Urteil
14c O 66/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0712.14C.O66.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin macht Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch und wegen irreführender Angaben geltend. 3 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Klemmbausteine aus Plastik, in dem die Firma M aus Dänemark Marktführer ist. Die Klägerin produziert und vertreibt Klemmbausteinspielzeug für Kleinkinder unter der Bezeichnung „Junior-Bausteine“, das mit der Serie „D“ von M kompatibel ist. Die Beklagte hat in Deutschland den Import und den Vertrieb von Klemmbausteinen des chinesischen Herstellers C übernommen; sie vertreibt u.a. die Produktserie „xxx“ für Kleinkinder, deren Klemmbausteine ebenfalls mit „D“-Steinen kompatibel sind. Auf der Verpackung des streitgegenständlichen Klemmbausteine-Sets „Police“ findet sich auf der Vorderseite die Altersangabe „3+“ und auf der Rückseite der Warnhinweis: 4 „Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. 5 Erstickungsgefahr durch Kleinteile“, 6 verbunden mit dem optischen Warnhinweis gemäß folgender Abbildung: 7 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Verpackung wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Das Klemmbausteine-Set „Police“ enthält eine Figur in Gestalt eines Polizisten und weitere neun Teile, aus denen ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht zusammengesetzt werden kann (siehe Anlage B 1a). Unstreitig enthält es im Auslieferungszustand keine verschluckbaren Kleinteile, da das Blaulicht in zusammengebautem Zustand ausgeliefert wird. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Teile des Blaulichts beim kindlichen Spielen abbrechen. Zerlegt man das Blaulicht in seine Bestandteile, wozu zunächst eine kleine, in einer Mulde versenkte Schraube gelöst werden muss, erhält man vier verschluckbare Einzelteile (siehe Anlage B 1b). 9 Spätestens am 20.10.2014 erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin Jan Geller von dem Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts durch die Beklagte in Deutschland. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2014 wegen Rechtsbruchs ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Darüber hinaus machte sie Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 EUR geltend, die sie nunmehr auch gerichtlich geltend macht. Die Beklagte wies die Forderungen der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2014 vollumfänglich zurück. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, da sie sich durch Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe. Es liege ein Verstoß gegen § 11 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (im Folgenden: 2. ProdSV) in Verbindung mit Art. 11 Ziffer 1 Abs. 3 der Richtlinie #####/####/EG vor. Die Beklagte kennzeichne das streitgegenständliche Klemmbausteine-Set „Police“ in missbräuchlicher Weise mit einem Warnhinweis und versehe es mit der angegriffenen Altersbeschränkung „für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet“, obwohl sich das Spielzeug offensichtlich an Kinder unter drei Jahren richte. Beleg hierfür sei, dass sich die teilweise weitaus komplexeren eigenen Produkte (wie z.B. das Produkt „Benjamin Blümchen“, Anlage K 12) sowie die „D“-Klemmbausteine-Sets des gemeinsamen Wettbewerbers M auch an Kinder unter drei Jahren richteten. 11 Die Beklagte habe bewusst eine Gestaltung gewählt, aufgrund derer nun die erfolgte Einstufung des Spielzeugs als für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet getroffen worden sei. Dadurch versuche sie Kosten einzusparen, die anfallen würden, wenn ihre Produkte den insoweit höheren Anforderungen für Spielzeug für Kinder unter drei Jahren genügen müssten. So hätte das Blaulicht des Polizeifahrzeugs anders – nämlich beispielsweise wie das aus der Anlage K 32 ersichtliche Blaulicht des Wettbewerbers M – konstruiert werden müssen, so dass keine verschluckbaren Kleinteile abbrechen können. 12 In Bezug auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede bestreitet die Klägerin, schon vor dem 20.10.2014 von dem Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts erfahren zu haben. 13 Nachdem die Klägerin zunächst in der Klageschrift beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sämtliche Klemmbausteinprodukte der Serie „Young Ones“ mit dem angegriffenen Warnhinweis zu versehen und sie in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2015 (nach den von der Beklagten erhobenen Einwänden) ausdrücklich klargestellt hatte, dass alle aus der Anlage K 25 ersichtlichen Produkte betroffen sind, die nicht mit der Altersangabe 1 ½ bis 5 Jahre versehen sind, hat sie in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 auf Hinweis des Gerichts die Klage hinsichtlich der weiteren Produkte zurückgenommen. 14 Die Klägerin beantragt zuletzt, 15 16 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 17 das Klemmbausteinprodukt „Police“ der Firma C im geschäftlichen Verkehr zu verkaufen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben mit dem Hinweis „Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten. Erstickungsgefahr durch Kleinteile“ sowie mit dem Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung zu versehen, 18 wenn dies wie aus der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 ersichtlich geschieht; 19 20 II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar 21 - unter Angabe der Art und des Zeitpunkts und der Anzahl der Wettbewerbsmaßnahmen; 22 - unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verpackungspreisen jeder einzelnen Lieferung; 23 - unter Angabe der Namen des Herstellers, der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber; 24 25 III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Wettbewerbshandlungen entstanden ist und künftig entstehen wird; 26 27 IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2015 zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Produkt sei im Hinblick auf die Altersangaben richtig gekennzeichnet. Zur Anbringung des angegriffenen Warnhinweises sei sie rechtlich verpflichtet. Sie sei auf Grundlage des als Anlage B 5 vorgelegten Prüfberichts des TÜV Rheinland vom 30.06.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Produkte nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet seien, da bei dem Blaulicht die Gefahr bestehe, dass beim Spielen einzelne verschluckbare Kleinteile abbrechen. Dass die Beklagte bei jedem Produkt sorgfältig abwäge, erkenne man auch daran, dass – was unstreitig ist – einzelne Produkte der Serie „YoungOnes“ auch eine anderweitige, nämlich niedrigere Altersangabe trügen. 31 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Folgeansprüche – soweit sie Verletzungshandlungen vor dem 18.11.2014 betreffen – ausgehend von dem Datum der Rechtshängigkeit (18.05.2015) in jedem Fall verjährt seien. Überdies behauptet die Beklagte, der Klägerin seien die Umstände schon vor dem 20.10.2014 bekannt gewesen. Deren Mitarbeitern habe nicht verborgen bleiben können, dass die streitgegenständlichen Produkte bereits im Mai – also mehrere Monate zuvor – u.a. über die Handelskette Kaufland in den Handel gelangt seien. 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 35 I. 36 Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte verschafft sich durch das Anbringen des angegriffenen Warnhinweises auf der Verpackung des von ihr in Deutschland vertriebenen Klemmbausteine-Sets „Police“ keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (dazu unter 1.). Die Warnhinweise beinhalten auch keine irreführenden Angaben (dazu unter 2.). 37 1. 38 Der Klägerin steht der auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. seit dem 10.12.2015 auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3a UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, da kein Rechtsbruch vorliegt. 39 a) 40 Der Rechtsbruch liegt jedenfalls nicht darin begründet, dass die Beklagte mit dem Klemmbausteine-Set „Police“ ein Produkt vertreibt, das einen entsprechenden Warnhinweis trägt, obwohl nicht die Gefahr besteht, dass verschluckbare Kleinteile abbrechen. Vielmehr findet sich der angegriffene Warnhinweis zu Recht auf der Verpackung dieses Produkts. 41 Das streitgegenständliche Klemmbausteine-Set „Police“ enthält mit dem Blaulicht unstreitig ein zusammengeschraubtes Bauteil, das beim kindlichen Spielen, insbesondere an seinen beiden Enden, dem blauen und roten Plastikteil, brechen kann, wodurch dann Kleinteile frei werden, die von Kindern unter drei Jahren verschluckt werden könnten. Insofern greifen die Ausführungen der T GmbH (im Folgenden: Fresenius Institut) in ihrem „Test Report“ vom 11.11.2015 (Anlage K 27) zu kurz, wonach bei der Prüfung der allgemeinen Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten keine verschluckbaren Kleinteile festgestellt werden konnten. 42 Dass es zu einem solchen Abbrechen von Kleinteilen kommen kann, stellt letztlich auch die Klägerin nicht in Abrede. Ihr Vorwurf zielt vielmehr dahin, dass die Beklagte das Produkt von vornherein anders hätte gestalten müssen, da sich das Klemmbausteine-Set „Police“ mit seinen größeren Klemmbausteinen grundsätzlich auch an Kinder unter drei Jahren richte. 43 b) 44 Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens liegt hier aber kein Rechtsbruch vor. 45 Zwar handelt es sich bei der hier in Rede stehenden nationalen Vorschrift des § 11 der 2. ProdSV, die in Umsetzung der Richtlinie #####/####/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über die Sicherheit von Spielzeug (im Folgenden: Spielzeugrichtlinie) erlassen worden ist, um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013, Az. 4 U 194/12, Rn. 16 f.), da diese dem Schutz des Verbrauchers beim Gebrauch der Produkte dient und entsprechende Informationspflichten für den Umgang mit diesen Produkten begründet (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly). 46 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 der 2. ProdSV liegt indes nicht vor. 47 Nach dieser Vorschrift, die wortgleich die Regelung in Art. 11 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Spielzeugrichtlinie wiederholt, darf Spielzeug nicht mit einem in Anhang V Teil B der Richtlinie genannten spezifischen Warnhinweis versehen werden, wenn dieser dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. 48 Anhang V Teil B der Richtlinie regelt unter der Überschrift „Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist“ unter Ziffer 1., dass Spielsachen, die für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnten, einen Warnhinweis tragen müssen, der beispielsweise lautet: 49 „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ 50 oder 51 „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ 52 oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: 53 54 Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 der 2. ProdSV nur dann anzunehmen ist, wenn dem Verwender des Warnhinweises eine entsprechende Umgehungsabsicht nachgewiesen werden kann bzw. es sich um eine bewusste Umgehung der Vorschrift handelt. Denn auch dann, wenn man allein auf die objektiven Eigenschaften des hier streitgegenständlichen Produkts abstellt, ist unter Berücksichtigung des dem Hersteller zustehenden Ermessensspielraums die von der Beklagten getroffene Entscheidung, das streitgegenständliche Klemmbausteine-Set „Police“ mit dem entsprechenden Warnhinweis zu kennzeichnen, jedenfalls nicht eindeutig fehlerhaft. 55 Die Kammer verkennt nicht, dass der deutsche Gesetzgeber – dem europäischen Gesetzgeber folgend – mit der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 3 der 2. ProdSV die bewusste Umgehung der Sicherheitsanforderungen, die gemäß dieser Verordnung an Spielzeug zu stellen sind, verhindern wollte. Dieser Gesetzeszweck ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 30 der Spielzeugrichtlinie. Danach hielt es der europäische Gesetzgeber für erforderlich, ausdrücklich vorzusehen, dass die für bestimmte Spielzeugkategorien vorgesehenen Warnhinweise nicht verwendet werden dürfen, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Spielzeugs widersprechen. Dadurch sollte der Missbrauch der Warnhinweise zur Umgehung der geltenden Sicherheitsanforderungen verhindert werden, zu dem es in der Vergangenheit insbesondere bei dem Warnhinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, gekommen war. Da der nationale Gesetzgeber in diesem Punkt den Wortlaut der Richtlinie übernommen hat, ist im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung der mitgliedstaatlichen Regelung ein Rückgriff auf den Erwägungsgrund Nr. 30 ohne Weiteres möglich. 56 Das dort zum Ausdruck kommende Verständnis steht auch im Einklang mit den erläuternden Leitlinien der Europäischen Kommission vom 10.02.2016 zur Spielzeugrichtlinie (abrufbar unter http://ec.europa.eu/DocsRoom/ documents/16184; Ref. Ares(2016) 1594842 - 04/04/2016). Dort heißt es unter Punkt 3.2.3 (auf Seite 44): 57 „Die Warnhinweise [wurden] als Möglichkeit missbraucht, sich der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf kleine Teile bei Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten zu entziehen. (…) Die vorgesehene Verwendung des Spielzeugs ist durch seine Funktion, seine Abmessungen und seine Eigenschaften bestimmt.“ 58 Auch wenn es sich bei den ergänzenden Leitlinien der Europäischen Kommission vom 20.02.2016 anders als bei der Spielzeugrichtlinie nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern nur um ein Handbuch, das die Anwendung der Spielzeugrichtlinie erleichtern soll (a.a.O, S. 1), weil rechtsverbindlich letztlich allein die jeweils maßgebliche Umsetzung des Texts der Richtlinie in nationales Recht ist, kann sie von den Gerichten gleichwohl als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn darin sind die Einschätzungen der Mehrheit der Mitglieder der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug dargelegt. 59 In den ergänzenden Leitlinien findet sich unter der Ziffer 14.2.1. (a.a.O, S. 140) auch der Hinweis, dass es für die Annahme einer Gesetzesumgehung erforderlich ist, dass das Spielzeug eindeutig für Kinder unter drei Jahren vorgesehen sein muss, was insbesondere bei Rasseln, Spielzeugen mit weicher Füllung und Kleinkindspielzeug der Fall ist: 60 „Wenn ein Spielzeug aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen usw. eindeutig für Kinder unter drei Jahren vorgesehen ist (z. B. Rasseln, Spielzeuge mit weicher Füllung, Kleinkindspielzeuge), ist die Verwendung eines altersbezogenen Warnhinweises durch Art. 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 untersagt. 61 Wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass Eltern oder andere Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs davon ausgehen werden, dass es für Kinder unter 36 Monaten vorgesehen ist, ist die Verwendung des Warnhinweises „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ nicht zulässig; anders ausgedrückt, es ist nicht zulässig, die Sicherheitsanforderungen für dieses Spielzeug einfach durch Verwendung eines Warnhinweises zu umgehen. 62 Von einer solchen eindeutigen Bestimmung für Kinder unter drei Jahren aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise kann hier nicht ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass Eltern und Aufsichtspersonen vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, dass das streitgegenständliche Klemmbausteine-Set aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften für Kinder unter drei Jahren geeignet ist. Wie sich aus der Auslegungshilfe der Europäischen Kommission ergibt, hatte der Gesetzgeber bei dieser Kategorie in erster Linie weiche, einteilige bzw. einfach strukturierte Spielzeuge im Blick, wie die Aufzählung „Rasseln, Spielzeuge mit weicher Füllung, Kleinkindspielzeuge“ belegt. Dabei handelt es sich um Spielsachen, die das Kuschelbedürfnis von Kindern unter 3 Jahren ansprechen (wie z.B. ein Teddybär), die sie besonders interessieren, weil sie ihnen ähneln (wie z.B. eine Babypuppe), oder die auf ihr geistiges Entwicklungsstadium (insbesondere ihr Abstraktionsvermögen, ihren Wissensstand und ihre begrenzte Geduld) sowie auf ihre schwach entwickelten körperlichen Fähigkeiten (im Hinblick auf manuelle Geschicklichkeit) besonders Rücksicht nehmen (vgl. hierzu die Leitlinie Nr. 11 der Europäischen Kommission vom 06.04.2009 zur Anwendung der früheren Spielzeugrichtlinie). 63 Das streitgegenständliche Klemmbausteine-Set „Police“ unterscheidet sich hiervon dadurch, dass es aus einer Figur und weiteren neuen Teilen besteht und es einer gewissen Geduld und Ausdauer bedarf, um die Klemmbausteine – nach einer bestimmten Anleitung – in mehreren Schritten zusammenzusetzen, was entsprechende motorische und geistige Fähigkeiten erfordert. Folglich handelt es sich nicht um Spielzeug, das eindeutig für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist. Vielmehr ist es eher mit dem auf Seite 13 unter Nr. 23 der Leitlinie Nr. 11 gezeigten zehnteiligen Schneckenpuzzle vergleichbar, dass von der Europäischen Kommission als Spielzeug für Kinder über drei Jahren eingeordnet wurde. 64 Dem steht auch nicht der als Anlage K 27 vorgelegte „Test Report“ vom 11.11.2015 des Fresenius Instituts zu dem hier streitgegenständlichen Klemmbausteine-Set „Police“ entgegen. Das von der Klägerin beauftragte Fresenius Institut kam darin zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug – Teil 1 (mechanische und physikalische Eigenschaften) nach der DIN EN 71 – 1:2015-02 nicht erfüllt sind. Unter dem Punkt „Alterseinstufung Sachverständiger“ heißt es dort, das „Spielzeug [ist] für Kinder unter 36 Monaten“, weshalb sich „auf der Verpackung ein falscher Warnhinweis [befindet]. Das Produkt muss aufgrund seiner Beschaffenheit für Kinder unter 36 Monate geeignet sein“. Zu demselben Ergebnis war das Fresenius Institut bereits wenige Monate zuvor auch bei der Untersuchung des Klemmbausteine-Sets „Fire“ gekommen, das ein Feuerwehrfahrzeug mit dem gleichen Blaulicht enthält (Anlage K 24). Beiden „Test Reports“ lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Bauset eindeutig als Spielzeug für Kinder unter drei Jahren einzuordnen ist. Auch finden sich dort keine Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände der Prüfer zu dieser Einschätzung gelangt ist. Soweit dort pauschal auf das Leitliniendokument Nr. 11 der Europäischen Kommission verwiesen wird, fehlt es jedenfalls an einer Auseinandersetzung mit dem Kriterium der „Eindeutigkeit“. 65 Der Aussagegehalt des „Test Report“ des Fresenius Instituts wird ferner dadurch weiter eingeschränkt, dass der TÜV Rheinland in dem von der Beklagten als Anlagen B 5/B5a vorgelegten Prüfbericht vom 08.07.2014 zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. Auf S. 3 heißt es dort: „angemessene Alterseinstufung: ab 36 Monaten“. In Konsequenz dessen haben die Prüfer bei den jeweiligen Prüfungspunkten zu den Anforderungen für Spielzeug, das für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, jeweils notiert „N/A“, d.h. sie haben sie für nicht anwendbar gehalten ( not applicable ). Soweit die Klägerin eingewandt hat, bei dem als Anlage B 5 vorgelegten Prüfungsbericht handele sich um eine ungültige Version, da dieser nicht unterschrieben worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.05.2016 das unterschriebene Deckblatt als Anlage B 5a nachgereicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer des TÜV Rheinland seinerzeit fälschlicherweise nicht erkannt hätten, dass das streitgegenständliche Bauset keine Klemmbausteine in üblicher Größe (wie die normalen „M“-Bausteine) enthalte, sondern die doppelt so großen Klemmbausteine. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die sachkundigen Prüfer ohne Weiteres erkannt haben, dass es sich um große Klemmbausteine – vergleichbar „Duplo“ – handelt. 66 Ferner lässt auch der Umstand, dass andere Klemmbausteine-Sets wie z.B. die als Anlage K 12 vorgelegte Serie „Benjamin Blümchen“ der Klägerin eine anderweitige Mindestaltersempfehlung durch den TÜV Rheinland erhalten haben (vgl. Anlage K 28), den Rückschluss auf eine fehlerhafte Begutachtung des streitgegenständlichen Produkts nicht zu, zumal die Entscheidungskriterien nicht offengelegt sind und es sich bei der Behauptung, hierbei handele es sich im Vergleich zum streitgegenständlichen Produkt um komplexere und kompliziertere Bausets mit einer 67 höheren Anzahl an Bausteinen, letztlich um eine subjektive Einschätzung der Klägerin handelt. Überdies enthalten die vorgelegten „Test Reports“ und Prüfberichte zu anderen Klemmbaustein-Bausets jeweils keine Ausführungen dazu, weshalb die Prüfer in diesen konkreten Fällen zu der Einschätzung gelangt sind, dass das jeweilige Klemmbausteinspielzeug für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist. Hieraus lässt sich kein zwingender Rückschluss auf das hier angegriffene Produkt ziehen. 68 Da die Feststellung der maßgeblichen Verkehrsauffassung vorliegend keine besonderen Erfahrungen erfordert und das befasste Gericht aus eigener Anschauung über die ausreichende Sachkunde verfügt, um das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise – hier der Eltern und Aufsichtspersonen – zu ermitteln, bedarf es der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das Spielzeug aufgrund seiner Funktion, Abmessungen und Eigenschaften für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, nicht. Die Kammer folgt den Ausführungen der Europäischen Kommission in den erläuternden Leitlinien, wonach es bei der Beurteilung dieser Frage auf die Sichtweise der Eltern und Aufsichtspersonen ankommt (a.a.O, S. 140). Die hier betroffene Ermittlung des Verkehrsverständnisses durch den Richter aufgrund eigener Sachkunde ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2015, Az. I-15 U 70/14, 15 U 70/14, Rn. 67 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2016, Az. I 15 U 8/15). 69 In diesem Zusammenhang stellen die Mindestaltersangaben der Klägerin und anderer Wettbewerber lediglich ein Indiz dafür dar, ob sich das streitgegenständliche Produkt aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften an Kinder unter drei Jahren richtet. Maßgeblich sind allein die objektiven Eigenschaften des zu beurteilenden konkreten Spielzeugs. Vergleiche mit auf dem Markt vorhandenen Produkten anderer Hersteller sind dabei stets nur eingeschränkt möglich, da sich die jeweiligen Klemmbausteine-Sets teilweise erheblich voneinander unterscheiden und bereits ein kleines zusätzliches Detail den Ausschlag für eine anderweitige Einordnung bilden kann. Im Übrigen ist der Verweis darauf, dass der Marktführer im Bereich Klemmbausteine, die Firma M, und weitere Wettbewerber für ihre Produkte jeweils eine niedrigere Mindestaltersgrenze festgelegt haben, so nicht zutreffend, weil es auch in der „Duplo“-Serie und von den Herstellern MEGABLOKS und Hubelino Produkte gibt, die Warnhinweise tragen, dass sie für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet sind (vgl. Anlagen B 3 und B 4). Insofern verfängt auch der Hinweis auf die eingetretene Marktgewöhnung der Verkehrskreise angesichts der jahrzehntelangen Marktpräsenz von „Duplo“-Klemmbausteinen nicht. Vielmehr sind Eltern und Aufsichtspersonen stets des Umstandes gewahr, dass sich Einzelteile von Bausets für unterschiedliche Altersstufen im ausgepackten Zustand im Kinderzimmer und in anderen Spielräumen miteinander vermischen, so dass sie dafür Sorge zu tragen haben, dass sich in der Reichweite der spielenden Kinder jeweils nur altersgerechtes Spielzeug befindet. 70 Auch aus der Werbung auf der Internetseite der Beklagten, wonach man mit der Produkt-Serie „Young-Ones“ „auch etwas für die ganz kleinen“ habe (Anlage K 5), lässt sich nicht schließen, dass sämtliche von der Beklagten vertriebenen Produkte für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind oder dass der Verkehr dies so auffasst, zumal es darunter, wie dargestellt, mindestens drei Produkte gibt, die sich an Kleinkinder ab eineinhalb Jahren richten. 71 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Spielzeug für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, steht schließlich dem Hersteller bzw. hier der Beklagten als Inverkehrbringerin ein beträchtlicher Ermessenspielraum zu. Spielzeug kann so gestaltet sein, dass einige seiner Eigenschaften Kinder unter drei Jahren ansprechen, während andere Eigenschaften wiederum Kinder über drei Jahren ansprechen können, weshalb sich Spielzeug für Kinder unter drei Jahren nicht immer leicht und eindeutig von Spielzeug für Kinder über drei Jahren abgrenzen lässt (S. 2 der Leitlinie Nr. 11 der Europäischen Kommission). 72 Von dem ihr eingeräumten Ermessen hat die Beklagte auch erkennbar Gebrauch gemacht. Denn nicht alle von der Beklagten vertriebenen Produkte der Serie „YoungOnes“ tragen den angegriffenen Warnhinweis, dass sie für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet sind. Von den insgesamt 16 Produkten dieser Serie (vgl. Anlage K 19) verfügen drei Produkte über eine Altersangabe von 1 ½ bis 5 Jahren. Hierbei handelt es sich um die Produkte „Bauarbeiter“, „Feuerwehrmann Held“ und „Feuerwehr Station“. Über eine solche Altersangabe verfügt mutmaßlich auch die Grundplatte mit der Artikelnummer 9669. Ein Ermessensfehlgebrauch ist – wie die obigen Ausführungen zeigen – nicht ersichtlich. 73 2. 74 Auch die Gefahr einer möglichen Irreführung eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise scheidet aus, so dass der Klägerin auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG nicht zusteht. 75 Die Warnhinweis enthalten keine irreführenden Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Denn den Hinweisen sind keine unwahren Angaben oder sonstigen zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware zu entnehmen. Zum Einen ist es richtig, dass sich auf den Verpackungen ein entsprechender Warnhinweis befindet, da beim kindlichen Spielen verschluckbare Kleinteile abbrechen können. Zum Anderen ist die Einordnung des streitgegenständlichen Bausets „Police“ als Spielzeug, das für Kinder unter drei Jahren nicht bestimmt ist, wie dargelegt, vertretbar und damit ebenfalls zutreffend. 76 3. 77 Die geltend gemachten Folgeansprüche bestehen ebenfalls nicht. 78 Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil kein Wettbewerbsverstoß der Klägerin vorliegt. Aus denselben Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung. Da die Abmahnung nicht berechtigt war, steht der Klägerin schließlich auch keinen Ersatz der Abmahnkosten zu. 79 II. 80 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. 81 Streitwert: 82 bis zum 12.04.2016: 50.000,- € 83 danach: 5.000,- €