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Beschluss

25 T 744/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0921.25T744.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe I. Mit am 26. Juli 2016 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der Amtsrichter hat die Schuldnerin mit Verfügung vom 4. August 2016 aufgefordert, detailliert dazu Stellung zu nehmen, wie die Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Rechtsanwältin B. erfolgt sei und ob die Schuldnerin die Kanzlei der beratenden Rechtsanwältin insbesondere persönlich aufgesucht habe. Es wurde Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt. Mit Verfügung vom 29. August 2016 hat der Amtsrichter die Schuldnerin an die Erledigung der bis dahin unbeantworteten Verfügung erinnert und darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten nicht zu entsprechen sei, sollte sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Durch angefochtenen Beschluss vom 21. September 2016 wurde der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Der hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, nachdem eine erneute Aufforderung zur Darlegung der erfragten Umstände vom 6. Oktober 2016 unbeantwortet geblieben ist, und die Sache sodann der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 4d, 4 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zu Recht als abgewiesen. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist vorliegend ausgeschlossen. Die Stundung nach § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO ist nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind (BGGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, Az. IX ZB 72/03, abgedr. in: NZI 2005, 232; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn 31 m. w. N.). Unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann die Stundung demnach versagt werden, wenn der Schuldner eindeutig seine aus § 97 InsO folgenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, weil er beispielsweise wichtige, das Insolvenzverfahren betreffende Auskünfte verweigert (BGH, a.a.O.). Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Schuldnerin rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen, denn die Schuldnerin hat weder mit dem Insolvenzeröffnungsantrag noch im Anschluss konkrete nachprüfbare Tatsachen zu den Voraussetzungen vorgetragen. Die Antragstellerin hat weder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch zum jetzigen Zeitpunkt ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auf der Grundlage einer persönlichen Beratung durch Rechtsanwältin B. belegt. Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass den Insolvenzgerichten nicht nur ein formelles Prüfungsrecht im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Bescheinigung zukommt, sondern ein Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung, zumindest dann, wenn aufgrund der Angaben in der Bescheinigung Zweifel bestehen (Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2015 – 25 T 410/15; AG D. , Beschluss vom 20. August 2015 – 3 IK 373/15; AG Potsdam, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 35 IK 1239/14; AG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 513 IK 233/14). Vorliegend nahm das Insolvenzgericht die Distanz zwischen dem Wohnsitz der Schuldnerin in C. und der Kanzleiadresse der Rechtsanwältin B. in D. zum Anlass, konkrete Angaben zu dem Gespräch einzufordern, um sichergehen zu können, dass eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift stattgefunden hat. Die in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierte persönliche Beratung erfordert einen Besprechungstermin, an dem sowohl der Schuldner als auch der „Berater“ tatsächlich zugegen sind. Die Schuldnerin hat ihre aus §§ 97, 305 InsO resultierenden Mitwirkungspflichten nachhaltig und wesentlich verletzt. Sie hat auf Verfügungen des Gerichts gar nicht bzw. unzureichend reagiert. Die Frage, ob und in welcher Form ein persönliches Beratungsgespräch stattgefunden hat, ist bis dato folglich offen. Damit fehlt es an einer der für die Antragsbewilligung erforderlichen Tatsachen, welche die Schuldnerin vorzutragen hat. Die Darlegungen der Schuldnerin stehen dem nicht entgegen. So erklärte die Schuldnerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests, dass sie auf die gerichtliche Verfügung vom 4. August 2016 nicht habe reagieren können, da sie sich aus persönlichen Gründen im Ausland aufgehalten habe. Als Beleg legt sie ein (mittlerweile durch einfache Abschrift übersetztes) ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich ab dem 10. September 2016 für eine Woche in einem Krankenhaus in E. aufgehalten habe. Diese Darlegungen belegen weder, dass die Schuldnerin in der Zeit nach der Zustellung der Verfügung vom 4. August 2016 im Ausland gewesen sei, noch dass sie die Verfügung nicht erhalten haben mag. Ferner konnte die Schuldnerin keine Erklärung dafür vorbringen, warum sie nicht im weiteren Verfahren, insbesondere auf die ausdrückliche Aufforderung vom 6. Oktober 2016 im Nichtabhilfeverfahren ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Die bloße Behauptung eines Auslandsaufenthaltes entbindet die Schuldnerin im Übrigen nicht von ihren Mitwirkungspflichten in dem von ihr eigens angestrengten Verfahren. Demnach hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).