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Urteil

37 O 98/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0530.37O98.15.00
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Tenor

I.

Die Beklagte              wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „s,- 50 Jahre“ - gültig vom 14.09. bis 19.09.2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift).

II.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt.

III.

Die Beklagte              wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2015 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Küchen zu werben und hierbei die Hersteller- und Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „s,- 50 Jahre“ - gültig vom 14.09. bis 19.09.2015 (Anlage K 4 zur Klageschrift). II. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2015 zu zahlen. IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglieder des Klägers sind insbesondere die auf S. 6 der Klageschrift genannten Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte warb mit ihrem Prospekt „s,- 50 Jahre“, gültig vom 14.09. bis 19.09.2015 auf Seite 65 für das von ihr angebotene Küchensortiment. Sie gab hierbei zwar unter bildlicher Darstellung der Küchen die Energieeffizienzklassen der mit den Küchen angebotenen Elektrogeräte (Einbaubackofen, Einbaukühlschrank und Dunsthaube) an, benannte indessen nicht deren Hersteller und die jeweilige Typenbezeichnung, wie nachfolgend als auszugsweise Widergabe der von dem Kläger als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Bilddarstellung – auf die Bezug genommen wird – wiedergegeben: Bild / Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden Der Kläger, der die Werbung für wettbewerbswidrig hält, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2015 (Anlage K 5) ab. Die Beklagte ließ, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen (Anlage K 6). Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre von dem Kläger angegriffene Werbung für lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher könne aufgrund der Prospektangaben das Geschäft schon nicht im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG „das Geschäft nicht abschließen“. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, wäre – so meint die Beklagte – die Angabe der Typenbezeichnungen nicht erforderlich. Entscheidend hierfür sei, dass die Küchengeräte nicht nicht einzeln angeboten würden, sondern als Teil des angebotenen Gesamtpakets. Deshalb seien die Typenbezeichnungen der Elektrogeräte nicht als wesentliche Merkmale der angebotenen Ware zu qualifizieren. Entsprechende Angaben seien bei derartigen Angeboten auch nicht marktüblich. Hinzu komme, dass die Gerätehersteller jedem einzelnen Abnehmer ab einer bestimmten Größenordnung jeweils eigene Typenbezeichnungen für das jeweilige Produkt zuordneten, so dass jeder Händler seine eigenen Typenbezeichnungen habe. Außerdem brächten die Hersteller selbst baugleiche Geräte unter verschiedenen Typenbezeichnungen auf den Markt. Dementsprechend könnten Typenangaben bei eingebauten Elektrogeräten zur Entscheidungsfindung des Verbrauchers nicht in relevanter Weise beitragen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugunsten des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG. a) Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers bestehen nicht. b) Die beanstandete Prospekt-Werbung verstößt gegen § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG, weil sie nicht alle wesentlichen Merkmale der Ware gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, nämlich Hersteller- und Typbezeichnung, nennt, die anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu erwarten sind. Die Kammer folgt insoweit insbesondere der Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 13. Juli 2015, 13 U 71/15 – juris). aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er ihen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. bb) Mit dieser Vorschrift ist die Richtlinie 2005/29 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt umgesetzt worden (vgl. Art. 2 Buchst. i "Aufforderung zum Kauf"; Art. 7 Abs. 1, 3, 4). Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie gelten im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Informationen sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben als wesentlich: die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" nach der Richtlinie 2005/29 nicht restriktiv auszulegen, um das in Art. 1 der Richtlinie genannte Ziel des hohen Verbraucherschutzniveaus zu erreichen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C 122/10, Tz. 29, zitiert nach juris). Es wird nicht vorausgesetzt wird, dass eine tatsächliche Möglichkeit zum Kauf besteht (EuGH, a. a. O., Tz. 32), sondern es genügt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH a. a. O., Tz. 33). Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 ff., juris Rn. 9). Bei richtlinienkonformer Auslegung der in Rede stehenden Norm kommt es für die Frage, ob ein solches Waren- oder Dienstleistungsangebot vorliegt, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren- oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung abzugeben. Deshalb ist der Tatbestand des § 5a Abs. 3 UWG nicht nur bei einer „invitatio ad offerendum“ oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot i. S. des § 145 BGB erfüllt, sondern auch bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund deren sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder zur Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung entschließen kann. Die Entscheidung, ob der Verbraucher hinreichend informiert ist, um ein Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu ermitteln (BGH, a. a. O., Rn. 10; EuGH, a. a. O., Tz. 48 und 49). Im Entscheidungsfall ist das zu bejahen. Es genügt, dass der Verbraucher über den verbindlichen Komplettpreis der abgebildeten Küchenzeile einschließlich der enthaltenen Elektrogeräte informiert wird. Durch die Abbildung im Prospekt und die Beschreibung der angebotenen Küchen wird ihm eine hinreichend genaue Vorstellung von der beworbenen Ware vermittelt. Ob weitere konkrete Einzelheiten genannt werden, ist nicht entscheidend; in der Werbung müssen nicht einmal alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände („essentialia negotii“) benannt sein (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5a, Rn. 4.19). c) Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 Nr. 1 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, I ZR 17/13, juris Rn. 9). Hiernach wäre es erforderlich gewesen, die Marken- und Typenbezeichnung der in der Werbung aufgeführten Elektrogeräte mit aufzunehmen. Unzweifelhaft sind die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt. Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Elektrogeräte insoweit gibt es deutliche Qualitäts- und Preisunterschiede und auch ihre Typenbezeichnung kennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der (singulären) Werbung für Elektro-Haushaltsgeräte die Typenbezeichnung des angebotenen Elektrogeräts ein wesentliches Merkmal dar. Die Typenbezeichnung ist erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, a. a. O., Rn. 15). Wesentliche Merkmale eines Produkts i. S. von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität und zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird. Durch die Typenbezeichnung wird das Produkt individualisierbar bezeichnet, was es dem Verbraucher erlaubt, Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen (BGH, a. a. O., Rn. 17). Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche kann es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten werden. Erst recht wesentlich ist für den Verbraucher, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, etwa ob es sich um sog. "A-Marken" bekannter oder "B-Marken" weitgehend unbekannter Hersteller handelt, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten ist. Der Umstand, dass es die Geräte einzeln am Markt nicht geben mag, wie die Verfügungsbeklagte behauptet (die in den übrigen Prospekten anderer Anbieter, die im Verfahren zum Vergleich eingereicht worden sind, benannten Geräte, haben sich indessen recherchieren lassen), kann kein Grund sein, ihre Marken- und Typenbezeichnung zu verschweigen. Das Bedürfnis, zumindest den Hersteller zu kennen, entfällt dadurch ohnehin nicht. Auch die Tatsache, dass es ein Gerät nicht einzeln zu kaufen gibt, kann für sich betrachtet eine für den Verbraucher wesentliche Information sein, die ggf. gerade den Ausschlag geben kann, die Küche nicht erwerben zu wollen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher, wenn er die Typenbezeichnung und die Marke kennt, zumindest Erkundigungen über die Geräte bei anderen Händlern von Komplettküchen einholen kann. Außerdem liegt nahe, dass es wenn nicht exakt unter derselben Typenbezeichnung doch zumindest ähnliche vergleichbare Geräte geben wird, über die sich nähere Informationen in Erfahrung werden bringen lassen. Wenig überzeugend ist hingegen die Annahme, dass der durchschnittliche Verbraucher allein aus dem Umstand, dass die Marke und Typ des Elektrogeräts nicht genannt sind, darauf schließen wird, dass es sich weder um eine bekannte Marke noch um eine besonders hochwertige Qualität handeln wird. Ob dies hier tatsächlich der Fall ist, lässt sich gerade nicht sagen. Die genannten hohen Energieeffizienzklassen der Geräte wecken eher andere Erwartungen. Aber selbst wenn man einen solchen Rückschluss unterstellt, würde dadurch das Interesse, das Gerät näher identifizieren und vergleichen zu können, nicht entfallen. Nach der in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG gemachten Einschränkung sind der Vorgabe der Richtlinie entsprechend wesentliche Merkmale allerdings nur in dem für das Mittel der kommerziellen Kommunikation und die Ware oder Dienstleistung angemessenem Umfang anzugeben. Damit soll erreicht werden, dass die Informationsanforderungen insbesondere bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf ein angemessenes Maß beschränkt werden (BT-Drs. 16/10145, S. 26). Um solche geringwertigen Gegenstände des täglichen Bedarfs geht es vorliegend jedoch nicht. Die Art und Weise der in dem Prospekt abgebildeten recht großformatigen Anzeigen hätte es auch ohne weiteres ermöglicht, neben der abstrakten Bezeichnung der Haushaltsgeräte und ihrer Energieeffizienzklasse auch Marke und Typbezeichnung zu benennen. Immerhin hat die Beklagte die Typenbezeichnung für den in der Küchenzeile verwendeten Einbauküchenschrank („EKS 131-4“) angegeben. 2. Der Klageantrag zu 2. ist aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG begründet. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: € 20.000,00