Urteil
39 O 20/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0401.39O20.14.00
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Tenor
Antrag 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus oder im Zusammenhang damit entstehen, dass der Beklagte als Vorstand der Klägerin für diese mit der Aaaaa den Erbbaurechtsvertrag vom 23. Juli 2009 betreffend das Schlossensemble Bbbbb und die Sanierung des Schlossensembles gegenständlich im Wesentlichen auf das Hauptgebäude beschränkte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Antrag 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus oder im Zusammenhang damit entstehen, dass der Beklagte als Vorstand der Klägerin für diese mit der Aaaaa den Erbbaurechtsvertrag vom 23. Juli 2009 betreffend das Schlossensemble Bbbbb und die Sanierung des Schlossensembles gegenständlich im Wesentlichen auf das Hauptgebäude beschränkte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 39 O 20/14 Verkündet am 01.04.2016 Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Grund- und Teilurteil Antrag 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus oder im Zusammenhang damit entstehen, dass der Beklagte als Vorstand der Klägerin für diese mit der Aaaaa den Erbbaurechtsvertrag vom 23. Juli 2009 betreffend das Schlossensemble Bbbbb und die Sanierung des Schlossensembles gegenständlich im Wesentlichen auf das Hauptgebäude beschränkte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Organhaftung in Anspruch. Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft, deren Alleinaktionärin die Aaaaa ist. Sie betreibt oder betrieb in Ccccc unter anderem Parkhäuser und Tiefgaragen und entwickelte, realisierte und vermietete Gewerbeimmobilien. Der Beklagte war zwischen dem 01.05.2001 und dem 29.02.2012 Vorstand der Klägerin; im streitgegenständlichen Zeitraum war er ihr Alleinvorstand. § 7 der Satzung der Klägerin enthielt Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats für bestimmte Rechtsgeschäfte; unter anderem bedurfte die Ausführung von Bauten und Neuanschaffungen, soweit im Einzelfall 200.000,00 Euro überschritten wurden, der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Klägerin wirft dem Beklagten Pflichtverletzung bei der Planung und Realisierung der Projekte Tiefgarage dddd und bbbb vor. Tiefgarage dddd Die beim Neubau der Kunstsammlung im Jahre 1984 errichtete Tiefgarage stand teils im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereich unter der xxxxx), teils im Eigentum der Aaaaa (Bereich unter dem dddd). Sie wurde über eine einheitliche Erschließungsanlage und einheitliche technische Anlagen betreiben. Das Land Nordrhein-Westfalen übertrug der Aaaaa die Geschäftsbesorgung, die zuletzt im Geschäftsbesorgungs- und Nutzungsvertrag für das Projekt der Tiefgarage dddd vom Mai/Juni 2001 (Anlage K 1) geregelt war. Die Tiefgarage wurde an die Tttttt GmbH Parkplatz GmbH verpachtet, die sämtliche Tiefgaragenplätze bewirtschaftete. Die Klägerin schuf bei der Errichtung des neuen Ccccc Bürgersaals unter dem Bürgersaal -Grundstück an der Ffff Straße eine weitere Tiefgarage mit 198 Plätzen, die mit der vorgenannten Tiefgarage verbunden wurde und über deren Anlagen erschlossen wurde. Sie trat dem Geschäftsbesorgungsvertrag im Januar/Februar 2009 bei (Anlage K 3). Die Tttttt GmbH zahlte an die drei Eigentümer eine Pacht von zuletzt 173,30 Euro netto pro Stellplatz und Monat; das sogenannte Kurzparkerentgelt betrug 1,50 Euro pro Stunde. Die Aaaaa kündigte als Geschäftsbesorgerin den Pachtvertrag zum 31.12.2009 und schrieb den Pachtvertrag im Ccccc Amtsblatt am 10.10.2009 neu aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschreibung (Anlage K 5) Bezug genommen. Die Klägerin beabsichtigte an der Ausschreibung teilzunehmen. Ihr Prokurist Gggg erstellte im Dezember 2009 eine interne Kalkulation (Anlage K 6), nach der bei Unterstellung einer gleichbleibenden Auslastung und eines unveränderten Pachtzinses die Tiefgarage nicht wirtschaftlich betrieben werden konnte. Am 09.12.2009 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und den technischen Mitarbeitern der Klägerin Hhhh, Iiiiii, Gggg und Jjjjjj statt, deren Inhalt streitig ist. Der Beklagte hielt seinen handschriftlichen Notizen (Anlage K 8) eine anzubietende Pacht zwischen 187,50 Euro und 203,57 Euro je Stellplatz netto fest. Er bot nach dieser Besprechung der Aaaaa den Abschluss eines Pachtvertrages zu einem Pachtzins von 196,10 Euro netto je Stellplatz und Monat an. Nach einem Gespräch mit Vertretern der Aaaaa am 23.12.2009 erhöhte er das Angebot auf 203,57 Euro netto je Stellplatz und Monat. Zur Zeit der Ausschreibung war bekannt, worauf auch in der Ausschreibung hingewiesen wurde, dass das Amtsgericht/Landgericht umziehen würde und weitere Tiefgaragen im sogenannten neu zu errichtenden Kkkkk und Llllll gebaut werden sollten. Die Klägerin erhielt am 11.01.2010 den Zuschlag und schloss mit der Aaaaa den Pachtvertrag über die Tiefgarage zu einem Pachtzins von 203,57 Euro netto je Stellplatz und Monat für die Dauer von 5 Jahren. Der Pachtvertrag sah – wie vorher der Vertrag mit der Tttttt GmbH – vor, dass sich der Pachtzins bei Erhöhung der Parkgebühren erhöhte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Pachtvertrages (K 11) Bezug genommen. Die Klägerin betrieb die Tiefgarage durch die Projektgesellschaft Mmmm GmbH & Co. KG, bei der sie alleinige Gesellschafterin der Komplementärin und alleinige Kommanditistin war. Die Tochtergesellschaft betrieb das Parkhaus zumindest bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit. Schloss bbbb Die Stadt Ccccc ist Eigentümerin des mit dem bbbb und Nebengebäuden bebauten Grundstücks. Nach dem Auszug der bisherigen Mieterin im Jahr 2003 gestaltete sich die Suche nach Investoren zur Nutzung und Sanierung des Gebäudeensembles schwierig. Die Klägerin erwog seit September 2007, den Gebäudekomplex in ihr Immobilienportfolio zu übernehmen. Seit 2008 verhandelte sie mit der Aaaaa hierüber. Es war vorgesehen, dass die Klägerin das Grundstück im Wege eines Erbbaurechtsvertrages übernahm. Nach einer Besichtigung des Gebäudes durch eigene Mitarbeiter und die Firma NNNN im Frühjahr/Sommer 2008 ließ der Kläger mehrfach Kalkulationen zur Sanierung und Nutzung des Gebäudeensembles erstellen; hierzu gab es mehrere Besprechungen im Aufsichtsrat. Die Überlegungen wurden schließlich in der Beschlussvorlage zur Aufsichtsratssitzung vom 25.11.2008 zusammengefasst (K 18) wonach der Gesamtkomplex mit Kosten von 3.936.614,00 Euro saniert werden sollte, davon 1.368.000,00 Euro für die Sanierung des Schlosses, 2.079.142,00 Euro für die Sanierung des sogenannten Wirtschaftshofs und der Rest für weitere Nebengebäude. Das in der Beschlussvorlage vorgestellte Konzept sah vor, dass die Räume des Wirtschaftshofs zu möblierten Appartements umgebaut wurden und an vorübergehend in Ccccc weilende Personen kurz- und mittelfristig vermietet werden sollte. Die Räume im sanierten Schloss sollten für Veranstaltungen vermietet werden. Durch die mit der Vermietung der Appartements generierten Mieteinnahmen sollte sich das Projekt von Anfang an selbst tragen. Der Aufsichtsrat beschloss am 25.11.2008 die Sanierung des Schlosses bbbb und des Wirtschaftshofs mit Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 3.936.614,00 Euro entsprechend der Beschlussvorlage. Wegen der Einzelheiten der Aufsichtsratssitzung und der Beschlussvorlage wird auf die Anlage K 18 verwiesen. In der Folgezeit untersuchte der Denkmalpfleger Oooo die Bausubstanz, wobei er im Schloss unter Anstrichen wertvolle – bis dahin unbekannte – Strukturen wie zum Beispiel eine Nussbaumvertäfelung feststellte. Im Wirtschaftshof ermittelte er Nässe in den Wänden und Decken und schätzte den Sanierungsaufwand auf 6.000.000,00 Euro. Der Beklagte ließ die Kosten von dem Mitarbeiter der Klägerin Ppppp prüfen, der in der Mail vom 25.05.2009 (B 10) die Gesamtkosten für die Sanierung und den Ausbau des Wirtschaftshofs auf 6,4 Millionen Euro bezifferte. Am 14.05.2009 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem damaligen Oberbürgermeister der Stadt Ccccc, der auch Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin statt, deren Inhalt streitig ist. Der Beklagte schloss als Vertreter der Klägerin am 23.07.2009 einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Ccccc für die Dauer von 50 Jahren ab, in dem eine Nutzung des Gebäudeensembles vorgesehen war, wie sie auch dem Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lag. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages (K 19) verwiesen. Von August 2009 bis zum Frühjahr 2010 wurde das Schloss bbbb, nicht aber der Wirtschaftshof saniert. Der Beklagte hatte die hundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin Qqqq Bau & Projektmanagement GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, als Generalunternehmerin zu einem Pauschalpreis beauftrag. Im Frühjahr 2010 waren die Sanierungsarbeiten am Hauptgebäude abgeschlossen. Der Wirtschaftshof wurde weder bis zum Ende der Amtszeit des Beklagten noch später saniert. Die Klägerin betrieb das Schloss über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft xxxbbbb GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der Beklagte bis zum Ende seiner Amtszeit als Vorstand der Klägerin war. Eine Vermarktung des unsanierten Wirtschaftshof gelang ihm in dieser Zeit ebenso wenig wie später seinem Nachfolger. Die Klägerin macht geltend, der Beklage habe bei den beiden dargestellten Projekten Pflichten als ihr Organ verletzt, wodurch sie erhebliche Verluste erlitten habe, die sie, soweit bezifferbar, im Wege der Zahlungsklage und im Übrigen im Wege der Feststellungsklage geltend macht, wobei sie die Ansprüche primär aus eigenem Recht, hilfsweise im Wege der Abtretung der Ansprüche der Tochtergesellschaften Mmmm GmbH & Co. KG und xxxbbb GmbH & Co. KG verfolgt. Zum Betrieb der beiden Projekte durch die Tochtergesellschaften trägt die Klägerin vor, die Übertragung des Betriebs dieser und anderer Projekte auf Tochtergesellschaften sei auf Initiative des Beklagten erfolgt, der in sämtlichen Tochtergesellschaften alleiniger Geschäftsführer der Komplementär GmbH gewesen sei. Der Aufsichtsrat habe der Schaffung dieser Konzernstruktur nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diese Projektgesellschaften auf der Ebene der Klägerin wirtschaftlich konsolidiert würden, also ihre jährlichen Erträge vollständig an die Klägerin ausgeschüttet würden. Zwischen der Klägerin und der Qqqq Bau- & Projektmanagement GmbH bestehe ein Ergebnisabführungsvertrag, der die Qqqq GmbH verpflichte, ihren gesamten Gewinn an die Klägerin abzuführen, während die Klägerin der Qqqq GmbH die Übernahme etwaiger Verluste schulde. Die durch die streitgegenständlichen Projekte bei den Tochtergesellschaften eingetretenen Verluste seien daher auch als Schaden der Klägerin anzusehen. Zu den streitgegenständlichen Projekten trägt die Klägerin vor: Tiefgarage ddddd Der Beklagte habe das Angebot zum Abschluss des Pachtvertrages zu einer Pacht von 203,57 Euro netto je Stellplatz und Monat pflichtwidrig ohne ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen abgegeben. Nach der zutreffenden Kalkulation des Prokuristen Gggg (K 6) sei die Tiefgarage schon mit dem früheren Pachtzins von 173,30 Euro nicht wirtschaftlich zu betreiben gewesen. Der Beklagte sei fest entschlossen gewesen, im Namen der Klägerin ein Gebot abzugeben. Nachdem die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Herrn Gggg Anlass dazu gegeben habe, von dem Projekt Abstand zu nehmen, habe der Beklagte die Ausarbeitung von Herrn Gggg für fehlerhaft erklärt. Um nach außen den Eindruck zu erwecken, eine sorgfältige Entscheidung über die Höhe des einzureichenden Gebotes zu treffen, habe er die Besprechung vom 9. Dezember 2009 einberufen, in der er die vier Mitarbeiter der Klägerin dazu aufgefordert habe, einen angemessenen Pachtzins zu schätzen. Aus den Schätzungen der Mitarbeiter, die hierfür weder über die erforderlichen Erfahrungen noch über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hätten, habe er das erste Angebot ermittelt. Nach dem Gespräch mit Vertretern der Aaaaa habe der Beklagte als Vertreter der Klägerin das Angebot ohne sachliche Begründung auf 203,57 Euro erhöht. Zu diesem Pachtzins habe die Tiefgarage, was anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Herrn Gggg erkennbar gewesen sei, nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Der Schaden der Klägerin bestehe in den Verlusten, die dadurch entstanden seien, dass der Betrieb nicht kostendeckend gewesen sei. Von 2010 bis 2013 sei aus dem Betrieb der Tiefgarage ein Verlust in Höhe von 276.641,38 Euro entstanden. Wegen der Berechnung wird auf Seite 9 ff. der Klageschrift verwiesen. Schloss bbbb Die Sanierung des Gebäudeensembles bbbb sei entgegen dem Aufsichtsratsbeschluss von Anfang an auf Weisung des Beklagten auf das Haupthaus, das Schloss beschränkt worden. Dadurch sei die für die wirtschaftliche Tragfähigkeit notwendige Quersubventionierung durch den Wirtschaftshof ausgeblieben. Zudem habe der Beklagte eine aufwendigere Sanierung des Haupthauses als im Aufsichtsratsbeschluss vorgesehen sei, veranlasst, so dass er durch die Sanierung des Haupthauses das für das Gesamtprojekt vorgesehene Budget aufgebraucht habe. Für die Sanierung der anderen Gebäudeteile stünden daher keine Mittel mehr zur Verfügung. Bereits für die Sanierung des Haupthauses seien Kosten von rund 4 Millionen Euro angefallen. Die Überschreitung des Budgets habe darauf beruht, dass der Beklagte aus seinem persönlichen ästhetischen Empfinden im Haupthaus verschiedene Baumaßnahmen habe durchführen lassen, die in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen gewesen seien, weil sie für die beabsichtigte Nutzung nicht notwendig gewesen seien, unter anderem die Freilegung der Nussbaumvertäfelung sowie von Stuckfriesen von Mauerwerkswänden, die Rekonstruktion einer Stuckdecke im Obergeschoss, den Einbau von Kristallkronleuchtern. Der Beklagte habe den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie die anderen Aufsichtsratsmitglieder nicht über die Änderung, insbesondere die Beschränkung der Sanierung auf das Hauptgebäude informiert. In der Besprechung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats am 14.05.2009 sei die Sanierung des bbbb nur eines von vielen Gesprächsgegenständen gewesen. Der Beklagte habe den Aufsichtsratsvorsitzenden lediglich im Allgemeinen über neue Kenntnisse hinsichtlich des Schadenszustandes informiert. Eine Abstimmung über das weitere Vorgehen sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass er mit seinen Mitarbeitern an der Lösung des Problems arbeite. Durch die Maßnahme habe die Klägerin bisher Verluste in Höhe von 2.913.287,00 Euro erlitten, nämlich die Kosten für den Betrieb des Schlosses einschließlich der Abschreibung der Baukosten abzüglich der erzielten Umsätze. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 21 ff. der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 276.641,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.07.2014) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die bis einschließlich Januar 2015 daraus oder im Zusammenhang damit entstehen, dass der Beklagte als Vorstand der Klägerin für diese mit den drei Eigentümern der Tiefgarage dddd in Ccccc den Dienstleistungskonzessions- und Pachtvertrag vom 01./19. Februar 2010 schloss; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.913.287,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus oder im Zusammenhang damit entstehen, dass der Beklagte als Vorstand der Klägerin für diese mit der Aaaaa den Erbbaurechtsvertrag vom 23. Juli 2009 betreffend das Schlossensemble Bbbbb und die Sanierung des Schlossensembles gegenständlich im Wesentlichen auf das Haupthaus beschränkte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er habe weder gegen Vorstandspflichten verstoßen noch habe die Klägerin nachvollziehbar einen Schaden dargelegt. Die Klägerin habe schon deshalb keinen Schaden erlitten, weil etwaige Verluste bei den Tochtergesellschaften eingetreten seien ohne dass die Klägerin erklärt habe, wie diese Verluste ihren Weg in das Vermögen der Klägerin gefunden hätten. Bei den Tochtergesellschaften seien schon deshalb keine Verluste eingetreten, weil diese durch Gewinne in anderen Bereichen oder Auflösung von Rückstellungen kompensiert worden seien. Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der Tochtergesellschaften hervorgeht, bestreitet der Beklagte die Abtretung und erhebt die Einrede der Verjährung. Tiefgarage ddddd Die Berechnungen und Prognosen, die der Abgabe des Angebots zugrunde gelegen hätten, seien zur Zeit der Erstellung vertretbar und schlüssig gewesen. Der Beklagte und die Mitarbeiter der Klägerin hätten aufgrund des Betriebs von Garagen ausreichende Kenntnisse zur Kalkulation des Angebots gehabt. Dem Beklagten seien die Bilanzen der bisherigen Pächterin für die Jahre 2004 bis 2006 bekannt gewesen. Aus diesen Zahlen habe gefolgt, dass die Garage wirtschaftlich habe betrieben werden können. Die Berechnung des Mitarbeiters Gggg sei von der Methodik erkennbar fehlerhaft gewesen und habe die zu erwartenden Umsatzerlöse unzureichend abgebildet. In der Besprechung am 09.12.2009 sei die Einnahme- und Ausgabesituation mehrstündig intensiv diskutiert worden. Die Spanne von 187,50 Euro bis 203,57 Euro sei von den Gesprächsteilnehmern gemeinsam entwickelt worden. Der geplante Neubau von Garagen im Kkkkk und im Llllll habe nicht berücksichtigt werden müssen, weil diese erst gegen Ende oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit hätten fertiggestellt sein sollen. Zu den Verlusten sei es gekommen, weil die Arbeiten zur Erweiterung der Kunstsammlung noch nicht abgeschlossen gewesen seien und es dadurch immer wieder Störungen durch Bauarbeiten gegeben habe. Durch weitere Bauarbeiten sei die Rrrrrr für den Durchgangsverkehr gesperrt gewesen. Zudem sei der Zugang zur Tiefgarage nicht ausreichend ausgeschildert gewesen. bbbbb Der Beklagte habe die Sanierungsarbeiten erst nach der Abstimmung mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden am 14. Mai 2009 auf das Hauptgebäude beschränkt. Der Denkmalschützer Ssss habe bei Feststellung des Sanierungsbedarfs mitgeteilt, dass die Denkmalschutzbehörde, wenn sie vom Zustand des Gebäudes erfahre, eine Instandhaltungsverfügung erlassen werde. Da die Sanierungskosten nicht finanzierbar gewesen seien, habe das Vorhaben nur durch einen Abriss des Wirtschaftsgebäudes verbunden mit einem Neubau verwirklicht werden können. Den Teilnehmern der Besprechung vom 14.05.2009 sei bewusst gewesen, dass im Vorfeld der Kommunalwahl im September 2009 aufgrund der hohen Erwartungshaltung bezüglich der Sanierung von bbbb ein Abriss des Wirtschaftshofs ebenso wenig wie das Absehen von der Sanierung des Schlosses politisch durchsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe daher in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden entschieden, sich zunächst auf das Hauptgebäude zu konzentrieren, um dann mit der Reputation einer gelungenen Sanierung den Abriss angehen zu können. Er sei davon ausgegangen, dass etwaige Verluste mit der Auflösung von Rücklagen von anderen Projekten kompensiert werden könnten und im Rahmen der langen Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages ausgeglichen würden. Der Beklagte sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden einig gewesen, die Angelegenheit streng vertraulich zu behandeln und nur ausgewählten Personen zu kommunizieren. Daneben habe es noch Einzelgespräche mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern gegeben; da Aufsichtsratsinterna an die Presse weitergegeben worden seien, sei verabredet worden, die Information im Aufsichtsrat nur gezielt zu streuen. Die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Freilegen der Nussbaumvertäfelung und anderen entdeckten Strukturen sei aufgrund von Gesprächen mit Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt, bei denen deutlich geworden sei, dass man eine hochwertige Sanierung erwartet habe. Nachdem er erfahren habe, dass der Wirtschaftshof nicht wie geplant zu sanieren sei, habe er sich bemüht, den Wirtschaftshof anderweitig zu vermarkten. Die Kosten für die Sanierung des Hauptgebäudes hätten sich auf 2.957.489,40 Euro belaufen; soweit die Klägerin höhere Kosten angegeben habe, habe das darauf beruht, dass sie Personalkosten auf Eeee verlagert habe, die jedoch unter den Allgemeinkosten zu erfassen gewesen seien. Ursache der Verluste seien Anlaufschwierigkeiten durch zu hohe Betriebskosten und die fehlende Quersubventionierung durch den Wirtschaftshof. Ein Umbau des Wirtschaftshofs sei nach wie vor möglich; aus dem Budget stünden noch ausreichende Mittel zur Verfügung, zumal mit der Qqqq GmbH ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, so dass Mehrkosten bei der Sanierung des Schlosses zu Lasten der Qqqq GmbH und nicht zu Lasten der Klägerin gegangen seien. Der Aufsichtsrat habe die Änderung der Ausführung, nämlich das Unterlassen der Sanierung des Wirtschaftshofs genehmigt, indem er in der Sitzung am 21.09.2009 den Wirtschaftsplan 2009 bis 2013 (K 43) genehmigt habe. Aus dem Wirtschaftsplan folge, dass die Umsatzerlöse hinter den in der Beschlussvorlage zum Aufsichtsratsbeschluss vom 25.11.2008 angesetzten Einnahmen zurückgeblieben seien, so dass die veränderte Einnahmesituation bekannt und genehmigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entscheidungsreif und begründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Projekt Tiefgarage ddddd, während sie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen bei dem Projekt bbbb hat, deren Höhe noch nicht entscheidungsreif ist. I. Nachdem die Anträge 1., 2. und 4. vollständig und Antrag 3. dem Grunde nach entscheidungsreif war, konnte durch Grund- und Teilurteil entschieden werden. Widersprüchliche Entscheidungen sind nicht zu befürchten, denn die Anträge 1. und 2. betreffen das Projekt Tiefgarage dddd, dessen Entscheidung unabhängig von der Haftung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt bbbb ist. Da der Zahlungsantrag 3. dem Grunde nach und der Feststellungsantrag 4. in vollem Umfang begründet ist, kann durch Grundurteil bezüglich der Leistungsklage und Endurteil bezüglich des Feststellungsantrages entschieden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 304 Rdnr. 3). II. Tiefgarage dddd (Anträge 1. und 2.) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz beim Projekt Tiefgarage ddddd, der sich allein aus § 93 Abs. 2 AktG ergeben kann, denn dem Beklagten fällt keine Pflichtwidrigkeit zur Last. Der Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Beklagte der Aaaaa die Pacht des Parkhauses zu einem Pachtzins Preis von 203,57 Euro netto je Monat und Stellplatz angeboten hat, der für einen kostendeckenden Betrieb zu hoch gewesen sein soll. Das Angebot war aufgrund der damaligen Erkenntnisse nicht sorgfaltswidrig, sondern hielt sich innerhalb des unternehmerischen Ermessens. Nach § 93 Abs. 2 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 93 Abs. 1 haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Ist streitig, ob Vorstandsmitglieder diese Sorgfalt angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitglieder in Anspruch nimmt, hat sie darzulegen und nachzuweisen, dass ihr ein Schaden durch möglicherweise pflichtwidriges Verhalten der Vorstandsmitglieder entstanden ist. Die Vorstandsmitglieder haben darzulegen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten eingehalten haben oder das der Schaden auch durch rechtmäßiges Alternativverhalten entstanden wäre (z. B. BGH NZG 2007, 231 ff, Juris Rdnr. 28). Dabei hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft einen weiten Handlungsspielraum, ohne den unternehmerische Tätigkeit kaum denkbar ist. Der Spielraum ist überschritten, wenn aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und kein vernünftiger Grund dafür spricht, es dennoch einzugehen (BGH NZG 2005, 562, 563). Für die Ausübung des Ermessens ist allerdings erst Raum, wenn der Vorstand die Entscheidungsgrundlage sorgfältig ermittelt und das Für und Wider abgewogen hat (BGH NJW-RR 2009, 332). Aus dem unstreitigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte bei der Abgabe des Angebots zum Abschluss eines Pachtvertrages für die Tiefgarage dddd die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat und die Entscheidungsgrundlagen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat. Ob der Betrieb des Parkhauses für die Klägerin wirtschaftlich war, hing von den zu erwartenden Einnahmen und damit von der Auslastung des Parkhauses und von den aufzuwendenden Kosten ab. Die zukünftigen Einnahmen und Kosten waren durch eine Prognose der zukünftigen Entwicklung zu ermitteln, die zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet war. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass dem Beklagten – ebenso wie den Mitbewerbern – die aktuellen Umsatzzahlen nicht bekannt waren und sich wegen des bevorstehenden Wegzuges des Amtsgerichts/Landgerichts und der Bauvorhaben in der Umgebung mit Änderungen bei den in Betracht kommenden Nutzergruppen feststanden. Diese Unsicherheiten machten die Beteiligung an der Ausschreibung noch nicht unvertretbar. Zu den Aufgaben des Beklagten als Vorstand der Klägerin gehört es auch, Erwerbschancen für die Klägerin zu suchen und zu nutzen. Die strategische Entscheidung, Parkhäuser in der Innenstadt zu betreiben, zumal solche, die ganz oder teilweise im Eigentum der Klägerin und/oder ihrer Alleinaktionärin, der Aaaaa standen, war folgerichtig, da die Klägerin und ihre Alleinaktionärin hierdurch auf mehreren Stufen an den erzielten Gewinn beteiligt wurden. Der Beklagte hat die Entscheidungsgrundlagen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt ohne dass es auf den Verlauf der Besprechung vom 09.12.2009 und den Umfang der Sachkunde der beteiligten Mitarbeiter ankommt. Grundlage des vom Beklagten abgegebenen Angebots der Klägerin war unstreitig die Berechnung in der Anlage K 8, der der Beklagte in der im Rechtsstreit vorgelegten Anlage B 1 die Berechnung des Prokuristen Gggg in der Anlage K 6 sowie die Istwerte der Jahre 2010 bis 2013 gegenüber gestellt hat. Dieses Zahlenwerk ließ ein Angebot von 203,57 Euro netto je Stellplatz und Monat zu, denn danach verblieb noch ein Gewinn von 150.000,00 Euro, d. h. der Betrieb war nach dieser Berechnung nicht nur kostendeckend, sondern ließ auch noch einen Gewinn zu. Das Zahlenwerk ist nicht zu beanstanden. Der Gegenüberstellung in der Anlage B 1, in die der Beklagte die Beträge zutreffend übertragen hat, ist zu entnehmen, dass er die Kosten des Betriebs realistisch angesetzt hat. Der Beklagte hat die Kosten des Betriebs der Tiefgarage auf 1,895 Millionen Euro geschätzt, der Prokurist Gggg auf 1,897 Millionen Euro; die tatsächlichen Kosten betrugen nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Ist-Zahlen in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen 1,92 Millionen und 2 Millionen Euro. Diese Abweichung ist in der Kalkulation des Beklagten durch einen Abschlagsbetrag von 100.000,00 Euro abgedeckt; im Übrigen liegt diese Abweichung noch im Rahmen des Prognoserisikos. Eine erhebliche Differenz besteht dagegen bei den Einnahmen, die der Beklagte auf 2,3 Millionen, der Prokurist Gggg auf 1,868 Millionen Euro geschätzt hat; nach den in der Klageschrift mitgeteilten Zahlen beliefen sich die Einnahmen von 2010 bis 2013 auf Beträge zwischen 1,705 Millionen und 2,033 Millionen Euro. Auch wenn die Schätzung des Beklagten zum Nachteil der Klägerin deutlich von den später erzielten tatsächlichen Einnahmen abwich, was zu den Verlusten führte, war die Schätzung der Einnahmen durch den Beklagten auf Grundlage der damals bekannten Werte innerhalb des ihm zuzubilligendem Ermessens vertretbar. Die Schätzung des Beklagten beruht auf der Hochrechnung der letzten bekannten Einnahmen des damaligen Pächters Tttttt GmbH aus dem Jahr 2006 in Höhe von 1,712 Millionen Euro. Der Beklagte erhöhte die Einnahmen zunächst, weil diese Einnahmen mit einer Parkgebühr von 1,40 Euro pro Stunde erzielt worden waren. während inzwischen die Parkgebühr pro Stunde 1,50 Euro betrug. Zudem sind diese bekannten Einnahmen der Tttttt GmbH mit 426 Stellplätzen, d. h. vor der Erweiterung der Tiefgarage durch die von der Klägerin gebauten Stellplätze erzielt worden, während in dem vom Beklagten zu betrachtenden Zeitraum 120 Stellplätze hinzugekommen sind. Die Annahme, dass diese beiden Umstände – Erhöhung des Parkentgelts und Erhöhung der Zahl der Stellplätze – zu Umsatzsteigerungen führen würden, war nicht zu beanstanden, zumal die Einnahmen in den Jahren 2004 bis 2006 kontinuierlich gestiegen waren, d. h. mit einer gleichbleibenden bzw. steigenden Nutzung zu rechnen war. Die Annahme, dass mit zusätzlichen Stellplätzen weitere Einnahmen erzielt würden, war vertretbar. Zumindest zu Stoßzeiten gab es vor dem Parkhaus Warteschlangen, so dass mit der Nutzung der zusätzlichen Stellplätze zu rechnen war. Der Beklagte hart die Einnahmen für die bisherigen Stellplätze nicht linear auf die neuen Stellplätze hochgerechnet, sondern einen Abzug von einem Drittel vorgenommen, also nur zwei Drittel der denkbaren Einnahmen angesetzt. Damit hat er berücksichtigt, dass in Zeiten geringer Auslastung aus den zusätzlichen Stellplätzen keine zusätzlichen Einnahmen zu generieren waren. Der Beklagte konnte die Einnahmen aus den zusätzlichen Stellplätzen nur schätzen, denn konkrete Untersuchungen hierzu lagen nicht vor. Dass die zusätzlichen Stellplätze zu weiteren Einnahmen geführt haben, ergab sich aber auch aus den Angaben der Stadt Ccccc, die den Schluss zuließen, dass die Tiefgarage von mehr Nutzern aufgesucht wurde. In der Ausschreibung war nämlich angegeben, dass die Auslastungsquote der Stellplätze bis zur Erweiterung 36 % und danach 28 % betragen habe. Bei den bis zur Erweiterung genutzten 426 Stellplätzen ergab sich danach eine rechnerische Vollauslastung von 161,88 Plätzen, bei der Erweiterung um 120 Stellplätze ergab sich rechnerisch eine Vollauslastung von 175,56 Plätzen. Auch die Auswirkungen des Wegzugs des Amts- und Landgerichts hat der Beklagte vertretbar berücksichtigt. Da diese Änderung noch nicht umgesetzt war, konnten keine konkreten Zahlen ausgewertet werden. Wenn der Beklagte annahm, dass durch die neue Nutzung des Bürgersaals der Wegfall der Besucher des Gerichts kompensiert wurde, lag das innerhalb seines Prognoseermessens, denn da keine Analysen der einzelnen Nutzergruppen vorlagen, war jede Berechnung mit Unsicherheiten behaftet. Wenn der Beklagte auch nicht ernsthaft annehmen konnte, dass das Parkhaus von einfachen Bauarbeitern des Kkkkks genutzt wurde, so lag angesichts des notorischen Parkplatzmangels in der Innenstadt eine Nutzung durch Interessenten, Bauleiter, Fachingenieure usw. im Zusammenhang mit den Bauarbeiten nicht so fern, dass die Fortschreibung der bisherigen Auslastung unvertretbar gewesen wäre. Die Berechnungen des Beklagten hielten sich damit innerhalb seines Handlungsspielraums als Geschäftsleiter. Unerheblich ist, dass die Berechnung des Prokuristen Gggg (Anlage K 6) zu dem durch die Wirklichkeit bestätigten Ergebnis kam, dass die Nutzung nicht kostendeckend war. Die Berechnung, die auf den, wie die ausführliche Berechnung Anlage D 17 ergibt, von der Stadt mitgeteilten Auslastungsquoten beruhte, war ebenso vertretbar wie die des Beklagten, aber nicht zwingend. Gggg ging von Einnahmen von 1,858 Millionen Euro im Jahr 2010 aus. Dieser Betrag wurde schon fast erreicht, in dem man die Einnahmen aus dem Jahr 2006 mit dem Entgelt von 1,40 Euro pro Stunde auf die Einnahmen mit einem Entgelt von 1,50 Euro pro Stunde umrechnete, wobei die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Zahl der Stellplätze noch nicht berücksichtigt war. Wenn sich auch die Berechnung des Prokuristen Gggg im Nachhinein als zutreffender erwiesen hat, so war das aus der Sicht zur Zeit der Angebotsabgabe nicht zwingend. Gegen die Richtigkeit der Berechnung sprach insbesondere, dass danach schon der Betrieb des Pachthauses zu der von der Tttttt GmbH gezahlten Pacht nicht kostendeckend war, was unwahrscheinlich war, denn der Vertrag ist nicht von der Tttttt GmbH gekündigt worden, um Verluste zu vermeiden, sondern von der Stadt Ccccc, um höhere Pachten zu erzielen. Daraus durfte der Beklagte schließen, dass die damalige Pacht aus Sicht der Tttttt GmbH durchaus kostendeckend war und entgegen der Berechnung des Prokuristen Gggg nicht zu Verlusten führte. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Zeitraum zwischen der Ausschreibung im Oktober 2009 und der Abgabe von Angeboten im Dezember 2009 war zu kurz für eine umfassende repräsentative Untersuchung zur konkreten Nutzung des Parkhauses. Der Aussagegehalt einer solchen Untersuchung war aufgrund der bevorstehenden Änderungen (Wegzug des Gerichts, Bauarbeiten) ohnehin nur gering. Weshalb ein Sachverständiger zu besseren und anderen Erkenntnissen hätten kommen können als der Beklagte, ist nicht ersichtlich. III. bbbb (Anträge 3. und 4.) 1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 93 Abs. 2 AktG, dessen Höhe noch nicht feststeht, so dass der Zahlungsantrag dem Grunde nach und der Feststellungsantrag in vollem Umfang begründet ist. Der Beklagte hat gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters verstoßen, indem er nach der Kenntnis, dass der Wirtschaftshof nicht wie vorgesehen saniert werden konnte, weil hierfür anstelle des budgetierten Aufwands von 2,079 Millionen Euro ein Aufwand von mehr als 6 Millionen Euro angefallen wäre und ein Abriss und Neubau seinerzeit nicht ausführbar war, den Erbbaurechtsvertrag mit der Aaaaa abschloss und (nur) das Haupthaus sanieren ließ, ohne eine Entscheidung des Aufsichtsrats über die veränderte Situation herbeizuführen. Damit hat der Beklagte seine Befugnisse überschritten, denn das Geschäft war zustimmungsbedürftig, so dass er die Modalitäten des Aufsichtsratsbeschlusses einzuhalten hatte. Ob der Beklagte die Sanierung von Anfang an auf das Haupthaus beschränkt hat, kann dahingestellt bleiben. Sein Vorgehen war auch nach seiner Darstellung nicht vom Aufsichtsratsbeschluss gedeckt, denn nach eigenen Angaben hat er die Sanierung jedenfalls auf das Haupthaus beschränkt, bevor die Bauarbeiten begonnen haben und bevor der Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen wurde. Er will nämlich in der Besprechung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden am 14.05.2009 zusammen mit diesem entschieden haben, die Sanierungsarbeiten auf das Hauptgebäude zu konzentrieren und mit der Reputation der erfolgreichen Sanierung den Abriss und Neubau anzugehen. Der Erbbaurechtsvertrag wurde erst danach im Juli 2009 abgeschlossene; die Sanierung begann im August 2009. Damit hat der Beklagte seine Befugnisse überschritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gespräch mit dem damaligen Oberbürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzenden den vom Beklagten behaupteten Inhalt hatte und ob er die Frage mit weiteren Aufsichtsratsmitgliedern besprochen hat. Da das Geschäft nämlich zustimmungsbedürftig war, durfte er es nur im Rahmen des Aufsichtsratsbeschlusses umsetzen. Dieser sah eine Sanierung des Gesamtkomplexes zu Kosten von 3,936 Millionen Euro vor, nach der sich der Betrieb des Schlosskomplexes von Anfang an durch ausreichende Einnahmen aus dem Wirtschaftshof selbst trug. Nachdem bekannt wurde, dass der Wirtschaftshof nicht zu den vorgesehenen Kosten saniert werden konnte, stand fest, dass sich das Projekt nicht wie vorgesehen umsetzen ließ, weil der Sanierungsaufwand für den Wirtschaftshof mit mehr als 6 Millionen Euro für den Kostenrahmen mehr als deutlich überschritt. Die Sanierung des Wirtschaftshofs zu dem geschätzten Aufwand von 6,4 Millionen Euro war damit nicht vom Aufsichtsratsbeschluss gedeckt. Ebenso wenig war die Konzentration der Sanierung auf das Hauptgebäude in der Absicht, später den Wirtschaftshof abzureißen und neu zu bauen von dem Aufsichtsratsbeschluss gedeckt. Dieser sah nämlich vor, dass die Einnahmen aus dem Wirtschaftshof von Anfang an die Kosten des Projekts refinanzierten. Wurde der Wirtschaftshof nicht saniert, fielen diese Einnahmen weg. Zudem war völlig offen, ob und wann sich der Plan des Beklagten, den Wirtschaftshof abzureißen und neu zu bauen, realisieren ließ. Da sich der Beklagte nach eigenen Angaben am 14.05.2009 in Abstimmung mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden zu diesem Vorgehen entschieden haben will, stand bereits vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrages und vor Aufnahme der Bauarbeiten fest, dass das Projekt nicht wie vorgesehen zu realisieren war und bei der vom Beklagten vorgesehenen Sanierung des Haupthauses auf unabsehbare Zeit keine Kostendeckung zu erwarten war. Stand damit vor Beginn der Baumaßnahmen und Abschluss des Erbbaurechtsvertrages fest, dass das Projekt nicht wie vorgesehen zu realisieren war, war die Umsetzung nicht mehr vom Aufsichtsratsbeschluss gedeckt, so dass der Beklagte einen Beschluss über die veränderte Situation hätte herbeiführen müssen. Selbst wenn er hoffen mochte, dass er den Wirtschaftshof später sanieren und damit Einnahmen erzielen würde, änderte das nichts daran, dass das Projekt nicht so wie im Aufsichtsratsbeschluss vorgesehen umgesetzt wurde. Es war völlig offen, ob sich die Pläne des Beklagten später umsetzen ließen, weil es unter anderem von der von ihm nicht zu beeinflussenden Entscheidung der Denkmalschutzbehörde abhing. Unerheblich ist, ob der Beklagte die Änderung des Vorgehens mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und anderen Aufsichtsratsmitgliedern abstimmte. Jedenfalls wurde die Frage nicht im Gremium behandelt und keine Entscheidung des Gremiums herbeigeführt. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder sind keine Vertreter des Aufsichtsrats (Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 112 Rdnr. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, § 112 Rdnr. 23). Der Beklagte war unabhängig davon, ob die Sanierung des Schlosskomplexes bbbb bzw. deren Unterlassung politisch so brisant war wie von ihm dargestellt nicht gezwungen, die Baumaßnahme in dem Wissen, dass die Ausführung vom Aufsichtsratsbeschluss abwich, umzusetzen. Als Vorstand der Beklagten hatte er nicht die politischen Interessen einzelner Aufsichtsratsmitglieder, sondern das Interesse der Klägerin zu wahren, dass dahin ging, keine Verluste zu erzielen. Im Übrigen hätte er den Baubeginn und den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages bis nach den Kommunalwahlen verzögern können und danach eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeiführen können und müssen. Die Umsetzung der Baumaßnahme ohne Herbeiführung einer Entscheidung des Aufsichtsrats zur geänderten Sachlage war damit pflichtwidrig. Unerheblich ist, ob der Aufsichtsrat der Maßnahme bei rechtzeitiger Information zugestimmt hätte, denn bei der Verletzung von Zustimmungspflichten kann sich der Vorstand nicht darauf berufen, dass das Gremium zugestimmt hätte (Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, § 93 Rdnr. 174). Unerheblich ist auch, dass sich der Beklagte unmittelbar nach Eröffnung des sanierten Schlosses bbbb in den Jahren 2010 und 2011 bemüht haben will, den Wirtschaftshof einer befriedigenden Lösung zuzuführen und hierzu auch Strategien entwickelt hat. Dies hätte bereits vor Baubeginn erfolgen müssen. Die vergeblichen Bemühungen bestätigen im Gegenteil, dass die Erwartung, den Wirtschaftshof nach Sanierung des Schlosses erfolgreich zu vermarkten nicht gerechtfertigt war. Der Aufsichtsrat hat das Vorgehen des Beklagten nicht nachträglich genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung sowie eine ausdrückliche Befassung des Aufsichtsrats mit der Thematik hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Aufsichtsrat hat das Vorgehen auch nicht stillschweigend durch den Beschluss des Wirtschaftsplans für 2009 bis 2013 am 21.09.2009 (K 43) genehmigt. Im Wirtschaftsplan mögen zwar die Einnahmen aus dem Projekt bbbb für das Jahr 2010 an die neue Situation angepasst worden sein, indem 2010 nur Einnahmen in Höhe von 86.723,00 Euro angesetzt wurden, obwohl nach der Beschlussvorlage zum Aufsichtsratsbeschluss vom 25.11.2008 Mieteinnahmen von 300.302 Euro vorgesehen waren. Allerdings waren im Wirtschaftsplan die Einnahmen für bbbb nicht separat aufgeschlüsselt, sondern in der Position „Uuuuu“ ohne nähere Aufschlüsselung enthalten. Im Jahr 2011 sind unter dieser Position Einnahmen in Höhe von ca. 1,5 Millionen, 2011 und 2012 von 3,2 Millionen Euro aufgeführt. Aus dieser Position des Wirtschaftsplans ist nicht erkennbar, dass der Wirtschaftshof auf Dauer nicht saniert wurde und daher auf unabsehbare Zeit die hierfür geplanten Einnahmen wegfielen. Nach dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 21.09.2009, in der der Aufsichtsrat dem Wirtschaftsplan zustimmte, ist die Einnahmesituation von bbbb weder in der Sitzung des Finanzausschusses noch in der Sitzung des Gesamtaufsichtsrats erörtert worden (Anlagen K 44, K 45). Eine Erläuterung der Einnahmeposition findet sich nicht im Wirtschaftsplan. Ob dem Aufsichtsrat erkennbar war, dass die Einnahmen des Wirtschaftshofs fehlten, mag dahinstehen. Ohne Erläuterung des Grunds für den Wegfall dieses Einnahmeteils war für den Aufsichtsrat nicht erkennbar, dass für unbestimmte Zeit keine Einnahmen aus der Vermietung des Wirtschaftshofs erzielt werden würden. Dass die Absicht, den Wirtschaftshof wie beschlossen umzubauen aufgegeben war, konnte der Aufsichtsrat anhand des Wirtschaftsplans auch deshalb nicht erkennen, weil in den Investitionen für die Jahre 2009 und 2010 mit Beträgen von 2,174 Millionen Euro und 1,762 Millionen Euro genau die Beträge eingesetzt wurden, die der Aufsichtsrat für die Sanierung genehmigt hatte. Der Aufsichtsrat konnte daraus allenfalls erkennen, dass sich die Umsetzung der Gesamtmaßnahme um 1 Jahr verzögerte, was bei Baumaßnahmen dieses Umfangs nicht ungewöhnlich ist. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht durch Entlastung des Beklagten entfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufsichtsratsbeschluss im Jahr 2010 zu den Wirtschaftsplänen ab 2010 als Entlastung des Beklagten zu werten war. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Entlastung des Beklagten würde nicht zum Wegfall der Schadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG führen, weil die Entlastung nach § 120 Abs. 2 AktG nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Selbst wenn dem Verhalten des Aufsichtsrats eine Billigung des Vorgehens des Beklagten zu entnehmen sein sollte, wäre der Schadensersatzanspruch, der im Jahr 2010 bereits entstanden war, gemäß § 93 Abs. 4 AktG nicht weggefallen. Zudem kann gemäß § 93 Abs. 4 AktG nur die Hauptversammlung auf einen Schadensersatzanspruch verzichten. Ein solcher Hauptversammlungsbeschluss fehlt auf jeden Fall. 2. Somit haftet der Beklagte für den Schaden, der durch den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages und die Beschränkung der Sanierung auf das Haupthaus entstanden ist. Der Klägerin ist hierdurch ein Schaden entstanden, weil sie die Baukosten aufgewendet hat ohne das vorgesehene Ergebnis, nämlich einen Betrieb, der kostendeckend ist, zu erhalten. Bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten wäre die Maßnahme nicht umgesetzt worden, so dass der Klägerin weder die Baukosten noch die Verluste aus dem Betrieb durch die fehlende Kostendeckung entstanden wäre. Die von der Klägerin als Schadensersatz verlangten Verluste beim Betrieb des Schlosses bbbbb sowie die Baukosten stellen daher einen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie diese Beträge bei pflichtgemäßem Verhalten nicht hätte aufwenden müssen. Da der Beklagte die Beträge bestreitet und bislang keine Belege zum Nachweis vorgelegt wurden, ist der Rechtsstreit der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif. Zudem bestehen die im Beschluss dargestellten Unklarheiten bei der Berechnung des Schadens, die durch ergänzenden Vortrag zu klären sind. Unerheblich ist, dass die Verluste im laufenden Betrieb bei der Tochtergesellschaft xxxbbb GmbH & Co. KG eingetreten sind. Nach dem Vortrag der Klägerin sollen die Projektgesellschaften im Wirtschaftsplan voll konsolidiert sein; es sei nie zu Ergebnisthesaurierungen gekommen, so dass Gewinne oder Verluste sich in vollem Umfang bei der Klägerin ausgewirkt hätten. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten, sondern vermisst lediglich Erklärungen wie die Verluste bei den Projektgesellschaften ihren Weg in das Vermögen der Klägerin gefunden haben sollen ohne darzulegen wie anders als von der Klägerin behauptet die Ergebnisse der Tochtergesellschaften Eingang in das Vermögen der Klägerin gefunden haben. Die Verluste der Tochtergesellschaften sind aus mehreren Gesichtspunkten als Verluste der Klägerin anzusehen. Zum Einen war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Zwar handelt es sich bei der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften um verschiedene Personen. Der Alleingesellschafter wird aber von Verlusten der Tochtergesellschaft unmittelbar wirtschaftlich betroffen, denn die Gesellschaft ist nur ein besonderer Teil seines Vermögens (BGHZ 61, 380, Juris Rdnr. 11, 12; BGH NJW-RR 1995, 684 Rdnr. 17). Zum Anderen wurde die Klägerin durch Verluste ihrer Tochtergesellschaften geschädigt, indem der an sie abzuführende Gewinn um die Verluste verringert wurde oder sie Verluste der Tochtergesellschaften ausgleichen musste. Eine etwaige bilanztechnische Kompensation der Verluste der Tochtergesellschaften durch Auflösung von Rückstellungen oder Verrechnung mit anderen Gewinnen beseitigt diesen Schaden nicht, weil die Rückstellungen verbraucht wurden bzw. die abgeführten Gewinne höher ausgefallen wären. Außerdem haftet der Beklagte gegenüber der Klägerin auch, weil er Sorgfaltspflichten gegenüber den Tochtergesellschaften verletzt hat, indem er für diese verlustbringende Geschäfte – Bauvertrag und Betrieb des Schlosses – abgeschlossen hat (vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar zum AktG § 309 Rdnr. 75). 3. Jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Klägerin (noch) kein Mitverschulden vorzuwerfen. Da nach ihrer Beurteilung eine kostendeckende Bewirtschaftung des Schlosses Eller nicht möglich ist, verstößt sie gegen ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie das Schloss dauerhaft bewirtschaftet anstatt sich um eine Beendigung der Verluste zu bemühen. Da aber die Suche nach Lösungen auch nach Darstellung des Beklagten langwierig ist – ihm selbst ist das in seiner Amtszeit nicht gelungen – durfte die Klägerin den Betrieb des Schlosses jedenfalls noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten, so dass die bis dahin aufgelaufenen Verluste auf jeden Fall ersatzfähig sind. 4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Feststellungsklage begründet, weil die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Abschluss des Erbbaurechtsvertrages und Umsetzung der Baumaßnahme hat und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls kein Mitverschulden vorlag. Der Eintritt eines weiteren als des bezifferten Schadens ist wahrscheinlich, weil der Betrieb des Schlosses Kosten verursacht. Selbst bei Einstellung des Betriebes ist noch ein (geringerer) Schaden zu erwarten, weil der Klägerin während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages die Verkehrssicherungspflicht obliegt. IV. Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Das Urteil hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zu erfolgen hatte.