Urteil
21 S 319/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0428.21S319.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2012 - Az.: 8 C 27 / 12 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 606,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 152,67 EUR seit dem 09.02.2007, aus 262,99 EUR seit dem 20.02.2009 und aus 190,30 EUR seit dem 25.07.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2012 - Az.: 8 C 27 / 12 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 606,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 152,67 EUR seit dem 09.02.2007, aus 262,99 EUR seit dem 20.02.2009 und aus 190,30 EUR seit dem 25.07.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Gas und verlangt für den Belieferungszeitraum 14.11.2005 bis 30.04.2009 restliche Zahlungen i.H.v. 606,96 EUR (Bl. 160 Gerichtsakte). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin die Klage teilweise i.H.v. 17,14 EUR zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Von der Darstellung der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren und des Prozessgeschehens wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 606,96 EUR aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Die Klägerin war berechtigt, die Preise im streitgegenständlichen Umfang einseitig zu erhöhen, so dass von der Beklagten im Belieferungszeitraum Preiserhöhungen i.H.v. insgesamt 606,96 EUR zu tragen waren. Das Preisanpassungsrecht der Klägerin ergab sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). aa) Die Preiserhöhung war auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin nicht auf ein Sonderkündigungsrecht der Beklagten wegen der Preiserhöhungen hingewiesen hatte. Eine solche Hinweispflicht käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn das Preisanpassungsrecht aus den §§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. 5 Abs. 2 GasGVV herzuleiten wäre oder die GasRichtlinie #####/####/EG unmittelbar für den zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gelten würde. Beides ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, stand der Klägerin kein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach §§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. 5 Abs. 2 GasGVV zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Oktober 2014, Rs. C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) sind diese Vorschriften nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie #####/####/EG vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 17). Ein diesen Transparenzanforderungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens kann auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Vorschriften hergeleitet und dadurch in diese „hineingelesen“ werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge; das nationale Recht gibt insoweit also keinen Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 236/12, BeckRS 2016, 02871, beck-online, Rn. 19; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 17). Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der GasRichtlinie #####/####/EG (wegen nicht fristgerechter Umsetzung der vorgenannten Richtlinie) kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie vorgelegen haben (inhaltliche Unbedingtheit; hinreichende Genauigkeit), würde der Geltungsbereich jedenfalls nicht den streitgegenständlichen Vertrag erfassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin eine in der erforderlichen Weise dem Staat zuzurechnende Organisation oder Einrichtung wäre, die bei der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen mit besonderen Rechten und Pflichten versehen wäre, welche über die ansonsten auf diesem Gebiet für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen (vgl. BGH vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 236/12, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 66). Eine solche Organisation oder Einrichtung ist die Klägerin, eine GmbH, jedoch nicht. bb) Das Recht der Klägerin als Grundversorgerin, bei dem auf unbestimmte Dauer angelegten Vertragsverhältnis Kostensteigerungen ihrer eigenen Bezugskosten während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagte weiterzugeben, ergab sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages (vgl. BGH vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 236/12, juris, Rn. 15, 22; BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 68 ff.). Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 76) Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht der Klägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist davon auszugehen, dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen geknüpft hätten, d.h. auch nicht an die Erfüllung bestimmter Hinweispflichten des Versorgers (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 13/12, BeckRS 2015, 18142, beck-online, Rn. 85). Die Kammer erachtet es als feststehend, dass die streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge die Bezugskostensteigerungen wiedergespiegelt haben und nicht einer Gewinnsteigerung dienten, so dass die Preisanpassungen der Höhe nach berechtigt waren. Die Klägerin hat die Steigerung ihrer Bezugskosten dezidiert dargelegt und ebenfalls erläutert, dass die übrige Kostenentwicklung der Sparte Gasvertrieb die vorgenannte Kostensteigerung auch nicht ausreichend auffangen konnte (Bl. 64 ff. Gerichtsakte). Die Beklagte hat lediglich einfach bestritten, dass die Kostensteigerungen auf erhöhte Bezugskosten zurückzuführen waren (Bl. 41, 168, 334 Gerichtsakte). Das Amtsgericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass ein solches einfaches Bestreiten in Anbetracht des konkreten Klägervortrags nicht ausreichend ist (Bl. 147 Gerichtsakte). Gleichwohl erfolgte im weiteren Verfahrensverlauf kein hinreichend substantiiertes Bestreiten. Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass von ihr ein konkretes Bestreiten nicht erwartet werden könne, solange ihr nicht „Originalunterlagen“ vorgelegt würden (Bl. 168 Gerichtsakte). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der klägerische Vortrag zu den Beschaffungskosten ist umfassend und uneingeschränkt einlassungsfähig. Warum zusätzlich noch – nicht näher bezeichnete – „Originalunterlagen“ vorgelegt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Aus der für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06 –, juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kammer sah sich entgegen der Anregung der Beklagten nicht veranlasst, vor ihrer Entscheidung den Verfahrensausgang hinsichtlich der gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (Az. VIII ZR 158 / 11) eingelegten Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Wie bereits dargelegt wurde, folgt die Kammer den tragenden Gründen dieser Entscheidung und sieht durch sie erst recht keine Rechte von Verfassungsrang verletzt. Das Verfahren war auch nicht auf Antrag der Beklagten auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Vorliegend geht es nicht um die Auslegung von Europarecht, sondern um ein Preisanpassungsrecht, das sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt, die den hypothetischen Willen der Vertragsparteien zu berücksichtigen hat und nicht die Kompensation einer defizitären Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht durch den Gesetzgeber. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Vielmehr wurden die hier streitigen Rechtsfragen in den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mehrfach und ausdrücklich entschieden. Streitwert für die Berufungsinstanz: 606,96 EUR