Urteil
11 O 250/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0902.11O250.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.263,47 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, konkret Zinsen auf einen bereits anderweitig gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten titulierten Anspruch auf Schmerzensgeld. 3 Mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.12.2014 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € an den Kläger verurteilt. Die titulierten Beträge in Höhe von insgesamt 24.067,84 € zahlte die Beklagte am 30.01.2015 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zinsen auf die titulierte Schmerzensgeldforderung zahlte die Beklagte nicht, Zinsen waren in dem vorangegangenen Prozess auch nicht eingeklagt. Auf eine außergerichtliche Aufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte, die auf den Schmerzensgeldbetrag angefallenen Zinsen noch zu begleichen, reagierte die Beklagte unter Berufung auf die Einrede der Verjährung ablehnend. Die Beklagte zahlte auf die bezifferte Forderung der Klägerseite noch einen Betrag in Höhe von 1.497,19 €, weitergehende Ansprüche der Klägerseite auf die Zahlung von Prozesszinsen nach § 291 BGB wies sie zurück. 4 Der Kläger ist der Auffassung, er könne Prozesszinsen ab dem Datum der Zustellung der ursprünglichen Klage am 27.07.2008 verlangen, der Zinsanspruch werde jedoch erst mit der Rechtskraft des folgenden Urteils, die hier erst im Januar 2015 eingetreten ist, fällig. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.263,47 € zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, weitere Ansprüche über den bereits gezahlten Anteil an Zinsen stünden dem Kläger nicht zu. Ferner sei der Zinsanspruch nicht rechtshängig gemacht worden und Verzug sei nicht eingetreten. 10 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Prozesszinsen in titulierter Höhe aus § 291 BGB verlangen. 13 Die Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch verfangen insoweit nicht. 14 Der Kläger hat die dem Zinsanspruch zugrundeliegende Geldschuld, hier den Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Verkehrsunfall, in dem bereits abgeschlossenen Verfahren rechtshängig gemacht. Zinsen kann er für diese Geldschuld ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB verlangen. Auf die Frage, ob die Zinsen bereits in dem ursprünglichen Verfahren rechtshängig gemacht worden sind, kommt es, entgegen der Auffassung der Beklagten, insoweit nicht an. Maßgeblich ist allein, dass Rechtshängigkeit in Bezug auf die zugrundeliegende Hauptforderung bestand. 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Prozesszinsen nach § 291 BGB unabhängig von dem Eintritt eines Verzuges zu zahlen, auch auf diese Frage kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 16 Schließlich ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Der Zinsanspruch aus § 291 BGB entsteht insoweit erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die zu verzinsende Hauptforderung. Insoweit ist Rechtskraft im vorliegenden Fall erst durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Januar 2015 eingetreten. Die Verjährungsfrist kann insoweit nicht beginnen, bevor der hier zugrundeliegende Hauptanspruch nicht nur entstanden und fällig, sondern auch gerichtlich durchsetzbar ist. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch steht, bei Beginn der Verzinsungspflicht mit Rechtshängigkeit, das Ende des Zinszeitraums fest und der zu zahlende Zinsantrag kann verbindlich berechnet werden, vgl. dazu: VG Göttingen, Urteil vom 05.08.2009 – 3 A 39/08 . 17 Mithin hat die Beklagte dem Kläger die zutreffend für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und rechtskräftiger Entscheidung angefallenen Zinsen gemäß Berechnung der Klägerseite in titulierter Höhe zu zahlen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 19 Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.263,47 € 20 Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.