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Urteil

21 O 124/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0502.21O124.15.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 446.680,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 (Zinsen wegen Rechtshängigkeit der Klage gegen die Kommanditgesellschaft im Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf VG 16 K) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 446.680,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 (Zinsen wegen Rechtshängigkeit der Klage gegen die Kommanditgesellschaft im Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf VG 16 K) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als ausgeschiedener Komplementär der N und den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG Ansprüche auf Rückzahlung von an die KG geleisteten 446.680,40 EUR geltend. Die KG errichtete als Erbbauberechtigte auf dem Grundstück C 36-38 in Berlin-Kreuzberg eine Wohnanlage im sozialen Wohnungsbau. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die X deren Rechtsnachfolgerin die J Berlin (im G2 IBB) ist, der KG mit Bescheid vom 24.06.1986 ab dem 01.04.1988 für die Dauer von 15 Jahren Aufwendungshilfen aus öffentlichen Mitteln (sog. Grundförderung). Nach Ablauf dieser Grundförderung zum 31.03.2003 beantragte die KG im Dezember 2002 bei der J eine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre. Am 04.02.2003 beschloss der Senat von Berlin, aus der Anschlussförderung auszusteigen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung setzte daraufhin mit Verwaltungsvorschrift vom 19.02.2003 die bis dahin geltende Anschlussförderungsrichtlinie mit Wirkung zum 01.01.2003 außer Kraft. Unter Berufung auf den Wegfall der Anschlussförderung lehnte die J den von der KG gestellten Antrag mit Bescheid vom 14.03.2003 ab. Hiergegen wandte sich die KG mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 16 A 156.03). Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz beantragte die KG parallel zu diesem Hauptsacheverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung weiterer Fördermittel. Mit einstweiliger Anordnung vom 04.09.2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin (VG 16 A 317.03) den hiesigen Kläger, der KG eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für die streitgegenständliche Wohnanlage in Höhe von 21.400,60 EUR/monatlich für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 zu zahlen. Für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 16 A 156.03) verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Berlin den hiesigen Kläger mit Beschluss vom 05.05.2004 (OVG 5 S 13.04), an die KG einstweilig eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für die streitgegenständliche Wohnanlage in Höhe von 21.096,55/monatlich im ersten Jahr und in den Folgejahren jeweils um 0,1278 EUR/qm/Monat gemindert zu zahlen. Unter Vorbehalt, dass die Zahlungsbeträge im Fall einer Klageabweisung in der Hauptsache zurückgefordert würden, zahlte der Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2004 finanzielle Hilfen an die KG in Höhe von 446.680,40 EUR. Im Anschluss an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2004 (OVG 5 B 4.04) in einem Hauptsacheverfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft, in dem entschieden wurde, dass ein Anspruch auf Anschlussförderung nicht bestehe, änderte das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag des hiesigen Klägers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 05.05.2004 (OVG 5 S 13.04) ab und lehnte den Antrag der KG auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005 – VG 16 A 29.05, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 21.03.2005 – OVG 5 S 41.05). Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.05.2006 (BVerwG 5 C 10.05) im Verfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft entschieden hatte, dass kein Anspruch auf Gewährung einer Anschlussförderung bestehe, und eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden war, nahm die KG ihre Klage im Hauptsacheverfahren (VG 16 A 156.03) am 05.02.2007 zurück. Das Verfahren wurde hierauf mit Beschluss vom 06.02.2007 eingestellt. Mit Schreiben vom 31.07.2007 (Anlage K 1, Bl. 63 GA) und mit Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K 2, Bl. 64 GA) forderte die J die KG auf, den gezahlten Betrag bis zum 23.08.2007 bzw. 27.11.2007 zurückzuzahlen. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass der Betrag für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolge, zu verzinsen sei. Mutmaßliche Regressansprüche der KG gegen den hiesigen Kläger, auf welche die KG zunächst ein Zurückbehaltungsrecht gestützt und vor dem Landgericht Berlin klageweise geltend gemacht hatte, wurden zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen (Landgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2007 – 37 O 7/07, KG, Urteil vom 28.08.2008 – 24 U 77/07). Nachdem die J den Rückforderungsanspruch am 14.12.2007 im Hinblick auf ein Sanierungskonzept der KG bis zum 28.02.2008 gestundet hatte, forderte sie die KG mit Schreiben vom 25.03.2008 und 26.06.2008 letztmalig erfolglos zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 4, Bl. 66 GA) machte der Kläger den Rückforderungsanspruch in Höhe von 446.680,40 EUR nebst Zinsen auch gegenüber dem Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG geltend. Ebenso verfuhr er mit Schreiben vom 17.09.2008 (Anlage K 3, Bl. 65 GA) gegenüber dem Beklagten zu 1) als ehemaligen Komplementär der KG. Dessen Ausscheiden war am 09.02.2005 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 5, Bl. 71 GA). Mit seiner ursprünglich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 30.12.2008 eingereichten Klage gegen die KG begehrte der hiesige Kläger Rückzahlung der auf Grundlage der oben genannten einstweiligen Anordnungen gezahlten Beträge in Höhe von 446.680,40 EUR nebst (Verzugs-, hilfsweise Prozess-) Zinsen. Mit Beschluss vom 03.03.2009 erklärte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin. Mit Urteil vom 11.02.2010 (VG 16 K 118.09), berichtigt durch Beschluss vom 15.04.2010, verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin die KG, an den hiesigen Kläger 446.680,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung hatte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 4.10) keinen Erfolg. Die von der KG gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.10.2013 (BVerwG 5 B 66.13) zurück. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 2) müsse als persönlich haftender Gesellschafter akzessorisch für die streitgegenständliche Forderung als Verbindlichkeit der KG einstehen. Gleiches gelte für den Beklagten zu 1) als ehemaliger Komplementär der KG. Darüber hinaus bestehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen. Die akzessorische Haftung der Beklagten erstrecke sich auch auf sämtliche Nebenforderungen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 446.680,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007, hilfsweise seit Rechtshängigkeit der Klage gegen die KG im Verfahren VG 16 K 118/09 (30.12.2008) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Beklagte zu 2) trägt vor: Die vom Kläger bemühte Anspruchsgrundlage des § 173 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die Anschlussförderung durch Verwaltungsakt zu gewähren gewesen sei. Zudem umfasse § 945 ZPO nicht schon den Anordnungsschaden, sondern erst den Vollziehungsschaden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die einstweilige Verfügung bzw. Anordnung tatsächlich vollzogen werde. Eine aktive Vollstreckung aus den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Verwaltungsgerichts Berlin habe es aber – unstreitig – nicht gegeben. Ferner seien Ansprüche gegen ihn auch verjährt, hilfsweise verwirkt. Der angebliche Anspruch gegen ihn sei spätestens am 07.02.2005 mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Berlin entstanden. Daher habe die Verjährung spätestens am 31.12.2005 begonnen und am 31.12.2008 geendet. Die Klageerhebung gegen die KG habe die Verjährung des Anspruchs gegen ihn persönlich nicht hindern können. Ansprüche gegen ihn seien aber jedenfalls verwirkt, denn der Kläger habe seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005 immerhin deutlich über zwei Jahre gezögert, bis er die KG mit Schreiben vom 26.07.2007 und schließlich ihn mit Schreiben vom 09.07.2008, also fast 3 ½ Jahre später, zur Rückzahlung aufgefordert habe. Spätestens die Tatsache, dass am 30.12.2008 nur die KG, nicht aber er verklagt worden sei, habe ihn in Sicherheit gewogen, nicht mehr belangt zu werden. Darüber hinaus sei auch der Anspruch gegen die KG verjährt und verwirkt, was auf ihn gemäß § 129 HGB durchschlage. Wegen der verspäteten bzw. ganz unterbliebenen Einlegung von Rechtsmitteln müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Gleiches gelte unter dem Aspekt, dass der Kläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch sein Fördersystem geradezu provoziert habe. Der Beklagte zu 1) schließt sich den Ausführungen des Beklagten zu 2) insbesondere zum fehlenden Vollziehungsschaden sowie zur Verjährung an. Er meint weiter, eine Hemmung der Verjährungsfrist sei durch Klageeinreichung am 30.12.2009 nicht erfolgt, weil es an einer „alsbaldigen Zustellung“ an ihn fehle. Darüber hinaus sei die fünfjährige Nachhaftungsfrist gemäß §§ 128 Satz 1, 160 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgelaufen. Er sei nämlich nicht erst am 09.02.2005 aus der KG ausgeschieden, sondern bereits am 15.12.2003 (Anlage B 11). So habe er am 15.12.2003 seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31.12.2003 an die Treufinanz Gesellschaft für J mbH (im G2 Treufinanz) übertragen. Dies könne dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, weil er ausweislich der Akte in der den O Fonds Nr. 2 betreffenden Parallelsache alle 12 Monate eine „turnusmäßige Engagementprüfung“ vornehme (Anlage B 12). Auch hätten Vertreter der J an der jährlichen Hauptversammlung des Fonds teilgenommen. Deshalb sei sicher, dass die J spätestens dann Kenntnis davon gehabt habe, dass die Treufinanz an seiner Stelle Komplementär geworden sei. Dies ergebe sich auch aus den Bilanzen. Darüber hinaus werde jährlich eine Bonitätsprüfung nach § 18 KWG vorgenommen. In den Bonitätsauskünften seien ebenfalls Angaben über die Gesellschafterverhältnisse enthalten. Zudem folge auch aus einem Schreiben eines Drittkreditinstituts an die IBB aus 2009, dass der Kläger bereits 2004 von der Änderung der Gesellschafterverhältnisse erfahren habe (Anlage B 13). Ferner scheitere die Inanspruchnahme auch an § 197 Abs. 1 Nr. 3 – 5 BGB. Die Klage ist ursprünglich beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gewesen. Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 2) am 06.01.2010 und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) am 16.01.2014 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 04.03.2014 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.03.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat sowohl gegen den Beklagten zu 2) (hierzu unter I.) als auch gegen den Beklagten zu 1) (hierzu unter II.) einen Anspruch auf Zahlung von 446.680,40 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. I. Der Beklagte zu 2) ist zur Zahlung von 446.480,40 EUR an den Kläger gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB verpflichtet (hierzu unter 1.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf die hilfsweise begehrten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten zu 2) zu (hierzu unter 3.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 446.480,40 EUR gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB. Nach §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haften die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft – der Beklagte zu 2) als Komplementär ist ein solcher – für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Die Verbindlichkeit der KG, für die der Beklagte zu 2) persönlich haftet, ergibt sich hier aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 Alt. 1 ZPO. a) Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 Alt. 1 ZPO liegen vor. Danach ist die Partei, die eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, welche sich als von Anfang an ungerechtfertigt herausstellt, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Mit § 945 ZPO weist der Gesetzgeber – verschuldensunabhängig – demjenigen das Haftungsrisiko zu, der aus einem bloß vorläufig vollstreckbaren Titel die Vollstreckung betreibt, denn dieser hatte die Freiheit, sich mit Risiko für und ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung seiner Rechtsposition zu entscheiden (BVerwG, NVwZ 1991, 270 m.w.N., BGH, NJW 1988, 1268, 1269; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10, BeckRS 57483). Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen vor. aa) Die Zahlungen in Höhe von insgesamt 446.680,40 EUR hat der Kläger aufgrund der ihm mit den einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.09.2003 – VG 16 A 317.03 – und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 05.05.2004 – OVG 5 S 13.04 – auferlegten Verpflichtungen zur Gewährung weiterer finanzieller Hilfen an die KG geleistet. Der Einwand, der dem § 717 ZPO nachgebildete § 945 ZPO sei hier nicht anwendbar, weil der Betrag nicht aufgrund der einstweiligen Anordnungen, sondern aufgrund eines Verwaltungsakts gezahlt worden sei oder hätte gezahlt werden müssen, geht fehl. Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur Gewährung weiterer finanzieller Hilfen bedurfte zu ihrem Vollzug keines Verwaltungsakts. Der Anspruch der KG auf Zahlung der betreffenden Mittel ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem jeweiligen Tenor der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse, denen der Kläger durch Zahlung der darin festgesetzten Beträge nachzukommen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). bb) Beide einstweiligen Anordnungen haben sich im Nachhinein als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Für die Zahlungen, die der Kläger für den Zeitraum ab dem 01.04.2004 aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 05.05.2004 geleistet hat, ergibt sich dies aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21.03.2005, mit dem die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 05.05.2004 rückwirkend abgeändert und der Antrag der KG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde. Auch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.09.2003, auf deren Grundlage der Kläger die Zahlungen von April 2003 bis März 2004 erbracht hat, war von Anfang an ungerechtfertigt. Eine durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig eingeräumte Rechtsposition entfällt rückwirkend, wenn der Kläger im Hauptsacheverfahren verliert (BVerwGE 94, 352, 356). Dem steht der Fall gleich, dass es – wie hier – im Hauptsacheverfahren aufgrund einer Klagerücknahme nicht zu einer Entscheidung gekommen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10). Denn auch in dem Fall, wenn sich der Kläger durch Rücknahme seiner Klage freiwillig in die Position des Verlierers begibt, entfällt die durch eine einstweilige Anordnung erlangte Rechtsposition rückwirkend. So ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ein Rechtsstreit nach Rücknahme der Klage als nicht anhängig geworden anzusehen. Dies führt dazu, dass in Bezug auf den Streitgegenstand ergangene einstweilige Anordnungen ebenso wie die in § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich erwähnten nicht rechtskräftigen Urteile kraft Gesetzes wirkungslos werden (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2013 – BVerwG 5 B 66.13, BeckRS 2013, 58650). cc) Die aufgrund der einstweiligen Anordnungen gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 446.680,40 EUR sind ein gemäß § 945 ZPO ersatzfähiger Schaden. § 945 ZPO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des gesamten nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB zu berechnenden Schadens, der aus der Vollziehung der zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung oder Anordnung entstanden ist (BGHZ 96, 1, 2; BGHZ 85, 110, 114 f.; BGH NJW 2006, 2767, 2768). Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Belang, dass der Kläger die einstweiligen Anordnungen „freiwillig“ befolgt und nicht erst Vollstreckungsmaßnahmen der KG abgewartet hat (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 4.10, S. 18 m.w.N.; Drescher in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 945 Rn. 21). Denn aus dem Wortlaut des § 945 ZPO ergibt sich, dass dieser einen Anspruch auf Ersatz des aus der „Vollziehung“ und nicht etwa aus der „Vollstreckung“ der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens gewährt. Eine Vollziehung der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 945 ZPO liegt bereits darin, dass der Kläger dem Inhalt der einstweiligen Anordnungen aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachgekommen ist, ohne es auf ein Vollstreckungsverfahren ankommen zu lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10; BGH NJW 1993, 593, 595 in Bezug auf die freiwillige Erfüllung einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung). Anders könnte der Fall allenfalls liegen, wenn die KG zu erkennen gegeben hätte, von den einstweiligen Anordnungen keinen Gebrauch machen zu wollen. Dem ist aber nicht so. Dass die KG ihre Forderungen im Wege der Vollstreckung durchgesetzt hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst, denn danach wäre die KG andernfalls zahlungsunfähig geworden. dd) Die Anspruchshöhe ist auch nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB gemindert. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt, sofern bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Wie bereits ausgeführt, ist nach § 945 ZPO demjenigen das Haftungsrisiko zugewiesen, der aus einem bloß vorläufig vollstreckbaren Titel die Vollstreckung betreibt. Dass, wie der Beklagte zu 2) argumentiert, der Kläger mit der Anschlussförderung den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz „provoziert“ habe, überzeugt nicht. Dass der Kläger die Investition in den geförderten sozialen Wohnungsbau eine Zeitlang gefördert hat, bedeutet nicht, dass er, wenn es hier zu Änderungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse kommt, schuldhaft Anlass gegeben hat für Rechtsmittel, die derjenige, der die Förderung erhalten hat, in Anspruch nimmt, um sich gegen diese Änderungen zur Wehr zu setzen. Dies gilt schon deshalb, als das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, da ein Subventionsnehmer grundsätzlich damit rechnen muss, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden, was insbesondere im Bereich der staatlichen Wohnungsförderung gilt (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - BVerwG 5 C 10.05, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 3.10). Auch die Tatsache, dass der Kläger kein Rechtsmittel gegen die von der KG erwirkten einstweiligen Anordnungen eingelegt bzw. keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, rechtfertigt es nicht, ein Mitverschulden anzunehmen. Denn zum Zeitpunkt, als die streitgegenständlichen finanziellen Hilfen an die KG ausgezahlt wurden, deren Erstattung der Kläger nun begehrt, konnte der Kläger angesichts der seinerzeit noch äußerst unsicheren Rechtslage noch nicht damit rechnen, dass er mit einem Rechtsmittel durchdringen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Verjährungseinrede der Beklagten. Der Klageanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Verjährungsfrist nach § 852 BGB (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2007 – 19 U 199/02 Rd. 23, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 114/07 zu § 852 a.F.) oder nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB richtet (so Drescher in MünchKommZPO, § 945 Rn. 27; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2015, § 945 Rn. 16; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 945 Rn. 9), denn in keinem Fall wäre Verjährung eingetreten. Die zehn – bzw. dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 ZPO war bei Klageerhebung am 30.12.2008 nicht abgelaufen, selbst wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist bereits auf den Zeitpunkt der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnungen geleisteten Zahlungen abstellen würde. Auch bei Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB wäre keine Verjährung eingetreten. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Der Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO für die Zahlungen ab dem 01.04.2004 gründet auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005. Damit begann die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2005 und war bei Klageerhebung am 30.12.2008 noch nicht abgelaufen. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Zahlungen von April 2003 bis März 2004. Die Rechtswirkungen der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.09.2003, auf deren Grundlage die Zahlungen von April 2003 bis März 2004 erfolgten, entfielen erst mit Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren am 05.02.2007. Auch insoweit begann die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2007 und war bei Klageerhebung am 30.12.2008 gegen die KG noch nicht abgelaufen. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, auf die Hemmung der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gegen die KG komme es nicht an, weil sich die Klage nicht gleichzeitig gegen sie als Komplementär bzw. ehemaligen Komplementär gerichtet habe, folgt die Kammer dem nicht. Die Haftung der Gesellschafter nach § 128 Abs. 1 HGB kennt keine eigene Verjährung (BGH NJW 1998, 2972, 2974), vielmehr gilt der Grundsatz der Übereinstimmung von Gesellschafterhaftung und Gesellschaftsschuld (BGH NJW 1981, 2579). Dies bedeutet nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1361, 1362; NJW 1981, 2579; NJW 1998, 2972, 2974, WM 2010, 308), der sich die Kammer anschließt, dass eine Handlung, die zur Hemmung der Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft – hier die Klageerhebung gegen die KG am 30.12.2008 – führt, auch gegen den Gesellschafter wirkt, wenn er der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt angehörte. So ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB, dass die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen – zugunsten und zuungunsten des Gesellschafters – mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit übereinstimmen soll. Der Grund hierfür liegt darin, dass die personenrechtlichen Handelsgesellschaften kein Haftungskapital haben und ihre Kreditwürdigkeit auf der ihrer persönlich haftenden Gesellschafter beruht und die Geschäftspartner darauf vertrauen, notfalls immer auf deren Privatvermögen zurückgreifen zu können. Vor diesem Hintergrund wäre es zweckwidrig anzunehmen, dass sich verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen die Gesellschaft nicht gegenüber den Gesellschaftern auswirken und Haftung und Gesellschaftsverbindlichkeit hier auseinanderlaufen könnten (BGH NJW 1979, 1361, 1362). ff) Soweit sich der Beklagte zu 2) darauf beruft, Ansprüche gegen die KG und ihn seien jedenfalls verwirkt, weil der Kläger die KG erst über zwei Jahre und ihn selbst 3 ½ Jahre nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005 zur Rückzahlung aufgefordert habe, hat auch dies keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – IX ZR 59/12, zit. nach juris, Rz. 7; BGH, NJW 2011, 445, NZM 2010, 240 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben scheitert die Verwirkungseinrede schon am sog. Zeitmoment, an das strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005 – maßgeblich ist hier erneut lediglich die Klage gegenüber der KG – durfte sich die KG noch nicht darauf einrichten, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zumal der Beklagte zu 2) auch kein weiteres Verhalten des Klägers dargetan hat, das darauf schließen ließ, er werde seine Forderungen nicht geltend machen. Dass der Kläger am 30.12.2008 nur die KG, nicht aber die Beklagten verklagt hat, ist unerheblich, weil es, wie bereits ausgeführt, für die Haftung des Beklagten zu 2) auf etwaige Einreden in der Person des Gesellschafters nicht ankommt. Im Übrigen greift sie auch nicht durch, weil der Umstand, dass die Klage nicht auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet wurde, ihn ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Sicherheit wiegen konnte, nicht mehr belangt zu werden. Weitere erhebliche Umstände hat der Beklagte zu 2) aber nicht vorgetragen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB (hierzu unter a) oder in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB (hierzu unter b) noch als Teil eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (hierzu unter c). a) Ein Anspruch auf Verzugszinsen aus § 123 Abs. 3 in Verbindung mit § 945 ZPO besteht nicht. Zwar gehört zu dem im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden auch der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hierzu zählt auch der Zinsschaden, den der Vollstreckungsschuldner infolge der vorläufigen Zahlung erlitten hat, indem er den Geldbetrag nicht verzinslich anlegen konnte. Einen solchen Zinsschaden hat der Kläger aber weder dargetan noch nachgewiesen. b) Auch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB folgt kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, denn kann bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen kein Zinsschaden geltend gemacht werden, besteht auch kein Anlass, einen Ersatz in Form eines Anspruchs auf Verzugszinsen zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – BVerwG 6 C 5.02, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 1.10 und OVG 5 B 3.10). c) Auch sofern die Forderung des Klägers auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden könnte, stünden ihm keine Verzugszinsen als Teil eines solchen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu, weshalb die Kammer auch offenlassen konnte, ob ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht. Eine über § 818 Abs. 4 bzw. § 819 Abs. 1 BGB vermittelte Anwendbarkeit der §§ 286, 288 BGB scheitert bereits daran, dass diese Regelungen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 – OVG 5 B 4.10). Auch eine Einkleidung der begehrten Zinsen in das Gewand eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen analog § 818 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). 3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise geforderten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage gegen die KG. Dieser Anspruch steht ihm gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB auch im öffentlichen Recht immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwGE 99, 53, 54; 116, 312, 325; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Als Verbindlichkeit der KG haftet der Beklagte zu 2) für diese gemäß §§ 128 Satz 1, 161 HGB persönlich. II. Der Beklagte zu 1) ist ebenfalls zur Zahlung von 446.480,40 EUR an den Kläger gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB verpflichtet (hierzu unter 1.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf die hilfsweise begehrten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten zu 1) zu (hierzu unter 2.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Darüber hinaus gilt: 1. Für die Verbindlichkeit der KG in Höhe von 446.480,40 EUR gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haftet der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als ehemaliger Komplementär der KG. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft austritt, für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. a) Bei dem Rückzahlungsanspruch gegen die KG handelt es sich um eine Verbindlichkeit, die mit Zahlung der Summe an die KG im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB begründet wurde. Die letzte Zahlung des Klägers an die KG auf Grundlage der einstweiligen Anordnungen erfolgte, bevor das Ausscheiden des Beklagten zu 1) im Handelsregister am 09.02.2005 eingetragen wurde. b) Die Verbindlichkeit der KG ist auch vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) fällig geworden. Der Anspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO wurde mit der Rücknahme der Klage im Hauptverfahren durch die KG und dem damit verbundenen rückwirkenden Wegfall der Wirkungen der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.09.2003 am 05.02.2007 und damit deutlich vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der KG fällig. c) Zwar wurde der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die KG bisher noch nicht gegen den Beklagten zu 1) in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Form festgestellt. Dies ist aber unschädlich. Denn gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde der Lauf der Frist des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Erhebung der Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 1) am 30.12.2009 gehemmt. Dass die Klage dem Beklagten zu 1) erst zu einem Zeitpunkt zugestellt worden ist, bei dem unter zivilprozessualen Gesichtspunkten fraglich sein könnte, ob es sich noch um eine „alsbaldige“ Zustellung handelt mit entsprechenden Folgen für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, ist hier unerheblich, weil die Streitigkeit abweichend von § 253 Abs. 1 ZPO vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 90 Abs. 1 VwGO bereits mit der Anhängigkeit der Klage bei Gericht rechtshängig geworden ist (§ 81 VwGO). Dass der Kläger den falschen S-Weg gewählt hat, schadet ihm nicht, denn im Fall der Verweisung bleiben die Rechtshängigkeitswirkungen der verwiesenen Sache wegen § 17 b Satz 2 GVG bestehen. Abweichendes kann lediglich für den Fall des Rechtsmissbrauchs gelten, also etwa dann, wenn der Kläger die Klage bewusst vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, um eine leichtere und zeitnahe Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erwirken. Anhaltspunkte hierfür bestehen aber nicht und wurden von dem Beklagten zu 1) auch nicht vorgetragen. d) Auch war die fünfjährige Enthaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB noch nicht abgelaufen, als der Beklagte zu 1) aus der KG ausgeschieden ist. Die Frist beginnt gemäß Satz 2 der Vorschrift mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des zuständigen Gerichts eingetragen wird. Dies war der 09.02.2005. Bei Klageerhebung am 30.12.2009 waren noch keine fünf Jahre seitdem vergangen. Soweit der Beklagte zu 1) vorbringt, die Frist beginne abweichend vom Wortlaut des § 160 Abs. 1 HGB schon dann, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters positive Kenntnis habe, bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung, weil der Beklagte zu 1) die positive Kenntnis des Klägers von einer Übertragung der Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31.12.2003 an die Treufinanz nicht hinreichend dargetan hat. Dass dieser Umstand dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, behauptet der Beklagte zu 1) selbst nicht. Sein Versuch, die Kenntnis des Klägers anhand von Schriftstücken aus den Jahren 2008 und 2009 (Anlagen B 12 – B 14) zu belegen, bleibt ohne Erfolg, weil keinem dieser Schriftstücke eine Kenntnis des Klägers vom Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der KG vor 2005 zu entnehmen ist. So handelt es sich bei der Anlage B 12, mit der der Kläger eine „turnusmäßige Engagementprüfung“ der IBB nachweisen möchte, um ein Schriftstück aus dem Jahr 2008. Zudem folgt aus dieser Anlage gerade nicht, dass der Kläger Kenntnis von einem Ausscheiden in 2003 hatte, sondern in 2005. Nicht anders ist der Satz „PhG ist seit 1985 „M“, Meerbusch und daneben war phG bis 02/2005 „L“, Düsseldorf (Anlage B 12, Bl. 350 GA) zu verstehen. Zudem hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, diese Art von Prüfungen erst ab 2007 aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften durchgeführt zu haben. Auch mit der pauschalen Behauptung, Vertreter der J hätten an der jährlichen Hauptversammlung des Fonds teilgenommen, weshalb sicher sei, dass die Jspätestens dann Kenntnis davon gehabt habe, dass die Treufinanz an seiner Stelle Komplementär geworden sei, dringt der Beklagte zu 1) nicht durch. Nachdem der Kläger dies bestritten hat, hätte es dem Beklagten zu 1) aufgrund der ihm für die Kenntnis des Klägers obliegenden Darlegungslast oblegen, zu dieser Behauptung näher vorzutragen. Dem ist er nicht nachgekommen. Gleiches gilt für Bilanzen der KG oder Bonitätsauskünfte und einer entsprechenden Kenntnis des Klägers beziehungsweise der J zu Einzelheiten wie dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Abschließend folgt auch aus dem Schreiben der B Bank an die J vom 02.04.2009 (Anlage B 13, Bl. 352 GA) nicht, dass der Kläger von dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der KG in 2003 wusste. Auch wenn in dem Schreiben von dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) in 2004 die Rede ist, belegt dies eine Kenntnis des Klägers von diesem Umstand in 2009, nicht aber in 2003 oder 2004. Ebenso verhält es sich mit dem Schreiben der J an den N Fonds Nr. 2 vom 23.05.2008 (Anlage B 14, Bl. 354 GA). Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die J festgestellt hatte, den Komplementärwechsel nicht bearbeitet zu haben. Abgesehen davon, dass auch dieses Schreiben sich nicht zu dem Zeitpunkt verhält, zu dem die J ihr zugänglich gemachte Informationen über den Komplementärwechsel hätte bearbeiten können, kann dies auch dahinstehen, weil es vorliegend nicht um die Frage einer etwaigen fahrlässigen Nichtkenntnis, sondern einzig um die Frage einer positiven Kenntnis vom Ausscheiden des Beklagten zu 1) als Komplementär der KG geht. Mehr als eine positive Kenntnis der J und damit des Klägers hiervon im Mai 2008 belegt das Schreiben aber nicht. e) Auch greift die vom Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Zwar hat anders als im Fall des Beklagten zu 2) die Klage gegen die Gesellschaft nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Anspruchs gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB gegen den Beklagten zu 1) als ausgeschiedenen Gesellschafter geführt. Denn wie unter I. 1. ee) ausgeführt, wirkt eine Handlung, die zur Hemmung der Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft führt, nur dann gegen den Gesellschafter, wenn er der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt angehörte (BGH, NJW 1979, 1361). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegen die KG am 30.12.2008 war der Beklagte zu 2) aber nicht mehr Gesellschafter der KG. Die dem Beklagten zu 1) damit weiter zustehende Verjährungseinrede hat aber keinen Erfolg. aa) Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für Zahlungen im Zeitraum von April 2003 bis März 2004 ist dies deshalb nicht der Fall, weil, wie unter I. 1. ee) ausgeführt, die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen begann. Bei Klageerhebung gegen den Beklagten zu 1) am 30.12.2009 war die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB noch nicht abgelaufen (weshalb erneut dahinstehen kann, ob die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB oder die längere Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB gilt). bb) Auch der Rückzahlungsanspruch für Zahlungen für den Zeitraum ab April 2004 ist nicht verjährt. Wie ebenfalls unter I. 1. ee) dargelegt, gründete der Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO für die Zahlungen ab April 2004 auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.02.2005 und die Verjährungsfrist konnte damit frühestens mit Schluss des Jahres 2005 beginnen. Nach § 199 Nr. 2 BGB ist weitere Voraussetzung für die Verjährung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Allerdings kommt es auf diese in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunsicherheit des Gläubigers nicht entscheidend an, sondern die Verjährung beginnt in diesen Fällen erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186; 160, 216, 231 f.; BGH, WM 1993, 251, 259; BGH, WM 1994, 988, 991; BGH, WM 1996, 125, 127; BGH, WM 1999, 974, 975; BGH, WM 2008, 1077, 1078; zuletzt BGH, Urteil vom 23.09.2007 – XI ZR 262/07; Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 422). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, WM 1999, 974, 975). So verhält es sich hier. Die streitentscheidende Frage, ob der KG ein Anspruch auf eine Anschlussförderung zustand, war erst mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2006 und des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2007 in dem Pilotverfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft gegen den Kläger objektiv geklärt. Dass dem auch aus Sicht der KG so war, zeigt der Umstand, dass sie erst danach am 05.02.2007 ihre Klage im Hauptsacheverfahren zurücknahm. Deshalb folgt die Kammer auch nicht der Argumentation der Beklagten, der Kläger habe nicht die höchstrichterlichen Entscheidungen abwarten dürfen, sondern hätte aufgrund der sich ab 2004 abzeichnenden Änderung in der einschlägigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung schon früher Klage erheben müssen. Dies hat zur Folge, dass die Klageerhebung auch gegenüber dem Beklagten zu 1) am 30.12.2009 noch in rechtsunverjährter Zeit erfolgte. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) zwar keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB oder in Verbindung mit §§ 286, 288 ZPO bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Allerdings hat er einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. 2. und 3. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Streitwert: 446.680,40 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.