Beschluss
25 T 370/16
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen ist nach § 1896 Abs.1 BGB ein Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann.
• Eine Betreuung kann auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, wenn dieser aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage ist (§ 1896 Abs.1 a BGB).
• Die Einrichtung einer Betreuung ist nur entbehrlich, wenn die Aufgaben ebenso gut durch andere Hilfen oder eine bevollmächtigte Person geregelt werden können; das bloße Ende bestimmter Streitigkeiten ändert nichts an der bestehenden Erkrankung.
• Anhaltspunkte für Unversorgtheit (fehlende Krankenversicherung, aufgebrauchtes Vermögen, ungeöffnete Post, drohende Kündigung, fehlende Lebensmittel) begründen die Erforderlichkeit der Betreuung (§ 1896 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Betreuung bei paranoider Schizophrenie und fehlender Einsicht • Bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen ist nach § 1896 Abs.1 BGB ein Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann. • Eine Betreuung kann auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, wenn dieser aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage ist (§ 1896 Abs.1 a BGB). • Die Einrichtung einer Betreuung ist nur entbehrlich, wenn die Aufgaben ebenso gut durch andere Hilfen oder eine bevollmächtigte Person geregelt werden können; das bloße Ende bestimmter Streitigkeiten ändert nichts an der bestehenden Erkrankung. • Anhaltspunkte für Unversorgtheit (fehlende Krankenversicherung, aufgebrauchtes Vermögen, ungeöffnete Post, drohende Kündigung, fehlende Lebensmittel) begründen die Erforderlichkeit der Betreuung (§ 1896 Abs.2 BGB). Der Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen und wurde auf Antrag des Vormundschaftsgerichts betreut. Die Betreuung umfasst Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Postverkehr, Vermögensangelegenheiten, Behördenvertretung und Wohnungsangelegenheiten; Frau E. wurde als Berufsbetreuerin bestellt. Der Betroffene behauptete Verfolgung, Stimmen und Strahlen, verweigerte Medikamente und zerstörte seine Wohnungseinrichtung; zeitweise war er geschlossen untergebracht. Es bestanden finanzielle Auffälligkeiten, fehlende Krankenversicherung, Abhebungen vom Konto, ungeöffnete Post und fehlende Lebensmittel. Eine nahe Angehörige war nicht bereit oder nicht in der Lage, eine umfassende Vollmacht zu übernehmen. Der Betroffene legte Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss ein, die das Landgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 1896 BGB: Bestellung eines Betreuers bei Unfähigkeit, Angelegenheiten aufgrund psychischer Krankheit zu regeln. • Sachverständigengutachten stellte paranoide Schizophrenie mit wahnhaften und halluzinatorischen Symptomen fest, dadurch fehlende freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs.1 a BGB. • Konkrete Gefährdungs- und Versorgungsdefizite (fehlende Krankenversicherung, Kontobelastungen, ungeöffnete Post, fehlende Lebensmittel, drohende Kündigung) zeigen, dass der Betroffene die benannten Aufgaben nicht selbst regeln kann. • Die Betreuung war erforderlich nach § 1896 Abs.2 BGB, weil andere Hilfen oder eine Vollmacht nicht gleich geeignet waren; die Schwester konnte keine umfassende Betreuung übernehmen. • Die Einrichtung erfolgte auch gegen den Willen des Betroffenen, da die krankheitsbedingte Störung eine freie Willensbildung ausschloss. • Die Bestellung der Berufsbetreuerin war geeignet und verhältnismäßig zur Abwehr der festgestellten Versorgungsdefizite. • Die Beschwerde war daher unbegründet und zurückzuweisen; eine erneute persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht notwendig (§ 68 Abs.3 FamFG). Die Beschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Bestellung einer Berufsbetreuerin für die genannten Aufgabenkreise, weil aufgrund der nachgewiesenen paranoiden Schizophrenie und der dadurch bedingten fehlenden Einsicht der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Es lagen erhebliche Versorgungsdefizite und konkrete Gefahrensituationen vor, die eine Betreuung erforderlich und verhältnismäßig erscheinen ließen. Eine für den Betroffenen gleich geeignete Alternative, etwa eine umfassende Vollmacht durch die Schwester, bestand nicht. Damit blieb die Anordnung der Betreuung in Kraft.