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Urteil

9 S 47/15

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von drei Jahren bei Ratenschutz-/Restschuldversicherungen ist zulässig und entspricht dem Leitbild des § 11 Abs. 4 VVG. • Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht nach § 8 VVG nur dem Versicherungsnehmer zu; die versicherte Person ist nicht widerrufsberechtigt. • Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist nicht gegeben, wenn der Versicherungsvertrag nicht akzessorisch an den Fortbestand der Darlehensschuld gebunden ist und bei Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin Leistungspflichten bestehen. • Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Ende einer Versicherungsperiode ist § 39 VVG (pro rata temporis) nicht anwendbar; eine anteilige Rückzahlung richtet sich nach den AVB und versicherungsmathematischen Regeln.
Entscheidungsgründe
Mindestlaufzeit, Widerruf und Rückzahlungsanspruch bei Ratenschutzversicherung • Eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von drei Jahren bei Ratenschutz-/Restschuldversicherungen ist zulässig und entspricht dem Leitbild des § 11 Abs. 4 VVG. • Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht nach § 8 VVG nur dem Versicherungsnehmer zu; die versicherte Person ist nicht widerrufsberechtigt. • Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist nicht gegeben, wenn der Versicherungsvertrag nicht akzessorisch an den Fortbestand der Darlehensschuld gebunden ist und bei Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin Leistungspflichten bestehen. • Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Ende einer Versicherungsperiode ist § 39 VVG (pro rata temporis) nicht anwendbar; eine anteilige Rückzahlung richtet sich nach den AVB und versicherungsmathematischen Regeln. Der Kläger nahm die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer Ratenschutzversicherung in Anspruch. Er hatte mit der Kreditgeberin einen Darlehensvertrag geschlossen; gleichzeitig wurde eine Ratenschutzversicherung mit Einmalprämie mitkreditiert. Nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens kündigte der Kläger die Versicherung und forderte anteilige Prämienrückzahlung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und erklärte später erstmals in der Berufungsinstanz den Widerruf. Die Beklagte zahlte nach Ablauf der dreijährigen Mindestlaufzeit einen Teilbetrag aus; diesen Teilerfolg erklärten die Parteien für erledigt. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein vorzeitiges Kündigungs- oder Widerrufsrecht besteht und ob weitere anteilige Rückzahlungen zu leisten sind. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Klage auf Rückzahlung bleibt rechtsvernichtend. Eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von drei Jahren ist bei Ratenschutzversicherungen nicht zu beanstanden und entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 11 Abs. 4 VVG. Aus §§ 150, 168 VVG oder §§ 500 ff. BGB ergibt sich kein selbstständiges Kündigungsrecht der versicherten Person bei vorzeitiger Darlehensablösung, weil diese Vorschriften den Versicherungsvertrag nicht öffnen. • Ein Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB scheidet aus, weil die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar ist; der Kläger behält bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsschutz, da die Leistung der Beklagten nicht akzessorisch an den tatsächlichen Darlehensbestand gekoppelt ist. • Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht nach § 8 VVG allein dem Versicherungsnehmer zu; die versicherte Person kann dieses Recht nicht analog geltend machen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Der nachträgliche Widerruf in der Berufungsinstanz war zudem außerhalb etwaiger vertraglicher Widerrufsfristen erklärt und blieb ohne Wirkung. • Die Beklagte hat den nach § 4 AVB-RSV geschuldeten Rückzahlungsbetrag nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln ermittelt; der ausgezahlte Betrag von 195,82 EUR ist nicht unplausibel, weil die Versicherungsleistung monatlich abnimmt und keine einfache pro rata-temporis-Abrechnung nach § 39 VVG anwendbar ist, da die Beendigung zum Ende einer Versicherungsperiode erfolgte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger. Die Beklagte hat bereits einen Teilbetrag ausgezahlt, ferner besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehende anteilige Rückzahlung oder auf Wirksamkeit eines Widerrufs als versicherte Person. Die Revision wird zugelassen, insbesondere zur Klärung der Rechtsfrage, ob der versicherten Person abweichend vom Wortlaut des § 8 VVG ein Widerrufsrecht zusteht.