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Urteil

5 O 201/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0823.5O201.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160.198,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.480,71 € ab dem 24.08.2012, aus 11.786,95 € ab dem 28.08.2012, aus weiteren 31.531,45 € ab dem 08.10.2012, aus weiteren 2.023,00 € ab dem 12.10.2012, aus weiteren 17.316,15 € ab dem 24.12.2012, aus weiteren 56.440,80 € seit dem 23.06.2013, aus weiteren 11.047,22 € seit dem 25.06.2013 und aus weiteren 12.572,11 € ab dem 26.06.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160.198,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.480,71 € ab dem 24.08.2012, aus 11.786,95 € ab dem 28.08.2012, aus weiteren 31.531,45 € ab dem 08.10.2012, aus weiteren 2.023,00 € ab dem 12.10.2012, aus weiteren 17.316,15 € ab dem 24.12.2012, aus weiteren 56.440,80 € seit dem 23.06.2013, aus weiteren 11.047,22 € seit dem 25.06.2013 und aus weiteren 12.572,11 € ab dem 26.06.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für Ingenieurleistungen. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Ingenieurvertrag vom 02.07.2008 (Anl. K1) mit Leistungen der technischen Ausrüstung im Sinne von § 73 HOAI für das Projekt B. Nach Ziff. 2 des Vertrages sollen sowohl die VOB als auch die HOAI vom 01.01.1996 zu beachten sein. Dem Vertrag lag ein Angebot der Klägerin vom 08.02.2008 zugrunde. Nach Ziff. 9.1 des Vertrages werden die „zu erbringenden Leistungen für die betriebstechnischen Anlagen der unter Ziffer 1 ausgewiesenen Baumaßnahmen […] dem Ingenieur mit Gesamtauftragsvolumen pauschal 350.000,00 (-dreihundertfünfzigtausend- Euro) vergütet. In dieser Vergütung sind alle Nebenkosten gemäß HOAI § 7 enthalten. Dieser Pauschalpreis ist ein Netto-Festhonorar und schließt Nachforderungen aus; zusätzlich ist die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. “ Die Klägerin verlangt die Begleichung folgender Rechnungen betreffend das Projekt B: Nr. 207115 vom 23.07.2012 in Höhe von 8.480,71 € (Anl. K2) Nr. 207124 vom 27.07.2012 in Höhe von 7.378,00 € (Anl. K3) Nr. 207125 vom 27.07.2012 in Höhe von 3.784,20 € (Anl. K4) Nr. 207126 vom 27.07.2012 in Höhe von 624,75 € (Anl. K5) Nr. 209116 vom 11.09.2012 in Höhe von 1.011,50 € (Anl. K7) Nr. 209117 vom 11.09.2012 in Höhe von 1.011,50 € (Anl. K8) Das B wurde im April 2011 eröffnet. Im Jahre 2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Planungsleistungen bis einschließlich dem 4. Obergeschoss im anliegenden D-Gebäude. Die Klägerin fertigte dazu am 13.08.2009 ein Honorarangebot für das Gewerk Elektrotechnik (Anl. B3), welchem eine Ermittlung der voraussichtlichen Kosten zugrunde lag. Für die Honorarberechnung, auf welche Bezug genommen wird, wurde die HOAI Stand 01.01.1996 verwendet. Es befindet sich folgende Regelung im Angebot: „Bei gleichzeitiger Beauftragung aller angebotenen Leistungsphasen bieten wie Ihnen unsere Leistungen zu einem Pauschalfestpreis in Höhe von 300.000,00 € netto an.“ Die Vereinbarung wurde nicht von beiden Parteien unterzeichnet. In der 4. Zwischenrechnung vom 09.05.2011 (Anl. B5) befindet sich folgender Passus: Gemäß Abstimmung mit Herrn G erfolgt die Berechnung – aufgrund des zwischenzeitlich erweiterten Leistungsumfangs – auf der Grundlage der ursprünglichen Honorarvereinbarung (Angebot vom 13.08.2009) unter Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Herstellungskosten.“ Die Klägerin rechnete ihre Leistungen betreffend das D-Gebäude letztendlich geschossweise ab. Folgende daraus resultierenden Rechnungen sind ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits: Nr. 209115 vom 07.09.2012 in Höhe von 31.531,45 € (Anl. K6) Nr. 211112 vom 23.11.2012 in Höhe von 17.316,15 € (Anl. K9) Nr. 305118 vom 21.05.2013 in Höhe von 22.116,53 € (Anl. K12) Nr. 305119 vom 21.05.2013 in Höhe von 43.324,31 € (Anl. K13) Nr. 305123 vom 23.05.2013 in Höhe von 11.047,22 € (Anl. K14) Nr. 202113 vom 24.05.2013 in Höhe von 12.572,11 € (Anl. K15) Die Klägerin ist der Ansicht, von der Rechnung Nr. 207115 vom 23.07.2012 in Höhe von 8.480,71 € (Anl. K2) sei kein weiterer Nachlass abzuziehen, da der Projektnachlass ausschließlich die im Ingenieurvertrag geregelten Leistungen umfasse und die Nachträge hierzu nicht zählen würden. Die Rechnungen beträfen vielmehr Leistungen, die während der Bauphase zusätzlich zum Hauptauftrag abgefordert worden seien. Für diese Leistungen habe sie, die Klägerin, Nachtragsangebote nach dem zu erwartenden Aufwand gefertigt, welche seitens der Beklagten nicht beanstandet worden seien. Es habe dazu am 02.01.2013 ein Gespräch zwischen Herrn L, Herrn C2 und Herrn U gegeben, in dem die Klägerin eine Vereinbarung über den Nachlass für die Nachträge abgelehnt habe. Die den Rechnungen mit den Nrn. 207124, 207125 und 207126 vom 27.07.2012 zugrunde liegenden Leistungen (Anl. K3, K4, K5) seien nach der Eröffnung des Centers in Auftrag gegeben worden. Es habe sich um Ergänzungsarbeiten in Mietbereichen und Allgemeinflächen gehandelt. Sie, die Klägerin, habe entsprechende Nachtragsangebote (Anl. K28, K29, K30) gefertigt. Die Rechnungen Nr. 209116 und 209117 vom 11.09.2012 in Höhe von 2.023,00 € (Anl. K7, K8) seien nicht von der Pauschalvereinbarung erfasst, sondern seien gesondert zu vergüten. Denn die Leistungen beträfen Mieterausbauleistungen, die erst nach Fertigstellung, Übergabe und Eröffnung des Geschäfts angefallen und beauftragt worden seien. Die Klägerin behauptet weiter, es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, in Bezug auf das D-Gebäude einen Gesamtauftrag für alle Etagen zu erteilen. Die Beklagte habe sich jedoch dann entschieden, immer nur separat für einzelne Etagen Beauftragungen vorzunehmen, die auch etagenweise schlussabgerechnet worden seien. Die Abrechnungsweise sei seitens der Beklagten nach Zugang der 1. OG Schlussrechnung auch nicht moniert worden. Lediglich hinsichtlich der Etage RDA-Anlagen Treppenhäuser (Anl. K15) seien bislang ca. 70 % des Leistungssolls erfüllt, so dass die Teilrechnung dem Leistungsstand entspräche. Für jede Etage gebe es eine TÜV-Abnahme sowie Sachverständigenabnahmen für die von ihr betreuten Bereiche Elektro, Brandmelder, Sicherheitsbeleuchtung und Elektro-Akustische-Anlagen. Für sämtliche Gewerke lägen auch die VOB-Abnahmen der einzelnen Werkunternehmer vor. Sie habe der Aufforderung der Beklagte zur Übergabe der Revisionsunterlagen vom 15.08.2013 umgehend entsprochen, allerdings lediglich hinsichtlich des D-Projekts, da die Revisionsordner für das Projekt B längst übergeben worden seien. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 162.750,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2013 (Bl. 190 d. A.) hat sie die Klage in Höhe von 2.552,25 € zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 160.198,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.001,21 € ab dem 24.08.2012, aus 13.125,70 € ab dem 28.08.2012, aus weiteren 31.531,45 € ab dem 08.10.2012, aus weiteren 2.023,00 € ab dem 12.10.2012, aus weiteren 17.316,15 € ab dem 24.12.2012, aus weiteren 56.440,80 € seit dem 23.06.2013, aus weiteren 11.047,22 € seit dem 25.06.2013 und aus weiteren 12.572,11 € ab dem 26.06.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen. Die Beklagte, die der Klagerücknahme zugestimmt hat, beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Rechnung Nr. 207115 vom 23.07.2012 in Höhe von 8.480,71 € (Anl. K2) sei um 25 % zu kürzen. Die Klägerin habe ausweislich des Angebots vom 08.02.2008 einen Projektnachlass gewährt, der sich gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2008 (Anl. B2) auf 129.640,38 €, mithin 27 %, belaufe. Die Rechnungen mit den Nrn. 207124, 207125 und 207126 vom 27.07.2012 (Anl. K3, K4, K5) seien nicht zu begleichen, da die zugrundliegenden Leistungen nicht beauftragt worden seien. Insbesondere sei Herr G als Ingenieur nicht dazu berechtigt gewesen, Aufträge dieser Art zu vergeben. Die Leistungen, die den Rechnungen mit den Nrn. 209116 und 209117 zugrunde liegen (Anl. K7, K8), seien nicht gesondert beauftragt worden, sondern seien Teil des Pauschalpreisvertrages vom 02.07.2008. Die Beklagte behauptet ferner, die Pauschalvereinbarung vom 13.08.2009 betreffend das D-Gebäude in Höhe von 300.000,00 € sei zustande gekommen. Dafür spreche der Inhalt der Zwischenrechnungen Nr. 1) bis 3) sowie der Erhöhung des Pauschalpreises vom 09.05.2011. Denn daraus gehe hervor, dass die Klägerin selbst vom Bestehen der Pauschalpreisvereinbarung ausgegangen sei und dementsprechend abgerechnet habe. Im Übrigen stünde der Klägerin lediglich die dem tatsächlichen Leistungsstand entsprechende Vergütung zu. Bezüglich des D-Gebäudes habe die Klägerin 65,33 % der vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht. Da sie, die Beklagte, bereits 262.695,37 € gezahlt habe (65, 81 %) bestehe daher kein weiterer Anspruch. Die am D-Gebäude erbrachten Leistungen seien ferner weder abgenommen noch abnahmereif, da die Klägerin die Revisionsunterlagen, insbesondere die sämtlicher sicherheitstechnischer Anlagen, der Brandschutzanlage sowie der Stromkreise des Gebäudes, bislang nicht herausgegeben habe, obwohl sie dazu mehrfach aufgefordert worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 08.04.2014 (Bl. 143 d. A.) und vom 04.11.2014 (Bl. 217 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen G, C2, L5 und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufname wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.09.2014 (Bl. 182 ff. d. A.) und vom 19.05.2015 (Bl. 228 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat aufgrund der Leistungen am Projekt B einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung in Höhe von 22.290,66 € aus den §§ 631 Abs. 1, 632 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 02.07.2008 sowie den Vorschriften der HOAI in der Fassung von 1996. 1) In Höhe von 8.480,71 € folgt der Anspruch aufgrund der mit Rechnung vom 23.07.2012 (Nr. 207115) abgerechneten Leistungen (Anl. K2). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Beauftragung sowie eine Durchführung der insofern abgerechneten Leistungen stattgefunden haben. Einwände erhebt die Beklagte lediglich gegen die Höhe der Rechnung. Nach Auffassung der Beklagten seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt B erbrachten Leistungen aufgrund der ursprünglichen Vertragsgestaltung um 25 % zu kürzen gewesen, so dass aufgrund der bereits gezahlten Teilbeträgen bereits eine Überzahlung der Klägerin stattgefunden habe. Die Kammer folgt dem nicht. Die Vereinbarung eines Nachlasses für sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt B erbrachten Leistungen ist weder dem Vertrag vom 02.07.2008 (Anl. K1) noch dem Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2008 (Anl. B2) zu entnehmen. Der Vertrag bezeichnet die unter die Pauschalvereinbarung fallenden Leistungen umfassend und abschließend. Bei den mit der Rechnung K2 abgerechneten Leistungen handelt es sich nicht um solche, sondern um Zusatzleistungen, welche auch nach dem Inhalt des Vertrages (C. Ergänzung zum Punkt 9.1) zusätzlich zur Pauschalsumme zu vergüten sein sollen. Dagegen bestehen auch keine Einwände der Beklagten. Dass etwaige Nachforderungen auch in den Genuss eines Rabatts kommen sollen, geht aus der Vereinbarung nicht hervor. Im Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2008 geht es um Ergänzungen zum Angebot der Klägerin vom 08.02.2008, welches dem Vertrag über das Projekt B zugrunde lag. Die Angebotssumme wurde darin erhöht, wobei auch der Objektnachlass entsprechend gewährt wurde. Der Inhalt des Dokuments spricht dafür, dass nur Leistungen betreffend das Angebot der Klägerin vom 08.02.2008 vom Objektnachlass umfasst sein sollen und nicht sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien einen Nachlass auf die nachträglichen Leistungen explizit vereinbart haben. Der Zeuge U hat zwar bekundet, dass die Parteien sich mündlich darüber einig waren, einen Nachlass von 25 % auf die Nachträge zu gewähren. Nach dem Zeugen sei dies allgemein auch so üblich, wenn auf den Hauptauftrag ein Nachlass gewährt worden sei. Jedoch konnte sich der Zeuge nicht an Einzelheiten des Gesprächs erinnern. Die Kammer verkennt nicht, dass der zwischen dem Gespräch und der Beweisaufnahme liegende Zeitraum mehrere Jahre beträgt. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge U der für ihn üblichen Handhabung auf den hiesigen Einzelfall geschlossen hat, ohne dass dies explizit vereinbart wurde. Die mündliche Vereinbarung eines Nachlasses wäre im Übrigen gemäß § 4 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 1996 formnichtig, da die Vereinbarung entgegen der vorgenannten Vorschrift nach dem unstreitigen Sachstand nicht schriftlich geschlossen wurde. 2) In Höhe von insgesamt 11.786,95 € folgt der Anspruch aufgrund der mit den Rechnungen vom 27.07.2012 (Nr. 207124, 207125, 207126) abgerechneten Leistungen (Anl. K3, K4, K5). Die Leistungen betreffen Ingenieurleistungen zu Nachtragsaufträgen der Firmen P. Dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Klägerin ist der Beweis der seitens der Beklagten bestrittenen Auftragserteilung hinsichtlich dieser Leistungen auch gelungen, so dass diese zu vergüten sind. Der Zeuge C2, Bauleiter auf der Baustelle, hat bekundet, die Aufträge zu den Leistungen seien mündlich erteilt worden. Nach der Abnahme des B hätten Änderungsarbeiten durchgeführt bzw. Mietflächen umgebaut werden müssen. Der Umfang sei von Herrn L4 und Herrn L3 an ihn herangetragen worden. Der Zeuge hat bekundet, er hätte sich vor Ort angesehen, was habe gemacht werden müssen. Aufgrund dessen habe ein schriftliches Angebot an die Beklagte gesendet werden sollen. Dies sei auch geschehen. Aufgrund der Begebenheiten auf der Baustelle seien sie jedoch seitens der Beklagten dazu aufgefordert worden, die Arbeiten sofort umzusetzen, was auch geschehen sei. Seine Ansprechpartner seien Herr L4, Herr L3 und Herr U gewesen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, insbesondere plausibel und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge sich nicht an den jeweils konkreten Beauftragenden erinnern konnte, ist nach Auffassung der Kammer dem Umfang der Leistungen sowie der zwischenzeitlich vergangenen Zeit geschuldet, führt jedoch nicht zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen. Die Überzeugung der Kammer von der zu beweisenden Tatsache wird auch nicht aufgrund der Aussage der Zeugin L5 erschüttert wird (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1978 - V ZR 10/77). Die Zeugin bekundet ebenfalls glaubhaft, dass sich keine Aufträge der jeweiligen Leistungen in den Bauakten befinden. Deswegen habe sie die Angelegenheit an die Projektleitung weitergetragen, welche sich darum habe kümmern sollen. Die Zeugin bekundet ferner, ihres Erachtens gebe es nur schriftliche Verträge, mit mündlichen Verträgen habe sie jedenfalls nicht zu tun. Die Aussage widerspricht nicht der des Zeugen C2, da die Zeugin über keine Wahrnehmungen auf der Baustelle und damit über mündliche Beauftragungen verfügt. Der Anspruch scheitert auch nicht an der mangelnden Vertretungsmacht der jeweiligen beauftragenden Person, da dies hinsichtlich der genannten Personen nicht behauptet wird. 3) In Höhe von insgesamt 2.023,00 € folgt der Anspruch aufgrund der mit Rechnungen vom 11.09.2012 (Nrn. 209116, 209117) abgerechneten Leistungen (Anl. K7, K8). Die Durchführung der Leistungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch ist nicht feststellbar oder bewiesen, dass die Leistungen, die den Rechnungen zugrunde liegen, Teil des Pauschalpreisvertrags vom 02.07.2008 und damit nicht gesondert zu vergüten sind. Die Leistungen betreffen ausweislich dem Inhalt der Rechnungen Mieterausbauarbeiten (X, Y). Die Beauftragung soll demnach aufgrund der Angebote vom 10.04.2012 bzw. 27.07.2012 nach mündlich mit Herrn U vereinbarter Auftragssumme erfolgt sein. Dies sowie der Zeitpunkt der Durchführung, nämlich nach Eröffnung des B, und der Gegenstand der Arbeiten sprechen vielmehr dafür, dass es sich um gesondert zu vergütende Nachtragsarbeiten handelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, inwiefern die Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung, in welcher die umfassten Leistungen abschließend aufgezählt sind, umfasst sein sollen. II. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 137.907,77 € aufgrund der im Zusammenhang mit dem D-Gebäude erbachten und abgerechneten Leistungen (Anl. K6, K9, K12 bis K15) aus den §§ 631 Abs. 1, 632 BGB. 1) Nach Auffassung der Kammer wurde hinsichtlich des Projekts D keine wirksame Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Honorarangebote vom 13.08.2009 (Anl. B3) bzw. vom 09.05.2011 (Anl. B5) geschlossen. Dahinstehen kann die Beantwortung der Frage, ob eine mündliche Honorarvereinbarung überhaupt die Grundlage für die Abrechnung darstellen kann. Anwendbar ist - nach dem Inhalt des Honorarangebots vom 13.08.2009 - die HOAI in der Fassung von 1996. Demnach besteht für Vereinbarungen über das Honorar gemäß § 4 Abs. 1, 2 HOAI in der Fassung von 1996 das Erfordernis der Schriftform, welches vorliegend nicht eingehalten wurde. Auf die Frage, ob die fehlende Schriftform bei Anwendbarkeit der HOAI in der Fassung von 1996 nicht zur Nichtigkeit führt, wenn der Tafelhöchstwert des § 74 HOAI 1996 überschritten wird, kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn jedenfalls steht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es eine Einigung der Parteien hinsichtlich einer Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Honorarangebote vom 13.08.2009 bzw. vom 09.05.2011 gab. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Angebot vom 09.05.2011 auf die Vereinbarung vom 13.08.2009 Bezug nimmt, genügt dafür nach Auffassung der Kammer nicht, da dies nicht zwingend auf zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien schließen lässt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin letztendlich eine Abrechnung nach Etagen vorgenommen hat. Der Zeuge G, der – zu diesem Zeitpunkt freiberuflicher Mitarbeiter der Beklagten – seinen eigenen Ausführungen nach mit der Überwachung der Durchführung des Projektes beauftragt worden sei, hat bekundet, sich an ein Pauschalpreisangebot im Jahr 2009 erinnern zu können, welches auf einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten beruht habe. Mit den Planungsleistungen und Bauarbeiten sei dann auch relativ schnell begonnen worden. Erst mehrere Monate später sei ihm aufgefallen, dass gar keine schriftliche Bestätigung der Klägerin vorgelegen habe. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T2, sei ihm dann von diesem mitgeteilt worden, dass etagenweise abgerechnet werden sollte. Darum habe er die Klägerin dann gebeten und so sei es auch geschehen. Daran, ob das ursprüngliche Pauschalpreisangebot tatsächlich zustande gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Rechnungen der Klägerin seien von ihm geprüft worden, wenn sich ein Stempel seines Büros darauf befinde. Der seitens der Klägerin benannte und beschäftigte Zeuge C2 hat bekundet, er gehe davon aus dass der Pauschalpreisvertrag ursprünglich zwischen den Parteien zustande gekommen, jedoch später auf eine geschossweise Abrechnungsweise umgestellt worden sei. In Preisabsprachen und konkrete Vertragsgestaltungen sei er zwar nicht involviert gewesen, er wisse aber jedenfalls, dass die Abrechnungsweise auf eine geschossweise Rechnungslegung umgestellt worden sei. Denn er habe ein Telefonat zwischen Herrn L und Herrn G, der dies vorgeschlagen habe, mitangehört. Beide - aus unterschiedlichen Lagern stammenden - Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass Einigkeit zwischen den Parteien darüber bestanden habe, dass gerade nicht auf Grundlage der ursprünglichen Pauschalvereinbarung, sondern schrittweise nach Geschossen über das Projekt D abgerechnet werden sollte. Keiner der Zeugen konnte nähere Ausführungen zur Annahme der Pauschalpreisvereinbarung machen. Bei der Aussage des Zeugen C2, er sei vom Bestehen der Vereinbarung ausgegangen, handelt es sich lediglich um einen subjektiven Eindruck, welcher keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Einigung der Parteien zulässt. Die Aussagen beider Zeugen sind ausführlich sowie widerspruchsfrei und lassen keinerlei Anhaltspunkte erkennen, die an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen zweifeln lassen. Selbst wenn die ursprüngliche Pauschalpreisvereinbarung überhaupt einmal wirksam vereinbart wurde, sollte jedenfalls nach dem Willen beider Parteien nicht daran festgehalten werden. 2) Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Fälligkeit des Vergütungsanspruches tritt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich bei der Abnahme des Werkes ein oder, wenn eine solche nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Werks gemäß § 646 BGB. Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme der Leistung verbunden mit einer Anerkennung des Werkes als vertragsmäßige Leistung (Palandt/ Sprau , BGB, 74. Aufl., § 640 Rn. 3). Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschehen, wobei im letzteren Fall die Anerkennung des Werkes darin liegt, dass der Besteller die Möglichkeit zur Überprüfung des vollständigen Werkes hatte und gegenüber dem Unternehmer durch geeignetes Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Leistung als vertragsgemäß ansieht (Palandt/ Sprau , ebd., Rn. 6). Die Beklagte hat sich ursprünglich auf eine fehlende Abnahme bzw. Abnahmereife des Werks berufen und behauptet, die Klägerin habe die Revisionsunterlagen, insbesondere die sämtlicher sicherheitstechnischer Anlagen, der Brandschutzanlage sowie der Stromkreise des Gebäudes, trotz entsprechender Aufforderung nicht herausgegeben. Dies verfängt nicht. Dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.09.2013, wonach die Unterlagen auf die Aufforderung der Beklagten vom 15.08.2013 unmittelbar an sie übersandt worden seien, ist die Beklagte jedoch – auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 09.06.2015 (Bl. 240 ff. d. A.) nicht weiter entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als unstreitig zugrundezulegen und mittlerweile von einer Abnahme auszugehen ist. 3) Gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung zu zahlen. Die Klägerin hat auf Basis der Pauschalvereinbarung, nämlich auf Grundlage der HOAI unter Anrechnung eines Nachlasses von 25 %, abgerechnet. Gegen die Höhe der verlangten Vergütung bestehen keine Bedenken des Gerichts. Auch seitens der Beklagten wird nicht eingewandt, dass dies die üblich zu verlangende Vergütung übersteige. III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Dabei waren die jeweiligen Beträge an die nach der Klagerücknahme im Schriftsatz vom 13.10.2013 verbleibenden Beträge anzupassen und die Klage im Übrigen abzuweisen. IV. Der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung von 76.968,43 € im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten auf Seiten der Klägerin in Verzug. Die Höhe der Forderung begegnet keinen Bedenken. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten hat die Klägerin gemäߠ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Die Kosten sind jedoch gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verhältnismäßig geringfügig und veranlassen keine oder nur geringfügig höhere Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1und Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 170.000,00 € festgesetzt.