, seine Krankenhausaufenthalte sowie über seinen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum haben im Übrigen die den Angeklagten behandelnden Ärzte Dr. E und Dr. F berichtet. 2. Der Angeklagte hat die unter II getroffenen Feststellungen im Wesentlichen – soweit sie seiner Wahrnehmung zugänglich waren – durch die Bezugnahme auf eine von seinen Verteidigern abgegebene und von ihm als zutreffend bezeichnete Erklärung eingeräumt. Danach sei es in der Vergangenheit einige Male zu erheblichem Streit mit D gekommen, die ihm seinen Alkohol- und Betäubungs-mittelmissbrauch vorgehalten habe. Auch im Laufe des gemeinsam am 23. August 2015 eingenommenen Frühstücks hätten sich die Eheleute hierüber gestritten. Thematisiert worden seien auch berufliche und familiäre Probleme. Um sich zu beruhigen („ runter zu kommen “) habe er eine Tablette des Medikaments Lorazepam eingenommen. Nach der Einnahme sei ihm spontan die Idee gekommen, seine Ehefrau ebenfalls durch die Gabe von Lorazepam ruhig zu stellen. Er habe sie nicht töten, sondern lediglich „ schlafen schicken “ wollen. Deshalb habe er einige Lorazepam-Tabletten zerstampft und in ein Getränk gemischt. D habe sich, nachdem sie die Mischung getrunken habe, auf das Sofa im Wohnzimmer gelegt und sei eingeschlafen. Sodann habe er Alkohol (Wodka und Wein) getrunken und Amphetamine zu sich genommen. Nachdem er der Nebenklägerin H auf deren Bitten hin an der Wohnungstür einen Geldbetrag übergegeben habe, habe er wissen wollen, wie es D gehe. Deshalb habe er sie geweckt. Sie sei kurze Zeit später wieder eingeschlafen. Am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend sei D erneut aufgewacht. Sie habe ihm erhebliche Vorwürfe bezüglich seines Drogen- und Alkoholmissbrauchs gemacht und ihm vorgeworfen, für den Ermüdungszustand verantwortlich zu sein. Die Auseinandersetzung sei derart eskaliert, dass D ihm eine Ohrfeige versetzt habe. Der Konsum von Drogen und Alkohol, die Ohrfeige und die Vorwürfe bezüglich seines Konsumverhaltens hätten ihn dazu hingerissen, seiner Ehefrau von vorne mit beiden Händen an den Hals zu greifen und ihr dabei mit einem Griff, der ihm aus dem Kampfsport bekannt sei, die Halsschlagadern zuzudrücken. Er könne nicht mehr erinnern, wie lange der Griff angedauert habe. Nachdem sich D nicht mehr bewegt habe und zusammengesackt sei, habe er sich vor sie gekniet. Nun habe er sich entschlossen, sie zu töten, da er keine weiteren Vorhaltungen mehr habe hören wollen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass seine Ehefrau lediglich bewusstlos gewesen sei. Ihm sei der Einfall gekommen, ihr eine Schlinge aus zusammengesteckten Kabelbindern um den Hals zu legen und sie zu erwürgen. Die Kabelbinder habe er zuvor für Arbeiten an den Elektrogeräten gekauft. Er habe die Kabelbinder vom Wohnzimmertisch genommen, sie seiner Ehefrau um den Hals gelegt und D erdrosselt. Er könne nicht mehr sagen, ob er die Kabelbinder zusammengesteckt habe, bevor er diese um den Hals gelegt oder ob er die Kabelbinder zu einer Schlinge um ihre Hals herum zusammengefügt habe. Er meine jedoch, sich zu erinnern, dass die Schlinge zu weit gefasst gewesen sei, um ein Ersticken zu bewirken. Deshalb habe er von hinten in die Schlinge gegriffen und die Schlinge mit der Hand eng gedreht. Hierbei habe er möglicherweise einmal abgesetzt und den Vorgang wiederholt. An den weiteren Ablauf des Tages habe er keine Erinnerungen. 3. Das Geständnis des Angeklagten ist im Wesentlichen glaubhaft. Es wird durch mehrere Beweisanzeichen gestützt: a) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst, dass D in der Badewanne der gemeinsamen Wohnung aufgefunden wurde und sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass sich im Verlaufe des späten Nachmittages und frühen Abends des 23. August 2015 (Tatzeit) andere Personen als D und der Angeklagte in der Wohnung aufgehalten haben. b) Darüber hinaus lassen sich aus den Äußerungen, die der Angeklagte dem Zeugen M gegenüber abgegeben hat, Rückschlüsse auf seine Täterschaft ziehen. Der Zeuge hat der Kammer nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass der Angeklagte bei seinem Besuch am Abend geweint und mehrfach gesagt habe, dass es „ ihm leid tue “, wobei der Angeklagte jedoch –auf Nachfrage – lediglich gesagt habe, dass er und seine Frau sich getrennt hätten. Diesem Verhalten des Angeklagten entnimmt die Kammer, dass es vor dem Besuch bei dem Zeugen M zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und D gekommen war, was seinerseits zu den oben getroffenen Feststellungen sowie der Täterschaft des Angeklagten passt. c) Auch die Nachrichten, die der Angeklagte dem mit ihm befreundeten Zeugen P am 23. August 2015 über den Nachrichtendienst „ WhatsApp “ sandte, weisen auf seine Täterschaft hin. So schrieb der Angeklagte unter anderem: „ Mir geht es richtig schlecht. “, „ Hab große Scheisse gebaut. “ (jeweils 22:02 Uhr) sowie „ Mir geht es richtig scheisse “ (22:07 Uhr). Auf die Rückfrage des Zeugen P „D ? “ antwortete der Angeklagte „ Ich bereue es “ (22:03 Uhr) und verfasste kommentierende Nachrichten in der Vergangenheitsform („ Das war super “ [22:04 Uhr]). Auf die Frage des Zeugen nach dem Verbleib von D gab der Angeklagte einerseits an „ Nicht da “, andererseits äußerte er „ Zu Hause “. All dies spricht dafür, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat. d) Darüber hinaus hat der Zeuge Q – ein Nachbar der Eheleute Hammann – geschildert, dass er den Angeklagten am Abend des 23. August 2015 dabei beobachtet habe, wie dieser eine Einkaufstüte in einer Restmülltonne entsorgte. In einer solchen, dort sichergestellten Tüte sind die zerschnittene Unterbekleidung der D, drei Fragmente der Schlinge aus Kabelbinder, das Bauchnabelpiercing und die beiden bebluteten Gummihandschuhe aufgefunden worden. Dies weist ebenfalls auf den Angeklagten als Täter hin. e) Insgesamt hat die Kammer daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat und sein Geständnis insoweit zutrifft. 4. Die Feststellungen zu dem näheren Tatgeschehen (oben II2a und II2b ) beruhen auf folgenden Erwägungen: a) Dass D von dem Angeklagten unter Verwendung des Medikaments Lorazepam betäubt wurde (oben II2a ), ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Angeklagten sondern auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R (Toxikologe), der berichtet hat, dass in dem Blut, das dem Leichnam der D entnommen wurde, erhebliche Mengen von Rückständen des Wirkstoffs festgestellt wurden. Die entsprechende Menge (59 Nanogramm je Milliliter) sei damit in Einklang zu bringen, dass der Verstorbenen am Vormittag – wie von dem Angeklagten gegenüber dem Zeugen M geschildert – eine Menge von 15 Milligramm des Medikaments oral verabreicht worden sei. b) Dafür, dass D das Medikament – wie von dem Angeklagten geschildert – in Getränken aufgelöst verabreicht wurde, spricht das Gutachten des Sachverständigen Dr. S (Toxikologe des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen), aus dem sich ergibt, dass in mehreren in der Wohnung sichergestellten Tassen Rückstände des Medikaments vermischt mit Resten von Kaffee festgestellt wurden. c) Dass D – als Folge der Betäubung (s.o.) – gegen 12:00 Uhr einschlief, schlussfolgert die Kammer aus den Angaben der Nebenklägerin H, wonach diese zu jener Zeit versucht hatte, telefonisch sowie mit Hilfe des Nachrichtendienstes „ WhatsApp “ Kontakt zu ihrer Mutter aufzunehmen. Da D auf diese Versuche – anders als sonst – nicht reagierte, steht für die Kammer fest, dass sie zu jenem Zeitpunkt bereits eingeschlafen war. d) Die weiteren Feststellungen zum Tatablauf (oben II2b ) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die insoweit auch in Einklang stehen mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T (Rechtsmediziner) zu den im Rahmen der Obduktion an dem Leichnam festgestellten Verletzungsfolgen. Der Sachverständige Dr. T hat insbesondere ausgeführt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen die Ausführungen des Angeklagten zu der Reihenfolge der Einwirkungen gegen den Hals der Verstorbenen (zunächst Würgen mit den Händen und sodann Drosseln mit der aus Kabelbindern gefertigten Schlinge) spreche. Dass D unter Verwendung der zusammengefügten Kabelbinder erdrosselt wurde, ergibt sich auch daraus, dass diese – zusammen mit der Unterbekleidung der Verstorbenen sowie den bebluteten Einweghand-schuhen – in der Plastiktüte gefunden wurden. 5. Die Feststellungen zu dem unmittelbaren Nachtatverhalten des Angeklagten – insbesondere zu den Manipulationen an dem Leichnam – (oben II2c ) schlussfolgert die Kammer aus Lichtbilder des Tatorts und des Leichnams sowie aus den Angaben des Zeugen Q (Nachbar des Angeklagten), der sah, wie der Angeklagte die später sichergestellte Plastiktüte, in der die Kabelbinder, die Unterwäsche der Verstorbenen sowie die Einweghandschuhe verpackt waren, wegwarf. 6. Die Feststellungen zu dem hieran anschließenden Geschehen (oben II2d ) beruhen auf den Angaben des Zeugen M, den der Angeklagte im Anschluss an die Tat in N aufsuchte, sowie den Schilderungen der Nebenklägerin H, insbesondere zu dem Anruf des Zeugen M bei ihr. 7. Die Feststellungen zur Todesursache (oben II3 ) beruhen – wie bereits erwähnt – auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T (Rechtsmediziner). Der Sachverständige Dr. T hat auch ausgeführt, dass jedenfalls ein Messerstich, der die Brusthöhle von D eröffnete, unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Ableben zugefügt worden sei. Das Abtrennen der Finger sowie die Beibringung der weiteren Messerstiche seien indes nach dem Todeseintritt erfolgt, was sich daraus ergebe, dass aus den zugefügten Wunden mangels noch vorhandener Kreislauffunktion nicht mehr in nennenswerter Menge Blut ausgetreten sei. Der Sachverständige Dr. T hat zudem Ausführungen zum Todeszeitpunkt gemacht, wobei er auf der Grundlage der um 1:55 Uhr gemessenen Leichentemperatur (32,8 Grad und 32,6 Grad), der um 1:50 Uhr gemessenen Umgebungstemperatur (25,0 Grad und 25,3 Grad), der zu jenem Zeitpunkt bereits stark ausgebildeten Totenstarre, den mittel bis stark ausgebildeten Totenflecken sowie des Körpergewichts (62,2 Kilogramm) eine wahrscheinliche Leichenliegezeit von 6 ¾ Stunden +/- 1 ¼ Stunden errechnet hat, was ausgehend von der Uhrzeit 0:55 Uhr einen Tatzeitraum zwischen 17:55 Uhr und 20:25 Uhr ergibt und damit den Angaben des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (später Nachmittag/früher Abend) entspricht. 8. Die Ausführungen zur subjektiven Tatseite (oben II4 ) beruhen auf folgenden Erwägungen: a) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den Tod seiner Frau durch seine Handlungen habe herbeiführen wollen. Dies wird belegt durch die sich aus dem Verletzungsbild ergebende Art der Tötungshandlung – langandauerndes massives Drosseln mit einem stabilen Strangwerkzeug –, die dafür spricht, dass der Tod von D als Folge der Angriffshandlung für den Angeklagten offensichtlich war und er nicht davon ausgehen konnte und auch nicht davon ausging, seine Ehefrau werde allenfalls Verletzungen davontragen. b) Die Feststellungen zum Tatmotiv beruhen auf den Angaben des Angeklagten, wonach er seine Ehefrau getötet habe, weil er „ keine weiteren Vorhaltungen mehr habe hören “ wollen. Da die zwischen den Eheleuten auftretenden Meinungsverschiedenheiten nach den Angaben sämtlicher hierzu vernommener Zeugen den Drogen-, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch des Angeklagten sowie den Wunsch von D betrafen, in stärkerem Maße über die unternehmerischen Abläufe unterrichtet zu werden, erscheint es plausibel, dass D – wie auch die Nebenklägerin H berichtet hat – dem Angeklagten sein Verhalten regelmäßig tadelnd vorhielt. Da auch keine Hinweise auf ein anders gelagertes Tatmotiv bestehen, sind die Angaben des Angeklagten zu seiner Motivlage glaubhaft. c) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte seiner Ehefrau das Medikament Lorazepam bereits in der Absicht verabreichte, sie anschließend – nachdem sie eingeschlafen war – zu töten. Der Angeklagte hat einen entsprechenden Tatplan im Rahmen seiner Einlassung in Abrede gestellt und angegeben, der Entschluss, seine Ehefrau zu töten, sei von ihm erst gefasst worden, als diese – im Anschluss an die verbale Auseinandersetzung sowie das darauf folgende Würgen mit den Händen – bewusstlos vor ihm gelegen habe. Dies war ihm nicht zu widerlegen. Zwar gibt es ein Beweisanzeichen dafür, dass sich der Angeklagte bereits einen Tag vor der Tat damit befasst haben könnte, seiner Ehefrau das Medikament Lorazepam zu verabreichen. Jedoch sprechen in der Tatausführung selber liegende Gesichtspunkte gegen ein die Betäubung seiner Ehefrau umfassendes Tötungsvorhaben des Angeklagten. Im Einzelnen: (1) Eine die Betäubung der D einschließende Tatplanung passt nicht zu dem festgestellten Motiv unter Berücksichtigung des gesamten Tathergangs sowie des Nachtatverhaltens. Hätte der Angeklagte die Tat in diesem Sinne geplant, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er auch Vorsorge dafür trifft, nicht als Täter überführt und anschließend zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Denn die mit regelmäßigen Vorhaltungen des Ehepartners verbundenen Beschwernisse – insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der eigenen Autonomie – bleiben aus Sicht eines einigermaßen intelligenten Menschen deutlich hinter denjenigen Nachteilen zurück, die eine lange Freiheitsstrafe mit sich bringt. Da es sich bei dem Angeklagten, wie der Sachverständige Dr. O (Psychiater und Psychologe) ausgeführt hat, um einen überdurchschnittlich intelligenten Menschen handelt, erscheint es der Kammer nicht plausibel, dass er, nur um seine Ruhe zu haben, seine Ehefrau zur Erleichterung der Tötungshandlung betäubt, mithin planend und vorausschauend vorgeht, sich hingegen nicht die Mühe macht, gleichzeitig mit der Tatplanung eine auch nur einigermaßen effektiv erscheinende Vorsorge dafür zu treffen, nicht als Täter überführt zu werden. Dem Angeklagten wäre – hätte er die Tat unter Einschluss der vorangehenden Betäubung geplant – nämlich klar gewesen, dass die Beseitigung des Leichnams aus der Wohnung – diese lag im obersten (fünften) Geschoss eines ausweislich der Klingelleiste von elf Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses – ein ganz erhebliches Entdeckungsrisiko in sich birgt. Dass der Angeklagte bereits bei Verabreichung des Medikaments vorgehabt hätte, den Leichnam später in der Badewanne zu zerteilen und in Einzelteilen fortzuschaffen, ist wenig plausibel. Denn abgesehen von den hiermit verbundenen logistischen Anforderungen an die Zerteilung und Beseitigung des Leichnams, für die der Angeklagte auch keine Vorsorge – beispielsweise durch das Bereithalten einer Säge – getroffen hatte, wären der hiermit verbundene Aufwand sowie das Entdeckungsrisiko leicht vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte ein Tötungsvorhaben außerhalb der Wohnung an einem wenig belebten Ort umgesetzt hätte. Aus Sicht der Kammer erweist sich die Wohnung der Eheleute wegen der absehbaren Schwierigkeiten bei der Beseitigung des Leichnams als offensichtlich ungeeignet für die Tat. Dies hätte der Angeklagte im Falle einer längerfristig geplanten Tötung erkannt und durch die Wahl eines geeigneteren Tatorts berücksichtigt. (2) Hinzu kommt, dass der Angeklagte, nachdem D aufgrund der Betäubung eingeschlafen war, ein ganz erhebliches Strafverfolgungsrisiko einging, indem er der Nebenklägerin H – wie diese schilderte – die an ihn gerichtete Bitte, den Kontakt zu ihrer Mutter herzustellen, mit der Erklärung abschlug, ihrer Mutter gehe es nicht gut und sie schlafe. Eine solche Erklärung für die angeblich vorübergehende Nichterreichbarkeit wirft nämlich im Falle des späteren dauerhaften Verschwindens des Tatopfers eine Vielzahl verdachtsbegründender Fragen auf, was der Angeklagte – im Falle einer auf die Tötung abzielenden Tatplanung – leicht dadurch hätte vermeiden können, dass er der Nebenklägerin beispielsweise erklärt hätte, D habe die Wohnung mit einem ihm nicht bekannten Ziel verlassen. Auch im Übrigen hat sich der Angeklagte nicht darauf vorbereitet, im Rahmen – zu erwartender – Nachfragen und Vernehmungen eine nachvollziehbare Erklärungen dafür zu liefern, warum das Tatopfer verschwunden ist und sich – wie zu erwarten wäre – nicht in seinem Nahbereich aufhält. Ein solches, im Hinblick auf die Strafverfolgung sorgloses Verhalten des Angeklagten spricht ebenfalls gegen einen bereits bei der Betäubung bestehenden Tötungsvorsatz und für einen spontanen Tatentschluss im Zuge der festgestellten Auseinandersetzungen. (3) Auch hätte es im Falle einer vorausschauenden Planung nahegelegen, sich ein für Tötungszwecke „ geeigneteres “ Werkzeug zu beschaffen. Die Kabelbinder wurden nicht in ihrer herkömmlichen Funktion – ein einziger Kabelbinder als Schlaufe zusammengeführt – sondern in der Weise verwendet, dass drei Kabelbinder als Schlinge zusammengesteckt wurden. Dies spricht aus Sicht der Kammer gegen eine längerfristige Planung der Tötung, da es dann naheliegender wäre, dass sich der Angeklagte einen Kabelbinder in einer für seine Zwecke passenden Größe beschafft oder ein anderes in der Wohnung verfügbares Strangwerkzeug (Tuch, Schal oder Seil) benutzt hätte, das er nicht zunächst aus drei Einzelteilen hätte zusammenfügen müssen. Dass der Angeklagte die Kabelbinder am Vortag der Tat gerade zum Zwecke der Tatausführung angeschafft hätte, konnte die Kammer im Übrigen nicht feststellen. Zwar hatte er sie ausweislich eines Kassenbelegs vom 22. August 2015 erst am Nachmittag dieses Tages erworben. Der Angeklagte hat jedoch angegeben, dass er die Kabelbinder erworben habe, um eine – am 22. August 2015 begonnene – Elektroinstallation (Verbindung eines Fernsehers mit Lautsprechern bzw. mit einem Abspielgerät unter Verwendung eines Kabelkanals) vorzunehmen. Dies glaubt die Kammer dem Angeklagten, weil er ausweislich des Kassenbelegs neben den Kabelbindern auch einen Kabelkanal erworben hatte. Dass er dies nur getan hätte, um den Erwerb der Kabelbinder im geschilderten Sinne als unverdächtig erscheinen zu lassen, erscheint der Kammer nicht naheliegend. Im Übrigen spricht für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten, dass sich in der – bei Verkauf 100 Einheiten umfassenden – Tüte mit artgleichen Kabelbindern bei der am Tag nach der Tat erfolgten Sicherstellung nur noch 92 Stück befanden. Rechnet man die drei Kabelbinder hinzu, die der Angeklagte für die Anfertigung der zur Tat eingesetzten Schlinge verwendete, ist davon auszugehen, dass fünf Kabelbinder anderweitig verwendet wurden. Dies passt zu der Einlassung, das die Kabelbinder am Tag vor der Tat zur Vornahme handwerklicher Arbeiten angeschafft und vor der Tat auch entsprechend verwendet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der sichergestellten Tüte nicht um die am 22. August 2015 angeschaffte handelt oder dass der Angeklagte der Tüte nach der Tat weitere Kabelbinder entnommen hat, haben sich nicht ergeben. (4) Schließlich wäre im Falle einer die Betäubung einschließenden Tatplanung wenig plausibel, warum der Angeklagte D nicht relativ zeitnah nach der Verabreichung des Medikaments und Beginn der Bewusstlosigkeit (gegen 12:00 Uhr) tötete, sondern – wie geschehen – hiermit bis zum Nachmittag wartete und sogar noch – gegen 14:30 Uhr – die Nebenklägerin H zur Wohnungstüre bestellte, um dieser einen von ihr erbetenen Geldbetrag auszuhändigen. Denn durch ein unnötiges Zuwarten mit der Umsetzung eines mutmaßlichen Tatplans wäre der Angeklagte das von ihm mangels – auf eine solche Einsatzform bezogener – Sachkenntnis nicht einzuschätzende Risiko eingegangen, dass die betäubende Wirkung des Medikaments endet und D vor der Tatbegehung wieder aufwacht. Zwar sieht die Kammer die Möglichkeit, dass der Angeklagte nach einer zielgerichteten Betäubung über einen gewissen Zeitraum mit sich gerungen haben mag, ob er seine Ehefrau tatsächlich töten soll. Gleichwohl spricht der zeitliche Abstand zwischen dem Einschlafen der Ehefrau und der Tatbegehung aus Sicht der Kammer eher gegen als für eine finale Verknüpfung der Medikamentengabe mit der Tötungshandlung. (5) Insgesamt erweist sich das Verhalten des Angeklagten – bei dem hier anzunehmenden, weil naheliegenden Wunsch, für die Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden – als wenig durchdacht, so dass es der Kammer nicht plausibel erscheint, der Angeklagte habe die Tat schon beginnend mit der Verabreichung des betäubenden Medikaments geplant. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die von dem Angeklagten vorgebrachte Begründung für das Verabreichen des Medikaments – er habe nach einem am Morgen ausgebrochenen Streit spontan die Idee gehabt, seine Ehefrau „ ruhig zu stellen “ bzw. er habe sie „ schlafen schicken “ wollen – ebenfalls Fragen aufwirft. Insoweit drängt sich namentlich die Frage auf, was der Angeklagte sich von einem solchen Vorgehen tatsächlich versprochen hat, da die – naheliegende – Erwartung bestand, dass die Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau nach deren Aufwachen nicht nur unvermindert weitergeführt werden, sondern sich angesichts seines eigenen Verhaltens (Verwendung des Medikaments) sogar noch steigern. Die Kammer hat auch gesehen, dass, da der Angeklagte die sich aufdrängenden Fragen nicht beantworten wollte, sondern sich insoweit auf die Bezugnahme auf eine von seinen Verteidigern abgegebene Erklärung beschränkt hat, die Einlassung nur einen erheblich geminderten Beweiswert hat (vgl. BGH Beschluss vom 30. Oktober 2007– 3 StR 410/07 – NStZ 2008, 476 [477]; Urteil vom 24. April 2003 – 3 StR 181/02 – NStZ 2003, 498 [499]; Pfister, NStZ-Sonderheft für Miebach, Seite 25 [29]; Dahs NStZ 2004, 451 [452]; kritisch: Gillmeister, Festschrift für Mehle, Seite 233 [241]). Angesichts dessen hat sich die Kammer auch die Frage gestellt, ob sie aus diesem Einlassungsverhalten unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Teilschweigens (vgl. Miebach NStZ 2000, 234) den Schluss auf die Unrichtigkeit der Erklärung des Angeklagten zieht. Dies hat sie jedoch nicht getan. Denn der Umstand, dass die Erklärung des Angeklagten für die Gabe des Medikaments nicht hinterfragt werden konnte, räumt die Bedenken, die gegen das Vorliegen eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Tötungsentschlusses sprechen (s.o.), nicht aus. Mit anderen Worten: Die Kammer vermochte die dargestellten Bedenken gegen die These eines frühzeitig einsetzenden Tatplans nicht mit der Erwägung zu überwinden, dass sich die hiergegen vorgebrachte – rudimentäre – Erklärung des Angeklagte nicht durch Nachfragen überprüfen ließ. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch den Umstand bedacht, dass der Angeklagte am Tag vor der Tat über den Internetsuchdienst „ google “ den Suchbegriff „ Darreichungsformen von Lorazepam “ recherchierte. Dies ist ein Beweisanazeichen dafür, dass sich der Angeklagte schon vor dem Tattag mit der Möglichkeit beschäftigt haben mag, seine Ehefrau in der tatsächlich geschehenen Weise zu betäuben. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die von dem Angeklagten hierfür gegebene Erklärung, er habe sich als Konsument des Medikaments über mögliche Alternativen – wie z.B. die Verabreichung durch Injektion – neben der ihm bekannten oralen Einnahmeform erkundigen und sich zudem einen Überblick über Anwendungsdauer, Dosierung und Wirkungsweisen sowie Wirkstoffgehalt einzelner Lorazepam-Tabletten verschaffen wollen, zumindest auch Anlass für kritische Nachfragen gibt. Denn der Angeklagte war bereits seit längerer Zeit mit dem Medikament vertraut und hat auch nicht darüber berichtet, dass die orale Aufnahme in der Vergangenheit zu Beschwerden führte. Indes gilt auch hier, dass das sich aus der „ google “-Recherche ergebende Beweisanzeichen im Kontext mit der Weigerung des Angeklagten, Fragen zu dieser Einlassung zu beantworten, die Bedenken, die gegen einen die Betäubung umfassenden Tatplan sprechen, nicht ausräumt. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn der Angeklagte die „ google “-Recherche im Hinblick auf einen Plan unternommen haben sollte, seine Frau zu betäuben, die Kammer hieraus – angesichts des ansonsten wenig durchdachten Vorgehens (s.o.) – nicht den Schluss ziehen würde, dieser Plan habe auch das Vorhaben umfasst, seine Ehefrau in betäubtem Zustand zu töten. Insgesamt vermag die Kammer daher nicht festzustellen, dass der Angeklagte seiner Ehefrau das Medikament verabreichte, um sie später unter dem Einfluss von dessen sedierender Wirkung zu töten. d) Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch das vorherige Würgen herbeiführen wollte. Denn es ließen sich schon keine Feststellungen zur Dauer des Würgevorgangs treffen. Soweit dieser – wie von dem Angeklagten geschildert – zur Bewusstlosigkeit des Tatopfers führte, bleibt offen, ob und ggf. wie lange der Angeklagte den Würgevorgang nach Eintritt der Bewusstlosigkeit fortgesetzt hat. Hätte der Angeklagte den Würgevorgang nach Eintritt der Bewusstlosigkeit abgebrochen, was nach seiner Einlassung sowie nach dem rechtsmedizinischen Befund in Betracht kommt, spräche dies maßgeblich gegen einen schon vor der Drosselung mit den Kabelbindern vorliegenden Tötungsvorsatz (vgl. zur Maßgeblichkeit der Dauer des Würge-/Drosselungs- oder Erstickungsvorgangs für die Feststellung des Tötungsvorsatzes: BGH Urteil vom 16. Dezember 2003 – 5 StR 458/03 – NStZ 2004, 330 [331]; Beschluss vom 7. Juli 1992, – 5 StR 300/92 – NStZ 1992, 587 [588]; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 5 StR 246/10 – NStZ-RR 2010, 309). e) Die Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Drosselungsvorgang den Entschluss gefasst hatte, den Leichnam zu zerteilen und außerhalb der Wohnung abzulegen (oben II2c ), schlussfolgert die Kammer aus dem Umgang des Angeklagten mit dem Leichnam. Insbesondere das Abtrennen von acht Fingern spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte den Leichnam einer Behandlung unterziehen wollte, durch die eine Identifizierung verhindert oder zumindest maßgeblich erschwert wird. Dass die Verhinderung oder Erschwerung einer Identifizierung nur dann Sinn macht, wenn der Leichnam außerhalb der von der Verstorbenen bewohnten Wohnung aufgefunden wird, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand, so dass sie hieraus auch den Schluss auf ein entsprechendes Vorhaben des Angeklagten zieht. Dass der Angeklagte sein Vorhaben, den Leichnam zerteilt aus der Wohnung zu schaffen aufgab, weil er erkannte, dass sich dieses nicht unbemerkt werde umsetzen lassen, schlussfolgert die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass der Angeklagte seine entsprechenden Bemühungen tatsächlich aufgab. Zum anderen spricht hierfür, dass sich die mit dem Vorhaben verbundenen Schwierigkeiten (keine Verfügbarkeit von entsprechenden Werkzeugen, Erforderlichkeit des Transports in einem von elf Parteien bewohnten Hauses) und – hieraus folgend – das Entdeckungsrisiko als so erheblich darstellten, dass sie dem Angeklagten nach einiger Zeit bewusst werden mussten. 9. Die Feststellungen zur vollständig erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II5 ) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Dr. O (Psychiater und Psychologe) und Prof. Dr. R (Toxikologe) getroffen. Der Sachverständige Dr. O hat mit dem Angeklagten mehrere Explorationsgespräche geführt und sein Gutachten auch auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse erstattet. a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in Anwendung eigener Sachkunde anschließt, handelt es sich bei dem Angeklagten nach dessen bisherigem Lebensweg – insbesondere seiner schulischen Laufbahn (Fachoberschulreife) und der beruflichen Tätigkeit – sowie nach dem Ergebnis von Intelligenztests (Intelligenzquotient: 121) um einen Menschen mit überdurchschnittlichem Intelligenzniveau, so dass die Annahme von Schwachsinn ausscheide. b) Nach den weiteren – ebenfalls von der Kammer nachvollzogenen und geteilten – Ausführungen des Sachverständigen Dr. O lägen Anzeichen für eine forensisch relevante psychische Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wäre, wie etwa einer psychotischen oder einer hirnorganischen Erkrankung nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte hätten sich weder aus den Angaben des Angeklagten noch aus den Angaben von Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld ergeben. Soweit sich der Angeklagte wegen einer leichtgradig depressiven Symptomatik bei den Zeugen Dr. E und Dr. F in Behandlung befand, spreche jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Angeklagten bis unmittelbar vor der Tat – regelmäßiges sportliches Training sowie das uneingeschränkte Ausüben seiner beruflichen Tätigkeit – gegen eine schwere depressive Erkrankung, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätte haben können. c) Für eine Persönlichkeitsstörung, die sich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnen ließe, gebe es – so der Sachverständige Dr. O – ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus dem mit dem Angeklagten durchgeführten Persönlichkeitstest sowie den Schilderungen mit dem Angeklagten vertrauter Personen ergebe sich allenfalls, dass der Angeklagte eine etwas impulsive Persönlichkeit mit einer narzisstischen Akzentuierung und erhöhter Kränkbarkeit aufweise. Letztlich seien diese Eigenschaften aber nicht geeignet, die Diagnose einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu begründen. Dem schließt sich die Kammer an, zumal nicht erkennbar ist, dass die beschriebenen Eigenschaften die lebenspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten in irgendeiner Weise einschränkten. Er war nicht nur in der Lage, einen zwölfjährigen Militärdienst abzuleisten, sondern pflegte bis zu seiner Festnahme auch zahlreiche Freundschaften zu anderen Personen, ohne dass es insoweit erkennbare Auffälligkeiten gab. d) Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist – so auch der Sachverständige Dr. O – die Möglichkeit einer akuten, affektiv ausgelösten Belastungsreaktion zu prüfen. Für deren Vorliegen spricht, dass zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau seit längerer Zeit Spannungen bestanden und die Tat aus einer erneuten Auseinandersetzung heraus begangen wurde. Zudem ist ein derart massiver Gewaltausbruch der Persönlichkeit des Angeklagten fremd. Auch die Schilderung des Zeugen M, wonach der Angeklagte anlässlich seines Besuchs nach der Tat geweint habe, deutet darauf hin, dass der Angeklagte emotional ergriffen war. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt – wenngleich nicht in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich mindernden Ausmaß – unter dem Einfluss von Alkohol stand, und auch deshalb in seiner Affektkontrolle eingeschränkt gewesen sein mag. Jedoch spricht gegen das Vorliegen eines forensisch relevanten affektiven Durchbruchs, dass die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten nicht unmittelbar in den Gewaltausbruch mündete, sondern dass der Angeklagte die Tat nach einer – durch die Bewusstlosigkeit seiner Ehefrau bedingten – Zäsur beging. Zudem war der Tatablauf nicht – wie im Falle eines affektiven Durchbruchs typisch – abrupt, sondern zog sich insoweit länger hin, als der Angeklagte – nachdem er den Tatentschluss gefasst hatte – zunächst die Kabelbinder zu dem Tatwerkzeug zusammenfügte und sich hierdurch in der Lage zeigte, rational und zielgerichtet zu handeln. Der Handlungsablauf weist damit eine Komplexität auf, die gegen eine affektiven Durchbruch spricht. Unter zusammenfassender Bewertung der maßgebenden Umstände ist die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. O – zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatbegleitende affektive Anspannung des Angeklagten nicht ein Ausmaß erreicht hat, das seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten eine gewisse affektive Erregung der Normalfall ist (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2002 – 2 StR 125/02 – NStZ-RR 2003, 8). e) Die Kammer hat sich schließlich mit der Frage befasst, welchen Einfluss der Alkohol- und sonstige Substanzkonsum des Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt haben könnte. (1) Der Angeklagte hat zu seinem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum die folgenden Angaben gemacht: Nach der Schilderung des Zeugen U (Polizeiarzt), der den Angeklagten am Morgen des 24. August 2015 im Zuge der Prüfung der Haftfähigkeit zu seinem Medikamenten- und Drogenkonsum befragte, gab der Angeklagte an, er habe kurz vor der Festnahme MDMA in nicht näher bestimmter Höhe konsumiert. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf die Erklärung seiner Verteidiger folgendes geschildert: Nachdem D im Anschluss an die Gabe des Medikaments Lorazepam erstmals eingeschlafen sei, habe er damit begonnen, Alkohol zu trinken. Genaue Angaben zu Art und Menge des Alkohols könne er nicht mehr machen. Er habe „ wohl Wodka und auch Wein “ getrunken. Zusätzlich habe er Amphetamin und MDMA konsumiert, wobei er auch insoweit keine Mengenangaben machen könne. Er meine, sich erinnern zu können, dass er seinen Alkoholkonsum intensivierte, nachdem D ein erstes Mal aufgewacht und anschließend wieder eingeschlafen sei. An das Verhalten nach dem Drosselungsvorgang habe er „ keine konkreten Erinnerungen “. (2) Anhand einer dem Angeklagten am 23. August 2015 um 0:58 Uhr entnommenen Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰ und anhand einer um 1:35 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 ‰ festgestellt. Zudem konnte anhand einer um 0:59 Uhr entnommenen Blutprobe – so der Sachverständige Prof. Dr. R – die Einnahme von Lorazepam sowie von Amphetamin und MDMA nachgewiesen werden. Die Konzentration der drei vorgenannten Wirkstoffe war jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R zum Entnahmezeitpunkt gering, so dass nach seinem Dafürhalten – insbesondere vor dem Hintergrund einer Gewöhnung des Angeklagten an die jeweiligen Substanzen – ein Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eher unwahrscheinlich sei. Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Alkohol und das Amphetamin einnahm, konnten anhand der Ergebnisse der Blutuntersuchungen nicht getroffen werden. Allerdings steht fest, dass der Angeklagte auch im Beisein des Zeugen M – mithin nach der Tat – noch Alkohol zu sich nahm und zuvor bei dem Zeugen P – erfolglos – nachfragte, ob dieser ihm Betäubungsmittel beschaffen könne. Außerdem geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte – entsprechend seiner Schilderung gegenüber dem Zeugen U (Polizeiarzt) – MDMA erst kurz vor der Festnahme und damit nach der Tatbegehung eingenommen hat. (3) Da auch der genaue Tatzeitpunkt – nach den Angaben des Angeklagten später Nachmittag bis früher Abend – nicht festgestellt werden konnte, hat die Kammer zunächst die Blutalkoholkonzentration ermittelt, die sich ergäbe, wenn der Angeklagte nach der Tatbegehung keinen Alkohol mehr konsumiert hätte. Dann ergäben sich auf der Grundlage maximaler Abbauwerte (0,2 ‰ je Stunde zzgl. 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag) sowie – im Vergleich (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 1998 – 5 StR 74/98 – NStZ-RR 1998, 359; Beschluss vom 22. August 2001 – 2 StR 311/01 – StraFO 2001, 409 [410]; Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 465/07 – NStZ-RR 2008, 70) – minimaler Abbauwerte (0,1 ‰ je Stunde) folgende Werte: Uhrzeit Maximal Minimal 17:00 3,46 ‰ 2,46 ‰ 18:00 3,26 ‰ 2,36 ‰ 19:00 3,06 ‰ 2,26 ‰ 20:00 2,86 ‰ 2,16 ‰ 21:00 2,66 ‰ 2,06 ‰ Berücksichtigt man noch einen von dem Zeugen M geschilderten Nachtrunk von 20 Millilitern Rum mit einem Alkoholgehalt von 40 %, so würden sich die angegebenen Maximalwerte bei einem Reduktionsfaktor von 0,7 nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R um 0,03 ‰ – mithin nur unmaßgeblich – ändern. Angesichts des längeren zeitlichen Abstands zwischen der Tatbegehung und der Blutentnahme hat die Kammer das sogenannte Leistungsverhalten des Angeklagten im zeitlichen Kontext zur Tatbegehung in den Blick genommen. Dies gilt auch deshalb, weil es vor dem Hintergrund der zu Alkoholkonsum neigenden Persönlichkeit des Angeklagten naheliegt, dass dieser nach der Tat und vor dem Eintreffen bei dem Zeugen M weiteren Alkohol getrunken hat. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat den Leichnam oder jedenfalls den infolge des Würgevorgangs bewegungsunfähigen Körper der D ohne Hilfsmittel vom Wohnzimmer in das Badezimmer verbracht und dort in die Badewanne gelegt hat. Dies steht fest aufgrund des Umstandes, dass ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. T (Rechtsmediziner) jedenfalls einer derjenigen Messerstiche, die die Brusthöhle von D eröffneten, unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Ableben zugefügt worden sei. Da der Drosselungsvorgang im Wohnzimmer erfolgte, steht für die Kammer fest, dass zwischen diesem und dem Beginn der Stiche – und damit auch dem Verbringen des Leichnams vom Wohnzimmer in das Badezimmer – nur ein Zeitraum von wenigen Minuten lag. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass der Angeklagte D vor der Zufügung des ersten Stichs entkleidet und ihr Bauchnabelpiercing entfernt hat. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass das später in dem Müllsack zusammen mit den bebluteten Einweghandschuhen gefundene Unterhemd (Trägertop) keine Blutanhaftungen aufwies, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn der Angeklagte auf seine Ehefrau eingestochen hätte, während diese noch hiermit bekleidet gewesen wäre. Damit steht fest, dass der Angeklagte in der Lage war, D zeitnah nach dem Würgevorgang vom Wohnzimmer in das Badezimmer zu tragen, ein geeignetes Stichwerkzeug herbeizuholen, Einweghandschuhe anzulegen, D zu entkleiden, ihr Baunabelpiercing zu entfernen sowie anschließend auf sein Opfer einzustechen. Diese Handlungsabfolge belegt erhalten gebliebene motorische Fähigkeiten, die jedenfalls dagegen sprechen, dass der Angeklagte in einem Ausmaß unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stand, das ihn insoweit maßgeblich beeinträchtigt hätte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, sich an die dem Drosselungsvorgang nachfolgenden Stiche sowie an die weiteren an dem Leichnam vorgenommenen Manipulationen nicht mehr erinnern zu können, glaubt die Kammer ihm angesichts der mit diesen Handlungen verbundenen psychomotorischen Anforderungen sowie angesichts seiner relativ detailreichen Erinnerung an den nur wenige Minuten zuvor erfolgten Drosselungsvorgang nicht. Auch die Tatausführung selbst spricht für eine uneingeschränkt vorhandene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit: Der Angeklagte musste die zur Drosselung verwendete Schlinge zunächst aus drei Kabelbindern zusammensetzen. Das Einfügen der Zunge des einen Kabelbinders in die Schlaufe des jeweils folgenden erforderte ein nicht unmaßgebliches Maß an motorischem Geschick, das gegen eine Intoxikation von erheblichem Ausmaß spricht. Unter Berücksichtigung des Leistungsverhaltens des Angeklagten steht für die Kammer fest, dass der nach der Blutentnahme festgestellte Blutalkohol nicht vollständig aus Konsumvorgängen vor der Tatbegehung stammt und dass der Angeklagte somit weder aufgrund des Konsums von Alkohol noch aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln oder Medikamenten in einem Ausmaß in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, das die Kammer als erheblich im Sinne von § 21 StGB bewerten würde. IV. 1. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. 2. Feststellungen, die die Annahme von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) rechtfertigen könnten, hat die Kammer nicht treffen können. a) Zu auf das Tatmotiv bezogenen Mordmerkmalen – insbesondere der Habgier und der sonstigen niedrigen Beweggründe – konnten keine Feststellungen getroffen werden, ebenso wenig wie zu dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. (1) Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass der Angeklagte seine Ehefrau erdrosselte, um sie als Zeugin für die zuvor von ihm an ihr begangenen Körperverletzungshandlungen (heimliches Verabreichen von Lorazepam, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte befürchtete, D werde ihn – nach Erwachen aus ihrer Bewusstlosigkeit – anzeigen, hat die Kammer nicht. Weder hat er eine derartige Besorgnis geäußert, noch ergeben sich hierfür aus der Vergangenheit Anhaltspunkte. Denn D zeigte bislang Interesse an dem Fortführen der Ehe und war dem Angeklagten gegenüber wohlgesonnen. Dass sie jemals in Aussicht gestellt hätte, sich wegen eines Fehlverhaltens des Angeklagten an die Polizei zu wenden, hat keiner der aus dem Umfeld der Eheleute vernommenen Zeugen berichtet. (2) Dass die Tat aus sonstigen niedrigen Beweggründen erfolgte, also solchen, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das festgestellte Tatmotiv, sich weiteren Vorhaltungen durch das Opfer zu entziehen, erfüllt nach Dafürhalten der Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung und unter Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH Urteil vom 9. September 2003 – 1 StR 153/03 – NStZ-RR 2004, 79 [80]; Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 195/05 – NStZ-RR 2006, 284 [285]) die Voraussetzungen der sonstigen niedrigen Beweggründe nicht. Der Angeklagte hat sich erst kurz vor der Tat entschlossen, seine Ehefrau zu töten. Seine Motivlage, sich weiteren Vorhaltungen zu entziehen, erscheint zwar verwerflich, weil das Tatopfer diese Vorhaltungen vornehmlich aus Sorge um sein – des Angeklagten – eigenes Wohl aussprach. Gleichwohl sieht die Kammer hierin kein Motiv, dessen Unwertgehalt weit über denjenigen anderer Tötungsmotive hinausragt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer berücksichtigt, dass die Vorhaltungen, denen sich der Angeklagte entziehen wollte, ihre Ursache in seinem Umgang mit Alkohol und anderen Rauschmitteln hatten. Für diesen ist er zwar grundsätzlich selber verantwortlich. Indes befand sich der Angeklagte – wie insbesondere die zahlreichen Krankenhausaufenthalte sowie seine anschließenden Rückfälle zeigten – in einer Situation, die ihm einen verantwortlichen Umgang mit Alkohol und Drogen zumindest erheblich erschwerte. Letztlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Tat gegenüber dem Zeugen P sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat („Hab große Scheisse gebaut.“ „Ich bereue es.“ „Ich werde niemals was Besseres finden. Das war super. Auch wenn ich mich immer beschwert habe.“). Dies spricht dafür, dass der unmittelbaren Tatmotivation (Vermeidung weiterer Vorhaltungen) kein im Charakter des Angeklagten angelegtes eigensüchtiges Streben nach möglichst uneingeschränkter Autonomie zugrunde lag, dem er selbst um den Preis des Todes eines nahestehenden Menschen nachgab, sondern dass die Tat der Schlusspunkt einer Entwicklung war, deren Dynamik ihre Ursache gerade in der nicht erfolgreich behandelten Drogenproblematik des Angeklagten hatte. Dies spricht aus Sicht der Kammer gegen die Bewertung des Tatmotivs als „ niedrig “ im Sinne von § 211 StGB. b) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte seine Ehefrau heimtückisch getötet hat. Als Heimtücke bezeichnet man das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Gesinnung, wobei die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit beruhen muss. Arglos ist ein Opfer, wenn es sich zur Zeit des Angriffs eines solchen nicht versieht. Der für die Beurteilung der Arglosigkeit entscheidende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs gegen das Opfer (BGH Urteil vom 4. Juli 1983 – 3 StR 199/84 – NJW 1985, 334). Zu dieser Zeit – Drosseln mit der Schlinge aus Kabelbindern – war D zwar wehrlos. Grund hierfür war jedoch ihre Bewusstlosigkeit aufgrund des vorangegangenen – allerdings ohne Tötungsvorsatz erfolgten – Würgens durch den Angeklagten. Daher beruhte ihre Wehrlosigkeit nicht auf ihrer Arglosigkeit, so dass die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke hiernach ausscheidet (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 1997 – 3 StR 68/97 – StV 1998, 545). Das bloße Ausnutzen der nicht auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers alleine rechtfertigt die Annahme von Heimtücke nicht (BGH Urteil vom 9. Juni 1964 – 1 StR 105/64 – NJW 1964, 1578). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Angeklagte die Bewusstlosigkeit seines Opfers durch das Würgen selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1983 – 3 StR 199/84 – a.a.O.). In einem solchen Fall käme die Annahme von Heimtücke in Betracht, wenn der Angeklagte bereits die Bewusstlosigkeit durch eine von Tötungsvorsatz getragene Handlung herbeigeführt hätte (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08 – NStZ 2008, 569). Dies konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tötungshandlung und der vorherigen zur Bewusstlosigkeit führenden Handlung so eng ist, dass man bei wertender Betrachtung zu dem Ergebnis käme, die mit Körperverletzungsvorsatz begonnene und zur Bewusstlosigkeit führende Handlung sei unmittelbar mit Tötungsvorsatz fortgesetzt worden (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 StR 113/06 – NStZ 2006, 502; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08 – NStZ 2009, 29). Denn dem Angeklagten war seine Einlassung nicht zu widerlegen, wonach er den Tötungsentschluss erst gefasst hat, als er vor seiner – infolge des Würgens bewusstlos vor ihm liegenden – Ehefrau kniete. Da die Kammer keinerlei Feststellungen dazu treffen konnte, wie viel Zeit zwischen der Beendigung des mit den Händen durchgeführten Würgevorgangs und dem Beginn des mit den Kabelbindern durchgeführten Drosselungsvorgangs lag, ist auch der Schluss auf eine Körperverletzungshandlung, die unmittelbar mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde, nicht möglich. V. 1. Der Angeklagte war aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. 2. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der 1. Alternative liegen nicht vor: Der Angeklagte war insbesondere nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung durch D zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Dass D dem Angeklagten vor der Tat eine Ohrfeige versetzt hat, ist auch auf das eigene – strafbare – schuldhafte Vorverhalten des Angeklagten (Verabreichend es Medikaments) zurückzuführen. Zudem fasste der Angeklagte seinen Willen, seine Ehefrau zu töten, nicht in unmittelbarem Anschluss an die Ohrfeige, sondern erst, als D – im Anschluss an den Würgevorgang – bewusstlos vor ihm lag. Die Voraussetzungen eines unbenannten minder schweren Falles (§ 213, 2. Alternative StGB) liegen angesichts der noch zu erörternden schulderhöhenden Umstände ebenfalls nicht vor. 3. Für den Angeklagten sprechen sein Geständnis und seine bisherige Unbestraftheit. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten in Ansatz gebracht, dass er bei der Tatbegehung aufgrund des Konsums von Alkohol enthemmt gewesen sein mag, wenngleich dies – wie ausgeführt – nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Ganz erheblich gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er bei der Tathandlung Umstände ausgenutzt hat, die er zuvor in rechtswidriger, sogar strafbarer Weise selbst gesetzt hat (Zuführen von Medikamenten ohne den Willen seiner Ehefrau bzw. Herbeiführung der Bewusstlosigkeit durch das Würgen) und die bewirkt haben, dass sich D gegen die Tötungshandlung nicht mehr hat zur Wehr setzen können. Aus diesem Grunde kommt die Tatausführung dem Merkmal der Heimtücke sehr nahe. Zudem hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, weil er Vorhaltungen entgehen wollte, die sie – wie er wusste – aus Sorge um ihn und ihrer beider wirtschaftlicher Lebensgrundlage aussprach. Er hat damit die Ursache für seine tatauslösende Motivation selbst gesetzt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren für tat- und schuldangemessen. 4. Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), bei dem auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, liegen nicht vor. Denn die von dem Angeklagten verwirkte Schuld entspricht nicht derjenigen eines nach § 211 StGB zu bestrafenden Mörders (vgl. hierzu BGH Urteil vom 1. Juli 1981 – 3 StR 24/81 – NStZ 1982, 114 [115]). Zwar hat der Angeklagte dadurch, dass er zur Tötung seiner Ehefrau die von ihm zuvor herbeigeführte Bewusstlosigkeit ausgenutzt hat, eine Tat begangen, die Elemente des Mordmerkmals der Heimtücke beinhaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 1. Juli 1981; siehe auch Bruns JR 1979, 28 [29]) ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags jedoch weiterhin erforderlich, dass „ das Minus, das sich im Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird “. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat erwogen, ob ein insoweit schulderhöhender Gesichtspunkt in dem Umgang mit dem Leichnam (Abschneiden von Fingern) gesehen werden könnte. Dies hat die Kammer jedoch deshalb verworfen, weil die Manipulationen an dem Leichnam lediglich der Spurenbeseitigung dienen sollten (vgl. BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 473/03 – NStZ-RR 2004, 105 [106]), weshalb das Verhalten im Übrigen auch nicht den Tatbestand des § 168 StGB erfüllt (vgl. BGH Beschluss vom 24. Februar 1981 – 1 StR 834/80 – NStZ 1981, 300). VI. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war nicht anzuordnen. Zwar besteht bei dem Angeklagten ein Hang zum Alkohol- bzw. Rauschmittelmissbrauch. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte aufgrund dieses Hanges künftig erhebliche Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist trotz seines bereits seit vielen Jahren bestehenden übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsums vor der Tat nicht mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten. Die Tat selbst war – wie bereits ausgeführt – der Schlusspunkt einer negativen Dynamik innerhalb der ehelichen Beziehung. Diese geht ihrerseits zwar auch auf den Alkohol- bzw. Rauschmittelmissbrauch zurück. Es ist jedoch angesichts der bisherigen Unbestraftheit nicht ersichtlich, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges auch andere Rechtsgüter angreifen oder Leib und Leben anderer Personen beeinträchtigen werde. Der Umstand, dass – aus Sicht der Kammer – eine nachhaltige Behandlung des Angeklagten sinnvoll wäre, reicht für die Anordnung einer Unterbringung nicht aus. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.