Beschluss
25 T 702/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:1019.25T702.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Betroffene reiste am 13. November 2015 ohne Ausweisdokumente in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung des Betroffenen am 20. November 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Betroffenen mit Bescheid von 24. November 2015 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und forderte ihn unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung zur Ausreise auf. Die mit Bescheid vom 24. November 2015 ergangene Abschiebungsandrohung wurde der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in C zugeleitet, um diese dort dem Betroffenen auszuhändigen. Der Betroffene nahm den Bescheid nicht entgegen. Vom 27. November bis 14. Dezember 2016 wurde in der Aufnahmestelle durch Aushang bekanntgemacht, dass ein Schriftstück für den Betroffenen vorliege. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wurde dem Betroffenen, der sich mittlerweile in Y aufhielt, ein Schreiben des Antragstellers übersandt und gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Darin stellte der Antragsteller fest, dass das Asylverfahren nach Mitteilung des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge seit dem 8. Dezember 2015 bestandskräftig negativ abgeschlossen sei. Mit demselben Schreiben informierte der Antragsteller den Betroffenen darüber, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen müsse und im Falle fehlender Mitwirkung ohne weitere Ankündigung mit seiner Abschiebung rechnen müsse. Zugleich wurde er auch darauf hingewiesen, dass er gem. § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sei, vorher dem Antragsteller anzuzeigen, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Zuständigkeitsbereich des Antragsstellers für mehr als drei Tage verlassen will und dass Abschiebehaft angeordnet werden könne, sollte er den Aufenthaltsort wechseln, ohne dem Antragsteller eine Anschrift bekannt zu geben, unter der er erreichbar ist. Da keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erkennen war, wurde die Beschaffung eines Passersatzpiers eingeleitet. Die D Behörden haben mit Schreiben vom 13.06.2016 eine Zusage erteilt, ein Passersatzpapier auszustellen. Mit E-Mail vom 24. Juni 2016 erfolgte eine Fluganmeldung bei der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW. Als Abschiebetermin wurde der 10. August 2016 vorgesehen. Da der Antragsgegner nicht anwesend war, konnte die vorgesehene Abschiebung nicht stattfinden. Da das Passersatzpapier bis zum 24. August 2016 gültig war, ist eine erneute Fluganmeldung zum 17. August 2016 erfolgt. Auch diese Abschiebung konnte nicht erfolgen, weil der Antragsgegner nicht anwesend war. Sein Aufenthaltsort war seither unbekannt, er war seit dem 17. August 2016 zur Fahndung ausgeschrieben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte dem Antragsteller unter dem 2. September 2016 mit, dass sich der Antragsgegner in der Folgezeit in der X aufgehalten habe und über den Flughafen F oder Z ins Bundesgebiet zurückgeschoben werden sollte. Eine Rückschiebung konnte jedoch nicht erfolgen, da der Betroffene auch in der X nicht angetroffen werden konnte. Der Betroffene wurde sodann in G aufgegriffen. Nach Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2016 habe er dort unter dem Aliaspersonennamen X2 einen Asylantrag gestellt. Die Rücküberstellung erfolgte am 30. September 2016. Unter dem 23. September 2016 beantragte der Antragsteller den Erlass eines Festnahmebeschlusses, welcher am 28. September 2016 erlassen wurde. Durch den angefochtenen Beschluss vom 30. September 2016 hat das Amtsgericht F nach mündlicher Anhörung des Betroffenen die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG bis zum Ablauf des 19. Oktober 2016 und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat der Betroffene Beschwerde beim Amtsgericht F eingelegt. Die zuständige Amtsrichterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts F vom 30. September 2016 ist zu Recht ergangen. Gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist oder im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Nach § 2 Abs. 14 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, 3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, 4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, 5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder 6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Nach dem dargestellten Sachverhalt hält sich der Betroffene nach negativem und bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt im Bundesgebiet auf, § 14 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 AufenthG. Es besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 50 AufenthG. Der Betroffene ist aufgrund der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 24. November 2016 zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung wurde ihm spätestens mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (zugestellt am 25. Februar 2016) auch angedroht. Gleichzeitig wurden ihm auch seine Ausreisepflicht sowie seine Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG bekanntgemacht. Im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bescheids vom 24. November 2015 kann insoweit kann auch die Reichweite der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 AsylG dahinstehen. § 10 Abs. 4 AsylG ist im Übrigen hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen der Entscheidung über die Unbegründetheit des Asylantrags gegenüber § 10 VwZG spezieller. Zudem ist die von der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist für den Betroffenen abgelaufen und er wechselte nach Nichtantritt der Ausreise seinen Aufenthaltsort und war für den Antragsteller nicht mehr erreichbar. Das bisherige Verhalten des Betroffenen begründet den Verdacht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen wird, vgl. § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG. Der Betroffene hatte in der Vergangenheit zur Erlangung von Asyl in G versucht, durch Angabe eines anderen Namens über seine Identität hinwegzutäuschen. Zudem hatte er seine freiwillige Ausreise verweigert und war bis zu seiner Festnahme untergetaucht. Ein entsprechender Haftantrag lag vor. Dieser entsprach auch den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich der Darlegung des Abschiebeplans. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags dürfen knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328; vom 6. Dezember 2012 – V ZB 118/12; vom 31. Januar 2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130, jeweils mwN). Erforderlich ist der Vortrag von konkreten Tatsachen zum Ablauf und dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte normalerweise durchlaufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, V ZB 311/10, in juris). Der Haftantrag vom 23. September 2016 enthält Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens sowie einer Einschätzung der hierfür benötigten Zeitdauer. Der Antragsteller führt hierzu ausdrücklich aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorsorglich bei der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen zur Rückführung nach Algerien angemeldet worden sei, um das Verfahren zu beschleunigen. Ein Abschiebungsflug könne innerhalb einer Woche gebucht werden. Sobald die Flugdaten vorliegen und die Rücküberstellung erfolgt sei, habe der Antragsteller geplant, die zentrale Ausländerbehörde in Köln darum zu beten, ein Passersatzpapier zu beschaffen, welches sodann beim D Generalkonsulat betragt werde. Berücksichtigt man die seitens der Antragstellerin mitgeteilte Erfahrung, dass die erforderliche Dauer für die Neuausstellung der Passersatzpapiere auf 17 Tage geschätzt werde, erscheint die Anordnung einer Haftdauer von 19 Tagen verhältnismäßig und zur Organisation der Abschiebung erforderlich. Die Abschiebung ist im Übrigen auch tatsächlich für den 19. Oktober 2016 geplant, ein Abschiebeflug bereits gebucht. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Haftanordnung nicht entgegen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 18. Oktober 2016 hat das Ausgangsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft F gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund § 72 Abs. 4 Satz 3 AufenthG n.F. nicht bedarf, weil kein ausreichendes Strafverfolgungsinteresse besteht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlichen Tatverdachts oder für vorhandene Ermittlungsansätze liegen nicht vor. Insoweit kann auch hinsichtlich der weniger lesbaren Teile der Verfahrensakte ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei inhaltlich um Dokumente mit Bezug zu Ermittlungsverfahren wegen gewichtiger Delikte handelt. Der Rechtmäßigkeit des Beschlusses stehen auch keine Verfahrensfehler entgegen. Insbesondere kann der Antragsgegner und Beschwerdeführer hierfür nicht mit Erfolg anführen, dass die Akteneinsicht durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nur unvollständig erfolgte. Ihm ist – soweit aus der Akte ersichtlich – Einsicht in die Gerichtsakte als Ganzes gewährt worden. Das Gericht ist nicht aktenführende Stelle für die Akten der Ausländerbehörde. Dass diese hier zeitweise aufgrund technischer Übertragungsprobleme nur unvollständig den Gerichtsakten beigefügt waren, lässt keinen anderen Rückschluss zu. Es hätte dem Verfahrensbevollmächtigten freigestanden, bei der Ausländerbehörde als aktenführender Behörde selbst Akteneinsicht zu beantragen, um sich ein umfassenderes und deutlicheres Bild von der Aktenlage zu machen. Auch die Rüge, es sei bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Übertragungs- und/oder Verständnisfehlern gekommen, kann nicht zur Begründetheit der Beschwerde führen, da diese Behauptung einer tatsächlichen Grundlage entbehrt. Vielmehr zeigt die Niederschrift der Anhörung auf Blatt 42 der Verfahrensakte, dass der Antragsgegner sich zur Sache äußert. Äußerungen des Missfallens hinsichtlich der Person des Dolmetschers oder seiner Arbeitsweise sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluss lässt auch nicht erkennen, dass das Gericht bei der Entscheidung den Sachverhalt nicht eigenständig gewürdigt hätte. Auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Oktober 2016 wird Bezug genommen. Dass das entscheidende Gericht hierbei insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat, lässt sich nicht zuletzt daran erkennen, dass die Abteilungsrichterin in ihrer Entscheidung eine Haftdauer gewählt hat, die hinter der beantragten Dauer (bis 24. Oktober 2016) zurückbleibt. Diese Entscheidung erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkret mitgeteilten Abläufe der geplanten Abschiebung. Dabei kann auch nicht erkannt werden, dass andere Anordnungen als mildere Mittel vorrangig zu berücksichtigen gewesen wären. Ermessensüberschreitungen der Behörde sind unter Berücksichtigung der deutlichen Verweigerungshaltung des Betroffenen, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und unter Berücksichtigung der Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG nicht ersichtlich. Nicht zu prüfen ist, ob die zuständige Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt; die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesgerichtshof InfAuslR 2010, 361; Bundesgerichtshof FGPrax 2010, 50). Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Der Betroffene ist im ersten Rechtszug zeitnah mündlich angehört worden. Von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht, da die Interessen der Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden, § 419 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Antragsteller (§ 430 FamFG) zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2011 – V ZB 323/10; BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – V ZB 202/10) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dr. O2 A B