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Urteil

2b O 30/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0429.2B.O30.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu gleichen Teilen zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu gleichen Teilen zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die beklagte Stadt wegen Amtspflichtverletzungen eines ehemaligen Mitarbeiters geltend. Seit dem 1. Juni 1991 war der benannte Zeuge Y als Mitarbeiter der Beklagten im Ordnungsamt der beklagten Stadt tätig. Er wurde am 14. März 2003 zum Sachgebietsleiter für Gewerbe- und Gaststätten bestellt. Am 25. April 2008 wurde er daneben Kassenverwalter für die Barkasse in Gewerbeangelegenheiten, um bar ein gezahlte Beträge für die Beklagte entgegen zu nehmen beziehungsweise auszuzahlen. Für die Erteilung von Genehmigungen für Spielhallen und die Aufstellung von Geld- und Glückspielautomaten war er allein zuständig. Der Kläger zu 1.) ist Betreiber mehrerer Spielhallen im Großraum B und Automatenaufsteller. Er zahlte bei der Stadt B am 22. November 2012 für zwei Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen 3.000 EUR und 500 EUR. Wegen der Einzelheiten des Kassenbelegs wird auf die Anlage K13 verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger zu 1.) am 16. Dezember 2013 die ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der O-Straße in Hilden. Wegen des näheren Inhalts des als „ordnungsbehördliche Erlaubnis“ bezeichneten Bescheids wird auf die Anlage K6 Bezug genommen; diese hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Verwaltungsgebühr: Nach § 1 der Allgemeinen Veraltungsgebührenordnung ... ist ein Ansatz von 50,- bis 5.000,- EUR für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag ... vorgesehen. Die für die Erlaubniserteilung zu entrichtende Verwaltungsgebühr beträgt 40.000.- EUR. Bei der Bemessung der Gebühr wurde der für die Erlaubniserteilung notwendige Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Nutzen, den sie aus der Erlaubnis ziehen können berücksichtigt, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr i.H.v. 5.000 EUR und dem für sie aus dem Bescheid erwachsendem Vorteil besteht. Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung der Dienststelle ... ist ein Ansatz für die Erteilung einer Erlaubnis ... von 1.500 EUR bis 3.000 EUR vorgesehen. Die für die Erlaubniserteilung zu entrichtende Verwaltungsgebühr beträgt 12.000 EUR... .“ Der Kläger zu 1.) fand in der Person des Klägers zu 2.) einen Kapitalgeber für den Betrieb der Spielhalle in der O-Straße. Getragen werden sollte der Betrieb von einer GmbH, die die Kläger zu 1.) und 2.) gemeinsam gründen wollten. Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung folgender Beträge, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Zahlungen tatsächlich erfolgten: Zahlung vom 8. Juli 2013 25.000 EUR Zahlung vom 24. Juli 2013 12.000 EUR Zahlung vom 9. September 2013 20.000 EUR Zahlung vom 30. Dezember 2013 2.500 EUR Zahlung vom 10. Januar 2014 3.000 EUR 62.500 EUR Zahlung vom 05. Mai 2014 50.000 EUR Zahlung vom 05. Mai 2014 30.000 EUR Zahlung vom 16. Mai 2014 35.000 EUR Zahlung vom 21. Mai 2014 30.000 EUR 145.000 EUR = 176.680 CHF Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete im Frühjahr 2015 unter dem Aktenzeichen Az. 130 Js 31/14 ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Y ein. Die Beklagte kündigte dem Zeugen Y aufgrund des diesbezüglichen Verdachts, worauf ein Arbeitsprozess geführt wurde. Der Zeuge räumte in beiden Verfahren ein, seit spätestens 2008 spielsüchtig zu sein und für Konzessionen gezahlte Gelder für sich selbst vereinnahmt zu haben. Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1.) habe aufgrund von Gesprächen mit dem benannten Zeugen Q2 den Entschluss gefasst, im Stadtgebiet der Beklagten Spielhallen zu betreiben. Der Zeuge Q2 habe dem Kläger zu 1.) mitgeteilt, im Stadtgebiet der Beklagten solle eine Spielhalle geschlossen und übernommen werden können und habe den Kontakt zu dem Zeugen Y vermittelt. Zum Zwecke der Einleitung der Übernahme habe sich daraufhin der Kläger zu 1.) mit dem Zeugen Y in dessen Amtszimmer im Rathaus der beklagten Stadt getroffen. Bei diesem Treffen habe der Zeuge Y dem Kläger zu 1.) mitgeteilt, die Spielhalle in Hilden in der O-Straße werde demnächst, wegen Problemen mit dem bisherigen Betreiber, geschlossen. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge Y eine staatsanwaltliche Ermittlungsakte aufgeschlagen, sodass der Kläger zu 1.) auf der ersten Seite habe lesen können, dass gegen den Betreiber der Spielhalle auf der O-Straße ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Dann habe der Zeuge Y die Akte wieder geschlossen und sinngemäß gesagt, dass, wenn ein Gebührenvorschuss gezahlt werde, die Spielhalle übernommen werden könne. Erforderlich für eine Übernahme sei die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 50.000 EUR an die Beklagte. Der Zeuge Y habe gesagt, dass der Betrag nicht auf einmal fällig sei, sondern in Teilbeträgen gezahlt werden könne. Es laufe alles über ihn und er kenne den Vermieter gut. Der Vermieter werde ausschließlich seiner Empfehlung folgen und an die von ihm vorgeschlagene Person vermieten. Im weiteren Gesprächsverlauf habe der Kläger zu 1.) seinen Personalausweis gegenüber dem Zeugen Y vorgelegt, woraufhin jener seine Daten aufgenommen habe. Der Kläger zu 1.) habe dem Zeugen Y weiterhin erzählt, seit wann er Spielhallen bestücke. Man habe einen weiteren Gesprächstermin vereinbart, weil der Zeuge Y vorgegeben habe, vom Kläger zu 1.) die Automatenaufsteller-Erlaubnis und weitere Unterlagen zu benötigen. Der Zeuge Y habe an seinem Computer die Umsatzzahlen der Spielhalle gezeigt und die Unterlagen über die Vergnügungssteuer, woraus sich der Umsatz habe errechnen lassen. Anfang Juli 2013 habe das nächste Treffen stattgefunden bei dem der Kläger zu 1.) auf Veranlassung des Zeugen Y diesem 20.000 EUR in bar im Amtszimmer bei der Beklagten gezahlt habe, wobei die Zahlung auch quittiert worden sei. Der Zeuge Y habe erklärt, dass bei der Beklagten Bargeldzahlungen üblich seien und er befugt sei, das Geld anzunehmen. Etwa 2 Wochen später habe ein weiteres Treffen zwischen ihm und dem Zeugen Y stattgefunden, bei welchem ihm der Zeuge Y alle öffentlichen Bereiche der Spielhalle in der O-Straße gezeigt habe und vor Ort mit großer Selbstverständlichkeit aufgetreten sei. Kurz darauf habe der Kläger zu 1.) weitere 12.000 EUR an den Zeugen Y gezahlt. Im Anschluss habe der Kläger zu 1.) mit dem Zeugen Y telefoniert, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, wobei dieser ihn damit vertröstet habe, dass die Spielhalle erst noch geschlossen werden müsse. Der Kläger zu 1.) behauptet, er habe dem Zeugen Y geglaubt. Am 9. September 2013 sei es zu einer dritten Bareinzahlung in Höhe von 20.000 EUR des Klägers zu 1.) an den Zeugen Y gekommen. Der Zeuge Y habe dem Kläger zu 1.) mitgeteilt, diese weitere Zahlung müsse für die Erteilung der Konzession und zur Sicherung der Geschäftsübernahme erfolgen. Nach Erteilung der Erlaubnis habe der Kläger zu 1.) eine am 30. Dezember 2013 vierte und am 10. Januar 2014 fünfte Zahlung in Höhe von 2.500 EUR und 3.000 EUR vorgenommen. Der Kläger zu 1.) habe geglaubt, es ginge mit der Übernahme voran. Er habe sich deswegen den Kläger zu 2.) als Geschäftspartner gesucht. Sie seien übereingekommen, dass sich der Kläger zu 2.) gegen einen Gewinnanteil beteiligen solle. Als Unternehmensträger habe eine GmbH gegründet werden sollen. Es sei in Erwägung gezogen worden, zwei weitere Spielhallen zu erwerben. Daraufhin habe der Kläger zu 1.) den Zeugen U der Person des Klägers zu 2.) und seiner Eigenschaft als Geschäftspartner, sowie von dem gemeinsamen Interesse an der Übernahme zweier weiterer Spielhallenkonzessionen bei der beklagten Stadt M, unterrichtet. Im Anschluss daran habe der Kläger zu 2.) ein Telefongespräch mit dem Zeugen Y geführt, in welchem dieser ihm mitgeteilt habe, es würden für den Kläger zu 2.) Kosten in Höhe von 50.000 EUR entstehen. Für die Genehmigungen zweier weiterer Spielhallen entstünden darüber hinaus weitere Kosten in Höhe von jeweils 50.000 EUR, so dass insgesamt für die Erteilung der Genehmigungen der drei Spielhallen 150.000 EUR in Rechnung gestellt würden. Diese Kosten seien anteilig Gebühren für die Erlaubnis, Verwaltungsgebühren und Sicherheitsleistungen für künftige steuerliche Abgaben. Der Kläger zu 2.) sei damit einverstanden gewesen, daraufhin von der Schweiz nach Deutschland gereist und habe mit dem Zeugen Y in dessen Büro am 5. Mai 2014 ein persönliches Gespräch geführt. Bei diesem Gespräch seien der Kläger zu 1.) sowie der Zeuge L zugegen gewesen. In diesem Gespräch sei der Einstieg des Beklagten zu 2.) in das Geschäft besprochen worden und der Zeuge Y habe auch dem Kläger zu 2.) die staatsanwaltliche Ermittlungsakte gegen den Betreiber der Spielhalle auf der O-Straße in Hilden vorgelegt. Der Zeuge Y habe den Klägern mitgeteilt, es müsse noch gewartet werden, um die staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht zu behindern. Mit dem Vermieter sei allerdings alles bereits abgesprochen, so dass nach der Räumung umgehend das Geschäft aufgenommen werden könne. Zudem habe der Zeuge Y die Übernahme zweier weiterer Spielhallenbetriebe in Aussicht gestellt. Der Kläger zu 2.) habe in diesem Gespräch aufgrund der Aufforderung von dem Zeugen Y einen Barbetrag von 50.000 EUR an diesen in dessen Amtszimmer gezahlt. Nach Abschluss des Gespräches sei der Kläger zu 2.) zurück in die Schweiz gereist und habe dem benannten Zeugen L den letzten Geldbetrag in bar überlassen, um diesen in die Lage zu versetzen weitere Beträge an den Zeugen Y2 zahlen. Hierfür habe der Kläger zu 2.) im Mai 2014 184.350 CHF in 150.000 EUR umgetauscht. Die 145.000 EUR entsprächen zum Zeitpunkt der Übergabe im Sommer 2014 der Klageforderung in Höhe von 176.680 CHF. Der Zeuge L habe dann im Namen des Klägers zu 2.) drei weitere Beträge je in Höhe von 30.000 EUR, in Höhe von 35.000 EUR und in Höhe von 30.000 EUR an den Zeugen Y am 5. Mai 2014, am 16. Mai 2014 und am 21. Mai 2014 gezahlt. Alle fünf Zahlungen des Klägers zu 1.) und alle vier Zahlungen des Klägers zu 2.) seien von dem Zeugen Y im Namen der Beklagten quittiert worden. Das Genehmigungsverfahren habe den üblichen Gepflogenheiten entsprochen, es sei eine bestehende Automatenaufstellererlaubnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts dem Zeugen Y vorgelegt worden. Barzahlungen für behördliche Konzessionen im Glücksspiel seien üblich. Der Zeuge Y habe nicht die Spielhalle vermitteln, sondern allein die Erlaubnis erteilen sollen. Die Beklagte habe die Gelder erhalten, weil der Zeugen Y die Beträge mit Vollmacht als bestellter Kassenverwalter erlangt habe. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei aufgefallen, dass alle Akten zu Spielhallen bzw. Automatenbetreibern bei der beklagten Stadt nicht aufzufinden gewesen seien. Die Beklagte habe den Zeugen Y nicht überwacht. Kein anderer der Mitarbeiter der Beklagten habe Zugriff auf die Akten gehabt. Die Beklagte habe weder das Vorhandensein der Akten noch die Amtsführung durch den Zeugen Y kontrolliert. Der Zeuge Y habe trotz Krankheit und Krankschreibung in den Räumlichkeiten der Beklagten gearbeitet und die Krankschreibung hätte der Beklagten Anlass zur Kontrolle geben müssen. Das Gericht hat die Kläger zu 1.) und 2.) gemäß § 141 ZPO als Partei angehört. Der Kläger zu 1.) hat erklärt: Er habe auch in B Beträge in bar bezahlt. Er sei dazu nicht zur Kasse gegangen, sondern habe das direkt beim Sachbearbeiter bezahlt. Er sei das gewohnt gewesen und habe es als normal empfunden, dem Zeugen Y geben. Für ihn habe es keinen Anlass zum Argwohn gegeben. Er habe sich auch nichts dabei gedacht, als er ihm die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte gezeigt habe. Der habe ihm keinen Einblick gewährt. Der habe nur das Deckblatt gezeigt. Er habe darin nicht geblättert. Das sei auch nur ganz kurz gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass der Y etwas dahingehend gesagt habe, dass er Kontakt zu Banken habe. Für ihn sei die Quittung ordnungsgemäß gewesen. Es habe da eine Nummer draufgestanden. Außerdem habe der das nicht irgendwie aus der Schublade gezogen. Der habe sie nämlich jeweils ausgedruckt. Das habe den Anschein gegeben, dass da alles mit rechten Dingen zugehe. Der Zeuge Y habe nur die Leistung erbringen sollen, die Konzession zu erteilen. Sonst habe der nichts für ihn machen sollen. Es sei richtig, dass er die Konzession für die O-Straße letztendlich bekommen habe. Damit könne er aber nichts anfangen, weil er die Leute nicht rausschmeißen könne. Wenn es so wäre, dass er die jetzt rausschmeißen könne, weil er die Konzession habe, dann wäre er heute nicht hier. Wenn das Gericht es ihm ermögliche, die rauszuschmeißen, dann brauche er die Klageforderung nicht. Sein Ziel sei eigentlich die Spielhalle gewesen und nichts anderes. Er habe das zu 100 % geglaubt. Der Kläger zu 2) hat erklärt: Er habe keine Bedenken gehabt, bar zu bezahlen. Das sei ihm nicht komisch vorgekommen. Er habe auch daran gedacht, was sie mit der Spielhalle in der O-Straße hätten verdienen können. Das wäre viel Geld gewesen. Angesichts dessen, wäre die Zahlung an die Stadt Hilden nicht viel gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3.) 1. einen Betrag in Höhe von 62.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2013 zu zahlen 2. 145.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2014 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte den Differenzbetrag in Euro aus 176.800 CHF (Schweizer Franken) abzüglich der geleisteten Klageforderung gemäß dem Klageantrag zu 2. mit dem Kurs (Euro – CHF) am Tag der Rechtskraft an die Klägerin nebst 4. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2014 zu zahlen. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.323,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Beträge seien ihr niemals gutgeschrieben worden. Der Zeuge Y habe die Gelder, falls diese vereinnahmt worden seien, jedenfalls selbst vereinnahmt. Den Klägern sei es mit der Zahlung der Beträge nicht um die Erteilung einer Erlaubnis gegangen, sondern vordergründig um die Vermittlung der Spielhallenstätten gegangen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 die Berichtigung des Aktivrubrums auf die T GbR, bestehend aus den Klägern zu 1.) und 2.) beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 62.500 EUR und weiterer 145.000 EUR, insbesondere nicht aus § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG. 1.) Die Klage ist allerdings nicht bereits wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet. a) Zwar macht die beklagte Stadt an sich zu Recht geltend, dass den Klägern zu 1.) und 2.) hinsichtlich des Antrags zu 2.) die Aktivlegitimation fehlt, weil diese der Klägerin zu 3.) zusteht. Für Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit „richtige“ Partei eines Rechtstreits, nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00). Die Spielhallen sollten von einer von den Klägern zu 1.) und 2.) noch zu gründenden GmbH getragen werden. Hierin liegt die Errichtung einer Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2002, 9 U 205/01) und rechtsfähig, wenn sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00). So liegt es hier, da die beiden Gründer gegenüber dem Zeugen Y als solche auftraten (vgl. Palandt/Sprau, 74. Auflage, § 705 Rn. 33). Die Zahlungen, die nach dem 10. Januar 2014 in Höhe von 145.000 EUR erfolgt sein sollen, liegen nach dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Deswegen kann nur die Klägerin zu 3.) insoweit aktivlegitimiert sein, nicht aber die Kläger zu 1.) und 2.). Dies führt indessen nicht zur Klageabweisung, weil das Rubrum auf Antrag, den die Kläger auch gestellt haben, insoweit berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2005, VIII ZR 117/04). b) Für die bis zum Zeitpunkt der Gründung seitens des Klägers zu 1.) angeblich seinerzeit bereits gezahlten 62.500 EUR ist dagegen der Kläger zu 1.) aktivlegitimiert. Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger zu 1.) eine etwaige Forderung auf Rückgewähr gegen die Beklagte im Wege der Abtretung als Sacheinlage in die Klägerin zu 3.) als Vorgründungsgesellschaft eingebracht hat. 2.) Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich indessen aus der fehlenden Schlüssigkeit des Klägervortrags. a) Es kann dahinstehen, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, da jedenfalls eine Ersatzpflicht aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens der Kläger nach § 254 BGB bzw. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Deswegen muss auch der Frage nicht nachgegangen werden, ob die beklagte Stadt den Zeugen Y hinreichend in seiner Amtsführung kontrolliert hat. Der Verletze kann zwar im Allgemeinen auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung vertrauen. Er handelt aber vorwerfbar, wenn er nicht das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung seiner eigenen Angelegenheit aufgewendet hat (vgl. Palandt-Sprau BGB 74. Auflage 2015; § 839 Rn. 81). Auch die Kläger müssen bei ihren Handlungen diejenige Sorgfalt beachten, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich dabei das Wissen und das Mitverschulden der Kläger als Gesellschafter nach § 166 BGB bzw. analog § 31 BGB zurechnen lassen. b) Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger zu 1.) vorwerfbar selbst geschädigt, indem er dem Zeugen Y nach seinem eigenen Vortrag 62.500 EUR gezahlt haben will. Dasselbe gilt für die Klägerin zu 3.), deren Gesellschafter, die Kläger zu 1.) und 2.), 145.000 EUR an den Zeugen Y gezahlt haben wollen. aa) Mit den angeblichen Zahlungen vom 30. Dezember 2013 in Höhe von 2.500 EUR und vom 10. Januar 2014 in Höhe von 3.000 EUR hat sich der Kläger zu 1.) vorwerfbar selbst geschädigt, weil die „Erlaubnis“ vom 16. Dezember 2013 (Anlage K6) offensichtlich fehlerhaft ist. Der Bescheid ist in sich widersprüchlich. Ausweislich des Bescheids wird auf einen Gebührenrahmen von 50 EUR – 5.000 EUR sowie 1.500 EUR – 3.000 EUR verwiesen. Gleichwohl werden in der „Erlaubnis“ 40.000 EUR und 12.000 EUR als Verwaltungsgebühren festgesetzt. Auch das hätte dem Kläger zu 1.) Anlass geben müssen, keine weiteren Zahlungen zu leisten und gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 vorzugehen (§ 839 Abs. 3 BGB). bb) Bereits durch die angeblichen Zahlungen vom 8. Juli 2013 in Höhe von 25.000 EUR, vom 24. Juli 2013 in Höhe von 12.000 EUR und vom 9. September 2013 in Höhe von 20.000 EUR schädigte sich der Kläger zu 1.) vorwerfbar selbst. Ausweislich der Anlage K 13 wurde dem Kläger zu 1.) bereits am 22. November 2012 eine Rechnung der Stadt B für eine Spielhallenerlaubnis erteilt, wobei sich der hierfür zu zahlende Gesamtbetrag auf 3.533 EUR belief. Angesichts dessen ist, wie die Beklagte zu Recht beanstandet, nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1.) angenommen haben will, für eine vergleichbare Genehmigung mehrere 10.000 EUR zahlen zu müssen. Die Klageforderung übersteigt den Betrag um ein Vielfaches. Auch mit nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 07.04.2016 ist nicht substantiiert dargetan, dass zu zahlende Gebühren annähernd die Höhe der Klageforderung erreichen können. cc) Zudem ergab das Gebaren des Zeugen Y den Klägern Anlass zum Argwohn. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Datenschutz bedenkliche Bereitschaft des Zeugen Y den Klägern zu 1.) und 2.) Einblick in eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu gewähren. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO bekundet, nur den Aktendeckel, nicht aber den Akteninhalt, gezeigt bekommen zu haben. Dazu im Widerspruch steht aber, dass der Kläger zu 1.) ausweislich des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung den Namen der Spielhalle in der O-Straße gelesen haben will. Warum dieser auf dem Aktendeckel der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vermerkt gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dazu im Widerspruch steht auch, dass der Kläger zu 1.) gegenüber der Polizei angegeben hat, dass ihm der Zeuge Y bei späterer Gelegenheit einen Durchsuchungsbeschluss für die Spielhalle in der O-Straße gezeigt haben soll. dd) Weiterhin hätte dem Kläger zu 1.), der bereits zuvor im Spielhallengewerbe tätig gewesen ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, bewusst sein müssen, dass eine Spielhallenerlaubnis personen- und objektbezogen erteilt wird und dies einen Nachweis in Form eines Miet- oder Pachtvertrages bei der Beantragung erfordert. ee) Die Zahlungen erfolgten nach dem Vortrag der Kläger aufgrund der Äußerungen des Zeugen Y, die Spielhalle werde bald geschlossen und der Vermieter folge ausschließlich seiner Empfehlung. Die Kläger zu 1.) und 2.) erkundigten sich im Verlauf des Geschehens beim Zeugen Y nach dem Stand der Dinge in Bezug auf die Schließung der Spielhalle, weil nach Schließung der geplante eigene Betrieb der Spielhalle hätte beginnen sollen. Die damit zusammenhängenden Auskünfte des Zeugen C gingen weit über die Tätigkeit eines Ordnungsamtes hinaus, das allein die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers zu überprüfen hat. Das hätte auch den Klägern zu 1.) und 2.) auffallen müssen. Der Vortrag der Kläger, die Immobilienvermittlung sei von ihrer Seite aus nicht erwünscht gewesen, wird durch die Angaben, die im Rahmen der persönlichen Anhörung gemacht worden sind, widerlegt. Der Kläger zu 1.) hat, persönlich angehört gem. § 141 ZPO angegeben, es sei nicht eigentlich um die Genehmigung gegangen, sondern darum die Spielhalle betreiben zu können. Daraus schließt das Gericht, dass das Interesse des Klägers zu 1.), dessen Willen der Klägerin zu 3.) zuzurechnen ist, in seinem Schwerpunkt auf die Vermittlung der Immobilie gerichtet gewesen ist und nicht auf die Erteilung der Genehmigung. ff) Anlass zum Argwohn gab dem Kläger zu 1.) schließlich der Umstand, dass sich der Zeuge Y gegenüber dem Kläger zu 1.) mit seinen Beziehungen zu Banken und zu Automatenaufstellern brüstete. Daran wollte sich der Kläger zu 1.) zwar im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO nicht mehr erinnern können. Das steht indessen im Widerspruch zum Protokoll seiner Vernehmung als Zeuge durch die Polizei: „Er sprach von seinen exzellenten Verbindungen zu den umliegenden Banken und den Firmen, die die Geldspielgeräte verleasen. … Ich habe mich noch darüber gewundert, welche Beziehungen Herr Y angeblich hatte“. gg) Dasselbe gilt für das Fehlen eines amtlichen Schriftverkehrs. Nach dem Vortrag der Kläger wurden nämlich die Kontakte mit dem Zeugen Y stets mündlich abgewickelt, ohne dass es amtliche Schreiben gab, die über den Q2 versandt wurden. Dasselbe gilt für die fehlende Verwendung von Kassenzeichen. Die vorgelegten Quittungen weisen zwar laufende Nummern auf, wie sie sich allerdings auch auf handelsüblichen Vordrucken finden, die in Schreibwaren-Läden erhältlich sind. Es fehlt ein Aktenzeichen, was auch den Klägern hätte auffallen können, weil sie, wie jeder andere Bürger auch, Gebührenbescheide erhalten, zumal jedenfalls der Kläger zu 1.), bereits hinlänglich Kontakte mit deutschen Behörden aufzuweisen hatte. hh) Auch die Vereinnahmung mehrerer 10.000 EUR in einer Barkasse durch den Zeugen Y hätte, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Kläger zu 1.) und 2.) misstrauisch machen müssen. Zwar ist es richtig, dass es nicht unüblich ist, dass im Rahmen eines Behördengangs (z.B. Einzahlung einer Sicherheitsleistung) höhere Y bar eingezahlt werden. Regelmäßig ist es aber so, dass nach dem Prinzip der Gewaltenteilung im Kassenwesen die, die Annahme anordnende Stelle und die das Bargeld vereinnahmende Stelle personenverschieden sind. Selbst wenn im konkreten Einzelfall dieses Prinzip nicht verwirklicht wurde, weil der Zeuge Y am 25. April 2008 als Kassenverwalter für die Barkasse in Gewerbeangelegenheiten bestellt wurde, um bar ein gezahlte Beträge für die Beklagte entgegen zu nehmen, ändert das nichts, weil, bei gesetzmäßiger Verwaltung, die vereinnahmten Gelder in der Regel nur Kleinbeträge gewesen wären. Das war, wie bereits ausgeführt, für den Kläger zu 1.) aufgrund seiner Geschäftsgewandtheit auch erkennbar. Der angeblichen Behauptung des Zeugen Y, wonach bei der Beklagten Bargeldzahlungen in dieser Höhe üblich seien und er befugt sei, das Geld anzunehmen, hätte der Kläger zu 1.) keinen Glauben schenken dürfen. Daran ändert es auch nichts, dass, wie der persönlich angehörte Kläger zu 1.) angegeben hat, die Quittung vor seinen Augen durch den Zeugen Y ausgedruckt worden sein soll und er das Geld in seiner Schreibtischschublade verstaut haben soll. Beides gab nämlich keine Gewähr dafür, dass der Vorgang nunmehr dauerhaft dokumentiert und aktenkundig werden würde. Der Kläger zu 1.) hat bei Gelegenheit seiner Anhörung gem. § 141 ZPO angegeben, keinerlei Argwohn gehegt zu haben. Das steht indessen, ausweislich des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung, im Widerspruch zu der gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten gemachten Aussage. Seinerzeit gab der Kläger zu 1.) nämlich an, dass ihm eine Überweisung zunächst sicherer erschien. Nach seinen Angaben bei der Polizei stellte sich der Kläger zu 1.) bereits im Frühjahr 2014 die Frage, ob er einem „Betrüger aufgesessen sei“, nachdem er von nicht gedeckten Schecks C erfahren hatte. Gleichwohl erfolgten weitere Zahlungen in Höhe von umgerechnet 145.000 EUR. Bezeichnend für die innere Haltung der beiden Kläger erscheint dem Gericht die Angaben des Beklagten zu 2.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO: "Das ist mir nicht komisch vorgekommen. Ich habe auch daran gedacht, was wir mit der Spielhalle in der O-Straße hätten verdienen können. Das wäre viel Geld gewesen. Angesichts dessen, wäre die Zahlung an die Beklagte nicht viel gewesen." c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheidet gleichfalls aus, weil juristische Personen keine Straftaten begehen können, sondern nur deren Organe selbst. d) Das Vermögen ist kein absolut geschütztes Rechtsgut im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. e) Den Klägern stehen gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu (§§ 812 Abs.1 S. 1, Alt. 1., 812 Abs.1 S. 2, Alt. 1., 817 BGB). Die Kläger tragen, trotz gerichtlichen Hinweises, bereits nicht substantiiert vor, dass die beklagte Stadt Eigentum und Besitz an dem Geld erlangt hat. II. Wegen dem Nichtbestehen der Hauptforderung ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet. Aus demselben Grund können auch keine Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zugesprochen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 207.500,00 EUR festgesetzt.